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-/liste rund um den Bildungsscheck NRW Stand: Juli 2012 HINWEIS Unter Bearbeiten lässt sich einee Suchfunktionn zum schnellen Auffinden von Begriffen aufrufen!

n rund um den Bildungsscheck Frage Anspruchsberechtigte Können Auszubildende den Bildungsscheck bekommen? Wer ist zum Empfang von Bildungsschecks berechtigt? Nein, die Förderung bezieht sich auf die berufliche Weiterbildung und nicht auf die berufliche Ausbildung. Die Qualifizierung von Auszubildenden, die auf Basis eines Ausbildungs- und nicht eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, obliegt hier der originären Verantwortung des Ausbildungsbetriebes. Als zum Empfang eines Bildungsschecks berechtigte Beschäftigte im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten: a) Lohn- und Gehaltsempfänger bzw. -Empfängerinnen, b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind, c) geringfügig Beschäftigte, (ohne andere Hauptbeschäftigung) d) Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit e) mithelfende Familienangehörige (ohne andere Hauptbeschäftigung) f) mitarbeitende Betriebsinhaber / Eigentümer in den ersten fünf Jahren nach Unternehmensgründung g) Berufsrückkehrende, die spezielle Bedingungen erfüllen Allerdings kommt hier ggfs. vorrangig die Bildungsprämie des Bundes in Frage.

Welche Betriebe und deren Beschäftigte können Bildungsschecks in Anspruch nehmen? Im individuellen Zugang: Empfangsberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe des Unternehmens, in dem sie beschäftigt sind. Ausgenommen sind jedoch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Welcher Betrieb muss bei Zeitarbeitnehmern das Kriterium von weniger als 250 Mitarbeitern erfüllen: das (entleihende) Zeitarbeitsunternehmen oder das ausleihende Unternehmen? Kann der Bildungsscheck ausgegeben werden, wenn sich in der Beratung herausstellt, dass der/die Ratsuchende zwar noch beschäftigt ist, aber in Kürze (z.b. wegen Kündigung) arbeitslos sein wird? Im Unternehmenszugang: Unternehmen und Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten und mehr als 10 Beschäftigten können pro Jahr bis zu 20 Bildungsschecks in Anspruch nehmen, wobei ab dem zweiten Bildungsscheck mindestens die Hälfte der Beschäftigten, die vom Betrieb einen Bildungsscheck erhalten, einer allgemein weiterbildungsferneren Beschäftigtengruppe angehören muss. Bei Inanspruchnahme nur eines Bildungsschecks, ist dieser für einen Beschäftigten dieser Gruppe einzusetzen. Besondere Beschäftigtengruppen im Sinne des Programms sind: - Beschäftigte, die seit mehr als 4 Jahren nicht mehr im gelernten Beruf arbeiten oder keinen Berufsabschluss haben, - Zeitarbeitnehmer, - Beschäftigte ab 50 Jahre, - befristet Beschäftigte, - Berufsrückkehrende (nur im individuellenzugang) Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können bis fünf Bildungsschecks erhalten, ohne auf besondere Beschäftigtengruppen zu achten. Danach sind auch hier die besonderen Beschäftigtengruppen wie bei den übrigen Unternehmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus können die weiterbildungsferneren Beschäftigten jährlich einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen. Die Teilnahme an einer oder der Beginn mit einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im laufenden oder vorangegangenen Jahr spielt hierbei keine Rolle. Für die übrigen Beschäftigten gilt, dass der Bildungsscheck alle zwei Jahre genutzt werden kann, wenn in dieser Zeit keine berufliche Weiterbildung begonnen wurde. Das Zeitarbeitsunternehmen, da es der Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer ist. Ja, zum Zeitpunkt der Beratung muss ein Beschäftigungsverhältnis bestehen. Von Arbeitslosigkeit Bedrohte, z.b. wegen Kündigung oder aufgrund einer befristeten Beschäftigung können den Bildungsscheck sogar jährlich in Anspruch nehmen. Seite 2 von 12

