INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I Unter spezieller Berücksichtigung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf EIN LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACH- UND LEHRKRÄFTE SCHULAMT FÜR DEN KREIS BORKEN
IMPRESSUM Herausgeber: Schulamt für den Kreis Borken Bildungsbüro Kreis Borken Burloer Str. 93, 46325 Borken Redaktion: Siegfried Werner, Schulamtsdirektor Carolin Ischinsky, Schulamtsdirektorin Wilhelm Ernst, Inklusionsfachberater Gabi Bücker, Bildungsbüro Kreis Borken Fotos: Kreis Borken Seite 12 fotolia: #58476986 Urheber: contrastwerkstatt Layout: Das Werbe Werk, Nina Haak, www.das-werbe-werk.de 1. Auflage Januar 2017 Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. 2
INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 4 2. Übergang Primarbereich Sekundarstufe I... 5 2.1 Grundschulempfehlung und Übergang in die weiterführende Schule... 5 2.2 Weitergabe der Förderplandokumentation... 6 3. Übergang in die weiterführende Schule bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf... 7 3.1 Verfahrensablauf im Übergang... 8 3.2 Übersicht über die Schulen des Gemeinsamen Lernens im Kreis Borken für die Unterstützungsbedarfe im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen... 9 4. Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes (AO-SF-Verfahren)... 10 4.1 Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes durch Sorgeberechtigte... 10 4.2 Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes durch Schulen... 10 4.3 Zielgleicher und zieldifferenter Unterricht... 11 5. Schülerfahrkosten... 12 6. Anlagen Anlage 1 - Beispiel eines Informationsbriefes an die Eltern Anlage 2 - Beispiel eines Erhebungsbogens Übergang Grundschule Sek. I Anlage 3 - Schweigepflichtentbindung zur Weitergabe der Förderplandokumentation 3
1. EINLEITUNG Das Gemeinsame Lernen (GL) führt Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte und Fachkräfte aus unterschiedlichsten Professionen im Erziehungs- und Bildungsprozess zusammen. Das Bildungsbüro und das Schulamt für den Kreis Borken unterstützen diesen Prozess nach Kräften. Dabei bauen wir auf vielfältige Erfahrungen, die die Schulen in den letzten Jahren gemacht haben. Wir wollen Sie als Lehrer/innen und Berater/innen von Kindern und Jugendlichen bei denen ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht oder vermutet wird, in Ihrer Arbeit begleiten. Gerade der Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule ist ein komplexes Verfahren. Mit diesem Leitfaden soll dieses Verfahren transparent und nachvollziehbar gemacht werden. Jeweils aktualisierte Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Schulamtes Borken unter www.schulamt.kreis-borken.de. 4
2. ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I 2.1 GRUNDSCHULEMPFEHLUNG UND ÜBERGANG IN DIE WEITERFÜHRENDE SCHULE SCHULFORM- EMPFEHLUNG BILDUNGSGANG- EMPFEHLUNG VORGESCHLAGENE SCHULFORM Mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erhalten die Eltern eine Empfehlung für den weiteren Bildungsweg ihres Kindes. Diese begründete Empfehlung soll ihnen helfen, die richtige Schulform für das Kind zu wählen und eine geeignete Schule zu finden (s. nebenstehende Tabelle). Sie ist als Hilfestellung der Grundschule gedacht, aber nicht bindend. Auf Grundlage der Informationen über die weiterführenden Schulen (Informationen durch Grundschule; Tage der offenen Tür an Sek.I - Schulen; Elterninformationsabende; etc.) wählen die Eltern eine weiterführende Schule/ Schulform, an der sie ihr Kind im Februar anmelden. Dort wird im Rahmen der Aufnahmekapazität entschieden, ob das Kind aufgenommen wird. Wenn eine Aufnahme an der gewählten Schule nicht erfolgen kann, müssen die Eltern ihr Kind an einer anderen Schule anmelden. Hauptschule Hauptschule, eingeschränkt Realschule Realschule Realschule, eingeschränkt Gymnasium Gymnasium Hauptschule, Sekundarschule, Gesamtschule Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule Realschule, Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule Gymnasium, Sekundarschule, Gesamtschule 5
2. ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I 2.2 WEITERGABE DER FÖRDERPLAN- DOKUMENTATION Die Förderplandokumentation der Grundschule kann und sollte als Grundlage für die Bildungsprozesse in der Sekundarstufe I genutzt werden. Sie macht Prozesse und Wege sichtbar und orientiert sich dabei in erster Linie an den Interessen, Leistungen und Stärken des Kindes. Diese Informationen sind für den weiteren Bildungsweg gerade für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf wichtig und hilfreich. Sie dürfen jedoch bei präventiv zu fördernden Kindern nicht ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten an die Schulen weitergegeben werden. Daher sollten Lehrkräfte die Sorgeberechtigten dahingehend beraten, ihre Erlaubnis zur Weitergabe der Informationen zu erteilen. 1 Für Kinder mit anerkanntem Unterstützungsbedarf gilt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Diese besagt, dass Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf und sonderpädagogischer Förderung (Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis des zugrundeliegenden Gutachtens) übermittelt werden. 2 1 s. Anlage 5 Schweigepflichtentbindung 2 vgl. BASS 10-44 Nr. 2.1 6 (2) und / Anlage 1 IV 6
3. ÜBERGANG IN DIE WEITERFÜHRENDE SCHULE BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT SONDERPÄDAGOGISCHEM UNTERSTÜTZUNGSBEDARF Wenn durch die Klassenkonferenz der Grundschule festgestellt wurde, dass auch in der Sek. I ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf für ein Kind weiterhin notwendig ist, wird für dieses Kind in einem offiziellen Verfahren eine weiterführende Schule des Gemeinsamen Lernens gesucht. Um allen am Entscheidungsprozess beteiligten Personen und Institutionen (Eltern; Lehrer/innen; Schulträger etc.) ausreichend Zeit für Überlegungen, Beratung und Planung einzuräumen, wird der Planungsprozess für den Übergang der Schülerin / des Schülers frühzeitig begonnen. Es ist die Aufgabe der Schulbehörde, den Eltern dieser Kinder - mit Zustimmung des jeweiligen Schulträgers - mindestens eine Schule vorzuschlagen. Dabei ist zwischen zielgleicher und zieldifferenter Beschulung zu unterscheiden. An der vorgeschlagenen Schule muss ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet sein. Die vorgeschlagene Schule ist verpflichtet, das Kind aufzunehmen. 7
3.1 VERFAHRENSABLAUF IM ÜBERGANG SEPTEMBER BERATUNGSGESPRÄCH MIT DEN ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird daher in der Jahrgangsstufe 4 mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten der weiteren Schullaufbahn (Übergang in die Klasse 5) geführt. Dabei werden der Schulformwunsch und zusätzliche beachtenswerte Informationen erfragt. 