Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

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Transkript:

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen, ob nach durchgeführter Reparatur eine Pflicht besteht, den Versicherungen so genannte Fremdrechnungen offen zu legen. Grund hierfür sind die Aufforderungen der regulierungspflichtigen Versicherer, die Fremdrechnungen für die Lackierung, für Karosseriearbeiten oder für Fahrzeugverbringungen dem Versicherer offen zu legen. Dabei wenden sich die Versicherungen unmittelbar an die Kfz- Reparaturbetriebe. Im Anschluss daran wird dann vom eigentlichen Regulierungsbetrag häufig ein gewisser Betrag willkürlich abgezogen. Dies erfolgt mit dem Hinweis darauf, dass angeblich kostengünstige Fremdleistungen in Anspruch genommen wurden. Repariert eine Kfz-Werkstatt einen von einer Versicherung zu übernehmenden Reparaturschaden, trifft unserer Auffassung nach den Kfz-Betrieb keine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechnungen. Zwar gibt es zu dieser Rechtsfrage noch keine gerichtlichen Entscheidungen, aber nach Auffassung des ZDK kann eine rechtliche Wertung dieses Problems zu keiner Offenlegungsverpflichtung führen. Hierzu wurde ein Musterschreiben des Kfz-Betriebes an die regulierungspflichtige Versicherung erarbeitet. Darin wird die Versicherung mit Hilfe rechtlicher Argumente darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechungen nicht besteht. Dieses Musterschreiben finden Sie auf der zweiten Seite und kann auch den Anlagen des überarbeiteten Merkblatts zur neuen Unfallschadensabrechnung auf den Internetseiten des ZDK entnommen werden (abrufbar unter: Branche intern / Branchenservice / Recht / Merkblatt zur neuen Unfallschadenabrechnung). Zwar ziehen sich die Ausführungen im anschließenden Musterschreiben auf den Haftpflichtschadensfall, aber sie dürften im Übrigen auch für den Kaskoschaden gelten. Nach den hier bekannten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten in einem Kfz-Fachbetrieb. Für die Geltendmachung des Anspruches gegenüber der Versicherung ist dabei auch die Offenlegung der Reparaturrechnung der Kfz-Werkstatt ausreichend. Darüber hinaus ist eine Offenlegung der Rechnung welche die Kfz-Werkstatt von einem anderen Unternehmer hat, nicht notwendig. Liegt ein Versicherungsschaden bei einem eigenen Fahrzeug des Kfz-Betriebes vor, kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Vor dem Hinblick der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (hier ja die Kfz-Werkstätte selbst) kann es zu einer Offenlegungspflicht von Fremdrechnungen kommen. - 2 -

Musterschreiben des Kfz-Betriebes an die Versicherung Betreff: Erläuterung bzgl. des Nichtbestehens einer Offenbarungspflicht von Fremdrechnungen Sehr geehrte Damen und Herren, in oben benannter Angelegenheit fordern Sie von uns die Offenlegung einer Fremdrechnung (z.b. Lackierrechnung). Aus der nachstehenden Begründung mögen Sie bitte ersehen, dass unser Kfz-Reparaturbetrieb Ihnen gegenüber keine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Fremdrechnung hat. Kunde unserer Kfz-Werkstatt sind nicht Sie als Versicherung, sondern unser unfallgeschädigter Kunde. Vertragliche Verpflichtungen unsererseits bestehen daher nur gegenüber dem Geschädigten, der unserem Betrieb einen Reparaturauftrag erteilt hat. Für die Sachmängelhaftung aus dieser Reparatur steht einzig unser Kfz-Betrieb ein. Für den Geschädigten ist es daher völlig uninteressant, ob wir als Kfz-Reparaturbetrieb bei der Erbringung der Leistung möglicherweise andere Unternehmer genutzt haben, da er seine Ansprüche ausschließlich gegenüber unserem Kfz-Betrieb geltend machen wird. Unsere Kfz-Werkstatt kalkuliert die Preise für Lackierungen, Verbringungen oder Karosseriearbeiten ausschließlich nach den bei uns vorliegenden betrieblichen Gegebenheiten. Ein beauftragter Kfz-Sachverständiger hat sich deshalb selbstverständlich nicht um den Stundenverrechnungssatz von Fremdunternehmen zu kümmern, sondern die von uns nach fachgerechtem Ermessen festgelegten Sätze zugrunde zu legen, weil hier die Reparatur durchgeführt wird. Sie legen nicht dar und können es im übrigen auch nicht, dass wir in diesem Zusammenhang unser Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben. Außerdem weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass nur zwischen Ihnen als Versicherer und dem geschädigten Kunden ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. In diesem Verhältnis besteht aber kein Anspruch des Versicherers gegenüber uns als Werkstatt. Nur dem Geschädigten gegenüber können Sie also Ansprüche geltend machen. Letztlich ist festzustellen, dass auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des 34 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Zwar gilt die vorgenannte Vorschrift nur für das vertragliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, es kann aber auch für das gesetzliche Schuldverhältnis des Geschädigten mit der Versicherung nichts anderes gelten. Unserem Kunden kann gemäß 34 Abs. 2 VVG deshalb nur zugemutet werden, die Belege zu besorgen, deren Beschaffung im billigerweise zuzumuten ist. Zumutbar ist unserem Kunden aber gerade nur, Ihnen als Versicherer die Reparaturrechnung zukommen zu lassen. Diese Reparaturrechnung beinhaltet gerade nicht die Auflistung von Fremdrechnungen. Abschließend möchten wir noch hervorheben, dass Ihre Anfrage unser Kfz-Unternehmen gegenüber unserem geschädigten Kunden diskreditiert, wenn eine Kopie dieser Anfrage (wie in den meisten Fällen) dem Versicherungsnehmer zugeleitet wird. Ein solches Schreiben kann das Ansehen unserer Werkstatt dem Geschädigten gegenüber gefährden und womöglich zu einem Erklärungsnotstand führen. Sie sollten daher beachten, dass vor diesem Hintergrund Ihre Vorgehensweise auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig erscheint.

