Reglement Förderprogramm «MINT Schweiz»

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Transkript:

Reglement Förderprogramm «MINT Schweiz» 1. Übergeordnete Ziele... 2 2. Antragsberechtigte Personen und Institutionen... 2 3. Finanzieller Rahmen... 3 4. Gesuchseinreichung... 3 5. Gesuchsbeurteilung... 3 6. Zeitplan Fristen... 4 7. Rechtliche Hinweise... 4 8. Pflichten der Projektleitung bewilligter Projekte... 4 9. Budget... 5 Leitungsgruppe MINT Schwarztorstrasse 9 CH-3007 Bern +41 31 310 4020 mint@akademien-schweiz.ch www.akademien-schweiz.ch/mint

1. Übergeordnete Ziele Mit der Vergabe von Fördermitteln soll dem Fachkräftemangel in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in der Schweiz entgegengewirkt werden. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz sind vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beauftragt, schweizerische Fördermassnahmen im MINT-Bereich zu konsolidieren und deren hohe Qualität zu garantieren. Fördermassnahmen leisten Beiträge zu nachfolgenden nationalen Anliegen: Ausbau der MINT-orientierten Aus- und Weiterbildung, Steigerung der Attraktivität von MINT-Ausbildungen und -Berufen, um mittel- und langfristig den Fachkräftemangel in der Schweiz im Bereich MINT zu reduzieren, Stärkung der MINT-Position der Schweiz im Kontext des europäischen Bildungs-, Forschungs- und Wirtschaftsraums, Erhöhung des Bewusstseins für die Bedeutung von MINT in wichtigen Lebensbereichen. Unterstützte Fördermassnahmen richten sich an folgende Gruppen: Kinder und Jugendliche vom Vorschulalter bis zur Sekundarstufe II (allgemeinbildende und berufsbildende Ausbildungsgänge) 1, Erwachsene, insbesondere jene mit Bezug zu Kindern, Jugendlichen und Bildungsinstitutionen, Entscheidungsträger, welche die Attraktivität von MINT-Berufen beeinflussen. 2. Antragsberechtigte Personen und Institutionen Das Förderprogramm richtet sich an Anbieter/innen von MINT-Ausbildungen und/oder Zusatzangeboten für die Aus- und Weiterbildung in der Schweiz mit ausgewiesenen Leistungen im MINT-Bereich. Dazu gehören auch Personen/Institutionen, die sich mit der Thematik «MINT Position der Schweiz» in Bildung, Forschung und/oder Wirtschaft befassen. Von den Antragstellenden werden eigene Mittelinvestitionen in angemessener Höhe verlangt. Die Eigenmittel müssen im Gesuch angegeben werden und können bezifferbare Eigenleistungen beinhalten. Es werden in erster Linie bestehende Organisationen und Projekte gefördert die Förderung einzelner origineller Neuprojekte ist nicht ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind: Institutionen, Einzelpersonen und Personengruppen in der Schweiz. 1 «Unterteilen lässt sich die Sekundarstufe II in allgemeinbildende und in berufsbildende Ausbildungsgänge. Zu den allgemeinbildenden Ausbildungsgängen gehören die gymnasialen Maturitätsschulen und die Fachmittelschulen. Sie sind nicht berufsqualifizierend und bereiten auf Ausbildungsgänge auf der Tertiärstufe vor. In der beruflichen Grundbildung erlernen die Jugendlichen einen Beruf. Sie wird mehrheitlich in Lehrbetrieben mit ergänzendem schulischem Unterricht absolviert. Sie kann auch in schulischen Vollzeitangeboten stattfinden.» Aus: educa.bildungssystem, URL: http://bildungssystem.educa.ch/de/sekundarstufe-ii-4 (Stand: 19.12.2013) Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement 2014 2