3 SEPTEMBER ABSICHTSERKLÄRUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Die Eltern geben ihre Wünsche für die weitere Beschulung des Kindes an. Es handelt sich hierbei um eine Absichtserklärung der Eltern, sie haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Schule oder Schulform. Es wird aber versucht, Elternwünsche zu berücksichtigen, soweit der organisatorische Rahmen dies zulässt. NOVEMBER SCHULAUFSICHTSKONFERENZ NIMMT VERTEILUNG DER PLÄTZE VOR Auf Grundlage der Elternbefragung wird in einer regionalen Schulaufsichtskonferenz zwischen den Dezernentinnen und Dezernenten der Bezirksregierung und der unteren Schulaufsicht eine Verteilung der benötigten Plätze an den Schulen des Gemeinsamen Lernens vorgenommen. Auf dieser Basis wird ein Erstvorschlag für die Verteilung der Schüler/innen erarbeitet. Dieser Vorschlag wird an die Eltern verschickt, die dann bis Mitte Dezember Zeit haben, zu diesem individuellen Vorschlag Stellung zu nehmen. 4 Die Eltern und die Lehrer/innen der Grundschule befinden sich in dieser Zeit in einem ständigen Beratungsprozess. DEZEMBER BESCHLUSS DER KLASSENKONFERENZ Bis spätestens zum 15.12. eines jeden Jahres beschließt die Klassenkonferenz der Klasse 4 5 (Lehrerinnen und Lehrer aus der Klasse der Schülerin/ des Schülers), ob weiterhin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht oder erstmalig ein AO-SF-Antrag gestellt werden soll. Die Klassenkonferenz formuliert auch den Antrag auf Wechsel des Förderortes (von der Grundschule zur Sekundarstufe I) und verschickt ihn bis zum 15.12. an das Schulamt. 6 JANUAR BIS ENDE JANUAR ÄNDERUNGSWÜNSCHE DER ELTERN Änderungswünsche werden, soweit möglich, in einem zweiten Vorschlag berücksichtigt, der dann Mitte Januar in einer gemeinsamen Sitzung der zuständigen Schulaufsicht und den Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe I unterbreitet wird. Zu dieser Konferenz werden im Kreis Borken zukünftig auch die Vertreter/ innen der Schulträger eingeladen. Auch hier können sich gegebenenfalls noch Änderungen bei den Vorschlägen ergeben. Bei Kindern mit Unterstützungsbedarf außerhalb AO-SF 4 (Körperliche und motorische Entwicklung (KME), Geistige Entwicklung (GG), Sehen und Hören) muss für jedes einzelne Kind die Zustimmung des Schulträgers für die Beschulung an einer konkreten Schule eingeholt werden. ENDGÜLTIGE FESTLEGUNG DER ZUWEISUNGSVORSCHLÄGE Bis Ende Januar erfolgt die endgültige Festlegung der Zuweisungsvorschläge (die im Rahmen der o.g. Konferenz beschlossen wurden). Die amtlichen Bescheide werden rechtzeitig vor den allgemeinen Anmeldeterminen der Sek. I Schulen den Eltern geschickt. Diese können ihre Kinder dann an der Schule ihrer Wahl anmelden. FEBRUAR/MÄRZ ELTERN MELDEN IHR KIND AN Die Eltern melden ihr Kinder entweder an der vorgeschlagenen Schule des Gemeinsamen Lernens oder an der zuständigen Förderschule an. An diesen Schulen werden die Kinder mit Sicherheit aufgenommen. Sie können ihr Kind aber auch an einer anderen Schule anmelden, nehmen dann allerdings das Risiko auf sich, dort nicht aufgenommen zu werden. 3 s. Anlage 1 und 2 4 s. Anlage 2 5 AO-SF 15 6 Die Antragsformulare finden Sie in ihrer jeweils aktuellen Form auf den Seiten des Schulamtes unter www.schulamt.kreis-borken.de 8
3.2 ÜBERSICHT ÜBER DIE SCHULEN DES GEMEINSAMEN LERNENS IM KREIS BORKEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEDARFE IM BEREICH DER LERN- UND ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN Die Schulträger haben auf Wunsch der Bezirksregierung Münster folgende Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt, die sächlich und personell in die Lage versetzt worden sind, Kinder mit Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen zu fördern. AHAUS Gesamtschule Ahaus; Anne-Frank-Realschule Ahaus BOCHOLT Gesamtschule Bocholt; Euregio-Gymnasium; Marien-Gymnasium; Arnold-Janssen-Hauptschule, Hohe-Giethorst-Hauptschule; Albert-Schweitzer-Realschule Bocholt; Israhel-v.