Gibt es Bildungschecks auch für Teilzeitbeschäftigte? Fallen "Beschäftigte in Elternzeit" unter die "Besondere Zielgruppe" in der sich auch die "Berufsrückkehrer/innen" befinden? Können Beschäftigte, die nicht in NRW wohnen, den Bildungsscheck erhalten? Können auch angestellte GmbH-Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen Empfänger von Bildungsschecks sein? Können Freiberufler wie z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte einen Bildungsscheck erhalten? Ja. Nein. Beschäftigte in Elternzeit werden wie Beschäftigte sonst auch berücksichtigt. Allein auf Grund des Status "in Elternzeit" zählen Beschäftigte nicht zu einer besonderen Zielgruppe. Ja, den Bildungsscheck können Beschäftigte erhalten, wenn ihre Arbeitsstätte in NRW liegt. Im Prinzip ja, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen: Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln und der angestellte Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin darf nicht (Teil- )Eigentümer bzw. Eigentümerin des Unternehmens sein. Eigentümerinnen und Eigentümer, Teilhaberinnen und Teilhaber, die im Betrieb mitarbeiten, können allerdings in den ersten fünf Jahren nach Unternehmensgründung die Vergünstigung durch Bildungsschecks erhalten. Freiberufliche, Rechtsanwälte usw. sind als (Mit-)Eigentümer nur in den ersten fünf Jahren nach Gründung des Unternehmens anspruchsberechtigt. Wie Privatpersonen erhalten sie maximal einen Bildungsschecks über den individuellen Zugang. Sollten Freiberufler oder Selbständige sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben, so werden für diese Bildungsschecks über den betrieblichen Zugang ausgestellt - max. einer pro Beschäftigtem und Jahr (max. 20 pro Betrieb). Diese Bildungsschecks dürfen durch den/die Selbständige/n nicht selbst genutzt werden. Seite 3 von 12

Können Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einen Bildungsscheck erhalten? Können Existenzgründer oder Inhaberinnen junger Unternehmen den Bildungsscheck nutzen? Kann nach der Teilnahme an einer durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Weiterbildung für Beschäftigte (z.b. aus dem Programm WeGebAU) ein Bildungsscheck beansprucht werden? Können Beschäftigte, deren Beschäftigung im Rahmen des 16e SGB II (Jobperspektive) gefördert wird, den Bildungsscheck nutzen? Beschäftigte, die länger als vier Jahre nicht mehr im gelernten Beruf arbeiten, gehören zu den besonderen Zielgruppen beim Bildungsscheck. Gilt dies auch für Beschäftigte, die länger als vier Jahre nicht mehr im gelernten Beruf arbeiten, weil sie nach einer Aufstiegsfortbildung z.b. als Techniker oder Meister arbeiten? Nein. Als öffentlicher Dienst im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten Beschäftigte - bei Bund und Ländern, sowie bei rechtlich selbständigen Unternehmen, an denen Bund oder Länder zu mehr als 50% beteiligt sind - bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts a) Gebietskörperschaften (z.b Gemeinden und Kreise) b) Verbandskörperschaften (z.b. Landschaftsverbände) c) Personalkörperschaften (z.b. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Universitäten) d) Realkörperschaften (z.b. IHK, Handwerkskammern) - bei Anstalten des öffentlichen Rechts (z.b. Sparkassen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) - bei Stiftungen des öffentlichen Rechts(z.B. Filmstiftung NRW) Nicht als öffentlicher Dienst im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten Beschäftigte der Kirchen, die gemäß Art. 140 GG i.v.m. 137 Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (z.b. alle großen christlichen Religionsgemeinschaften) Nach erfolgter Gründung können auch Existenzgründer und