Die Länder erhalten Abweichungsrechte (Art. 72 Abs. 3 GG) für Art und Umfang der Leistungsgewährung in den Bereichen:

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Transkript:

Behindertenforum. Schoellerstraße 45. 49076 Osnabrück Herrn Dr. Mathias Middelberg, MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin Stellungnahme Regionalisierung der Sozialgesetzgebung Stellungnahme Referentenentwurf Bundesteilhabegesetz 17-05-2016 Vorsitzende Petra Mathiske Sehr geehrter Herr Dr. Middelberg, am 27. April ist ein Forderungspapier aus dem Bundesfinanzministerium bekannt geworden, das im Kontext der Bund-Länder-Finanzausgleichsgespräche vorgelegt worden ist und das die Forderungen des Bundes formuliert. Unter Pkt. 3 heißt es dort: "Regionalisierung der Sozialgesetzgebung Die Länder erhalten Abweichungsrechte (Art. 72 Abs. 3 GG) für Art und Umfang der Leistungsgewährung in den Bereichen: FON 05 41-68 53 79 4 MOB 01 75 232 40 02 FAX 05 41-68 53 83 5 Schoellerstraße 45 49076 Osnabrück behindertenforumosnabrueck@osnanet.de Spendenkonto Sparkasse Osnabrück IBAN: DE22 265501 051510145459 BIC: NOLADE22XXX a) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (SGB XII), b) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Art. 72 GG betrifft die konkurrierende Gesetzgebung. Abs. 3 benennt abschließend die Rechtsgebiete, in denen die Länder abweichende Regelungen treffen können, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Solche Bundesgesetze können erst frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor. Das wäre dann das Ende von Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, wie wir sie bisher kennen! Dann wären Bundesteilhabegesetz und SGB VIII-Reform vorab komplett entwertet. Hiergegen protestieren wir mit Nachdruck und bitten Sie, sich für entsprechende Änderungen stark zu machen. 1

Am 26. April wurde der lange erwartete Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales an die Verbände zur Anhörung versandt. Das inklusive Begründung 369 Seiten starke Dokument ist damit der offizielle Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Bundesteilhabegesetz, der am 24. Mai zur ersten Anhörung kommt, bevor der Entwurf dann vom Bundeskabinett im Juni oder Juli beschlossen werden kann. Wir bemängeln in höchstem Maße: Seit die mit dem Bundesteilhabegesetz von Anfang an verfolgten fiskalischen Ziele auf andere Weise verwirklicht wurden, scheinen finanzielle Überlegungen auf höchstbedenkliche Weise zu dominieren. Deutlich zum Ausdruck kommt die Prämisse, eine Begrenzung der Ausgabendynamik zu erreichen. Wird diese wie hier umgesetzt, bedeutet dies nichts anderes als ein Sparen in der Zukunft. Der Entwurf scheitert dabei auf ganzer Linie mit dem Bestreben, durch weniger Ausgaben mehr zu erreichen. Schließlich wird es versäumt, durch ein bundesweit einheitliches Teilhabegeld die Lebenssituation aller Menschen mit Behinderung signifikant und passgenau zu verbessern. Gleiches gilt wenn auch nachrangig für die Blindenhilfe ( 72 SGB XII). Diese wird von den Verbesserungen der Eingliederungshilfe vollständig ausgeschlossen. Zwar ist positiv, dass eine Anrechnung von Pflegeleistungen nicht erfolgt, die Nachteilsausgleiche auf Länderebene für sehbehinderte, blinde und taubblinde Menschen sind aber immer noch höchst unterschiedlich. Blind oder sehbehindert zu sein ist es nicht. Sehbehinderte Menschen dürfen nicht von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen werden. Durch die neuen Regelungen zum Zugang könnte es ihnen z. B. unmöglich werden, sich ehrenamtlich zu engagieren, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben oder ein Studium aufzunehmen. In all diesen Bereichen würde sie dieser Entwurf von der Teilhabe ausschließen. Auch im Bereich der Bildung besteht Nachbesserungsbedarf: So fehlen für die von uns vertretenen Menschen zentrale Regelungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Völlig inakzeptabel ist zudem der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen mehreren Ausbildungsschritten: dieser ist gerade in der heutigen Zeit eine 2

