Girokonto für jedermann weiterhin nicht verfügbar



Ähnliche Dokumente
Das Ombudsmannverfahren

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

Wesentliche Änderungen

P-Konto. Guten Tag liebe Schuldnerberater, ich habe gleich ein paar Fragen zum P-Konto, die sich in meiner Arbeit ergeben haben:

P-Konto-Information für Betroffene

Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Der Weg zum neuen Girokonto

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Homebanking-Abkommen

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

effektweit VertriebsKlima

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

MEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

SEPA-Anleitung zum Release 3.09

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

PSI-Berlin Schuldner- & Insolvenzberatung

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Nicht über uns ohne uns

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org,

Finanzdienstleistungen

Entspannt zurücklehnen: Girokonto wechseln und sparen. Die Checkliste für den Kontowechsel

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Das Regelinsolvenzverfahren

Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe

Paritätischer Nienburg - Mitarbeiterzeitung Die Schuldnerberatung des Paritätischen

Neue Regelungen seit

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser.

Premium Service für Suchmaschineneintrag - - Wir bringen Sie nach ganz vorne! -

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

Dramatisch: 6,6 Millionen Deutsche sind überschuldet DEUTSCHE...

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

Ende von Vertragsbeziehungen

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Kontowecker. Der Kontowecker Ihre Finanzen immer im Blick. - Leitfaden für die Einrichtung -

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

IVU Traffic Technologies AG

Checkliste zur Kontoverlegung

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Nutzung dieser Internetseite

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

ALF-BanCo - Chipkarte einrichten in 3 Schritten

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten

Volksbank Osnabrück eg

126 AktG (Anträge von Aktionären)

s-sparkasse Wenn eine Idee die Welt verändert, will jeder dabei sein: giropay die Zukunft des Bezahlens im Internet.

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Transkript:

5.September 2008 Girokonto für jedermann weiterhin nicht verfügbar Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zur weiteren Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. vzbv Fachbereich Finanzdienstleistungen Markgrafenstr. 66 10969 Berlin fdl@vzbv.de www.vzbv.de

vzbv-stellungnahme zur Praxis der ZKA-Empfehlung Girokonto für jedermann 5.9.2008 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...3 2. Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 30.6.2004 durch die Kreditwirtschaft....5 2.1 Schriftliche Begründung der Kontoverweigerung und Kontokündigung...5 2.2 Hinweis auf Schlichtungsverfahren...6 2.3 Entgegennahme sämtlicher Beschwerden...8 2.4 Zeitnahe Prüfung der Beschwerden...8 2.5 Veröffentlichung der Schiedssprüche in geeigneter Form...8 3. Grundsätzliche Praxis der ZKA-Empfehlung seit dem letzten Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006...10 3.1 Verweigerung von Girokonten auf Guthabenbasis...10 3.2 Erfahrungen mit dem Kontrahierungszwang in Sparkassenverordnungen...11 3.3 Gebühren für Guthabenkonten und Kopplungsgeschäfte...12 3.4 Kündigungen von Girokonten...13 3.4.1 Nach Eingang einer Kontopfändung...13 3.4.2 Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens...13 3.4.3 Wegen Eintragungen bei der Schufa, Arbeitslosigkeit und anderen Gründen...14 3.5 Schlichtungsverfahren...15 3.5.1 Schiedssprüche...15 3.5.2 Aussagekraft der Anzahl an Schlichtungsverfahren...15 4. Das Recht auf ein Girokonto in Belgien, Frankreich und Österreich...16 4.1 Belgien...16 4.2 Frankreich...18 4.3 Österreich...18 5. Fazit und Forderungen für Deutschland...20 Forderung 1: Gesetzliche Verankerung des Rechts auf ein Guthabenkonto...20 Forderung 2: Reform des Kontopfändungsrechts...21

vzbv-stellungnahme zur Praxis der ZKA-Empfehlung Girokonto für jedermann 5.9.2008 1. Einleitung Seit nunmehr 13 Jahren existiert folgende Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA): Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Da in den Folgejahren jedoch nach wie vor eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern über Probleme bei dem Versuch berichteten, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu erhalten, hatte der Bundestag mit Beschluss vom 30.6.2004 einen deutlichen Appell an die Kreditwirtschaft gerichtet: Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Kreditinstitute die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses konsequent und flächendeckend anwenden. 1 Der Beschluss enthielt auch die Aufforderung an die Bundesregierung, sich gegenüber der Kreditwirtschaft unter anderem dafür einzusetzen, dass die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft dahingehend ergänzt wird, dass die Kündigung von Girokonten und die Ablehnung eines beantragten Girokontos schriftlich begründet und auf die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle deutlich hingewiesen wird; dass die Schlichtungsstellen sämtliche Beschwerden von Kunden über die Ablehnung oder Kündigung von Girokonten entgegennehmen. Unabhängige Personen sollen diese zeitnah prüfen. Die Schlichtersprüche sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden. 2 Die Kreditwirtschaft ist jedoch den Erwartungen an sie nicht nachgekommen. Als Reaktion auf die nach wie vor bestehenden Probleme wurden in dem letzten Bericht der Bundesregierung 3 drei konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass zukünftig mehr Menschen am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können: Die Reform des Kontopfändungsrechts. Der Austausch der ZKA - Empfehlung durch eine rechtsverbindliche Selbstverpflichtung der Banken. Die Verbindlichkeitserklärung der Schlichtungssprüche der Ombudsmänner für die Banken. Zwei der vorgeschlagenen Maßnahmen sollten von den Banken umgesetzt werden. Anstatt diese beiden Maßnahmen in seine Beschlussempfehlung aufzunehmen, hat der Finanzausschuss dem Deutschen Bundestag den letzten Bericht lediglich zur Kenntnisnahme empfohlen. 4 Damit hat der Finanzausschuss die an ihn gerichteten Aufforderungen der Bundesregierung nicht aufgegriffen und auch keine eigenen Lösungsansätze entwickelt. Auch wenn die Abgeordneten möglicherweise das Beratungsergebnis zu der Reform des Kontopfändungsrechts abwarten wollten (wie in dem Bericht des Finanzausschusses er- 1 BT-Drs. 15/3274 vom 8.6.2004; die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind nicht Bestandteil des Originals. 2 BT-Drs. 15/3274 vom 8.6.2004; die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind nicht Bestandteil des Originals. 3 BT-Drs. 16/2265 vom 14.7.2006. 4 BT-Drs. 16/9709 vom 23.6.2008, S. 4.