Inhaberinnen junger Unternehmen den Bildungsscheck in Anspruch nehmen, wenn sie nicht länger als fünf Jahre selbständig sind. Nein. Wenn Beschäftigte eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahme besucht haben, ist diese wie jede andere Weiterbildungsmaßnahme zu beurteilen (berufliche Weiterbildung und die Karenzzeit für die Inanspruchnahme eines Bildungsschecks ist einzuhalten). Die Teilnahme an einer durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung während vorangegangener Arbeitslosigkeit ist nach Aufnahme einer Beschäftigung hingegen unschädlich für die Förderung durch den Bildungsscheck. Nein. Nach 16e SGB II geförderte Beschäftigte haben Anspruch auf Qualifizierung im Rahmen der Förderung durch die zuständige ARGE bzw. Optionskommune. Nein. Ausbildungs- oder Fortbildungsberuf werden hier gleich behandelt. Seite 4 von 12

Können Kurse, die aufgrund gesetzlicher Regelungen oder nach gesetzlichen Normen vom Arbeitgeber zu finanzieren sind (z.b. Sicherheitsingenieur, Datenschutzbeauftragte), mit dem Bildungsscheck gefördert werden? Kann man auf Basis - eines Minijobs bzw. eines geringfügigen/gering vergüteten Beschäftigungsverhältnisses, - einer Nebenbeschäftigung, - einer Teilzeitbeschäftigung, - einer ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeit oder - eines Volontariats den Bildungsscheck erhalten? Grundsätzlich nein, es sei denn, dass eine Beschäftigte /ein Beschäftigter ihre / seine eigene Beschäftigungsfähigkeit durch eine solche Qualifizierung erhöhen möchte. Dafür kann der Bildungsscheck eingesetzt werden, weil nach Abschluss der Qualifizierung das Qualifikationsprofil des Beschäftigten erweitert wird und die Bewerbungschancen erhöht und der Kurs nicht vom Arbeitgeber finanziert würde. Haupterwerb ist entscheidend. Ob der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden kann, hängt allein vom Haupterwerb bzw. von der Haupttätigkeit und deren Bedingungen ab. Unter der Bedingung, dass das geringfügige bzw. gering vergütete oder das Teilzeit- oder das befristete Beschäftigungsverhältnis die Haupt- bzw. die einzige Beschäftigung darstellt, kann der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden, und zwar auch von: - Altersruhegeld Beziehenden - geringfügig oder gering vergütet Beschäftigten mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II, - Praktikantinnen und Praktikanten, soweit das Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erbracht wird, - mithelfenden Familienangehörigen. Nebentätigkeit und geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Auf Basis einer Nebentätigkeit kann kein Bildungsscheck in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt beim Vorliegen eines geringfügigen bzw. gering vergüteten Beschäftigungsverhältnisses - von ALG II Beziehenden ("Ein-Euro-Job") - von SchülerInnen/Studierenden /Auszubildenden/Praktikantinnen und Praktikanten/Volontärinnen und Volontären - von Zivildienst- bzw Bundesfreiwilligendienstleistenden sowie Teilnehmenden am Freiwilligen oder Ökologischen Sozialen Jahr Muss die angestrebte Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zur momentan ausgeübten Tätigkeit haben? Mithelfende Familienangehörige, die neben einer anderen Beschäftigung im Familienunternehmen arbeiten, erhalten als mithelfende Familienangehörige ebenfalls keinen Bildungsscheck. Nein, da die Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden soll, kann sich die angestrebte Weiterbildung auch auf ein zukünftiges gewünschtes Arbeitsfeld des Beschäftigten beziehen. Seite 5 von 12

