OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

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Transkript:

.., OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 19 U 5861/04-5 0 2182/04 LG München II Verkündet am 14.04.2005 D!e Urkundsbeamtin: - J ustrza ngestellte IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit gegen vertreten durch den Geschäftsführer - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

.! ',_. ' - -2- erlässt der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richter am Oberlandesgericht ls Einzelrichter auf Grund der mündlichem Ver, handjung vom 14.04.2005 folgendes ENDURTEIL I. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) hin wird das Endurteil des Landge-, richts München II vom 01.12.2004 dahingehend abgeändert, dass die Be- Jagte verurteilt wird, an die Kläger zu 1) und :Zu 2) 2.274, 78 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem. Basiszinssatz seit dem.24.01.2004 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen... ccc===cccc:_jl,= : c:.onden KQß.te_Q4i.e.J egjjts_ t[t1,.c"dele[sien u.nd_zwejte_d_lm>1 J1Z tr_?gen die Kläger zu 1) L.md zu 2) 92 % und die Beklagte 8 % 111. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die. Kläger zu 1) und zu 2) können die "Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu ' vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

' f '.. 3 Gründe: Die Kläger zu 1 Y und zu 2) begehren von der Beklagten, eine gewerblich tätigen lmmobilienmaklerin, Schadensersatz.. Die Kläger nahmen auf Grund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige Kontakt zu dieser auf. Gegenstand dieser Anzeige war eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil, dessen Größe mit ca. 300 qm angegeben wurde. Die Beklagte hatte diese Wohnung bereits früher inseriert ' gehabt, wobei die Größe des Gartenanteils mit ca. 200 qm angegeben worden war. Am 8.11.2002 übersandte die Beklagte den Klägern per Fax ein Expose, in dem der Größe des Gartenanteils wiederum mit ca. 300 qm angegeben wurde. Zu den Angaben im Expose wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Angaben der Eigentümer der angebotenen Wohnung handle, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen.werde. Im. Übrigen wurde cjen Klägern mit dem Expose mitgeteilt, dass sie bei einem Kauf eine Provision in Höhe von 3, 48 % vom Kaufpreis an die Beklagte zu zahlen hätten. Die Beklagte unterließ es, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Größe des Gartenanteils in den früheren Anzeigen mit ca. 200 qm angegeben worden war. Die Kläger erwarben am. _.... ===c::j..:t.j2x2ü02.. dj.e...onj:l.er='baklagten ( '---..Jr:tse.d.er:teE ntumsw_ohoun.g.milg=ca=r -== tenanteil für 179.500.-. Als sich herausstellte, dass der Gartenanteil nur eine Größe von 187,5 qm hat, kam es zwischen den Klägern und den Verkäufern?Um Rechtsstreit. Dieser: wurde im Wege des Vergleichs in der Weise beigelegt, dass die Verkäufer einen Preisnachlass von 8.003, 75 gewährtem, Gemäß 540. Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München II vom 1.12.2004 Bezug genommen. Das.Landgericht München.ll hat die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben beantragen lassen, das landgerichtliehe Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie 27.500.- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.1.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragen lassen, die Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.

'4 II Die zulässige Berufung der Kläger zu 1) und zu 2) führt teilweise zum Erfolg, da die Beklagte ihre Aufklärungspflichtverletzt hat. Die Kläger zu 1) und zu 2) haben gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus 280 Abs. 1 BGB i.v.m. 241 Abs. 2 BGB. den. -. =cc=-== klär.:.erj...c-=die.cer.kl.är:u.ljqn Mit der Zusendung des Exposes und der Bekanntgabe der verkaufsbereiten Eigentümer durch die Beklagte sowie durch die Entgegennahme dieser Leistungen durch die Kläger ka m zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag zu Stande. Die Beklagte stützte darauf auch ih ren Provisionsanspruch, den sie nach dem Erwerb der Immobilie gegenüber den Klägern geltend machte. 241 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis nach seinem.inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,_Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Zu den Rücksichtspflichten i.s.d. 241 Abs. 2 BGB gehören u.a. Aufklärüngspflichen (vgl. Palandt!Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Rn. 7 zu 241 BGB, Rn. 37 zu 242 BGB und Rn. 30 zu 280 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb der gewerblich tätige Makler Kaufinteressenten über lle ihm bekannten Umstände, die für die Entschließung des Kaufinteressenten vön Bedeutung sein können, auf-.c.mkjr?.jjlüs.sen-.nano. so_l>_e_s_cb_atfßn sjlj_, --==.. -=- -'"C dass sie bei dem Kaufinteressenten keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (vgl. BGH NJW 2000, 3642; BGH NJW-RR 2003, 700). Im vorliegenden Fall wusste der Geschäftsführer, dass die Größe des Gartenanteils in den Anzeigen zunächst mit ca. 200 qm und später dann mit ca. 300 qm angegeben wurde. Die Größe des Gartenanteils ist ein wertbestimmender Faktor,. da hinsichtlich dieses Gartenanteils ein Sondernutzungsrecht der Kläger besteht. Deshalb hätten die Kläger darauf hingewiesen werden müssen, dass die Größe de s Gartenanteils in den früheren Inseraten mit ca. 200 qm angegeben worden war. Wäre dies geschehen, dann wäre den Klägern bewusst geworden, dass. die Größenangabe hinsichtlich des Gartenanteils möglicherweise falsch ist. Der Hinweis in dem Expose, dass die dort enthalt nen Angaben von den Eigentümern stammten und dass für deren Richtigkeit keine ewähr ü-. bernommen werde, ändert hieran nichts. Der Beklagten wird ja nicht zum Vorwurf gemacht, die' Größe des Gartenanteils falsch angegeben 'zu haben. Der VorWurf besteht - wie oben ausgeführt - vielmehr darin, dass nicht auf die Größenangabe in den früheren Inseraten hingewiesen wur-

