Hinweise zum Transport von Gefahrgütern

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Transkript:

Die Beförderung gefährlicher Güter im PKW, Kombi oder Lkw ist im gewerblichen Bereich tägliche Praxis. Die Fahrzeugführer sind dabei mit komplizierten Transportvorschriften konfrontiert. Diese sind auf nationaler Ebene die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) und international das Abkommen zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dieser Leitfaden soll in kompakter Form den rechtlich verbindlichen Rahmen erläutern, auf Erleichterungen und Freistellungen bei bestimmten Kleinmengen hinweisen. Erkennbarkeit von Gefahrgut Es gibt verschiedene Möglichkeiten herauszufinden, ob ein Stoff Gefahrgut darstellt. a) Die Kennzeichnung auf der Verpackung, die in Form von Gefahrzetteln ausgeführt wird. Dies sind quadratische, auf der Spitze stehende Aufkleber. Je nach Gefahrgutklasse weisen sie unterschiedliche Farben, Gefahrensymbole und Beschriftungen auf. b) Im EG-Sicherheitsdatenblatt sind in Punkt 14 Angaben zum Transport die nötigen Informationen wie UN-Nummer, Verpackungsgruppe, Gefahrgutklasse, Beförderungskategorie, Begrenzte Menge (LQ) und Tunnelbeschränkungscode angegeben. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Stoffe, die als Gefahrstoff eingestuft sind, auch beim Transport als Gefahrgut gelten. Umgangsregeln beim Transport Beim Transport von Gefahrgut müssen stets folgende Grundregeln beachtet werden: 1. Ladegut ist so zu sichern, dass es seine Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern kann. Dies erreicht man durch formschlüssige Verladung (keine Zwischenräume die Ladung kann sich nicht mehr bewegen), Verwendung von Spanngurten, Antirutschmatten, Spannlatten usw. 2. Verpackungen müssen dicht verschlossen sein und dürfen an der Außenseite keine gefährlichen Anhaftungen aufweisen. 3. Beschädigte oder undichte Verpackungen dürfen nicht befördert werden. 4. Jedes Versandstück muss mit den entsprechenden Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet sein. 5. Beim Be- und Entladen darf nicht geraucht werden. 6. Es muss bei allen Beförderungen ein Beförderungspapier mit vollständigen Gefahrgutangaben erstellt werden. 7. Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) muss in einer Sprache bereitgestellt sein, die jedes Mitglied des Beförderers lesen und verstehen kann. Sie muss in der Form nach ADR 5.4.3.4 mitgeführt werden. 8. Je nach Gefahrgutpunkte muss eine bestimmte Ausrüstung mitgeführt werden. 9. Beim Transport von Gefahrgut sind die Gefahrgutvorschriften des ADR zu beachten. Hier ist die 1000-Punkte-Regelung maßgeblich. < 1000 Punkte / 1000 Punkte: siehe Checkliste im Anhang Auflage 10/2015 Seite 1 von 6

zum Arbeitsschutz Beispiel: Stoff, UN-Nr. Verpackungsgruppe Beförderungskategorie Faktor Menge Punkte UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. III 3 1 100 l 100 UN 2735 Amine, flüssig, ätzend, N.A.G. (z.b. EP 260 B) III 3 1 50 l 50 UN 2735 Armine, flüssig, ätzend, N.A.G. (z.b. EP 150 B) II 2 3 200 l 600 UN 1866 Harzlösung, entzündbar (z.b. AC 20) II 2 3 10 l 30 Die Mengenangaben der einzelnen Produkte erfolgen entweder in Kilogramm oder Liter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Summe 780 Die Summe beträgt 780 Punkte. Da 1000 Punkte nicht überschritten werden, ist die Gefahrgutausrüstung unter 1000 Punkte notwendig. Der Transport von Gefahrgut ist in allen Bereichen (Straße, Luft-, See- und Binnenfahrt) sehr umfangreich. Dies ist nur ein sehr kleiner Ausschnitt aus der ADR Gefahrgut Straße. Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet oder über einschlägige Literatur. Spezifisch unsere Produkte betreffend, geben wir Ihnen gerne jederzeit Auskunft. Die ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Seite 2 von 6 Auflage 10/2015

Symbolliste / Tabelle Die Kennzeichnung beim Transport erfolgt mit Gefahrzettelmuster. Diese geben Hinweise über die Zusammensetzung des Transportgutes bzw. der davon ausgehenden Gefahren und dienen damit dem schnellen Festlegen von Maßnahmen im Falle eines Gefahrgutunfalls. Beispiele für Gefahrzettelmuster: Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6 Giftige Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Umweltgefährdende Stoffe Umweltgefährdende Stoffe" ist eine zusätzliche Kennzeichnung, die bei allen Stoffen vorkommt. Kennzeichnung bei Beförderung kleiner Gefahrgutmengen (begrenzte Mengen): Begrenzte Mengen / Transport Straße Ausrichtungspfeile für Flüssigkeiten. Der Pappkarton ist in Pfeilrichtung aufrecht ins Fahrzeug zu stellen. Die Abkürzung LQ steht für Limited Quantity begrenzte Mengen. In der ADR sind die jeweiligen Mengen für jedes Gefahrgut im Verzeichnis der gefährlichen Güter in 3.2, in Spalte 7a (LQ xx) mit Verweis auf Kapitel 3.4. festgelegt. Keine Haftung! Die Inhalte dieser Seiten wurden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Aber für die hier dargebotenen Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität, Qualität und Richtigkeit erhoben. Es kann keine Verantwortung für Schäden übernommen werden, die durch das Vertrauen auf die Inhalte dieser Texte (auch z.b. auf der Website) oder deren Gebrauch entstehen. Auflage 10/2015 Seite 3 von 6

