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Transkript:

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s H e r a u s g e b e r : K r e i s v e r w a l t u n g E N 9. Jahrgang Schwelm, 22.06.2016 Nr. 14 Inhaltsverzeichnis: Lfd.Nr. Datum Titel Seite 1. 09.06.2016 Änderungsbekanntmachung zur Allgemeinverfügung nach 35 GGVSEB 1 2. 13.06.2016 Bekanntmachung Tierseuchenverfügung 1 3. 14.06.2016 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung 3 4. 14.06.2016 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung 4 5. 16.06.2016 Bekanntmachung Einladung mit Tagesordnung zum Kreistag am 27.06.16 4 1. Änderungsbekanntmachung der Allgemeinverfügung nach 35 GGVSEB Die Rechtsmittelbelehrung der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach 35 GGVSEB aus dem Amtsblatt Nr. 12 aus 2016 vom 08.06.2016 wird gegen folgende Rechtsmittelbelehrung ersetzt: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann nunmehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG eingereicht werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Bitte beachten Sie bei der elektronischen Klageerhebung die besonderen Vorschriften. Wenden Sie sich hierzu ggf. an das für Sie zuständige Verwaltungsgericht. 2. Bekanntmachung Tierseuchenverfügung Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit für den Ennepe-Ruhr-Kreis

2 Aufgrund der 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) vom 06.07.2004 (GV NW S. 370) 1, 5, 18, 32 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30.06.2015 (BGBl. I S. 1098) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird für den Ennepe-Ruhr-Kreis Folgendes bestimmt: I. 1. Den Tierhaltern von Rindern, Schafen und Ziegen im Ennepe-Ruhr-Kreis wird genehmigt, ihre Tiere freiwillig gegen die Serotypen 4 und 8 der Blauzungenkrankheit mit einem zugelassenen oder genehmigten inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten. 2. Die Tierhalter sind verpflichtet, jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer ihres Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes und bei geimpften Rindern unter Nennung der Ohrmarkennummern bzw. bei Schafen und Ziegen der Anzahl der geimpften Tiere mitzuteilen. Diese Verpflichtung muss durch eine Meldung der Impfung im Herkunft- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) erfolgen. 3. Der Tierhalter ist seiner Meldepflicht nach Nr.2 nachgekommen, wenn die durchgeführte Impfung durch den behandelnden Tierarzt gemeldet wurde. II. Begründung der Allgemeinverfügung Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf. Ziel ist es, die klinische Erkrankung der Tiere zu mindern und Todesfälle zu verhindern, wirtschaftliche Folgeschäden zu reduzieren und die Viruslast in den für das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 4 und 8 empfänglichen Tierpopulationen zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Tierhalter die Möglichkeit, mit dieser Genehmigung der Impfung ihre Tiere zu schützen. Impfstoffe dürfen gemäß 43 Tierimpfstoff-Verordnung dabei nur durch Tierärzte an Tieren angewendet werden. Aufgrund der Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit Serotyp 4 und 8 vom 30.11.2015 sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser Tierseuche ergriffen werden. Die schnelle Ausbreitungstendenz der Seuche kann durch eine flächendeckende Impfung verhindert werden. Damit sollen die Tiere vor den Folgen der Erkrankung geschützt sowie wirtschaftliche Schäden minimiert werden. Der Tierschutz wird damit ebenfalls hinreichend berücksichtigt.

3 III. Widerrufsvorbehalt / Geltungsdauer / Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit auch kurzfristig insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden. Sie ergeht unter Widerrufsvorbehalt ( 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm, einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Dr. Richter Amtstierarzt des Ennepe-Ruhr-Kreises 3. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Vermerk über die öffentliche Zustellung Entziehungsbescheid, Aktenzeichen: 9070009384 Der Entziehungsbescheid vom 14.06.2016, Aktenzeichen: 9070009384, an Herrn Sascha Tschirner geb. am 25.09.1973, in Witten letzter bekannter Aufenthaltsort: Röhrchenstraße 10, 58452 Witten wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) - in der zur Zeit gültigen Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung des Entziehungsbescheides durch die Post gem. 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gem. 10 LZG NRW durchzuführen. Der Entziehungsbescheid kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landrat, Jobcenter EN, Regionalstelle Witten, Holzkampstraße 7 b, 58453 Witten, Zimmer 313, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau Löchter. Witten, 14.06.2016 Löchter

4 4. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Vermerk über die öffentliche Zustellung Versagungsbescheid vom 14.06.2016, Aktenzeichen: Der Versagungsbescheid vom 14.06.2016, Aktenzeichen: 75/7 Jobcenter Frau Daniela Heinzelmann geb. am 14.09.1965, in letzter bekannter Aufenthaltsort: Hüttenstraße 4, 45525 Hattingen wird hiermit gemäß 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) - in der zur Zeit gültigen Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung des Versagungsbescheides vom 14.06.2016 durch die Post gem. 3 LZG NRW nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gem. 10 LZG NRW durchzuführen. Der Versagungsbescheid vom 14.06.2016 kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landrat, Jobcenter EN, Regionalstelle Hattingen, Hüttenstraße 45, 45527 Hattingen, Zimmer 218, 2 OG, vom Betroffenen gegen Vorlage des Personalausweises abgeholt oder eingesehen werden. Auskunft zur Sache erteilt Frau Hölker. Hattingen, 14.06.2016 Hölker 5. Bekanntmachung Einladung mit Tagesordnung zum Kreistag am 27.06.2016 Einladung zur Sitzung des Kreistages Nr. KT/002/2016 am Montag, 27.06.2016, 17:00 Uhr im Kreishaus in Schwelm, Hauptstraße 92, Kreistagssitzungssaal Öffentliche Sitzung 1. Mitteilungen 2. Umbesetzung von Ausschüssen 3. Änderung des Gebührentarifs zur Allgemeinen Gebührensatzung des Ennepe- Ruhr-Kreises 4. Benutzung der Aula der Förderschule Hiddinghausen für außerschulische Zwecke - Benutzungsordnung 5. Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus dem Vorjahr 2015 in das Haushaltsjahr 2016 6. EN-Agentur weiter für Energie- und Ressourceneffizienz einsetzen 7. Rettungsdienst; Fortschreibung der kreiseinheitlichen Gebührensatzung für alle Einsätze des Krankentransportes und Rettungsdienstes 8. Antrag der Fraktion FW-EN / Piraten "Katzenschutzverordnung" 9. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung Frauenhaus

5 10. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege 11. Konjunkturpaket III - geplante Baumaßnahmen Nichtöffentliche Sitzung 12. Planung für ein neues Dienstgebäude des Jobcenters im Südkreis und für die Ausländerbehörde Schwelm, 16.06.2016 Olaf Schade Landrat