. 5 de, die um 100 qm geringer war als in dem Inserat, auf das hin sich die Kläger bei der Beklagten gemeldet haben. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat einen Schaden der Kläger in Form eines zu hohen Kaufpreises verursacht. Die Behauptung der Beklagten, die früheren Eigentümer hätten nur zu dem vereinbarten Preis verkauft, wird durch die Tatsache widerlegt, dass diese nachträglich einen Nachlass von 8.003, 75 gewährt haben. r Der Einzelrichter ist der Auffassung, dass mit diesem Preisnachlass der Schaden der Kläger noch nicht gänzlich ausgeglichen ist. Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Circa-Angaben, nach der eine Abweichung von 10 % nach unten hinzunehmen ist (vgl. BGH NZM 2004, 456; BGH NJW 2004, 1947), liegt eine relevante Minderfläche von 82, 5 qm vor. Den Nutzungswertentgang.schätzt der Einzelrichter gemäß 287 Abs. 1 ZPO auf_ 1 0.000.-. Er ist bei seiner Schätzung von -einer Jahresmiete für einen 82, 5 qm großen Gartenanteil von 500.- und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen. Diese Schätzgrundlagen wurden den Prozessbevollmächtigten vor dem Termin in Form eines Hinweises bekannt gegeben. l.hnen wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Innerhalb der hierfür gesetzten Schriftsatzfrist erfolgte keine SteUungnahme zu den Schätzgrundlagen. Der im Termin... = Yß.ID-ßaklagteov-=-e.rtret.er=cc:Q.steJlte.=Antr:g_g =J:ünLcbtlicb.. dell:iöhe Q_e_s_..t-J_ut=. -==-=c. zungswertentgangs ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist gemäß 530 ZPO i.v.m. 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen... An der Gesamtgrundstücksgröße und am Miteigentumsanteil der Kläger würde sich nichts ändern, wenn ihr Sondernutzungsrecht Minsichtlich des - Gartenanteils um 82, 5 qm größer wäre. Wegen des von den Verkäufern tatsächlich nachtr glich gewährten Preisnachlasses von 8.003, 75 ist die Provision der Beklagten entsprechend herabzusetzen, d.h. um 3, 48% aus diesem Betrag ( 278, 53).. Soweit es den Ersatz überzahlter Grunderwerbsteuer anbelangt, hätten. die Kläger gegen das Finanzamt einen Rückerstattungsanspruch aus 16 GrEStG gehabt, der wegen Nichteinhaltung der Zweijahresfrist erloschen ist. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht hätten die Kläger den Erstattungsanspruch geltend machen müsse6, so dass in diesem Punkt keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte bestehen.

\. il ',, ', ' ':.: ' il. v' 6 Die Kläger können somit der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Ersatz des noch nicht ausgeglichenen Schadens in Höhe von 2.27 4, 78 geltend machen. Da die Kläger auch in der zweiten Instanz Schadensersatzansprüche in. Höhe von 27.500.- geltend.gemacht haben, ist die Berufung, soweit der zugesprochene Betrag von 2.274, 78 überschritten wird, als unbegründet zurückzuweisen. Nebenentscheidungen: Der Zinsanspruch ergibt sich aus 286 Abs. 1,2; 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagten war von den Klägern eine Zahlungsfrist bis zum 23.1.2004 gesetzt worden. Die Revision wird nicht zugelassen, da eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vorliegt und da der Einzelrichter bei seiner Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. ' 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ric ter am Oberlandesgericht als Einzelrichter