Bildungsscheckverfahren Frage Wenn ein Existenzgründer vor der Existenzgründung im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahren arbeitslos war und an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, hat er dann die Berechtigung, einen Bildungsscheck im individuellen Zugang zu bekommen? Können Personen den Bildungsscheck in Anspruch nehmen, die in einer Transfergesellschaft angestellt sind oder im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Beschäftigungsgesellschaften oder in Personal-Service-Agenturen (PSA) tätig sind? Fällt eine Kreishandwerkerschaft unter den Öffentlichen Dienst? Können sogenannte Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer den Bildungsscheck nutzen? Wie werden bei der Ermittlung der `Anzahl der Beschäftigten` Altersteilzeitler, die sich in der Freistellungsphase befinden, berücksichtigt? Werden diese überhaupt mitgezählt, wenn Sie den nicht mehr tätig sind? Wie verhält es sich mit der Inanspruchnahme des Bildungsschecks für modulare Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung? Ja. Der Bildungsscheck fördert die Teilnahme von Beschäftigten an beruflicher Weiterbildung. Die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung aus der Arbeitslosigkeit heraus ist unschädlich für die Förderung. Nein, dies ist nicht möglich, weil im Rahmen von Transfergesellschaften, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Beschäftigungsgesellschaften und Personal- Service-Agenturen bereits Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigten gehören. Eine Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Bildungsscheck kann also nicht in Anspruch genommen werden. Ja, unter der Voraussetzung, dass Berufsrückkehrende den Berufsweg wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren bzw. wegen der Pflege eines Angehörigen 1. oder 2. Grades für mindestens ein Jahr unterbrochen haben UND der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mehr als 1 Jahr zurückliegt oder die zuständige Arbeitsagentur eine Förderung (mündlich/schriftlich) abgelehnt hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden Altersteilzeitler, die sich in der "Passivphase" befinden, nicht mitgezählt. Allerdings können diese auch nicht den Bildungsscheck in Anspruch nehmen. Der Bildungsscheck ist zur Unterstützung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bestimmt, unabhängig davon, ob diese aus mehreren Modulen, Teilen besteht oder nicht. Sind Weiterbildungsmaßnahmen in mehrere Module unterteilt, so kann der Bildungsscheck auf den kompletten Preis der Maßnahme (d.h. auf den Preis aller Module) angerechnet werden, sofern die Module zusammen gebucht werden können. Bei Modulen, die nur einzen buchbar sind, kann der Bildungsscheck dann nur für ein Modul der Weiterbildungsmaßnahme eingesetzt werden. Seite 6 von 12

Förderkonditionen Frage Was ist zu tun, wenn ein Kurs mangels ausreichender Anmeldungen ausfällt, man sich selbst aber bereits für diesen Kurs angemeldet hat? Kann ein anderer Kurs besucht werden? Und was geschieht mit dem Bildungsscheck, wenn ein anderer Kurs nicht belegt werden kann? Ist es möglich, einen Bildungsscheck mehrfach zu nutzen? Wie stellen die Weiterbildungsberatungsstellen die Neutralität der Beratung sicher? Wo erhält man den Bildungsscheck? Wie wird die Anzahl der Beschäftigten gezählt? Beschäftigte können zu einem auf dem Bildungsscheck verzeichneten Anbieter gehen. Ist dort unmittelbar kein Einstieg mehr möglich, so kann für die Zeit der Gültigkeit des Bildungsschecks auch ein entsprechender Kurs bei einem anderen der auf dem Bildungsscheck verzeichneten Bildungsanbieter besucht werden. Ist auch dies nicht möglich, kann von der Beratungsstelle handschriftlich auf dem Bildungsscheck ein weiterer Anbieter oder ein verändertes Bildungsthema eingetragen werden. Der Scheck kann in jedem Falle nur eingelöst werden, wenn die Einlösefrist noch nicht abgelaufen ist. Wenn auf keinem dieser Wege eine Kursteilnahme zustande kommt, kann der Bildungsscheck bei der Beratungsstelle zurück gegeben und nach erneuter Beratung ein neuer Bildungsscheck ausgestellt werden. Nein. Die Beratungsstellen sind grundsätzlich verpflichtet, mindestens drei Weiterbildungsanbieter auf dem Bildungsscheck einzutragen. Sie finden unter: www.bildungsscheck.nrw.de und unter: www.weiterbildungsberatung-nrw.de die regional zugeordneten Beratungsstellen für das Bildungsscheckverfahren, die den Scheck an die Beschäftigten und Unternehmensleitungen ausgeben. