Errata 2. Auflage I.

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I. Errata 2. Auflage

II

Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen Mails bedanken, die wir seit dem Erscheinungstermin der 2. Auflage der EPÜ- und PCT-Tabellen erhalten haben. Ganz besonders haben wir uns über das ausgesprochene Lob gefreut. In diesem Korrekturverzeichnis haben wir die unserer Meinung nach relevanten Korrekturstellen zusammengefasst. Weitere Anregungen schicken Sie uns bitte an unsere Kontakt-Adresse epue-tabellen@gmx.de. Stuttgart, 30.01.2014 Zdenko Bozic Dr. Isabell Düwel Dr. Markus Gabriel Benjamin Teufel 3

Kapitel A. EPÜ 21 R 46 (1), (2) a-h (Zeichnung, RiLi A-III, 3.2: R 46 (2) i-j durch Prüfungsstelle) 22 R 49 (1)-(9), (12) (Anmeldeunterlagen, RiLi A-III, 3.2, R 49 (10)+(11)) R 57 i) Form der Anmeldeunterlagen, Zeichnungen, Zusammenfassung Art. 90 (4) ivm R 58: Frist von 2 M nach Aufforderung gemäß R 58 zur Mängelbeseitigung RiLi A-III, 16.2 Art. 90 (5): Anmeldung wird zurückgewiesen WB ( ), da durch Art. 121 (4) ivm R 135 (2) ausgenommen WE (+), Art. 122 ivm R 136 23 R 50 (1) (Nachgereichte Teile der Anmeldung) R 50 (1) Formerfordernisse Art. 90 (4) ivm R 58: für nachgereichte Frist von 2 M nach Teile der epa, siehe Aufforderung gemäß R 42, R 43, R 46-49 R 58 zur Mängelbeseitigung Art. 90 (5): Anmeldung wird zurückgewiesen WB ( ), da durch Art. 121 (4) ivm R 135 (2) ausgenommen WE (+), Art. 122 ivm R 136 149 J 17/91: Europäisches Patent ist nach Abschluss des Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens dem europäischen Verfahren entzogen, dann keine Eintragung ins europäische Patentregister mehr zulässig, betrifft auch Lizenzen (R 85 bezieht sich nicht auf R 23). RiLi E-XII, 4: Änderung des Namens des Anmelders oder des PI werden unter Vorlage von Beweismitteln in das Register eingetragen. Für Übertragung des erteilten Patents gilt das nat. Recht. Kapitel B. PCT 17 Übersetzung in eine für die Veröffentlichung vorgeschriebene Sprache AG 6.020-6.023 Falls Einreichungssprache zwar beim AA bzw. ISA zugelassen, diese aber keine Veröffentlichungssprache ist 39 für die int. Recherche zuständige Behörde (ISA) AG 7.002 AG ANNEX C 4 Art. 21 (3), (4) R 12.4 Art. 16 (2), R 35.1, 2 ivm R 4.14bis Art. 152 EPÜ R 12.4 a): Falls Übersetzung nicht nach R 12.3 a) erforderlich, ist sie innerhalb 14 M ab PT beim AA einzureichen R 12.4 a)+r 48.3 a) Veröffentlichungssprachen: Arabisch, CN, DE, EN, FR, JP, RU, ES, KR, PT R 48.3 b): Veröffentlichung in der übersetzten Sprache R 12.4 c): Aufforderung zur Einreichung der Übersetzung innerhalb von 16 M ab PT + ggf. Zuschlagsgeb. 25 % der Anmeldegeb. (R 12.4 e)) Geht Übersetzung vor Aufforderung ein, gilt sie nach R 12.4 a) eingegangen R 12.4 d): Rechtzeitig ist auch noch Einreichung der Übersetzung vor Absendung der Erklärung nach R 12.4 c) und innerhalb von 17 M ab PT R 12.4 d): Anmeldung gilt als zurückgenommen EPA: Alle drei Amtssprachen sind von der ISA zugelassen und gleichzeitig Veröffentlichungssprache Art. 16 (1) + (2): Durchführung der internationalen Recherche bzw. Recherche internationaler Art durch ISA (kann sein: internationales Amt eines VS oder zwischenstaatliche Organisation) AG ANNEX C Auflistung der möglichen ISA für AA Jedes AA bestimmt gemäß Art. 16 (2), (3) b) ivm R 35.1 bzw. R 35.2 eine oder mehrere internationale Recherchenbehörden, die Recherchen für dieses AA durchführen. Sind mehrere Recherchenbehörden vom AA als zuständig bestimmt, so kann der Anmelder (vorbehaltlich einer Sprachbeschränkung bzw. der Art der eingereichten intern. Anmeldung R 35.2 a) ii) gemäß R 35.2 a) ivm R 4.14bis unter ihnen auswählen. Wird die int. Anmeldung beim IB als AA entsprechend R 19.1 a) iii) eingereicht, so ist gemäß R 35.3 a) die zuständige ISA die Behörde, die zuständig gewesen wäre, wenn die int. Anmeldung bei einem zuständigen nationalen (oder reg.) Amt entsprechend R 19.1 a) i) bzw. ii), b) oder c) oder R 19.2 i) als AA eingereicht worden wäre (siehe auch Vereinbarung EPO - WIPO Art. 3 (3), ABl. 2007, 617). Beispiele: Für US ist als ISA zuständig: AU; EP; KR; RU; US Für CH ist als ISA zuständig: EP (Art. 152 EPÜ) Für EPA ist als ISA zuständig: EPA

