Das neue Bauproduktenrecht in der Landesbauordnung Wesentliche Änderungen im Überblick

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Transkript:

Das neue Bauproduktenrecht in der Landesbauordnung Wesentliche Änderungen im Überblick Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Die Themen: Einleitung Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB 2 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Einleitung Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen an CEgekennzeichnete Bauprodukte EuGH - Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13) Kennzeichnung der Bauprodukte vor dem Urteil (bzw. Lieferscheine): oder + 3 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Einleitung Beratung des neuen bauaufsichtlichen Konzeptes nach dem EuGH-Urteil sind abgeschlossen neue MBO 2016 (vorgestellt auf dem 24. Bautechnisches Seminar 2015) Auflösung der BRL B Teil 1 Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in MVV TB (vorgestellt auf dem 25. Bautechnisches Seminar 2016) Ü-Zeichen und Verwendbarkeitsnachweis an CEgekennzeichneten Bauprodukten entfallen 4 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Einleitung 5 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 90 BauO NRW Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Die 3 Allgemeine Anforderungen, 17 bis 25 Bauprodukte und Bauarten, 86 Absatz 11 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und 87 Technische Baubestimmungen 28.06.2017 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. 6 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW, GV. NRW. 2016 S. 1247) sind bezüglich der Bestimmungen für Bauprodukte und Bauarten die Bestimmungen der MBO 2016 umgesetzt! Verkündungsdatum: 28.12.2016 Begriffe Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW Allgemeine Anforderungen 3 2 (9) Bauarten 17 Allgemeine Anforderungen Bauprodukte 18 Anforderungen für die Verwendung CE-Produkte 19 Verwendbarkeitsnachweise 20 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 25 in Kraft ab 28.6.17 7 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW Bauherr/-in 56 Unternehmer/-in 58 Bauüberwachung 82 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 86 (11) Technische Baubestimmungen 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschr. 90 in Kraft ab 28.6.17 8 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (2) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE- Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE- Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit. (3) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartengenehmigung fort. 9 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW (9) Bauprodukte sind 2 Begriffe 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011.., die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. 10 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 2 Begriffe Beispiele für Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nicht tragende Wände nach EAD/ETAG/CUAP 2014/35/EU 2014/30/EU 2009/142/EG 2006/42/EG 11 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW (1) unverändert - Generalklausel 3 Allgemeine Anforderungen (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift ( 86 Absatz 11) als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. vom 31.08.2017 Entfaltet erst durch Erlass im Land Wirkung 12 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. (5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den - Technischen Baubestimmungen nach 87, - den allgemeinen Bauartgenehmigungen, - den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder - den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 13 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten (2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. 21 (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) Absatz 2 bis 7 und 23 Absatz 2 gelten entsprechend 14 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten Ein Bauartgenehmigungserfordernis ergibt sich z.b. aus der MVV TB: Anlage A 1.2.7/1 Bei der Ausführung von Glasbauteilen und Glaskonstruktionen nach ETA oder harmonisierten Normen ist zusätzlich zu den Technischen Regeln nach A 1.2.7.1 in Abhängigkeit von der jeweiligen Konstruktion Folgendes zu beachten: 1.4 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen mit Acrylat-Klebeband gibt es keine abschließende technische Regel.1 1 Anwendung von 16a MBO entspricht 17 BauO NRW 15 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten (3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach 86 Absatz 11 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. 22 Absatz 2 gilt entsprechend. Bisher in BRL A Teil 3: neu in VV TB C4 16 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten ist gemäß MVV TB ausreichend für: 17 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten (6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. Bauprodukte- und Bauartenverordnung BauPAVO NRW 1. die Ausführung von Schweißarbeiten Stahl- Aluminiumbauteile, Betonstahlbewehrungen, 2. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, 3. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und 4. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist 18 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 17 Bauarten (7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach 25 Absatz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden. Bauprodukte- und Bauartenverordnung BauPAVO NRW 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m 2. 19 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. 20 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die 20 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE- Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. nationale Verfahren, die zum Ü-Zeichen führen, sind unzulässig, d.h. keine abz, kein abp, keine ZiE 21 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Erklärte Leistung Leistungserklärung des Produktherstellers 22 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 20 Verwendbarkeitsnachweise (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis ( 21 abz, 22 abp, 23 ZiE) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung ( 87 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung nach 86 Absatz 7 es vorsieht. 23 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 20 Verwendbarkeitsnachweise (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis ( 21 abz, 22 abp, 23 ZiE) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn es keine Technische Baubestimmung gibt: z.b. nicht in C 2 gelistet 24 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 20 Verwendbarkeitsnachweise (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht bisher sonstige Bauprodukte 25 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 20 Verwendbarkeitsnachweise (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. bisher Liste C - Bauprodukte 26 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 24 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach 87 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach folgenden Maßgaben: 1. Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn. 27 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW.wenn: 24 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung ÜZ ÜHP ÜH Werkseigene Produktionskontrolle durch Hersteller (Eigenüberwachung) Vorherige Prüfung (von Produktproben) durch anerkannte Prüfstelle (Erstprüfung) Zertifizierung Übereinstimmungszertifikat und Überwachung durch anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) X X X X X X Übereinstimmungserklärung des Herstellers X X X 28 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW Allgemeine Anforderungen ( 18 Abs.1) Harmonisierte Bauprodukte CE-Kennzeichnung ( 19) Nicht harmonisierte Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung ( 18 Abs. 2, 20 25 ) ( 18 Abs. 3, 20-25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach BauPVO tragen) Technische Baubestimmung nach 87 Abs. 2 abz 21, abp 22, ZiE 23 Übereinstimmungsbestätigung (ÜH, ÜHP oder ÜZ 24) Gefordertes Schutzniveau wird gleichermaßen dauerhaft erreicht mit Produkt, das Vorschriften anderer MS/VS entspricht ( 18 Abs. 2) Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen 20 Abs. 2 Produkt darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen nach BauO für diese Verwendung entsprechen Ü-Zeichen 24 29 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Kein Ü-Zeichen Produkt darf verwendet werden, wenn die Eigenschaften den Anforderungen für die Verwendung entsprechen