-Meckenem-Realschule BORKEN Gesamtschule Jodokus-Nünning; Gesamtschule Borken-Raesfeld; Montessori-Gesamtschule GESCHER Gesamtschule Gescher GRONAU Gesamtschule Laubstiege; Werner-von-Siemens-Gymnasium; Fridtjof-Nansen-Realschule; Euregio-Sekundarschule Gronau-Epe HEEK Kreuzschule - Sekundarschule ISSELBURG Hauptschule Isselburg RAESFELD Gesamtschule Borken-Raesfeld REKEN Sekundarschule Hohe Mark RHEDE Gesamtschule Rhede SCHÖPPINGEN Sekundarschule Bergstiege STADTLOHN Losberg-Hauptschule VELEN Abraham-Frank-Sekundarschule VREDEN Gymnasium Georgianum; Sekundarschule Vreden 9
4. VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG EINES SONDERPÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES (AO-SF-VERFAHREN) Die folgenden Anmerkungen bieten einen kurzen Einblick in die Beantragung eines Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes (AO-SF). 7 4.1 ANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES SONDER- PÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES DURCH SORGEBERECHTIGTE 4.2 ANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES SONDER- PÄDAGOGISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBEDARFES DURCH SCHULEN Sind Sorgeberechtigte der Meinung, dass ihr Kind einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, beantragen sie über die allgemeinbildende Schule ihres Kindes oder über eine Förderschule die Überprüfung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung beim Schulamt des Kreises Borken. Das Schulamt prüft die Antragsunterlagen, entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens und beauftragt gegebenenfalls Gutachter/innen mit der Durchführung. Ein festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf hat nichts mit der Beantragung einer Schulbegleitung für das Kind zu tun. Beides sind voneinander unabhängige Verfahren und bedingen sich nicht zwangsläufig. 8 Für Kinder, bei denen zum Ende der Schuleingangsphase (wenn diese drei Jahre durchlaufen wurde) festgestellt wird, dass sie den Anforderungen der Grundschule nicht gerecht werden können, kann auch die Schule einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Lernen stellen, damit diese Kinder nach ihren individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten (zieldifferent) gefördert werden können. Die Schule kann auch einen AO-SF-Antrag im Bereich der Emotionalen und sozialen Entwicklung stellen, wenn bei dem betreffenden Kind Selbstund/oder Fremdgefährdung wahrgenommen wird. Diese Kinder werden nach der Festschreibung des entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zielgleich nach den Richtlinien und Lehrplänen der jeweiligen Schulform gefördert. In der Regel kann nach der 6. Klasse kein Antrag mehr gestellt werden. 7 Weitere Informationen s. www.schulamt.kreis-borken.de 8 Siehe auch: S. 16 Schulbegleiter/innen 10
4.3 ZIELGLEICHER UND ZIELDIFFERENTER UNTERRICHT Um zu wissen, welcher Schule das Kind zugewiesen werden kann, ist es wichtig, ob es zielgleich oder zieldifferent gefördert wird. ZIELGLEICHER UNTERRICHT Die Grundlage für den Unterricht bilden die Lehrpläne für die Unterrichtsfächer. Darin werden für jedes Fach und bestimmte Klassenstufen Erwartungen formuliert, die deutlich machen, welche Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen die Schüler/innen erreichen sollen. Kinder mit Unterstützungsbedarf in den Bereichen Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Körperlich-motorische Entwicklung, Sehen oder Hören werden zielgleich, d.h. nach den Richtlinien der jeweiligen allgemeinen