wähnt 5 ), musste der Finanzausschuss inzwischen jedoch selbst feststellen, dass der vorliegende Regierungsentwurf zur Reform des Kontopfändungsrechts nicht dazu geeignet ist, die Situation beim Girokonto für jedermann zu verbessern. 6 Der Regierungsentwurf gewährt nämlich nicht den Anspruch auf die Einrichtung eines P - Kontos, sondern lediglich die Umstellung eines bestehenden Girokontos auf ein P - Konto. Wer also kein Konto hat, wird auch durch die Kontopfändungsreform kein Konto erhalten. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Regierungsentwurf in dieser Hinsicht verbessert wird. Vielmehr ist seit dem erweiterten Berichterstattergespräch des Rechtsausschusses im April nun völlig unklar, ob die Reform überhaupt kommen wird. Die drei ausgesprochenen Empfehlungen der Bundesregierung sind jedoch grundsätzlich kumulativ gemeint. Die ungewisse Kontopfändungsreform könnte nur in Verbindung mit einer Selbstverpflichtung der Banken, die ihren Namen verdient und der Verbindlichkeitserklärung der Schlichtungssprüche der Ombudsmänner den Zugang von finanziell schwächeren Menschen am bargeldlosen Zahlungsverkehr verbessern. Ein unmissverständlicher Appell des Deutschen Bundestages an die Kreditwirtschaft bezüglich der Selbstverpflichtung der Banken und der Verbindlichkeitserklärung der Schlichtungssprüche hätte das Recht auf ein Girokonto für jedermann ohne die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs gefördert und das Reformvorhaben des Kontopfändungsrechts in keiner Weise tangiert. Hierzu hätte jedoch der Finanzausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung abgeben müssen. Eine schlichte Kenntnisnahme reicht nicht aus. Es ist nicht akzeptabel, dass sich der Finanzausschuss den deutlichen Vorschlägen der Bundesregierung widersetzt hat. Obwohl auf den letzten Bericht der Bundesregierung hin nichts geschehen ist, erfolgt nun ein neuer Bericht zur Umsetzung der Empfehlung des ZKA. Wir haben erneut Zahlen- und Datenmaterial zusammengetragen, möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Motivation der SchuldnerberaterInnen, Fälle zu schicken und Einschätzungen abzugeben, abgenommen hat. Sie rechnen nicht mehr mit einer Verbesserung der Lage durch eine erneute Stellungnahme. Die Schuldnerberatungsstellen hatten weiterhin nur knappe 5 Wochen Zeit, Daten und Fälle an uns weiterzugeben. In der Stellungnahme werden folgende Auswertungen berücksichtigt: Auswertung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 1.1.-1.6.2008; Auswertung der computergestützten Klientenstatistik der anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Berlin für das Jahr 2007 und das erste Halbjahr 2008 - mitgeteilt durch die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS); Der 2008 veröffentlichte Überschuldungsreport des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff); 7 Statistiken einzelner Beratungsstellen. Die Stellungnahme beschreibt die rechtlichen Entwicklungen des Girokontos für jedermann auch in anderen Ländern wie Belgien, Frankreich und Österreich, um Ansatzpunkte für die politische Diskussion in Deutschland aufzuzeigen. 5 BT-Drs. 16/9709 vom 23.6.2008, S. 8. 6 BT-Drs. 16/9709 vom 23.6.2008, S. 8. 7 http://news.iff-hh.de/media.php?id=3056. 4

2. Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 30.6.2004 durch die Kreditwirtschaft 2.1 Schriftliche Begründung der Kontoverweigerung und Kontokündigung Die Situation ist unverändert: Kontoverweigerungen erfolgen in aller Regel mündlich mit Floskeln wie Ihre Schufa - Auskünfte sind zu schlecht oder Solche Kunden wie Sie wollen wir hier nicht. Nur auf ausdrückliche Nachfrage wird die Kontoverweigerung schriftlich begründet. Fordern Kontosuchende eine schriftliche Begründung ein, so erhalten sie in der Regel eine Begründung, die nach keinem der Kündigungsgründe der ZKA - Empfehlung gerechtfertigt ist. Kontokündigungen werden zwangsläufig schriftlich verfasst, aber auch hier gilt: In vielen Fällen ohne Begründung. Zur Veranschaulichung zitieren wir beispielhaft für eine Vielzahl von Fällen unterschiedlicher Kreditinstitute eine klassische Kontokündigung ohne Angabe von Gründen hier von der Deutschen Bank Darmstadt vom 15.5.2008: Sehr geehrter Herr ( ), aufgrund Nr. 19 Abs. 1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben wir das Recht, die gesamte Geschäftsverbindung zu Ihnen jederzeit zu kündigen. Hiervon machen wir Gebrauch und kündigen Ihr Konto mit Wirkung zum ( ). Ohne die schriftliche Begründung kann ein Ombudsmann nicht prüfen, ob die Ablehnung bzw. Kündigung rechtens im Sinne der ZKA - Empfehlung war. Diese Überprüfung scheint aber auch nicht immer gewollt zu sein, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Nachdem die Deutsche Bank Wuppertal mit Schreiben vom 13.11.2007 ein Girokonto ohne Angaben von Gründen gekündigt hatte und der Bankkunde auf einer Begründung der Kontokündigung bestand, erwiderte die Bank mit Schreiben vom 21.11.2007: Gerne haben wir den Sachverhalt geprüft. Unser Fachbereich hat Ihre Konten nach 19.1. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gekündigt. Wir haben in diesem Fall das Recht eine Kündigung ohne Angaben von Gründen auszusprechen. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir auch in diesem Fall keine Gründe angeben werden. Daraufhin wurde das Schlichtungsverfahren durchgeführt. Der Ombudsmann der Privaten Banken, Horst-Diether Hensen, entschied mit Schiedsspruch vom 22.2.2008: Die Bank brauchte die Kündigung nicht zu begründen. Auf den Streit, ob die von ihr genannten Gründe zutreffen oder nicht, kommt es also nicht an. Damit wird die in der ZKA - Empfehlung ausgedrückte Absicht, Guthabenkonten einzurichten, nicht nur von Seiten der Bank, sondern auch von Seiten des bankeneigenen Schlichters vollständig ignoriert. Auch die Verbraucherzentrale Hamburg berichtete uns, dass bei der Haspa eine schriftliche Begründung für die Ablehnung selbst dann nicht gegeben wird, wenn Kontosuchende diese ausdrücklich einfordern. 5

Die fehlende schriftliche Begründung beeinträchtigt zudem die Rechtsposition der Empfänger von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II, III und XII (Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe). Da sie nichts Schriftliches erhalten, können sie nicht ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, nachzuweisen, dass sie unverschuldet ohne Konto sind. Ohne diesen Nachweis zieht ihnen der Leistungsträger von ihrer Leistung die Baranweisungsgebühr ab. Es scheint, dass viele Bankfilialen immer noch nicht über die Existenz des laut ZKA seit Juli 2005 zur Verfügung stehenden Vordruckes für eine schriftliche Begründung (Merkblatt) informiert worden sind. Das Merkblatt taucht bei den Banken vor Ort bis heute sehr selten auf und wird seitens der Banken nur genutzt, wenn der Kontosuchende eine schriftliche Begründung ausdrücklich einfordert. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in dem Zeitraum vom 01.01. bis 01.06.2008 ganze 124 Fälle von Kontoverweigerungen registriert. In keinem dieser Fälle hat die Bank eine Begründung auf der Grundlage des Vordrucks, auch nicht in abgewandelter Form, ausgehändigt. Alle an diesen 124 Neufällen beteiligten Banken gehören zu Mitgliedsverbänden des ZKA. 2.2 Hinweis auf Schlichtungsverfahren Wir haben die Schuldnerberatungsstellen unserer Mitgliedsverbände gebeten, mitzuteilen, ob sich die Information über das Schlichtungsverfahren in den letzten beiden Jahren verbessert hat. Hierzu interessierte uns wiederum das seit Juli 2005 eingeführte Merkblatt, das einen Hinweis auf das Ombudsmannverfahren enthält, aber auch die grundsätzliche Bereitschaft der Banken, bei Kontoablehnungen bzw. Kontokündigungen auf die Möglichkeit des Ombudsmannverfahrens aufmerksam zu machen. Aus den Rückmeldungen der Beratungsstellen geht hervor, dass - abgesehen davon, dass die Banken in seltenen Fällen das Merkblatt aushändigen - keinem der SchuldnerberaterInnen überhaupt schon einmal ein Klient begegnet ist, der über die Möglichkeit des Ombudsmannverfahrens von einer Bank informiert wurde. Wir können deshalb feststellen, dass die Kontosuchenden auch weiterhin nicht über die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme der zuständigen Schlichtungsstelle informiert werden und das Merkblatt lediglich in seltenen Einzelfällen erhalten. Um die Einhelligkeit der Reaktionen der Beratungsstellen quer durch die Bundesrepublik zu verdeutlichen, möchten wir exemplarisch den Wortlaut einiger Antworten indirekt wiedergeben: Der Verbraucherzentrale Hamburg ist keine Bank bekannt, die bei der Kontoablehnung auf das Ombudsmannverfahren hingewiesen hat. Das Diakonische Werk im Neckar-Odenwald-Kreis gibt an, dass den von ihnen betreuten Kontosuchenden noch in keinem Fall das Merkblatt ausgeteilt wurde und diese noch in keinem Fall über die Möglichkeit des Ombudsmannverfahrens informiert wurden. 6