Checkliste für Fahrzeuge zur Beladung mit Gefahrgut nach ADR Seite 1 < 1000 Punkte (Gefahrguttafel bleibt zu) Nr. Ja Nein 1 1 x 2 kg Feuerlöscher (verplombt/prüfdatum) 2 1 tragbares Beleuchtungsgerät ohne funkengebende Oberfläche, je Fahrzeugbesatzung 3 Warnweste je Fahrzeugbesatzung 4 Beförderungspapier übergeben 5 Auf Übernahme von Gefahrgut hingewiesen Anmerkung: Bei Verneinung einer einzigen Frage darf nicht beladen werden! Der Fahrzeugführer verpflichtet sich, die für diesen Transport geltenden Vorschriften einzuhalten. Der Fahrzeugführer wurde auf das Gefahrgut hingewiesen, er verpflichtet sich zur Ladungssicherung. Das Fahrzeug ist vor der Beladung überprüft worden. Die Begleitpapiere sind vollständig übergeben worden. Der Fahrer hat die Vollständigkeit überprüft und bestätigt den Erhalt und die Prüfung mit seiner Unterschrift. Der Fahrzeugführer bestätigt weiter, dass er die Hinweise auf das Gefahrgut und diese Checkliste verstanden hat. Fahrzeug der Firma: Kennzeichen: Beladen verweigert Grund: Datum: Beladen am: Unterschrift: Unterschrift Fahrzeugführer: Seite 4 von 6 Auflage 10/2015

Checkliste für Fahrzeuge zur Beladung mit Gefahrgut nach ADR Seite 2 1000 Punkte (Gefahrguttafel öffnen) Nr. Ja Nein 1 ADR-Bescheinigung, Lichtbildausweis 2 Warntafeln (40 x 30 cm) vorn und hinten 3 Unterlegkeil(e), je Fahrzeug 1 x 4 2 selbststehende Warnzeichen (Warndreiecke, Pylone oder Warnleuchten) oder oder 5 1 Warnweste je Fahrzeugbesatzung (nach EN 471) 6 1 tragbares Beleuchtungsgerät ohne funkengebende Oberflächen, je Fahrzeugbesatzung 7 Augenspülflüssigkeit (Ablaufdatum!) 8 Schutzhandschuhe, Schutzbrille je Fahrzeugbesatzung 9 10 Notfallfluchtmaske mit Filter (nur bei Klasse 2.3 und 6.1) (Ablaufdatum!) Gas/Staub-Kombifilter A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-PS ABC-Feuerlöscher (verplombt/prüfdatum) > 7,5 t zgg: 12 kg Löschpulver = 2 x 6 kg 11 Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter 12 Ladungssicherung, Handhabung und Verstauung Auflage 10/2015 Seite 5 von 6

Checkliste für Fahrzeuge zur Beladung mit Gefahrgut nach ADR Seite 3 Nr. Ja Nein 13 Zusammenladeverbot beachten (Nur wenn Klasse 1 dabei) 14 Von Nahrungsmitteln getrennt geladen? (Nur bei 6.1/6.2) 15 Beförderungspapier übergeben? 16 Schriftliche Weisung kontrolliert? (Stand 2011) 17 Auf Übernahme von Gefahrgut hingewiesen? Anmerkung: Bei Verneinung einer einzigen Frage darf nicht beladen werden! Der Fahrzeugführer verpflichtet sich, die für diesen Transport geltenden Vorschriften einzuhalten. Der Fahrzeugführer wurde auf das Gefahrgut hingewiesen, er verpflichtet sich zur Ladungssicherung. Das Fahrzeug ist vor der Beladung überprüft worden. Die Begleitpapiere sind vollständig übergeben worden. Der Fahrer hat die Vollständigkeit überprüft und bestätigt den Erhalt und die Prüfung mit seiner Unterschrift. Der Fahrzeugführer bestätigt weiter, dass er die Hinweise auf das Gefahrgut und diese Checkliste verstanden hat. Fahrzeug der Firma: Kennzeichen: Beladen verweigert Grund: Datum: Beladen am: Unterschrift: Unterschrift Fahrzeugführer: KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH Günztalstraße 25 D-89335 Ichenhausen Telefon +49 (0) 8223-96 92-0 Telefax +49 (0) 8223-96 92-100 www.klb-koetztal.com info@klb-koetztal.com Seite 6 von 6 Auflage 10/2015