Schule, die sie besuchen, beschult. Bei zielgleicher Beschulung können die Eltern auf der Grundlage der Bildungsgangempfehlung eine ZIELDIFFERENTER UNTERRICHT Allerdings gibt es Schüler/innen, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer nachhaltigen Lernstörung trotz Unterstützung und Nachteilsausgleich nicht in der Lage sind, die in den Lehrplänen formulierten Ziele zu erreichen, die also nicht zielgleich unterrichtet werden können. Diese Schüler/innen werden dann zieldifferent unterrichtet. Grundlage für diese zieldifferente Förderung sind individuelle Förderpläne, die von den Lehrkräften für diese Schüler/innen erstellt werden. Eine zieldifferente Förderung ist grundsätzlich an allen Schulen des Gemeinsamen Lernens vorgesehen. spezielle Schulform wählen (vgl. Tabelle S. 5). 9 9 AO-SF 16 1. LE (Lernen) - zieldifferent AO-SF 4 Lern- und Entwicklungsstörungen 2. SQ (Sprache) - zielgleich 3. EsE (Emotionale und soziale Entwicklung) - zielgleich 9. SH (Sehbehinderung) - zielgleich 8. BL (Blindheit) - zielgleich AO-SF 8 Sehschädigungen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf AO-SF 5 Geistige Behinderung 4. GG (Geistige Entwicklung) - zieldifferent 7. SG (Schwerhörigkeit) - zielgleich 6. GH (Gehörlosigkeit) - zielgleich AO-SF 7 Hörschädigungen AO-SF 6 Körperbehinderung 5. KME (Körperliche und motorische Entwicklung) - zielgleich 11
5. SCHÜLERFAHRKOSTEN Fahrkosten entstehen in der Regel, wenn der einfache Schulweg in der weiterführenden Schule mehr als 3,5 km beträgt. Schülerbeförderungskosten werden nur in der Höhe übernommen, wie sie zur zugewiesenen Schule anfallen würden. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat somit Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Für Fragen zur Schülerbeförderung ist der Schulträger der aufnehmenden Schule zuständig. 12
6. ANLAGEN ANLAGE 1 BEISPIEL EINES INFORMATIONSBRIEFES AN DIE ELTERN Wichtige Eltern-Information: Wechsel Ihres Kindes von Klasse 4 nach Klasse 5 Liebe Eltern, Ihr Kind geht jetzt in die 4. Klasse und wird sonder-pädagogisch gefördert. Zum Schuljahr... /... kommt Ihr Kind in die 5. Klasse. Bis dahin ist noch 1 Jahr Zeit. Trotzdem muss man sich jetzt schon Gedanken machen, wie es weitergeht. Wenn Ihr Kind nach der 4. Klasse noch sonder-pädagogische Unterstützung braucht, können Sie wählen: Soll Ihr Kind eine Förderschule besuchen? Dann wird ihr Kind gemeinsam mit Kindern lernen, die eine ähnliche sonder-pädagogische Betreuung brauchen. ODER Soll Ihr Kind eine Regelschule des Gemeinsamen Lernens besuchen? Dann wird ihr Kind gemeinsam mit Kindern lernen, die keine sonder-pädagogische Unterstützung brauchen. Das würden wir gerne von Ihnen wissen, damit die Schulen sich rechtzeitig auf die neuen Schülerinnen und Schüler vorbereiten können. Auf der Rückseite finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten und was Sie dabei beachten müssen. Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] 13
6. ANLAGEN ANLAGE 1 BEISPIEL EINES INFORMATIONSBRIEFES AN DIE ELTERN -2- Möglichkeiten in der Regelschule Wenn Ihr Kind eine Regelschule im Gemeinsamen Lernen besuchen soll, dann gibt es zwei Möglichkeiten: Zunächst ist es wichtig, zu welcher Gruppe Ihr Kind gehört. Davon hängt ab, welche Schule für Ihr Kind in Frage kommt. Gruppe 1: Ihr Kind braucht sonder-pädagogische Unterstützung in einem der folgenden Bereiche: Sprache emotionale und soziale Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung Sehen Hören Kinder aus dieser Gruppe werden ziel-gleich unterrichtet. Das bedeutet: Sie haben die gleichen