Der Diakonischen Bezirksstelle Esslingen ist bisher kein Fall bekannt, in dem im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Guthabenkontos auf das Ombudsmannverfahren hingewiesen wurde. Der Verbraucherzentrale Hessen liegt kein Fall vor, in dem bei der Ablehnung eines Guthabenkontos bzw. bei der Kündigung eines Kontos auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens hingewiesen wurde. Die Schuldnerberatung Diakonisches Werk Cuxhaven gibt an, dass bei Kontoablehnung kein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren erfolgt. Die BeraterInnen der Schuldner- und Insolvenzberatung AWO Friedrichshain- Kreuzberg geben an, dass sie es in ihrer Beratung noch nie erlebt haben, dass ihren Klienten das Merkblatt ausgehändigt wurde und dass diese anderweitig über das Ombudsmannverfahren informiert wurden. Die Diakonie Hochfranken teilt mit, dass ihre Kunden von der Existenz eines Ombudsmannverfahrens nicht unterrichtet werden. Die Schuldnerberatung des Caritasverbandes Karlsruhe trifft die Aussage, dass von ihren Klienten noch keiner das Merkblatt erhalten hat. Der Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes Pfalz in Speyer ist kein Fall bekannt, bei dem ihre Klienten über das Ombudsmannverfahren informiert wurden bzw. diesen das Merkblatt ausgehändigt wurde. Das Diakonische Werk in Neustadt a.d. Aisch gibt an, dass in keinem der ihm bekannt gewordenen Fälle die Klienten seitens der Bank auf die Möglichkeit des Ombudsmannverfahrens hingewiesen wurden; entsprechende Merkblätter seitens der Bank wurden nicht ausgegeben. Die Liste der Beratungsstellen, die dieselben Aussagen treffen, ließe sich lange fortsetzen. Wir möchten auch anmerken, dass in keinem der von uns im Folgenden zitierten Schreiben der Banken auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens hingewiesen wurde. Auf der Internetseite www.zka.de steht das Merkblatt zum Download zur Verfügung. In dem Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes der Privaten Banken für das Jahr 2007 wird angeführt, dass die Verwendung des Merkblattes im Ombudsmannverfahren stetig zugenommen hat. Welche Zahlen sich hinter der Formulierung stetig zunehmen verbergen, lässt der Tätigkeitsbericht offen. Da die Verbraucher den ZKA jedoch in der Regel nicht kennen, weder namentlich noch in seiner Funktion, nutzt ihnen die Internetseite des ZKA zum Girokonto für jedermann wenig. Die Verbraucher erhalten die Merkblätter in der Regel dann, wenn sie - meist über eine Schuldnerberatungsstelle - über ihre Rechte informiert worden sind und eine schriftliche Begründung explizit eingefordert haben. Es wird nicht durch das Merkblatt über das Schlichtungsverfahren informiert. Vielmehr erhalten nur die bereits vorher Informierten das Merkblatt und können es an die Schlichtungsstellen senden. 7

2.3 Entgegennahme sämtlicher Beschwerden Es werden nicht sämtliche Beschwerden von den Ombudsmännern entgegen genommen. Wir zitieren aus einem Schreiben der Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) vom 14.5.2008: Sehr geehrte Frau ( ), wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom ( ) und müssen Ihnen zu unserem Bedauern mitteilen, dass wir in der Angelegenheit nicht tätig werden können. Die Bank nimmt nicht am Ombudsmannverfahren teil. Eine Schlichtung durch den Ombudsmann ist deshalb nicht möglich. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. 2.4 Zeitnahe Prüfung der Beschwerden Die Dauer der Verfahren wird sehr unterschiedlich angegeben. Die Verfahren können recht zügig verlaufen. So geben die Verbraucherzentrale Hamburg, der Caritasverband Konstanz und andere Beratungsstellen an, dass die geführten Schlichtungsverfahren zwischen 6 bis 8 Wochen dauerten. Nach den Erfahrungen der Schuldner- und Insolvenzberatung AWO Friedrichshain- Kreuzberg kann sich das Ombudsmannverfahren jedoch über mindestens 6 Monate hinziehen. Deshalb sei es mehrfach vorgekommen, dass das Verfahren Monate nach Einleitung für erledigt erklärt wurde, weil es den Betroffenen zwischenzeitlich doch noch gelungen sei, bei einer anderen Bank ein Konto zu erhalten. Auch andere Beratungsstellen geben an, dass die geführten Verfahren mehrere Monate gedauert haben. Wir schließen aus den unterschiedlichen Angaben, dass die Dauer der Verfahren im Einzelfall stark variiert. Nahezu alle Menschen benötigen das Konto jedoch sofort. Um die nächsten Zahlungen (ALG II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente usw.) zu sichern, ist das Ombudsmannverfahren nicht geeignet, da es dafür in jedem Fall zu lange dauert. 2.5 Veröffentlichung der Schiedssprüche in geeigneter Form Es ist festzustellen, dass die Schlichtungssprüche nicht in geeigneter Form veröffentlicht werden. Zunächst werden sie lediglich in den Tätigkeitsberichten der Ombudsmänner des Bundesverbandes deutscher Banken und des Bundesverbandes Öffentlicher Banken veröffentlicht. Die Volks- und Raiffeisenbanken und die Sparkassen veröffentlichen die Schiedssprüche nicht. Der Bericht des Ombudsmannes der Privaten Banken für das Jahr 2007 erwähnt 386 Beschwerden zum Girokonto für jedermann, im Vorjahr waren es 431. Davon wurden im Jahr 2007 jedoch nur drei Schlichtungssprüche mit dem dazu gehörigen Sachverhalt im Tätigkeitsbericht abgedruckt. Alle drei Sprüche behandeln unterschiedliche Fallkonstellationen. Es werden sowohl Schiedssprüche abgedruckt, die zugunsten des Verbrauchers ausgegangen sind als auch solche zugunsten der Banken. Es fehlt allerdings die Information, ob die betroffenen Banken den Schlichtungssprüchen zugunsten der Beschwerdeführer gefolgt sind. 8