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl eines Unternehmens sind folgende Beschäftigtengruppen bezogen auf Jahresarbeitseinheiten (=Vollzeitbeschäftigung während eines Jahres) zu berücksichtigen: a) Lohn- und Gehaltsempfänger bzw. -Empfängerinnen, auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte (Minijobber); b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind, c) mitarbeitende Eigentümer bzw. Eigentümerinnen, d) Teilhaber bzw. Teilhaberinnen, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Bei der Berechnung der Beschäftigten im Bildungsscheckverfahren werden Auszubildende nicht mitgezählt, d.h. ein Unternehmen mit 245 Beschäftigten der o.g. Kategorien a) bis d) zuzüglich zehn Auszubildenden könnte der Bildungsscheck in Anspruch nehmen. Seite 7 von 12

Weiterbildungsanbieter Weiterbildungsangebote Frage Kann ein Bildungsscheck in Anspruch genommen werden für eine Weiterbildungsmaßnahme, die bereits durch andere Förderungen bezuschusst wird? Die Gültigkeit des Bildungsschecks ist befristet. Muss innerhalb der Frist mit der Weiterbildung begonnen werden oder reicht es aus, sich innerhalb der Frist anzumelden? Gibt es bei ganz geringem Einkommen mehr als 50 % Zuschuss für den Bildungsscheck? Kann der Bildungsscheck weitergegeben oder eingetauscht werden? Bei welchen Weiterbildungsanbietern kann der Bildungsscheck eingelöst werden? Sind die Weiterbildungsanbieter verpflichtet, den Bildungsscheck anzunehmen? Können Weiterbildungen nur von regionalen Anbietern in Anspruch genommen werden oder können auch überregionale Anbieter vorgeschlagen werden? Eine anderweitige teilnehmerbezogene Förderung schließt die Inanspruchnahme des Bildungsschecks aus. Innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Bildungsschecks muss die Kursbuchung erfogt sein. Die Weiterbildung kann auch nach Ablauf der Frist beginnen. Der Weiterbildungsanbieter sollte jedoch den Bildungsscheck spätestens sechs Monate nach Ausstellung bei der Bewilligungsbehörde einlösen. Nein, die Förderung ist beim Bildungsscheck auf 50% der Kosten der Weiterbildung bis höchstens 500 begrenzt. Bei betrieblichem Zugang übernimmt der Betrieb den nicht geförderten Anteil. Bei geringem Einkommen ist zudem die Bildungsprämie des Bundes vorrangig zu nutzen. Informationen hierzu unter: http://www.bildungspraemie.info/ Nein, der Bildungsscheck ist streng personenbezogen und nicht übertragbar. Nur bei den Weiterbildungsanbietern, die von der Weiterbildungsberatungsstelle auf dem Scheck vermerkt wurden. Nein, die Weiterbildungsanbieter sind dazu nicht verpflichtet. Grundsätzlich können regionale, überregionale oder auch grenzüberschreitende Angebote mit dem Bildungsscheck abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Weiterbildungsanbieter den Bildungsscheck akzeptiert. Seite 8 von 12