Lernziele und den gleichen Unterrichtsstoff wie Kinder ohne sonder-pädagogische Unterstützung. Achten Sie bei der Schulwahl auf die Bildungsgang-Empfehlung der Grundschule. Das heißt, ob Ihr Kind im Bildungsgang Hauptschule, Realschule oder Gymnasium gefördert werden kann. Von Ihnen wollen wir wissen, welche Schulform Sie für Ihr Kind in der 5. Klasse wünschen. Wir (das Schulamt) suchen dann die passende Schule für Sie im Gemeinsamen Lernen aus. Diese Schule muss Ihr Kind aufnehmen. Sie kann nicht nein sagen. Gruppe 2: Ihr Kind braucht sonder-pädagogische Betreuung in einem der folgenden Bereiche: Lernen Geistige Entwicklung Die Kinder in dieser Gruppe werden ziel-different unterrichtet. Different bedeutet: verschieden. Beim ziel-differenten Lernen hat jedes Kind seinen eigenen Lehrplan. Ihr Kind kann in dieser Gruppe an jeder Regelschule im Gemeinsamen Lernen unterrichtet werden. Das kann eine Hauptschule, eine Realschule, eine Gesamtschule, eine Sekundarschule oder ein Gymnasium sein. Welche Schule für Ihr Kind vorgeschlagen wird, das bestimmt die Bezirks-Regierung von Münster. In diesem Fall können Sie die Schulform nicht frei wählen. Ihr Kind hat an jeder Regelschule im Gemeinsamen Lernen seinen eigenen Lehrplan. 14
ANLAGE 2 BEISPIEL EINES ERHEBUNGSBOGENS ÜBERGANG GRUNDSCHULE SEK. I Erhebungsbogen zum Übergang Klasse 4 Klasse 5 zum Schuljahr.../... Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, Ihr Kind wechselt zum Schuljahr.../... in die Klasse 5. Bei Bedarf wird es weiterhin sonderpädagogisch gefördert. Um planen zu können, benötigen wir folgende Angaben von Ihnen: Schule Vorname und Name des Kindes geboren am Anschrift (Wohnort, Straße und Hausnummer) aktuelle Förderschwerpunkte (lt. Bescheid des Schulamtes) Vorname und Name der Mutter ggf. abweichende Anschrift Vorname und Name des Vaters ggf. abweichende Anschrift Geschwisterkinder an weiterführenden Schulen (Name des Kindes und der Schule) Bemerkungen ( z.b. benötigte Hilfsmittel: Fahrstuhl, besondere Tische, oder Integrationshelfer, Autismus, besondere Lebenssituation etc) 15
6. ANLAGEN ANLAGE 2 BEISPIEL EINES ERHEBUNGSBOGENS ÜBERGANG GRUNDSCHULE SEK. I Wenn für das Kind am Ende der Klasse 4 weiterhin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bestehen sollte, wünschen die Eltern für ihr Kind folgende weitere Beschulung: Schulortwunsch bei zieldifferenter Förderung (nur Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung) Gemeinsames Lernen Förderschule Schulformwunsch bei zielgleicher Förderung (Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation) Gemeinsames Lernen Hauptschule Gemeinschaftsschule Gesamtschule Gymnasium Primusschule Realschule Sekundarschule Förderschule Die Eltern sind darüber informiert, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Schule besteht. Das Beratungsgespräch hat stattgefunden am: Datum Klassenleitung Erziehungsberechtigte 16
ANLAGE 3 SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG ZUR WEITERGABE DER FÖRDERPLANDOKUMENTATION Name der/des Sorgeberechtigten Straße PLZ, Ort Entbindung von der Schweigepflicht Hiermit entbinde ich/ entbinden wir Name oder Bezeichnung der von der Schweigepflicht zu entbindenden Person oder Institution von der Schweigepflicht. Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass die verantwortlichen Lehrkräfte der Grundschule und der weiterführenden Schule Informationen über die Förderplanung meines /unseren Kindes austauschen. Name und Geburtsdatum des Kindes Ort, Datum Unterschriften 17
18 NOTIZEN
19
SCHULAMT FÜR DEN KREIS BORKEN