Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017

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Transkript:

Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017 Tätlicher Angriff aus 113 in 114 überführt. 114 zu 115 umgestaltet. 114 verzichtet auf den zeitlichen Zusammenhang bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung, gilt aber nur für Vollstreckungsbeamte im Dienst, bspw Streifengang, Befragung. Regelbsp gem 113 Abs. 2: Verzicht auf Verwendungsabsicht bei Waffen und gef Werkzeugen Beisichführen genügt Gemeinschaftliche Begehensweise als neues Rbsp

Nötigung und Widerstand 113 wurde bis zur Reform 2011 wegen des niedrigeren Strafrahmens als eine Privilegierung zu 240 verstanden. 113 stellt nach wie vor wegen der besonderen Regelungen die speziellere Norm dar. Der Widerstand nach 113 ist vorrangig zu prüfen. 113 ist kein offener Tatbestand wie 240

Widerstand 113 (Aufbauschema) Tb Obj Rw Subj Tatobjekt: Amtsträger, der zur Vollstreckung berufen (ggf. auch noch erweitert in 115) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Vorsatz (nicht bzgl Rm der Vollstr. erforderlich) Rm der Vollstreckungshandlung, ggf. Irrtum gem ( 113 III 1) Schuld Strafe: Ggf. besonders schwerer Fall (Abs. 2)

113 (Definitionen) Amtsträger: 11 I Nr. 2 Vollstreckungsbeamte: Zur Durchsetzung des Staatswillens berufen. Bsp: Polizei, Gerichtsvollzieher Erweiterung von 113 und 114 auf hinzugezogene Personen gem 115, bspw Abschleppunternehmer, Schlüsseldienst Vollstreckungshandlung: Gezielte hoheitl. Maßnahme zur Regelung eines best. Einzelfalles Bsp: Durchsuchung, vorl Festnahme, Haltegebot NICHT: Streifengang, allg Verkehrsregelung ( 114)

113 (Fortsetzung Def.) Bei : unmittelbar bevorstehend, gerade vorgenommen, noch andauernd. Widerstandleisten: Aktive Tätigkeit zur Verhinderung / Erschwerung der Vollstreckung mit körperlich wirkendem Zwang - egal, ob erfolgreich Maßnahme verhindert Gewalt: Physischer Zwang, der (zumind mittelbar) auf den Beamten einwirkt. Drohung 240.

113 III: Rm der Diensthandlung Spezielle Irrtumsregelung Rspr: obj Strafbarkeitsbedingung Strafrechtlicher formaler Rechtmäßigkeitsbegriff: Sachlich/ örtliche Zuständigkeit Wesentliche Förmlichkeiten Bsp: Vorführ- ( 139 StPO)/ Haftbefehl ( 901 ZPO) eröffnet; Zeugen zugezogen 105 II StPO. ggf. Ermessen pflichtgemäß ausgeübt

113 Abs. 4 Prüfung als Milderungsgrund im Gutachten nach Schuld unter IV. Strafe Vorrangige Spezialregelung (geht 16, 17 vor) Vermeidbarer Irrtum über Rm der Diensthdl Milderungsmöglichkeit Unvermeidbarer Irrtum nicht strafbar. Ausnahme: Täter war es zumutbar sich mit Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) gegen die Maßnahme zu wehren.

113 II (Regelbeispiele) Prüfung unter IV. Strafe : Regelbeispiele in obj und subj. Hinsicht: Nr. 1: Beisichführen Waffe: nur im technischen Sinne, obj. bestimmt zur Verletzung Bsp: Pistole, Dolch gefährliches Werkzeug: Obj zu Verletzungen geeigneter beweglicher Gegenstand mit Waffenersatzfunktion, Bsp: Pkw, Stein, Baseballschläger je nach Einzelfallbetrachtung. Nachdem die Verwendungsabsicht 2017 gestrichen wurde, entspricht es nicht dem gesetzgeberischen Willen subj auszulegen, wie in 224. Vgl 244, 250. Beisichführen: in unmittelbar räumlich-zeitlichen Zusammenhang ohne wesentliche Zwischenschritte Zugriff auf den Gegenstand.

113 II (Regelbeispiele) Nr. 2: Konkrete Gefahr des Todes / schwerer Gesundheitssch.: Konkrete Gefahr des Verlustes von Sinnen oder Arbeitskraft, langwierige Krankheit. Nr. 3: Gemeinschaftlich (Mittäterschaft oder Beihilfe) Unbenannte Regelbsp: bei erheblichen körperlichen Verletzungen; umgekehrt ist eine Strafe gem. Abs. 2 ausgeschlossen bei vom Amtsträger verursachter Eskalation

Tb Obj 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Rw Schuld Subj Amtsträger/ BW-Soldat, der zur Vollstreckung berufen Bei Diensthandlung Tätlicher Angriff Strafe: Regelbsp gem 114 Abs. 2 ivm 113 Abs. 2?

114 Tätlicher Angriff: Feindselige, auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung unabhängig vom Erfolg. 114 stellt eine qualifizierte Form der versuchten oder vollendeten Körperverletzung dar, die im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe ab 3 Monaten belegt ist. Ein Nötigungselement ist anders als bei 113 nicht erforderlich. Dies weckt Zweifel an der systematischen Einordnung Rechtsgut: körperliche Integrität?

114 - Konkurrenzen Bislang ungeklärt ist das Verhältnis von 113 und 114 zueinander. 113 hat einen niedrigeren Strafrahmen; insb soll bei rw Vollstreckungshdlg das Verhalten straflos bleiben (BT-Drs 18/11161, S. 10). Bei einem tätlichen Angriff gem. 114 sollen die Irrtumsprivilegien dagegen entfallen. Man kann 113 als Privilegierung zu 114 verstehen das Gesetz übt Nachsicht mit Tätern angesichts einer staatlichen Zwangsmaßnahme; Gleichklang der Strafrahmen zur Nötigung und ggf. Körperverletzung. Alternativ kann man die Tatbestände nebeneinander anwenden. 114 wäre bzgl der Vollstreckungshdlg als Qualifikation und im Übrigen als Grundtb ansehen; 113 wäre bzgl der Gewaltanwendung neben 223 entbehrlich. Dafür spricht auch 125. Teils will man deshalb ein ungeschriebenes Merkmal der Erheblichkeit des tätlichen Angriffs hineinlesen.