Der Tätigkeitsbericht der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes Öffentlicher Banken hat für 2007 lediglich zwei Schlichtungssprüche abgedruckt, die einem ähnlichen Aufbereitungsmuster folgen wie die Jahresberichte des Ombudsmannes der Privaten Banken. Beide Schlichtungssprüche weisen das Begehren des Beschwerdeführers auf ein Konto ab. Jedoch ging es in den skizzierten Fällen um einen Beschwerdeführer, der sein Konto für gewerbliche Tätigkeiten verwenden wollte und einen andere Beschwerdeführer, wo in einer früheren Geschäftsbeziehung zur Bank schwerwiegende Vertragsverletzungen geschehen sind. Insofern sind die dargestellten Fälle nicht repräsentativ für eine Vielzahl von Kontolosen, die ein Bankkonto für die fundamentalen alltäglichen Geschäfte benötigen. Es ist insgesamt fraglich, ob der Abdruck von Schlichtungssprüchen im Tätigkeitsbericht der Ombudsmänner die erforderliche Publizität herstellen kann, denn es ist davon auszugehen, dass nur ein ausgewähltes Fachpublikum überhaupt Kenntnis von diesen Tätigkeitsberichten erhält und eben nicht derjenige, der dringend ein Konto benötigt. Der Sinn einer Veröffentlichung solcher Schlichtungssprüche sollte darin bestehen, dass sie zum einen Verbraucher in die Lage versetzen eine Abwägung vorzunehmen, ob ihre Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte. Zum anderen sollen die veröffentlichten Schlichtungssprüche entsprechende Handlungsmaximen bei den Geldinstituten bewirken, damit nicht immer wieder ähnlich gelagerte Sachverhalte den Kundenbeschwerdestellen vorgelegt werden müssen. Wir müssen jedoch von dem Gegenteil ausgehen. Obwohl eine negative Schufa - Auskunft für die Verweigerung eines Girokontos nach der ZKA - Empfehlung allein nicht ausreicht und es hierzu bereits bestätigende Schlichtersprüche verschiedener Ombudsmänner gibt 8, ist dies nach wie vor ein Dauerbrenner bei den eingereichten Kundenbeschwerden. Damit hat sich die im vorletzten Bericht der Bundesregierung ausgesprochene Hoffnung, dass von den veröffentlichten Schlichtersprüchen eine Signalwirkung auch auf andere Banken ausgeht, nicht bewahrheitet. Weiterhin sind die Sachverhalte in den Tätigkeitsberichten, insbesondere im Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes der Privaten Banken, jeweils in formal-juristischer Sprache dargestellt. Dies erschwert Verbrauchern, den Kern der Schiedssprüche zu erkennen und auf ihre Situation zu übertragen. 8 BT-Drs. 15/2500 vom 11.2.2004, S. 6. 9

3. Grundsätzliche Praxis der ZKA-Empfehlung seit dem letzten Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006 3.1 Verweigerung von Girokonten auf Guthabenbasis Nur die Banken können das Datenmaterial zur Verfügung stellen, das eine Gesamtbetrachtung aller Verweigerungen eines Girokontos auf Guthabenbasis in Deutschland ermöglicht. Bereits auf den vorletzten Bericht der Bundesregierung im Jahre 2004 9 hin hat der Deutsche Bundestag auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 10 hin die Bundesregierung aufgefordert, auf die Kreditwirtschaft in geeigneter Weise einzuwirken, die geforderten Daten vorzulegen, ohne eine Überbürokratisierung herbeizuführen; 11 Eine Überbürokratisierung ist im Hinblick auf die heutigen EDV - technischen Möglichkeiten auszuschließen. Die Kreditwirtschaft verweist stets auf die positive Entwicklung der Zahl der Guthabenkonten. Wenn denn die Situation sich tatsächlich so prächtig entwickelt hätte wie die Banken sie darstellen, so müsste es auch im Interesse der Banken liegen, aussagekräftige Daten zu präsentieren. Dies haben die Banken jedoch nicht getan. Stattdessen haben sie Zahlen von Guthabenkonten angegeben, in die Girokonten Minderjähriger und Girokonten eingerechnet wurden, die auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden ohne Dispositionskredit geführt werden. Dies zeigt die Mühe, ein vermeintlich positives Bild der Situation des Girokontos für jedermann darzustellen. Das Ziel der ZKA - Empfehlung von 1995 wurde nicht erreicht: Noch immer sind in Deutschland zu viele Menschen ohne Konto. Im Folgenden führen wir Statistiken an, die offensichtlich nur punktuell die aktuelle Situation widerspiegeln können. Wir möchten hinsichtlich der Beurteilung der Zahlen darauf hinweisen, dass die vorhandenen Schuldnerberatungsstellen lediglich 10-15 % der überschuldeten Haushalte erreichen. 12 In dem Zeitraum vom 1.1.-1.6.2008 haben sich bei der Verbraucherzentrale Hamburg, die eine von acht gemeinnützigen Trägern von Schuldnerberatung in Hamburg ist, 81 Kontosuchende gemeldet. Es wurden 124 Ablehnungen eines Kontos auf Guthabenbasis gezählt. Die Commerzbank teilte im Mai mit, dass ihr Etat an Guthabenkonten erschöpft sei. Die Haspa lehnte Kontolose mit der Aussage ab, dass die Bank, bei der sie zuletzt ein Konto führten, sie zurücknehmen müsste. Die computergestützte Klientenstatistik der anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Berlin - mitgeteilt durch die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) - verzeichnet eine steigende Tendenz von Kontolosen. Im ersten Halbjahr 2007 lag die Quote der Kontolosen bei 8,68 %, im zweiten Halbjahr 2007 bei 9,24 % und im ersten Halbjahr 2008 bei 9,62 %. Es ist davon auszugehen, dass die 9 BT-Drs. 15/2500 vom 11.2.2004. 10 BT-Drs. 15/3274 vom 8.6.2004. 11 BT-Drs. 15/3274 vom 8.6.2004, S. 2; die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind nicht Bestandteil des Originals. 12 Stefan Sell, Schuldnerberatung ist Armutsbekämpfung, Vortrag bei der Jahresfachtagung der Bundesarbeits gemeinschaft Schuldnerberatung in München am 23. April 2008. 10

Zahl der Personen ohne Konto zu Beginn der Beratung noch höher ist, da die Daten zur Kontolosigkeit im Verlauf des Beratungsprozesses aktualisiert werden und die Auswertung den jeweils aktuellsten Stand erfasst. Hierbei ist anzumerken, dass die statistischen Daten nur die in den Beratungsstellen laufenden Fälle widerspiegeln, das sind nur ca. 7 % aller geschätzt überschuldeten Haushalte in Berlin. Der 2008 veröffentlichte Überschuldungsreport des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) 13 beziffert den Anteil der Überschuldeten ohne Konto im Jahr 2007 auf 20 %. Dies ist ein leichter Anstieg zu den Vorjahreszahlen aus 2005 und 2006, in denen 18 % ermittelt wurden. In dem Zeitraum vom 1.6.2007-1.6.2008 weist die Computersoftware CaWin der AWO Bremerhaven 247 Beratungsfälle auf, bei denen nur jeder Dritte über ein eigenes Konto verfügte, was im Ergebnis etwa 82 Fälle betrifft. Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München (ARGE München) beziffert die Anzahl der Fälle, in denen die Eröffnung eines Kontos zumindest zunächst verweigert wurde, in dem Zeitraum vom 1.1.2007-8.8.2008 auf ca. 700. Die Schuldnerberatung NEUE ARBEIT GmbH in Stuttgart hat per Datenabgleich ermittelt, dass am 26.7.2008 von 1400 Personen 170 über kein oder kein eigenes Konto verfügten, das sind 12,14 %. Das Diakonische Werk Hamburg ermittelte anhand der Computersoftware CaWin: Im Jahr 2007 wurden dort 1566 Ratsuchende beraten, wovon 244 Personen kontolos waren, das sind 16,2 %. Die Anzahl der Personen, die ein Konto von Verwandten oder Bekannten nutzten, lag bei 95, was 6,31 % entspricht. Die Zahl der Ratsuchenden vom 1.1.-29.8.2008 lag bei 1382 Personen, von denen 198 ohne Konto waren, das sind 15,1 %. Die Anzahl von Personen, die ein Fremdkonto nutzten, lag bei 86, was 6,56 % entspricht. 3.2 Erfahrungen mit dem Kontrahierungszwang in Sparkassenverordnungen Die Sparkassenverordnungen in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sehen für die Einrichtung von Guthabenkonten einen Kontrahierungszwang vor. Die Regelungen orientieren sich an der ZKA - Empfehlung, allerdings begrenzen einige Sparkassenverordnungen die Ausnahmetatbestände auf wenige Unzumutbarkeitsgründe aus der ZKA - Empfehlung. Die Sparkasse Berlin hat gegenüber dem Senat eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben, welche sie nach einer Gerichtsentscheidung in 2003 14 rechtlich bindet. Die Rückmeldungen der Beratungsstellen zeigen, dass die Zahl der Problemfälle bei den Sparkassen in diesen Bundesländern niedriger ist als in den Bundesländern ohne Kontrahierungszwang der Sparkassen. Es ist damit festzustellen, dass ein Kontrahierungszwang zu einem deutlich höheren Disziplinierungseffekt führt. 13 http://news.iff-hh.de/media.php?id=3056. 14 Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.4.2003 Gz. 21 S 1/03. 11

