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Transkript:

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s H e r a u s g e b e r : K r e i s v e r w a l t u n g E N 8. Jahrgang Schwelm, 19.01.2015 Nr. 02 Inhaltsverzeichnis: Lfd.Nr. Datum Titel Seite 1. 08.01.2015 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung 1 2. 09.01.2015 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung 2 3. 12.01.2015 Bekanntmachung Jägerprüfung 2 4. 12.01.2015 Bekanntmachung Fischerprüfung 3 5. 12.01.2015 Bekanntmachung Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 3 1. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides Der Bußgeldbescheid vom 17.10.2014, Aktenzeichen 3244073519-JK, an Herrn Slavko Asanovic geb. am 14.04.1989 in Pirot letzter bekannter Aufenthaltsort: Handelstr 24, 42277 Wuppertal wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S.94 ) - in der zur Zeit geltenden Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Der Bußgeldbescheid kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis, Hattinger Str. 2 A, 58332 Schwelm, Zimmer 111, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau I. Jakobi. Schwelm, den 08.01.2015 Im Auftrag gezeichnet Hoffmeier

2 2. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides Der Bußgeldbescheid vom 16.09.2014, Aktenzeichen 3244054290-VO, an Herrn Przemyslaw Horowski geb. am 13.08.1988 in Krynica / Polen letzter bekannter Aufenthaltsort: Verdistr. 10, 53115 Bonn wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S.94 ) - in der zur Zeit geltenden Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß 10 LZG NRW durchzuführen. Der Bußgeldbescheid kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis, Hattinger Str. 2 A, 58332 Schwelm, Zimmer 116, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau C. Limpert. Schwelm, den 09.01.2015 Im Auftrag gezeichnet Thomas 3. Bekanntmachung Jägerprüfung Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat - Untere Jagdbehörde - Jägerprüfung Der Ennepe-Ruhr-Kreis als untere Jagdbehörde führt die Jägerprüfung 2015 wie folgt durch: Schriftliche Prüfung am Montag, 20.04.2015, Beginn 15.00 Uhr, im Sitzungsraum 050 des Kreishauses, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm; Schießprüfung am Freitag, 24.04.2015, und mündlich-praktische Prüfung voraussichtlich am 25.04., 27.04., 28.04. und gegebenenfalls auch am 29.04.2015 auf dem Schießstand der Kreisjägerschaft in 58339 Breckerfeld-Ehring-hausen - Beginn jeweils 8.00, 10.00, 13.00 und 15.00 Uhr;

3 Nachprüfungstermin für die Schießprüfung und mündlich-praktische Prüfung am Freitag, 15.08.2015 ebenfalls auf dem o.a. Schießstand. Die Prüfungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Das Flintenschießen wird auf Kipphasen durchgeführt. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis spätestens 20.02.2015 einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr; 2. ein Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein; 3. ein Nachweis über die Teilnehme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004; 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist. Antragsformulare können beim Ennepe-Ruhr-Kreis, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm, Tel.: 02336/932428, Zimmer 218, angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter www.en-kreis.de (Bürgerservice/Informationen A-Z/Jägerprüfung) zur Verfügung. Schwelm, 08.01.2015 gez. i.v Pott 4. Bekanntmachung Fischerprüfung Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat - Untere Fischereibehörde - Fischerprüfung Der Ennepe-Ruhr-Kreis als untere Fischereibehörde wird am 13.04.2015 (theoretischer Teil) und am 17.04.2015 sowie ggf. auch am 18.04.2015 (praktischer Teil) Fischerprüfungen durchführen. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis spätestens 13. März 2015 einzureichen. Die Prüfungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.

4 Antragsformulare können beim Ennepe-Ruhr-Kreis, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm, Tel.: 02336/932428, Zimmer 218, angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter www.enkreis.de (Bürgerservice/Informationen A-Z/Fischerprüfung) zur Verfügung. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung werden unter anderem auch von den ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei durchgeführt. Schwelm, 09.01.2015 gez. i.v. Pott 5. Bekanntmachung Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Bekanntmachung nach UVPG Antrag der Hans-Dieter Ahrens GmbH, Schwelm Antrag der Hans-Dieter Ahrens GmbH, Ruhrstraße 68, 58332 Schwelm, vom 27.10.2014, geändert bis zum 03.12.2014, auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Fe- und Ne-Schrotten gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - am Standort 58332 Schwelm, Ruhrstraße 61-69, Gemarkung Schwelm, Flur 1, Flurstück 1200 Az.: 954-61.0006/14/8.12.3.2 Die Hans-Dieter Ahrens GmbH, Ruhrstraße 68, 58332 Schwelm, beantragt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Fe- und Ne-Schrotten gemäß 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S. 3753 / FNA-Nr. 2129-8), zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) Im Einzelnen wird folgendes beantragt: 1. die Einrichtung von drei Lagerhallen sowie zwei Außenlagern zur Lagerung und Behandlung von FE- und NE-Metallen sowie Metallprodukten, 2. den Betrieb diverser Maschinen und Geräte zur Behandlung (Zerkleinerung) und Verladung sowie 3. den Betrieb von sonstigen Einrichtungen wie Kraftstoff-Abfüllplatz, LKW-Waage, Prüflabor etc. Die Anlagenkapazität ist auf 111.969 Jahrestonnen ausgelegt, die Betriebsfläche ist 11.427 Quadratmeter groß, die maximale Lagermenge ist auf 1.499 Tonnen begrenzt. Neubauten sind für den Anlagenbetrieb nicht erforderlich Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der Anlage ergibt sich aus der Nummer 8.12.3.2 (V) (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen) und der Nummer 8.11.2.2 (V) (Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)

5 Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Feund Ne-Schrotten ist ebenfalls als Vorhaben in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94 / FNA 2190-20), zuletzt geändert am 25.07.2013 (BGBl. I S. 2756), als Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als 1.500 t, unter Nr. 8.7.1.2 Spalte 2 aufgeführt, Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfälle werden nicht aufgeführt. Somit ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, durchzuführen. Die Bewertung aufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des UVPG. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß 3 a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe können bei der Kreisverwaltung, Hauptstraße 92, 58332 Schwelm, Zimmer 443, während der Dienststunden eingesehen werden. Schwelm, 05. Januar 2015 In Vertretung gez. Pott