Bestimmungen zu Bauprodukten und Bauarten in der neuen BauO NRW 87 Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach 3 Absatz 1 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. 17 Absatz 2 und 20 Absatz 1 bleiben unberührt..... MVV TB 30 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Technische Baubestimmungen: 87 (2) Liste der Technischen Baubestimmungen Bauregelliste B Teil 1 LTB II 31 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Technische Baubestimmungen: 87 (2) Liste der Technischen Baubestimmungen LTB II + III Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste B Teil 2 32 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Technische Baubestimmungen: 87 (2) Bauregelliste A Teile 1 bis 3 33 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Technische Baubestimmungen: 87 (2) Liste C und ehemals sonstige Bauprodukte 34 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Technische Baubestimmungen: 87 (2) 1 Technische Regel Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse 2 Technische Regel Verankerungen in Beton 3 Technische Regel Verankerungen in Mauerwerk 4 Technische Regel Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten 5 Technische Regel WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren 6 Technische Regel Hinterlüftete Außenwandbekleidungen 7 Technische Regel Anforderungen an Feststellanlagen 8 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) 9 Technische Regel Textile Bodenbeläge 10 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) 11 Technische Regel WDVS mit ETA nach ETAG 004 12 Technische Regel Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden 13 Richtlinie über Rollladenkästen - RokR 35 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 36 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A zu DIN 18008-1 Bemessungs- und Konstruktionsregeln 37 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A zu DIN 18008-1 Bemessungs- und Konstruktionsregeln Bauartgenehmigung nach 17 BauO NRW 38 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A zu DIN 18008-1 Bemessungs- und Konstruktionsregeln 39 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 40 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A zu DIN 18008-2 Linienförmig gelagerte Verglasungen 41 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 42 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 43 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 44 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Möglicher Inhalt einer Leistungserklärung ergibt sich aus der Produktnorm z.b. E DIN EN 572-9 45 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A E DIN EN 572 9 Hier wird der Abgleich der Leistungserklärung mit den bautechnischen Nachweisen erforderlich!!! Standsicherheit, Brand-, Schall- und Wärmeschutz 46 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Hier wird der Abgleich der Leistungserklärung mit den bautechnischen Nachweisen erforderlich!!! Standsicherheit, Brand-, Schall- und Wärmeschutz 47 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A A 2 A 2.1 Brandschutz Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes Bauliche Anlagen sind gemäß 3 MBO (= BauO NRW) i. V. m. 14 MBO (= BauO NRW) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind wirksame Löscharbeiten möglich sind. 48 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB MVV TB Struktur und Aufbau Teil A A 2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen A 2.1.2.1 Allgemeines Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in 26 Abs. 1 MBO (= BauO NRW) allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen formuliert. 26 Abs. 1 MBO (= BauO NRW) enthält dazu bestimmte Begriffsbestimmungen: nichtbrennbar schwerentflammbar normalentflammbar. Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung innerhalb eines Gebäudes kommen kann. Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die Technische Regel A 2.2.1.2 zu beachten. 49 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB MVV TB Struktur und Aufbau Teil A A 2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen A 2.1.3.1 Allgemeines Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in 26 Abs. 2 MBO (= BauO NRW) allgemeine Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher Anlagen gestellt und in: feuerbeständige hochfeuerhemmende feuerhemmende Bauteile unterschieden. Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) über Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen, die auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) in der Technischen Regel A 2.2.1.2 den nachfolgenden technischen Anforderungen zugeordnet werden. 50 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 51 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Zuordnung von Klassen und Stufen 52 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Zuordnung von Klassen und Stufen 53 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Zuordnung von Klassen und Stufen 54 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Zuordnung von Klassen und Stufen 55 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Öffnungsverschlüsse in Wänden mit Feuerwiderstandsanforderungen Anforderungen aus der BauO NRW: 29 Trennwände: feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse 30 Brandwände: feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge: feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse dicht- und selbstschließende Abschlüsse dichtschließende Abschlüsse 36 Notwendige Flure und Gänge feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse 56 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Öffnungsverschlüsse in Wänden mit Feuerwiderstandsanforderungen Konkretisierungen in der VVTB mit Verweis auf technische Regel A 2.2.1.2: 29 Trennwände: Abschnitt A 2.1.6 feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse T 30 oder EI230-SaC 30 Brandwände: Abschnitt A 2.1.7 feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse T 90 oder EI290-SaC 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge: Abschnitt A 2.1.11 feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse RS oder S200C5 dicht- und selbstschließende Abschlüsse dichtschließende Abschlüsse 36 Notwendige Flure und Gänge Abschnitt A 2.1.12 feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse 57 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Zuordnung von Klassen und Stufen Leistungserklärung 58 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 59 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Sandwichelemente - Bauprodukte nach DIN EN 14 509 Bsp. Bescheinigung Leistungsbeständigkeit 60 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Sandwichelemente - Bauprodukte nach DIN EN 14 509 Bsp. Leistungserklärung (Auszug) NPD: keine Leistung festgestellt! hier: Feuerwiderstandsfähigkeit! 61 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele für Konkretisierungen in der VVTB MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Harmonisierte Norm VV TB 62 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 63 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 64 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A Neu: Bauartgenehmigung 65 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Beispiele MVV TB für Konkretisierungen Struktur und Aufbau in der VVTB Teil A 66 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 67 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017