3.3 Gebühren für Guthabenkonten und Kopplungsgeschäfte Immer noch ist es Strategie einiger Banken, unerwünschte Kunden von sich aus zum Gehen zu überreden. Dabei werden die Kontoführungsgebühren für Guthabenkonten dergestalt erhöht, dass Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger sich das Konto nicht mehr leisten können. Die Verbraucherzentrale Hamburg teilte z.b. mit, dass vereinzelte Filialen der Deutschen Bank in Hamburg nur ein Guthabenkonto gegen eine Gebühr von monatlich 9,95 Euro vergaben. Zur Veranschaulichung zitieren wir aus zwei klassischen Schreiben nach erfolgter Kontopfändung. Die Stadtsparkasse Augsburg teilt ihrem Kunden mit Schreiben vom 24.7.2008 mit: Wir werden Ihr Konto Nr. ( ) daher ab ( ) nach unserem Preismodell Intensivkonto führen. Dies beinhaltet gemäß unserem Preis- und Leistungsverzeichnis - welches in allen Geschäftsstellen aushängt - einen monatlichen Grundpreis von 9,90 Euro. Wir bitten für diese Maßnahme um Ihr Verständnis. Im Falle Ihres Widerspruches wären wir bedauerlicherweise gezwungen, die bestehende Kontoverbindung zu überdenken. Die Sparkasse Holstein führt in einem Schreiben vom 2.10.2007 aus: ( ) Unseren Geschäftsbedingungen entsprechend fallen Guthabenkonten in unser Preismodell Girokomfort mit einem monatlichen Grundpreis von 7,50 Euro. Die Führung als kostenfreies Onlinekonto ist nicht möglich. Wir werden Ihr Konto zukünftig mit diesem Preis abrechnen, beachten Sie die beigefügten Preisinformationen. Wie wirksam die Höhe der Kontoführungsgebühren auch als Druckmittel eingesetzt wird, um Kunden zur Räson zu bringen, verdeutlicht folgendes Beispiel: Nachdem einem Kunden Gebühren für die Nichteinlösung von Lastschriften mangels ausreichender Kontodeckung auferlegt wurden und der Kunde auf ein BGH - Urteil hinwies, das die Unrechtmäßigkeit dieser Gebühren entschied und die Erstattung der Gebühren forderte, schrieb die Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg: Natürlich werden wir den Kostenersatz aufgrund des Urteils wunschgemäß erstatten, der von uns für die Bearbeitung der mangels Deckung erfolgten Rücklastschriften vereinnahmt wurde. ( ) Aufgrund unseres individuellen Aufwandes mit Ihrem Konto kommt eine Überprüfung des monatlichen Grundpreises in Betracht. Bedenken Sie dies bitte, sofern Sie weiterhin auf eine Erstattung bestehen sollten. Neuerdings scheint die Praxis aufzukommen, dass Banken von der verzweifelten Suche nach einem Konto profitieren wollen: Die Schuldner- und Insolvenzberatung der Stadt München wie auch die AWO München erreichen immer wieder Schilderungen ihrer Klienten, dass Banken die Eröffnung eines Girokontos von weiteren Vertragsabschlüssen, insbesondere dem Abschluss von Lebensversicherungen, abhängig machen. 12

3.4 Kündigungen von Girokonten 3.4.1 Nach Eingang einer Kontopfändung Wir möchten die Aussage des ZKA aus dem vorletzten Bericht der Bundesregierung wiedergeben: Sämtliche Verbände betonen, dass in keinem Fall einzelne Pfändungsmaßnahmen zu einer Kündigung des Kontos führen. Die Geschäftsbeziehung werde vielmehr erst dann abgebrochen, wenn durch eine Mehrzahl von Vollstreckungsmaßnahmen das Konto blockiert und eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr dadurch nicht mehr möglich ist. 15 Diese Aussage widerspricht den Fällen und Einschätzungen, die der vzbv von den Beratungsstellen erhielt. Danach kündigen Banken weiterhin regelmäßig aufgrund von nur einer Kontopfändung. Einige Banken drohen die Kontokündigung bereits unmittelbar nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. Die Kontokündigung ist in der Regel nur zu verhindern, wenn der Kontoinhaber für die Ruhendstellung oder Aufhebung der Pfändungsmaßnahme in einem festgelegten Zeitraum (zwei bis sechs Wochen) sorgen kann. Eine klassische Kontokündigung hier von der Postbank Dortmund vom 10.7.2008: Sehr geehrter Herr ( ), wir erklären hiermit die Kündigung des Girovertrages mit Wirkung zum ( ). Bitte vernichten Sie zu diesem Termin Ihre ggf. noch vorhandenen Zahlungsverkehrsvordrucke und die zum Konto ausgestellte(n) Karte(n). Sollte uns allerdings vorher die Aufhebung der Pfändung oder eine Ruhendstellung bekannt werden, werden wir diese Kündigung zurücknehmen. 3.4.2 Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Der ZKA wird im vorletzten Bericht der Bundesregierung weiter wie folgt zitiert: Auf entsprechende Nachfrage betonten die Kreditinstitute jedoch, dass ein Girokonto bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich fortgeführt werde, es sei denn, es gebe hinreichend andere Gründe, die zu einer Kündigung führen. 16 Mittlerweile ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein sehr verbreiteter Kündigungsgrund. In der Regel ist das kontoführende Institut nicht Insolvenzgläubiger. Zur Veranschaulichung zitieren wir folgende Beispiele: Die Volksbank - Raiffeisenbank Döbeln äußert sich deutlich in einem Schreiben vom 24.7.2008: Die Bank führt mit Eröffnung einer Privatinsolvenz generell keine Konten weiter, auch wenn diese als Betreuerkonten verwaltet werden. 15 BT-Drs. 15/2500, S. 4; die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind nicht Bestandteil des Originals. 16 BT-Drs. 15/2500, S. 4; die Hervorhebungen und Unterstreichungen sind nicht Bestandteil des Originals. 13