Kapitel B. PCT (Fortsetzung) 60 Übersetzung in eine für die int. Veröffentlichung vorgeschriebene Sprache Falls Sprache, in der eingereicht wurde, keine Veröffentlichungssprache Art. 21 (3), (4) ivm R 12.4 Betrifft intern. Anmeldung und ISR oder Erklärung nach Art. 17 (2) a) WO-ISA wird nicht veröffentlicht R 12.4 a): innerhalb 14 M nach PT beim AA einzureichen R 12.4+R 48.3 Veröffentlichungssprachen: Arabisch, KR, PT, CN, DE, EN, FR, JP, RU, ES R 12.4 c): R 12.4 d): innerhalb 16 M nach PT Anmeldung gilt als + ggf. Zuschlagsgebühr zurückgenommen 25 % der int. Anmeldegebühr (R 12.4 e)) (ohne 31. Blatt) R 12.4 d): Rechtzeitig ist auch noch die Einreichung der Übersetzung vor Absendung der Erklärung nach R 12.4 c), dass Anmeldung als zurückgenommen gilt, und innerhalb von 17 M ab PT. EPA: Alle drei Amtssprachen sind von der ISA zugelassen und gleichzeitig Veröffentlichungssprache Kapitel C. Priorität 25 Wird die Priorität einer Erstanmeldung aus AT, KR, JP, GB oder US in Anspruch genommen, muss keine Kopie der Recherchenergebnisse nach R 141 (1) eingereicht werden (ABl. 2011, 62; ABl. 2012, 540; ABl. 2013, 216). Das EPA nimmt eine Kopie in die Akte. RiLi A-III, 6.12 43 Erste Anmeldung Auch eine jüngere Anmeldung, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind (z.b. Teilfortsetzung RiLi F-VI, 2.4.4, Prio); ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme der Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Priorechts dienen. Kapitel E. Sprachen 10 Sprache im schriftlichen Verfahren RiLi A-VII, 1.2 und 2 Art. 14 (1) ivm R 3 (1): Jede Amtssprache kann verwendet werden Art. 14 (3) ivm R 3 (1): Jede Amtssprache des EPA, aber nur eine als Verfahrenssprache Art. 14 (4) ivm R 3 (1): Für Berechtigte nach Art. 14 (4) u.für fristgebundene Schriftstücke eine der Nichtamtssprachen, sofern Übersetzung in einer Amtssprache des EPA vorgelegt wird. Amt kann im schriftlichen Verfahren auch andere Amtssprache verwenden, wenn alle Beteiligten zustimmen J 18/90 G 4/08:Die Organe des EPA können im schriftl. Verfahren keine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung (Art. 14 (3)). R 3 (2): Änderungen epa oder ep müssen in Verfahrenssprache eingereicht werden 5