Gibt es Beschränkungen bei den Inhalten der durch Bildungsschecks zu fördernden Weiterbildungsangebote? Können berufliche Weiterbildungsangebote mit dem Bildungsscheck gefördert werden, die in Form von Fernunterricht, E-Learning oder Blended Learning angeboten werden? Ja. ausgeschlossen sind: arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, wie z.b. Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten werden und deren Angebot der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich ist Kurse zur beruflichen Weiterbildung, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder untergesetzlicher Normen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (z.b. beim Sicherheitsingenieur) oder dem Erwerb bzw. dem Erhalt oder der Erweiterung von Fahrerlaubnissen dienen Kurse, die Beschäftigte der Weiterbildungsanbieter bei ihrem Beschäftigungsunternehmen belegen Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen Selbstständige für Kurse beim Weiterbildungsanbieter, für den sie tätig sind Weiterbildungen für Beschäftigte, die dem Grunde nach einen Anspruch auf staatliche Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahmen haben, wie z.b. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz-AFBG- Weiterbildungen, deren Kosten (Teilnahme- /Prüfungskosten ) teilnehmerbezogen durch die öffentliche Hand kofinanziert werden Weiterbildungen für Beschäftigte, die nach 79 SGB III bereits gefördert werden Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt werden Weiterbildungen, die dem Erwerb eines akademischen Abschlusses dienen Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden. Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen Ja, sofern die Angebote den Anforderungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz genügen. Seite 9 von 12

Kann mit dem Bildungsscheck die Teilnahme an einem Meisterkurs gefördert werden? Können Studiengebühren über den Bildungsscheck gefördert oder kann der Bildungsscheck für ein berufsbegleitendes Studium genutzt werden? Für welche Weiterbildungsangebote kann der Bildungsscheck eingesetzt werden? Was sind arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen (die nicht förderfähig sind) und wie eng werden sie ausgelegt? Wenn ein individueller Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG = Meister-BAföG) besteht, kann der Bildungsscheck nicht genutzt werden. Auf Förderung von Kurs- und Prüfungsgebühren eines Meisterkurses durch das sogenannte Meister-BAföG besteht in der Regel ein individueller Anspruch, außer es liegt bereits eine gleichwertige oder höhere Qualifikation vor. In den anderen Fällen ist eine AFBG-Förderung, unter Umständen auch nur auf Darlehensbasis, gegeben und der Bildungsscheck nicht einsetzbar. Diese Regelung gilt auch für den betrieblichen Zugang, d.h. für die Teilnahme an Kursen, für die der/die Beschäftigte eine AFBG-Förderung in Anspruch nehmen könnte, kann der Betrieb den Bilungsscheck nicht einsetzen. Nein. Generell kann der Bildungsscheck nicht für ein Studium an einer Hochschule mit staatlich anerkanntem akademischen Abschluss wie Bachelor, Master, Diplom oder Magister und für die Studiengebühren eingesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein berufsbegleitendes oder Vollzeitstudium handelt. Der Bildungsscheck kann eingesetzt werden für Angebote der beruflichen Weiterbildung. Das sind Angebote, die solides Fachwissen und fachübergreifende Kompetenzen zur Anwendung dieses Wissens vermitteln. Fachübergreifende Kompetenzen umfassen insbesondere Methodenkompetenzen, Motivation und Befähigung zu kontinuierlichem Lernen, Sprachen und Medienbeherrschung, mathematisch-naturwissenschaftliche Grundkompetenzen und soziale Kompetenzen. Diese nicht förderfähigen arbeitsplatzbezogenen Anpassungsqualifizierungen sind solche, die ausschließlich dem Unternehmen zugute kommen und der/die Beschäftige außerhalb des Unternehmens, also in anderen Arbeitszusammenhängen auf dem Arbeitsmarkt, nicht nutzen kann. Die Weiterbildungsberatungsstelle hat im Einzelfall zu prüfen, ob und in wieweit die Qualifizierungsinhalte Relevanz für den allgemeinen Arbeitsmarkt haben und nicht nur für den derzeitigen Beschäftigungsbetrieb. Seite 10 von 12