Die Dresdner Volksbank Raiffeisenbank schrieb ihrem Kunden am 12.6.2008: Mit Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom ( ) erhielten wir die Mitteilung, dass über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Aufgrund dieses Schreibens ist es uns - auch unter tunlichster Beachtung Ihrer berechtigten Belange - nicht zuzumuten, die Geschäftsverbindung fortzusetzen. Unter Bezugnahme auf Tz. 19 Abs. 3 unserer Allgemeinen Geschäftsverbindungen sehen wir uns daher veranlasst, wegen dieses wichtigen Grundes die Geschäftsverbindung zu Ihnen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Volksbank Darmstadt teilte Ihrem Kunden am 21.5.2008 mit: Wie uns bekannt wurde, wurde am ( ) das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht ( ) eröffnet. Auf Grund der vorgenannten Sachlage kündigen wir hiermit die gesamte, mit Ihnen bestehende Geschäftsverbindung gemäß 19 Abs. 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung ( ). Die Gründe für die fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung liegen in der drohenden und auch eingetretenen wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage, die sich wiederum ausdrückt in der Gefährdung der Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten. Die Postbank Dortmund schrieb ihrem Kunden am 26.8.2008: Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen heute leider keine positive Nachricht geben. Mit ggf. eröffneter Insolvenz ist die o.g. Pfändung nicht unbedingt unwirksam. Pfändungen, die mehr als drei Monate vor Antragstellung beim Drittschuldner zugestellt worden sind, müssen weiter beachtet werden. Hier hat der Gläubiger ein s.g. abgesondertes Befriedigungsrecht. Zur Weiterführung des Girokontos benötigen wir deshalb die Aufhebung der Pfändung durch den Gläubiger. Nur so kann unter der bisherigen Kontonummer ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, da die bisherige Geschäftsverbindung mit Insolvenzeröffnung gemäß 115 und 116 InsO erloschen wäre. Aus den o.g. Gründen halten wir an unserer Kündigung zum ( ) fest. 3.4.3 Wegen Eintragungen bei der Schufa, Arbeitslosigkeit und anderen Gründen In der ZKA - Empfehlung vom Juni 1995 heißt es: Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.b. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Uns wurde mehrfach beschrieben, dass die Sparda Bank generell bei Anfragen nach einem Guthabenkonto die Kontosuchenden mit dem mündlichen Hinweis ablehnt, dass bei ihnen nur Menschen mit regelmäßigen Gehaltseingängen ein Konto erhalten würden. Auch die Verbraucherzentrale Hamburg zählte von 124 Ablehnungen eines Kontos auf Guthabenbasis 22 Ablehnungen aufgrund von Arbeitslosigkeit. Das Ablehnen von wirtschaftlich Schwächeren scheint somit zu einer neuen Fallgruppe der Ablehnungsgründe zu werden. 14

Auch die Variante, ein Guthabenkonto wegen negativer Schufa - Eintragungen abzulehnen, tritt sehr häufig auf. Die Verweigerung der Kontoeröffnung erfolgt in aller Regel mündlich. Durch das Einholen der Schufa - Auskunft bei der Anfrage nach Eröffnung eines Guthabenkontos verstoßen die Banken gegen 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir auf die Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006. Manche Banken sind erfindungsreich, um die Eröffnung von Guthabenkonten zu verhindern, wie das folgende Beispiel zeigt: Frau X, die mit ihrem Ehemann am 13.5.2008 eine Filiale der Berliner Sparkasse aufsuchte, wollte explizit ein Guthabenkonto eröffnen. Die Mitarbeiterin der Bank fragte sie, ob sie arbeiten und Deutsch sprechen würde. Auf die Antworten hin lehnte die Bank eine Kontoeröffnung ab. Das Ehepaar musste insistieren, um eine schriftliche Begründung für die Kontoverweigerung zu erhalten. Als Begründung gab die Bank an: Die rechtliche Grundlage für eine Kontoeröffnung liegt nicht vor, da die Kundin ausschließlich französisch und arabisch spricht oder versteht. Ein amtlich vereidigter Dolmetscher war nicht zugegen. Frau X arbeitet nicht - sie spricht Englisch, Arabisch und Französisch, ihr Ehemann spricht Deutsch. Nachdem das Ehepaar durch Aktivwerden des Antidiskriminierungsnetzwerks Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg von der Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens erfahren hatte, wurde dieses eingeleitet. Die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands teilte am 12.6.2008 mit, dass die Landesbank Berlin zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Bis heute (28.8.2008) ist keine weitere Information erfolgt. 3.5 Schlichtungsverfahren 3.5.1 Schiedssprüche Keine Bank muss sich an einen Schiedsspruch halten. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.12.2005 17 entschieden. Deshalb ist es nur natürlich, dass immer wieder Fälle auftreten, in denen die Banken die Schiedssprüche nicht befolgen. Aktuell ist uns durch die AWO Bremerhaven mitgeteilt geworden, dass sich im Landkreis Cuxhaven einige Banken grundsätzlich weigern, die Schiedssprüche zu befolgen. Mangels jeglichen verbindlichen Charakters der ZKA - Empfehlung selbst im Innenverhältnis ZKA - Mitgliedsverbände - Geldinstitute kann es kein geeignetes Instrument sein, um das Problem der Kontolosigkeit zu beheben. 3.5.2 Aussagekraft der Anzahl an Schlichtungsverfahren Die Anzahl der bei den Ombudsmännern eingegangenen Beschwerden und ergangenen Schiedssprüche sagt nichts über die eigentliche Anzahl derjenigen Verbraucher aus, denen seitens der Banken ein Konto verweigert wurde. 17 Geschäftszeichen: 2 U 67/05 = 2 O 408/05. Gegenstand war hier die Schiedsordnung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken. 15

Wie bereits ausgeführt, wissen die Kontosuchenden in den allermeisten Fällen nicht, dass es das Schlichtungsverfahren überhaupt gibt. Selbst wenn die Verbraucher von den SchuldnerberaterInnen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, so nutzen die Verbraucher diese Möglichkeit nur in wenigen Fällen, denn sie benötigen in der Regel so dringend und zeitnah ein Konto, dass eine Notlösung gefunden werden muss. Diese besteht häufig darin, dass ein Fremdkonto von einem Familienmitglied oder Freunden mitgenutzt wird. In vielen Fällen helfen die SchuldnerberaterInnen aber auch dergestalt aus, dass sie ihren Klienten über gute Kontakte zu Bankangestellten ein Konto vermitteln oder sie rüsten ihre Klienten mit Informationen zu der ZKA - Empfehlung und raten ihnen bei weiteren Banken anzufragen, anstatt ein zeitintensives Schlichtungsverfahren anzustrengen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für abgewiesene Verbraucher die Aussicht auf ein im besten Falle mehrwöchiges Ombudsmannverfahren mit ungewissen Erfolgsaussichten eine Option ist, die wenig Anklang findet. Insbesondere, wenn die Verbraucher von den SchuldnerberaterInnen erfahren, dass aufgrund der Unverbindlichkeit der Schiedssprüche selbst bei einem positiven Schiedsspruch nicht sicher ist, dass sie ein Konto erhalten. Die Zahl derjenigen, die ihre Rechte kennen und darüber hinaus bereit sind auf Konfrontationskurs zu gehen, ist gering. Das in Deutschland derzeit betriebene Schlichtungsverfahren ist defizitär und nicht dazu geeignet, weite Kreise der kontolosen Verbraucher bzw. die von Kontolosigkeit bedrohten Verbraucher zu erreichen. 4. Das Recht auf ein Girokonto in Belgien, Frankreich und Österreich 4.1 Belgien Seit dem 1.9.2003 hat ein Verbraucher mit Hauptwohnsitz Belgien einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines sogenannten Sichtkontos auf Guthabenbasis bei einer Bank seiner Wahl. Der Anspruch ist im Loi instaurant un service bancaire de base verankert. 18 Bezüglich der Einzelheiten und Hintergründe des gesetzlichen Anspruchs verweisen wir auf die Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006. Die im Juni 2006 veröffentlichte Untersuchung des unabhängigen Interessenverbandes Réseau Financement Alternatif hat erste Erfahrungswerte mit der neuen Regelung ermittelt. Beteiligt waren Banken, Arbeits- und Sozialämter, Verbraucher- und Schuldnerberatungsstellen sowie ein Vertreter des zuständigen Mediationsservices. Der Bericht spricht eine deutliche Sprache: Die Zahl kontoloser Bürger, die vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2001 mit rund 40.000 angegeben wurde, hat sich zum Dezember 2005 auf rund 10.000 reduziert. Dem Mediationsservice sind von September 2003 bis Dezember 2005 lediglich 803 Kontoverweigerungen gemeldet worden (Hinweis: Das neue Gesetz verpflichtet die Banken zu dieser Meldung). 18 Moniteur Belge/ Belgisch Staatsblad vom 15.5.2003, Edition 2, S. 26402-26405. 16