Kapitel H. Gebühren 4a Benennungsgebühr Art. 2 (1) Nr. 3 GebO 555 77 Maßgebender Zahlungstag Art. 7 (3) GebO S/S Anhang 5, Art. 7 GebO RiLi A-X, 6.2 93 Rückerstattung von Bagatellbeträgen Art. 79 (2) R 39 R 159 (1) d) siehe Haupttabelle A.68-70»Ablauf EP- Anmeldung«siehe B.106»Ablauf PCT-Anmeldung«Art. 5 (1) GebO: Die an das Amt zu zahlenden Gebühren sind in Euro zu entrichten durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amts. Art. 7 (1) GebO: Als Tag des Eingangs der Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto des Amts tatsächlich gutgeschrieben wird. Art. 7 (3) a) GebO: Eine Gebührenzahlung, die nach Art. 7 (1) oder (2) nach Ablauf der Zahlungsfrist eingegangen ist, gilt als rechtzeitig entrichtet, wenn der Einzahler nachweist, dass er innerhalb der Zahlungsfrist in einem VS i): die Zahlung bei einer Bank oder einem Postinstitut veranlasst hat oder ii): einen Überweisungsauftrag erteilt hat, (bei Abbuchung vom laufenden Konto gilt Gebührenzahlung außerdem als rechtzeitig, wenn der Einzahler nachweislich: iii): bei einem Postamt einen an eine der Annahmestellen des EPA gerichteten Brief übergeben hat, in dem der Abbuchungsauftrag enthalten ist, sofern zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichende Deckung auf dem laufenden Konto vorhanden war (VLK 6.8)) UND Art. 7 (3) b) GebO: Eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der Gebühr, höchstens jedoch 150, wird fällig, es sei denn, die Handlung nach Art. 7 (3) a) i) oder ii) ist spätestens 10 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist vorgenommen worden. Hierbei gilt keine Feiertagsregelung, da keine Frist, sondern Fiktion der Rechtzeitigkeit. Die 10-Tage-Sicherheitsregel findet auf Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos entsprechende Anwendung (RiLi A-X, 6.2.2) Art. 7 (4) GebO: Falls erforderlich, setzt das Amt eine Frist zur Entrichtung der Zuschlagsgebühr oder zum Nachweis über die Vornahme einer Handlung nach Art. 7 (3) a) bzw. Zahlung einer Zuschlagsgebühr nach Art. 7 (3) b) GebO. Bei Fristversäumnis gilt die Zahlungsfrist als versäumt. J 18/85 und RiLi A-X, 6.2.5: Die 10-Tagesregel gilt nicht im Vorfeld einer Umstellung der Gebühren Art. 7 (4) GebO, Zahlungstag maßgeblich Art.12 GebO ivm BdP vom 06.09.2001 (ABl. 2001, 521), BdP, Sonderausgabe Nr. 3, ABl. 2007, M.3 und RiLi A-X, 10.1.3: Zurückzahlung zuviel gezahlter Gebühren 10 nur auf Antrag Kapitel J. Teilanmeldung, Neue Anmeldung 23 Anmeldegebühr, Art. 78 (2) Recherchegebühr ivm (s. Anmeldung) R 36 (3) ggf. Ermäßigung RiLi A-IV, nach 1.4 Art. 14 (2)+(4) 39 Analoge Behandlung wie bei TA R 36 (3): innerhalb 1 M nach Einreichung der TA Art. 90 (3) ivm R 36 (3): Anmeldung gilt als zurückgenommen, evtl. neue TA einreichen Mitteilung nach R 112 (1) WB (+), nach Art. 121 (1) ivm R 135 (1) WE ( ), durch Art. 122 (4) ivm R 136 (3) ausgenommen Art. 61 (2): Neue Anmeldung ist wie TA gemäß Art. 76 (1) zu behandeln (AT und ggf. PT wie ursprüngliche Anmeldung) RiLi A-IV, 2.7 Wichtigste Abweichung: JG sind für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten R 51 (6) 6

Kapitel L. Einspruch 8 Gebührenermäßigung bei Art. 14 (4) Berechtigten 13 Mängel nach R 77 (1) RiLi D-IV, 1.2.2.1 Andere Mängel als R 56 (1) R 6 (3) ivm Art. 14 GebO Art. 99 (1), R 76 (2) c) Eingabe nach Art. 14 (4), Ermäßigung um 20 % wenn Sprache der Einspruchsschrift einschließlich Begründung in zugelassener Nichtamtssprache (G 6/91, (T 290/90) RiLi A-X, 9.2.1, 9.2.4 Eingang und Geb.- Zahlung innerhalb Einpruchsfrist Umfang des Einspruchs und Beweismittel R 77 (1): Mängelbeseitigung nach Art. 99 (1), R 3 (1) und R 76 c) bis Ende Einspruchsfrist (siehe unten) R 77 (1): Verwerfung des Einspruchs als unzulässig WB ( ) und WE ( ), da nur für Patentinhaber aber Beschwerde (+), da Mitteilung nach R 112 Kapitel N. Entscheidungen 19 G 06/91 Gebührenermäßigung bei Verwendung einer Nicht-Amtssprache 1. Die in Artikel 14 (4) EPÜ (Artikel 14 (2) EPÜ 1973) genannten Personen erwerben den Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Regel 6 (3) EPÜ, wenn sie das wesentliche Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung im Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren in einer Amtssprache des betreffenden Staats, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, einreichen und die erforderliche Übersetzung frühestens zum selben Zeitpunkt liefern. 2. Für den Anspruch auf Ermäßigung der Beschwerdegebühr genügt es, wenn die Beschwerdeschrift als das wesentliche Schriftstück der ersten Handlung im Beschwerdeverfahren in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht wird, die nicht Amtssprache des EPA ist, und in eine solche übersetzt wird, auch wenn spätere Schriftstücke, etwa die Beschwerdebegründung, nur in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden. 70 G 02/07 Patentierbarkeit von mikrobiologischen Verfahren Broccoli I; Tomate I 7