- 3 - Deshalb dürfen wir Sie bitten, die Ihnen vorliegende Reparaturabrechnung aus unserem Hause bei der konkreten Schadensregulierung zu berücksichtigen. (Für den Fall, dass Sicherungsabtretung vorliegt: Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass der Sicherungsfall eingetreten ist und wir nunmehr die Rechte aus der Sicherungsabtretung geltend machen. Insofern hat nunmehr die Zahlung unmittelbar und unverzüglich an uns zu erfolgen.) Musterschreiben des Kfz-Betriebes an die Versicherung Betreff: Erläuterung bzgl. des Nichtbestehens einer Offenbarungspflicht von Fremdrechnungen Sehr geehrte Damen und Herren, in oben benannter Angelegenheit fordern Sie von uns die Offenlegung einer Fremdrechnung (z.b. Lackierrechnung). Aus der nachstehenden Begründung mögen Sie bitte ersehen, dass unser Kfz-Reparaturbetrieb Ihnen gegenüber keine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Fremdrechnung hat. Kunde unserer Kfz-Werkstatt sind nicht Sie als Versicherung, sondern unser unfallgeschädigter Kunde. Vertragliche Verpflichtungen unsererseits bestehen daher nur gegenüber dem Geschädigten, der unserem Betrieb einen Reparaturauftrag erteilt hat. Für die Sachmängelhaftung aus dieser Reparatur steht einzig unser Kfz-Betrieb ein. Für den Geschädigten ist es daher völlig uninteressant, ob wir als Kfz-Reparaturbetrieb bei der Erbringung der Leistung möglicherweise andere Unternehmer genutzt haben, da er seine Ansprüche ausschließlich gegenüber unserem Kfz-Betrieb geltend machen wird. Unsere Kfz-Werkstatt kalkuliert die Preise für Lackierungen, Verbringungen oder Karosseriearbeiten ausschließlich nach den bei uns vorliegenden betrieblichen Gegebenheiten. Ein beauftragter Kfz-Sachverständiger hat sich deshalb selbstverständlich nicht um den Stundenverrechnungssatz von Fremdunternehmen zu kümmern, sondern die von uns nach fachgerechtem Ermessen festgelegten Sätze zugrunde zu legen, weil hier die Reparatur durchgeführt wird. Sie legen nicht dar und können es im übrigen auch nicht, dass wir in diesem Zusammenhang unser Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben. Außerdem weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass nur zwischen Ihnen als Versicherer und dem geschädigten Kunden ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht. In diesem Verhältnis besteht aber kein Anspruch des Versicherers gegenüber uns als Werkstatt. Nur dem Geschädigten gegenüber können Sie also Ansprüche geltend machen. Letztlich ist festzustellen, dass auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des 34 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Zwar gilt die vorgenannte Vorschrift nur für das vertragliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, es kann aber auch für das gesetzliche Schuldverhältnis des Geschädigten

mit der Versicherung nichts anderes gelten. Unserem Kunden kann gemäß 34 Abs. 2 VVG deshalb nur zugemutet werden, die Belege zu besorgen, deren Beschaffung im billigerweise zuzumuten ist. Zumutbar ist unserem Kunden aber gerade nur, Ihnen als Versicherer die Reparaturrechnung zukommen zu lassen. Diese Reparaturrechnung beinhaltet gerade nicht die Auflistung von Fremdrechnungen.

Abschließend möchten wir noch hervorheben, dass Ihre Anfrage unser Kfz-Unternehmen gegenüber unserem geschädigten Kunden diskreditiert, wenn eine Kopie dieser Anfrage (wie in den meisten Fällen) dem Versicherungsnehmer zugeleitet wird. Ein solches Schreiben kann das Ansehen unserer Werkstatt dem Geschädigten gegenüber gefährden und womöglich zu einem Erklärungsnotstand führen. Sie sollten daher beachten, dass vor diesem Hintergrund Ihre Vorgehensweise auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig erscheint. Deshalb dürfen wir Sie bitten, die Ihnen vorliegende Reparaturabrechnung aus unserem Hause bei der konkreten Schadensregulierung zu berücksichtigen. (Für den Fall, dass Sicherungsabtretung vorliegt: Im übrigen weisen wir darauf hin, dass der Sicherungsfall eingetreten ist und wir nunmehr die Rechte aus der Sicherungsabtretung geltend machen. Insofern hat nunmehr die Zahlung unmittelbar und unverzüglich an uns zu erfolgen.) Mit freundlichen Grüssen Bonn, 04.03.2004 gez. Stefan Laing