Vom Förderprogramm ausgeschlossen sind: Neuanbieter ohne entsprechenden Leistungsausweis und Anbieter einmaliger Projekte, die nicht längerfristig in der Bildungslandschaft verankert werden können, Organe des Verbundes der Akademien der Wissenschaften Schweiz sowie der Einzelakademien, Projekte und Programme, die im Namen und/oder mit direkter Beteiligung der Einzelakademien durchgeführt werden. 3. Finanzieller Rahmen Für das Förderprogramm stehen, vorbehaltlich des definitiven Budgets des Bundes, 1.5 Mio Schweizer Franken zur Verfügung. Beantragt werden können 10 bis maximal 100 kchf für Projekte von ein- bis zwei Jahren Laufzeit. Das Förderprogramm ist eine einmalige Anschub- oder Zusatzfinanzierung. Der Nachweis von eigenen Mittelinvestitionen ist zwingend. Weitere Drittmittel, falls vorhanden, sind anzugeben. 4. Gesuchseinreichung Gesuche müssen mit dem offiziellen Formular wahlweise auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch bis zum 7. Juni 2014 eingereicht werden. Die Eingabe hat sowohl elektronisch wie auch in gedruckter Form auf dem Postweg zu erfolgen. Adresse für die elektronische Eingabe: MINT@akademien-schweiz.ch Adresse für die Briefpost: Akademien der Wissenschaften Schweiz, «MINT Schweiz», Schwarztorstrasse 9, 3007 Bern Die anschliessende Korrespondenz mit den Projektverantwortlichen erfolgt auf Deutsch, Französisch oder Englisch (gemäss Wunsch der Gesuchstellenden). 5. Gesuchsbeurteilung Die Kriterien fokussieren auf die zu erzielende Wirkung (vgl. übergeordnete Ziele) und umfassen: Qualität des Projektes Originalität des Projektes bisher erbrachte Leistungen langfristige Verankerungsmöglichkeit/Hebelwirkung/Multiplizierbarkeit Durchführbarkeit im Rahmen des vorgeschlagenen Projekt- und Ressourcenmanagements Erreichung der Zielgruppen (zum Beispiel Breitenwirkung oder Begabtenförderung) Über die Gesuche befindet die Leitungsgruppe (LG) MINT der Akademien der Wissenschaften Schweiz unter Einbezug externer Gutachter/innen, sofern die Gesuche die formellen Voraussetzungen erfüllen und nicht von offensichtlich ungenügender Qualität sind. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement 2014 3

6. Zeitplan Fristen Öffentliche Ausschreibung: 7. April 2014 Einmalige Eingabefrist für Anträge: 7. Juni 2014 Begutachtung der Anträge: bis Oktober 2014 Mitteilung über Entscheid zur Mittelzusprache: bis 24. November 2014 Frühester Projektbeginn: 1. Januar 2015 Spätester Projektbeginn: 1. Januar 2016 (nur für Projektdauer vonmax. 12 Monaten) 7. Rechtliche Hinweise Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Entscheide der LG MINT sind «bewilligt» oder «nicht bewilligt» bzw. «bewilligt mit Auflagen». Gesuchsteller/innen werden schriftlich über den Entscheid informiert. Dieser Entscheid ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. Daten, die im Rahmen öffentlicher Projektfinanzierung erhoben werden sind öffentliches Gut und nicht Eigentum der projektleitenden Institution. Rechte bezüglich Sachmittel von bleibendem Wert: Die mit Beiträgen des Förderprogramms «MINT Schweiz» finanzierten Sachmittel gehören grundsätzlich den Projektleitenden beziehungsweise ihrem Arbeitgeber. Die LG MINT regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Informationspflicht über die Weiterverwendung der Sachmittel von bleibendem Wert nach Abschluss des Projektes. Gesuchsteller/innen sind verantwortlich für die Projektleitung; Mitgesuchsteller/innen müssen in der Lage sein, diese Verantwortlichkeit gegebenenfalls zu übernehmen. 8. Pflichten der Projektleitung bewilligter Projekte Projektleitende sind dazu verpflichtet in vorgegebenen Formularen inhaltlich und finanziell Bericht zu erstatten (Zwischen- und Schlussbericht). Zwischenberichte sind 12 Monate nach Projektbeginn fällig; Projektleitende werden schriftlich zur Berichterstattung aufgefordert. Bei Projektdauern von weniger als 15 Monaten entfällt der Zwischenbericht. Über die Mittelverwendung ist nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Hierzu empfiehlt sich die Einrichtung eines separaten Drittmittelkontos. Auf die Förderung durch das Förderprogramm «MINT Schweiz» ist bei der Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement 2014 4

9. Budget Beantragt werden können Personal- und Sachmittel; diese müssen im Budget transparent ausgewiesen werden. Gesuchsteller/innen haben eine detaillierte Aufstellung über den geplanten Umfang eventueller Löhne und/oder Honorare zu erbringen. Gerechnet werden Bruttolohn zuzüglich Sozialabgaben des Arbeitgebers bzw. Honorare nach üblichen Ansätzen. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz können Lohn- und Honoraransätze kürzen, sofern sie über den üblichen Vergütungen liegen. Dies gilt namentlich bei Ansätzen, die den gesamtschweizerischen Durchschnitt vergleichbarer Löhne oder Honorierungen übersteigen. Overheadkosten für die Projektleitung sind nicht anrechenbar. Förderprogramm «MINT Schweiz», Reglement 2014 5