unzumutbare Einschränkung der Bildungs- und Berufschancen behinderter Menschen. Dem Gesetzentwurf fehlt ferner ein Bekenntnis zur mittlerweile allgemein anerkannten Tatsache, dass Taubblindheit eine Behinderung eigener Art ist. Wir begrüßen zwar, dass durch das Merkzeichen ahs ein bedeutender Fortschritt getan wird: Erforderlich ist jedoch ein Merkzeichen TBL, an das auch der Zugang zu Nachteilsausgleichen geknüpft wird. Schließlich wird es versäumt, durch die Abkehr vom Kriterium der Bedürftigkeit den notwendigen Systemwechsel zu vollziehen. Hinzu kommt, dass auch keinerlei Perspektive hierfür gegeben wird. Das Zurückziehen auf Zuständigkeitsvorschriften oder fiskalische Erwägungen wird dem Anspruch der Schaffung einer inklusiven Gesellschaft in keiner Weise gerecht. Die erste Einschätzung von ISL-Geschäftsführerin Dr. Sigrid Arnade, der wir uns voll und ganz anschließen, lautet zudem: Mit diesem Entwurf ist es nicht gelungen, das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel - Herausführung behinderter Menschen aus dem Fürsorgesystem und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht - zu erreichen. Es hat kein Systemwechsel stattgefunden. Das Sozialhilfedenken ist nach wie vor maßgebend. Die Bestimmungen der bisherigen Eingliederungshilfe sind weitgehend kopiert und ins SGB IX eingefügt worden. Nach wie vor müssen die Betroffenen die behinderungsbedingt notwendigen Hilfen aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zahlen, solange sie es können. Eine Herauslösung aus dem Fürsorgesystem hätte bedeutet, dass die Hilfen als Nachteilsausgleiche ohne Eigenbeteiligung erbracht werden oder maximal übergangsweise ein geringer Festbetrag einbehalten wird. Die Vermögensgrenzen sind zwar angehoben worden, aber bei der Einkommensanrechnung wird es zu Verschiebungen, aber kaum zu spürbaren Entlastungen kommen. Die vorgesehenen Bestimmungen stehen im Gegensatz zu den Festlegungen in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN_BRK) und zu den Empfehlungen, die der UN-Fachausschuss in seinen abschließenden Bemerkungen nach der Staatenprüfung Deutschlands vor einem Jahr formuliert hat. 3

Gar nicht hinnehmbar ist die massive Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises ( 99 Entwurf): Demnach sind nur Menschen leistungsberechtigt, die in fünf (von neun) Lebensbereichen ohne Unterstützung nicht teilhaben können oder in drei Lebensbereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können. Das bedeutet, dass nicht nach dem tatsächlichen Bedarf geschaut wird, sondern nach bürokratischen Kriterien. Ein sehbehinderter Student beispielsweise, der "nur" Unterstützung bei der Kommunikation braucht, fiele raus. Ein wichtiges Anliegen behinderter Menschen, das Menschenrecht auf freie Wahl von Wohnort und Wohnform (Art. 19 UN-BRK), ist nicht realisiert worden. Vielmehr ist diesbezüglich alles beim Alten geblieben. Immerhin konnten die Verschlechterungen, die sich im Entwurf vom Dezember 2015 abzeichneten, verhindert werden. Beim Budget für Arbeit ( 61 Entwurf), dessen Einführung im Prinzip zu begrüßen ist, werden in Absatz 2 den Ländern Abweichungsmöglichkeiten eingeräumt, was bundeseinheitlichen Regelungen zuwider läuft. Das ist zu kritisieren. Die Einführung einer unabhängigen Beratung ( 32 Entwurf) entspricht einer Forderung der Behindertenverbände. Die Ausgestaltung bleibt vage und soll in einer Förderrichtlinie konkretisiert werden. Zu kritisieren ist, dass die Förderung durch den Bund bis Ende 2022 befristet ist. Die Leistungsform der Assistenz, die für ein selbstbestimmtes Leben unabdingbar und auch in der UN-BRK normiert ist, hat zwar in 78 des Entwurfs Eingang gefunden, ist aber überhaupt nicht verstanden bzw. mit falschen Inhalten gefüllt und dadurch ziemlich entstellt worden. Die Bestimmungen zum Leistungsort ( 31 des Entwurfs) verhindern weiterhin, dass behinderte Menschen in der Entwicklungszusammenarbeit tätig werden können, weil Leistungen höchstens noch im grenznahen Ausland erbracht werden. Derzeit gibt es den Fall eines jungen gehörlosen Mannes, der einen Kindergarten für gehörlose Kinder in Pjöngjang aufbaut und dem mit dieser Bestimmung die Finanzierung von Arbeitsassistenz verweigert wird. 4

Es gibt auch Positives: Die Mitwirkungsrechte der Werkstatträte werden erweitert und Frauenbeauftragte werden in Werkstätten eingeführt sowie verstärkte Beratung. Resümee: sehr ernüchternd und von Menschen mit Behinderungen nicht hinnehmbar. Es bleibt festzuhalten, dass größter Nachbesserungsbedarf besteht. Der mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention eingeschlagene Weg darf nicht aufgrund vorübergehender Ängste oder kurzfristiger Erwägungen ins Gegenteil verkehrt werden. Dieser Entwurf lässt erhebliche Nachteile für die von uns vertretenen Menschen mit Behinderungen befürchten. Nutzen Sie daher das große Gewicht vieler Organisationen, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen und mit dem Bundesteilhabegesetz doch noch einen großen Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu gehen. Mit freundlichem Gruß Behindertenforum Osnabrück Behindertenbeirat Landkreis Osnabrück Petra Mathiske -Vorsitzende- Brigitte Schmechel -Stellvertr. Vorsitzende- 5