In demselben Zeitraum wurden rund 3.500 Konten geschlossen. Die Schließungen gingen auf unterschiedliche Umstände zurück. Zum Beispiel verfügte der Kontoinhaber über mehr Bankprodukte, als gesetzlich für die Inanspruchnahme des Basiskontos gestattet waren oder die finanzielle Lage des Kontoinhabers hatte sich so verbessert, dass er keinen Anspruch mehr auf das Basiskonto hat. Die gesetzlich vorgesehene außergerichtliche Streitschlichtung durch das Service Médiation Banques - Crédit - Placements hatte von September 2003 bis Dezember 2005 lediglich 15 Anträge zu bearbeiten. Davon sind vier Beschwerden aus dem Jahr 2005, die übrigen aus den Vorjahren. Ferner gab es 2006 zwei Beschwerden und keine im Jahre 2007. Im Jahr 2008 sind ebenfalls noch keine Beschwerden eingegangen. Die Banken halten sich an die gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze für die Kontoführungsgebühr, die seit dem 1.1.2006 im Jahr 12,62 beträgt. Zwei Banken berechnen nur 8,68 im Jahr; eine Bank bietet das Konto kostenlos an. Die Banken bewerben das Konto zwar nicht aktiv, sie halten jedoch ganz überwiegend von sich aus ihre gesetzliche Verpflichtung zu seiner Eröffnung und Fortführung ein. Damit demonstriert Belgien anschaulich die Vorzüge einer gesetzlichen Regelung: Sie diszipliniert flächendeckend die Banken in einem viel stärkeren Maße, als es eine Selbstregulierungsmaßnahme des eigenen Bankenverbandes vermag. Der Disziplinierungseffekt bewirkt weiter, dass sich die Zahl echter Streitfälle auf ein Minimum reduziert. Weiter sind auch Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen von einer Vielzahl von Problemfällen entlastet worden. Die belgische Regierung selbst beurteilt die Einführung des Loi insturant un service de base als durchweg positiv. So sei die Anwendung des Gesetzes durch die Banken schnell und problemlos erfolgt und der Rechtsanspruch vom kontolosen Teil der Bevölkerung sehr weitgehend geltend gemacht worden. Mit dem Belgischen Königlichen Erlass vom 1.4.2007 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 7.9.2003 wurde der Anspruch auf Basis-Dienstleistungen seitens der Bank sogar maßgeblich erweitert: Es wurde festgelegt, dass das Bestehen einer Kreditverpflichtung nicht mehr Grund für die Ablehnung der Verweigerung von Bankdienstleistungen sein kann. Darüber hinaus trat in Belgien am 1.1.2007 ein neues Kontopfändungsrecht in Kraft, welches einen neuen, pfändungsfreien Sockelbetrag verankert, dessen Minimalgrenzen im Vergleich zur vorherigen gesetzlichen Regelung angehoben wurden. Bestimmte Aspekte der belgischen Regelung sollten Vorbild für die politische Lösung in Deutschland sein. Insbesondere die Beschränkung der Zulässigkeit der Kontoverweigerung auf sachlich gerechtfertigte Unzumutbarkeitsgründe, die Regelung einer Preisobergrenze und die finanziellen Ausgleichsregeln für Banken mit überproportionaler Nachfrage. 17

4.2 Frankreich In Frankreich konnte sich bereits 1984 jeder Antragsteller 19, dessen Gesuch auf Eröffnung eines Kontos von mehreren Kreditinstituten abgewiesen wird und der aufgrund dieses Umstandes kein Konto besitzt, an die Banque de France wenden, damit diese ihm ein Kreditinstitut zuweist, bei der er ein Konto eröffnen kann. 20 Geregelt war dies in Artikel 58 des Loi bancaire. Das Recht auf ein Konto ist seit dem 11.12.2001 in Art. L312-1 des Code Monétaire et Financier geregelt. Bezüglich der Einzelheiten und Hintergründe des gesetzlichen Anspruchs verweisen wir auf die Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006. Obwohl die Anzahl der eröffneten Bankkonten seit 1998 erheblich angestiegen ist und dieser Anstieg seit 2004 weiterhin zunahm, hat sich die Umsetzung des Rechts auf ein Konto in der Praxis deshalb als zu langwierig herausgestellt, weil sich die Banque de France für die Zuweisung einer neuen Bank häufig zu viel Zeit lässt. Das Verfahren gilt daher als zu wenig attraktiv und wird - auch nach Ansicht der französischen Regierung - noch zu wenig in Anspruch genommen, so dass immer noch viele französische Bürger ohne Konto sind. Ende Januar 2006 hat die französische Regierung einen Aktionsplan präsentiert, der die Verpflichtungen benennt, für einen einfacheren Zugang der Bevölkerung zu einem Konto zu sorgen, die Kontoinhaber obligatorisch mit einer Bankkarte für PIN - gestützte Transaktionen auszustatten und ihnen darüber hinaus den Zugang zu modernen Zahlungsmitteln zu eröffnen, soweit dies angemessen ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Aktionsplans wird auf die Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006 Bezug genommen. An den Gesetzesvorstoß aus 2001 und den Aktionsplan aus 2006 hat sich eine weitreichende Diskussion über die Effizienz und Zugänglichkeit von Bankdienstleistungen gegenüber allen Bevölkerungsschichten angeschlossen, die noch nicht beendet ist. Inhalt der Debatte sind ferner Bankgebühren und Mikrokredite für Arme. Im Juni 2007 hat ein Regierungssprecher sogar verkündet, dass die französische Regierung an drei weiteren Punkten arbeitet, um die Kundenfreundlichkeit von Banken zu gewährleisten: (1) So sollen die Möglichkeiten, für Angehörige aus niederen Einkommensschichten einen Kredit zu erlangen, erweitert werden. (2) Ferner soll eruiert werden, wie die Informationen über Bankgebühren und Anlegemöglichkeiten dem Verbraucher besser zugänglich gemacht werden. (3) Weiterhin soll geklärt werden, wie Bankgebühren etwa hinsichtlich ungedeckter Schecks und fehlerhafter Überweisungen reduziert werden können. Auch seitens der Bankenverbände steigt die Bereitschaft, Verbrauchern alle wichtigen Informationen zu Bankleistungen, insbesondere auch dem Girokonto für jedermann, effektiv und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 4.3 Österreich Im Jahre 2006 gründete das Kreditinstitut Erste Bank in Österreich die Zweite Bank, um Verbraucher, die in Österreich kein Konto erhalten, temporär aufzufangen. Die Kunden sollen ungefähr für eine Dauer von acht Jahren bei der Zweiten bleiben und dann wieder zur 19 Ergänzender Hinweis: Mit Hauptwohnsitz Frankreich. 20 Übersetzung durch Kaiser, Der Kontrahierungszwang beim Girokonto in Europa, Verbraucher und Recht (VuR) 2000, 333. 18