Können auch Ausbildereignungslehrgänge durch den Bildungsscheck gefördert werden? Kann der Bildungsscheck auch für den Bildungsurlaub genutzt werden? Ist der Bildungsscheck auch für den Erwerb des Gabelstaplerführerscheins zu nutzen? Sind Förderungen für Inhouseschulungen möglich? Ja, da in der AEVO vom 21.01.2009 keine Regelung enthalten ist, nach der die Ausbildungsbetriebe den ggf. notwendigen Erwerb eines entsprechenden Zertifikats / Zeugnisses und die hierfür nötige Teilnahme an einem Lehrgang und Prüfung finanzieren muss. Daher kann für den Lehrgang grundsätzlich der Bildungsscheck genutzt werden - und wenn (und nur dann) in den Lehrgangsgebühren auch die Prüfungsgebühren enthalten sind, so sind diese auch mit demselben Bildungsscheck förderbar. Der Bildungsscheck kann hingegen nicht für die Prüfungskosten allein (ohne Kursteilnahme) genutzt werden. Ja, der Bildungsscheck kann auch für Angebote nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ausgegeben werden. Allerdings sollte sichergestellt sein, dass mit dem Bildungsscheck nicht Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung finanziert werden, sondern ausschließlich Teilnahme- und Prüfungsentgelte. Nein, da der Erwerb, der Erhalt und die Erweiterung von Fahrerlaubnissen jedweder Art von der Förderung ausgeschlossen sind. Nein. Bildungsschecks dürfen nicht ausgestellt werden für individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Marktpreisen am Markt angeboten werden und deren Angebot der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich ist. Während der Beratung muss geprüft werden, ob das Angebot öffentlich zugänglich ist. Seite 11 von 12

Wo erhalte ich Informationen über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz? Frage Ist ein Vorbereitungslehrgang für das Nachholen einer Ausbildungsprüfung mit dem Bildungsscheck förderfähig? Kann der Bildungsscheck auch bei Coachingmaßnahmen oder Supervisionen eingesetzt werden? Fremdsprachenkurse sind mit dem Bildungsscheck generell förderbar. Trifft dies aber auch auf Deutschkurse für ausländische Beschäftigte zu? Können Berufskraftfahrer beispielsweise für Fortbildungen nach dem Berufsfahrerqualifikationsgesetz einen Bildungsscheck erhalten? Kann ein/e Beschäftigte/r einen Bildungsscheck für einen Sprachkurs im Ausland bekommen? Grundinformationen zum Aufstiegsfortbildungsgesetz erfolgen über die Internetseite: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf. Zuständig für die Antragsstellung ist: Bezirksregierung Köln Dezernat 49 50606 Köln oder persönlich: Robert-Schuman-Str. 51, 52066 Aachen Telefonservice 0221-147-4980 - Mo.-Fr. von 08:00 h bis 12:00 h Mi. von 08:00 h bis 16:30 h Fax.: 0221-147-4951 E-Mail: afbg@bezreg-koeln.nrw.de Internet: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung04/dezernat_49/aufstiegsfortbild ung/ Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind in der Regel bei der Antragsstellung behilflich. Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es unter: www.meister-bafoeg.info Ja, sofern alle anderen Voraussetzung für den Erhalt eines Bildungsschecks vorliegen Nein. Ja. Nein, Der Erwerb, der Erhalt und die Erweiterung von Fahrerlaubnissen und inhaltlich dazugehörige Qualifizierungsmaßnahmen, sind von den förderfähigen Inhalten des Bildungsschecks ausgeschlossen. Ja. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anbieter ein in NRW anerkannter Träger der Weiterbildung oder eine Weiterbildungsanbieter im Ausland ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Anspruchsberechtigten um eine Person handelt, die in NRW beschäftigt ist bzw. den Hauptwohnsitz in NRW hat. Außerdem muss sichergestellt sein, dass mit dem Bildungsscheck nicht Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung finanziert werden, sondern ausschließlich Teilnahme- und Prüfungsentgelte. Seite 12 von 12