Ersten wechseln. Die Gründung erfolgte in Kooperation mit der Caritas, die Finanzmittel stammen aus einer Stiftung der Ersten Bank. Die Zweite Bank ist ein hoch subventioniertes Projekt. Kontoführungsgebühren werden zwar verrechnet, aber gleichzeitig auf einem Sparbuch gutgeschrieben. Bei Verlassen der "Zweiten" wird dies dem Kunden ausgehändigt. Alle Mitarbeiter der "Zweiten" arbeiten ehrenamtlich. Weil das Engagement der Zweiten Bank für ihr Image gut ist, hat sich nun auch eine der größten Versicherungen Österreichs (Wiener Städtische) in das Projekt eingeklinkt und bietet den Kunden der Zweiten Bank eine günstige Rechtschutz- und Haushaltsversicherung an. Diese Versicherungen sind allerdings für die Verbraucher nicht dringend notwendig. Obwohl das Angebot der Zweiten Bank von Verbrauchern ohne Konto begeistert in Anspruch genommen wird, sehen Experten das Projekt kritisch: Denn Schuldnerberatungsstellen, die als Kooperationspartner der Zweiten Bank fungieren, sind vertraglich darauf festgelegt, nur solche Klienten zu vermitteln, die eine Sanierung ihrer Finanzen in Angriff genommen haben. Diejenigen, die dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, können demnach nicht vermittelt werden. Zu diesen Menschen zählen sehr viele Bezieher von Sozialhilfe bzw. Notstandshilfe. Damit gibt es immer noch viele, die durchs Raster fallen und die Menschen werden in Unterstützungswürdige und nicht Unterstützungswürdige aufgeteilt. Um auch die nicht Unterstützungswürdigen mit einem Konto zu versorgen, experimentieren Schuldnerberater derzeit mit einer Art Treuhand-Konto, bei dem ein Treuhänder (momentan der Dachverband der Schuldnerberater Österreichs) ein Konto auf den Namen des Klienten eröffnet. Der Klient schließt mit dem Treuhänder einen Vertrag mit dem Inhalt, dass das gesamte Einkommen auf dieses Konto eingeht und Daueraufträge für Miete und Energie bzw. Überweisungsaufträge von dort abgebucht werden. Der gesamte Restbetrag wird dann dem Klienten entweder auf ein Sparbuch bei irgendeiner Bank, oder auf eine "Traveller-Card" (Angebot der großen Kreditkartenorganisationen) überwiesen. Der Vorteil der Sparbuchversion ist dabei, dass lediglich die Kosten des Treuhandkontos und die Kosten des Treuhänders anfallen. Für diese beiden Dienstleistungen werden derzeit 4,25 Euro pro Monat kalkuliert. Der Nachteil der Sparbuchversion liegt jedoch darin, dass der Verbraucher nur bei diesem Institut abheben kann. Bei Nutzung der Traveller-Card" sind Geldabhebungen weltweit bei allen Bankomaten möglich, es fallen jedoch zusätzliche Kosten von immerhin 5,- Euro pro Monat an. Online-Banking ist in keiner der beiden Varianten möglich. Ein weiteres Dilemma des Treuhand-Girokontos liegt darin, dass es von sehr vielen Menschen in Anspruch genommen werden muss, damit es kostengünstig kalkuliert werden kann. Das wiederum kann aber nicht das Ziel einer sozialen Einrichtung sein. Diese Entwicklungen haben zwar dazu geführt, dass sich nun auch größere Bankengruppen dazu entschlossen haben, ein sogenanntes "Passivkonto" anzubieten, was nichts anderes ist als ein Guthabenkonto, das auch Verbraucher erhalten, die im KSV (der österreichischen Schufa) gespeichert sind. Individuelle Ablehnungen behält sich jedoch auch diese Bank vor, so dass in Einzelfällen nach wie vor ein großer Aufwand betrieben werden muss, um zu einem Konto zu gelangen. Zudem ist nicht klar, ob das Ziel der Zweiten Bank, den Verbrauchern nur vorläufig ein Konto anzubieten - nämlich nur solange, bis diese ihre Finanzen wieder im Griff haben - erreicht werden kann. Ob die Kunden wieder Anschluss an eine normale Bank finden ist wegen 19

der erst kurzen Existenz der Zweiten Bank nicht zu beantworten. Aufgrund der dargestellten Defizite der Bank für Arme wird auch in Österreich die Forderung nach einem gesetzlich verankerten Anspruch auf ein Guthabenkonto laut. 5. Fazit und Forderungen für Deutschland Seit 13 Jahren wird auf die unverbindlichen Absichtserklärungen der Bankenverbände vertraut. Fakt ist jedoch: Die Situation der Menschen, die ohne Konto sind, hat sich nicht verbessert. Das wurde schon 2004 erkannt, deshalb hat der Deutsche Bundestag den Beschluss vom 30.6.2004 gefasst. Dieser Beschluss ist bis heute nicht von der Kreditwirtschaft umgesetzt worden. Auch die Praxis der ZKA - Empfehlung hat sich seit dem letzten Bericht der Bundesregierung nicht zum Positiven verändert. Sogar die im letzten Bericht an die Kreditwirtschaft adressierten konkreten Vorschläge sind ignoriert worden. Nach alldem kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass der bisher beschrittene Weg zielführend ist. Der Versuch, über 13 Jahre auf den good will der Banken zu setzen, ist gescheitert. Forderung 1: Gesetzliche Verankerung des Rechts auf ein Guthabenkonto Um tatsächlich einen Zugang zu einem Girokonto für jedermann sicherzustellen, ist ein Anspruch auf Eröffnung eines Guthabenkontos gesetzlich zu verankern. Die damit verbundene Einführung eines Kontrahierungszwangs ist verfassungsrechtlich zulässig. Zur Begründung verweisen wir auf die Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006. Eckpunkte des erforderlichen gesetzlichen Anspruchs sind: 1. Die Gewährung eines subjektiven Rechts für den Verbraucher. 2. Als Standort für einen gesetzlichen Anspruch sollte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewählt werden. Hierfür würde sich die Umgebung um 676 f BGB eignen, der den Girovertrag regelt. 3. Auch vom Kontrahierungszwang muss es selbstverständlich Ausnahmen geben. Die auf offensichtliche Unzumutbarkeitsfälle zu begrenzenden Ablehnungsgründe ließen sich im zweiten Absatz des gesetzlichen Anspruchs verankern. Aus der ZKA- Empfehlung können die Unzumutbarkeitsgründe übernommen werden, die sich objektiv - und damit im Zweifelsfalle gerichtlich ohne größeren Aufwand - feststellen lassen. Zu ihnen gehört der Missbrauch der Leistungen des Kreditinstituts durch den Kunden (Unzumutbarkeitsgrund Nummer 1 der ZKA-Empfehlung), die grobe Belästigung von Mitarbeitern des Kreditinstituts durch den Kunden beziehungsweise deren Gefährdung durch ihn (Unzumutbarkeitsgrund Nummer 3 in ZKA-Empfehlung) und die zwölfmonatige umsatzlose Kontoführung (Auszug aus Unzumutbarkeitsgrund Nummer 4 der ZKA-Empfehlung). Darüber hinaus kann - ähnlich wie in Belgien und Kanada - die Verurteilung wegen einschlägiger Straftaten ebenfalls als Ablehnungsgrund aufgenommen werden. Mit einer solchen Regelung ist auch keine Klagewelle zu befürchten. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme des vzbv vom 28.2.2006. 20