Errata zum «Kommentar zum EPÜ 2000» (ISBN )

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1 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 1 / 7 Errata zum «Kommentar zum EPÜ 2000» (ISBN ) Ausgabestände des Werkes: Printausgabe 7.Januar 2014, L013/14; 27. Digitale Ausgabe mit Stand ABl 12/2013; 28. Digitale Ausgabe mit Stand ABl 3/2014. Die Reihenfolge bezieht sich auf die zeitliche Folge des Aufdeckens eines Fehlers oder Unrichtigkeit. Die festgestellten Mängel werden sofern nicht anders angegeben wie folgt behoben sein: Ergänzungslieferung Juli 2014, L014/14 mit Stand ABl 5/ Digitale Ausgabe mit Stand ABl 5/2014. Offensichtliche Schreibfehler werden in der Digitalen Ausgabe zwar korrigiert, jedoch werden in der Regel keine Ersatzseiten dazu geliefert. 1. Offensichtlich unrichtige Angabe zum Erteilungsantrag Seite 3 21 Von einem Prüfer des EPA bemerkt: Erteilungsantrag, vorgeschriebenen Formblatt, R. 42(1): Der Erteilungsantrag für europäische Patente ist nach R. 41(1) auf einem Formblatt (EPA Formblatt 1001) einzureichen, auf dem der Erteilungsantrag angekreuzt ist, welcher wegen R. 70(1) nicht zurückgenommen werden kann. Für Euro-PCT-Anmeldungen wird Erteilungsantrag, vorgeschriebenes Formblatt, R. 42(1): Der Erteilungsantrag für europäische Patente ist nach R. 41(1) auf einem Formblatt (EPA Formblatt 1001) einzureichen, auf dem der Prüfungsantrag angekreuzt ist, welcher wegen R. 70(1) nicht zurückgenommen werden kann. Für Euro-PCT-Anmeldungen wird Dieser offensichtliche Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 3 in der 28. Digitalen Ausgabe per Anfang April 2014 und in der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein. 2. Unrichtiges GL-Zitat auf Seite 3 42 Von Herr Thomas R. bemerkt. 8. Sprache der eingereichten Unterlagen GL A VIII Sprachen GL A VIII 4 In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke GL A VIII 4.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung 1. Gegenüber EPÜ 1973 kein Erfordernis einer bestimmten Sprache für die Zuerkennung eines Anmeldetages gemäss Art. 14(2). Aus diesem Grunde wird die Rechtsprechung gemäss EPÜ 1973 hier nicht mehr zitiert. Es muss jedoch eine Sprache nach ISO sein. «Döt wo dä bartli dä moscht holt» ist keine «andere Sprache» isv Art. 14(2). 8. Sprache der eingereichten Unterlagen GL A VII Sprachen GL A VII 4 In der falschen Sprache eingereichte Schriftstücke GL A VII 4.1 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung 1. Gegenüber EPÜ 1973 kein Erfordernis einer bestimmten Sprache für die Zuerkennung eines Anmeldetages gemäss Art. 14(2). Aus diesem Grunde wird die Rechtsprechung gemäss EPÜ 1973 hier nicht mehr zitiert. Es muss jedoch eine Sprache nach ISO sein. «Döt wo dä bartli dä moscht holt» ist keine «andere Sprache» isv Art. 14(2). Dieser offensichtliche Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 3 in der 28. Digitalen Ausgabe per Anfang April 2014 und in der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein.

2 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 2 / 7 3. Schreibfehler auf Seite 2 32 Von Herr Patrick W. bemerkt. 2. Eine Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung isv Art. 54(3) muß eine Veröffentlichung nach Art. 93 bzw. Art. 154(3) bzw. (4) sein. 2. Eine Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung isv Art. 54(3) muß eine Veröffentlichung nach Art. 93 bzw. Art. 153(3) bzw. Art. 153(4) sein. Dieser offensichtliche Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 2 (L 014/14) voraussichtlich erst im Januar 2015 behoben sein. 4. Schreibfehler auf Seite 2 13 Von Herr Patrick W. bemerkt. 2b Der Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art. 53(c) kann vermieden werden, indem die Ausführungsform durch einen Disclaimer ausgeklammert wird, wobei davon auszugehen ist, dass der Anspruch, der den Disclaimer enthält, natürlich nur dann gewährbar ist, wenn er alle Erfordernisse des EPÜ und, wo anwendbar, auch die Erfordernisse für die Zulässigkeit von Disclaimern erfüllt, wie sie in den Entscheidungen G03/0001 und G03/0003 der GBK festgelegt wurden. 2b Der Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art. 53(c) kann vermieden werden, indem die Ausführungsform durch einen Disclaimer ausgeklammert wird, wobei davon auszugehen ist, dass der Anspruch, der den Disclaimer enthält, natürlich nur dann gewährbar ist, wenn er alle Erfordernisse des EPÜ und, wo anwendbar, auch die Erfordernisse für die Zulässigkeit von Disclaimern erfüllt, wie sie in den Entscheidungen G03/0001 und G03/0002 der GBK festgelegt wurden. Dieser offensichtliche Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 2 (L 014/14) voraussichtlich erst im Januar 2015 behoben sein. 5. Schreibfehler auf Seite 3 92 Von Herr Patrick W. bemerkt. Normalerweise erfolgt keine Prüfung auf die Gültigkeit des Prioritätsrechts, jedoch bei Auftreten eines Art. 54(3)- Dokuments, T08/2180: Prüfung der wirksamen Inanspruchnahme von Amtes wegen. Normalerweise erfolgt keine Prüfung auf die Gültigkeit des Prioritätsrechts, jedoch bei Auftreten eines Art. 54(3)- Dokuments, T08/2170: Prüfung der wirksamen Inanspruchnahme von Amtes wegen. Dieser offensichtliche Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 3 in der 28. Digitalen Ausgabe per Anfang April 2014 und in der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein.

3 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 3 / 7 6. Verbesserungsbedürftige Wiedergabe der Entscheidung G98/0002 auf Seite 3 89 Von Herr Felix S. bemerkt. G98/0002 (Auslegung des Begriffs «derselben Erfindung» in Art. 87(1)) Ein auf die Merkmale A und B gerichteter Anspruch, der also den Gegenstand mit den beiden Merkmalen A+B umfasst, kann nur eine Priorität auf ein Dokument beanspruchen, das einen Gegenstand mit den Merkmalen A und B offenbart. Ein auf die Merkmale A oder B gerichteter Anspruch, der also den Gegenstand A und den Gegenstand B umfasst, kann für den Gegenstand A eine Priorität und für den Gegenstand B eine andere Priorität beanspruchen; ABl 2001,413. G98/0002 (Auslegung des Begriffs «derselben Erfindung» in Art. 87(1)) Für den "UND"-Anspruch (z. B. ein auf die Merkmale A und B gerichteter Anspruch, wobei der erste Prioritätsbeleg nur das Anspruchsmerkmal A und erst der zweite Prioritätsbeleg das Anspruchsmerkmal B offenbart) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehrere Prioritäten beansprucht werden können Für den "ODER"-Anspruch: Wenn ein erster Prioritätsbeleg ein Anspruchsmerkmal A offenbart und ein zweiter Prioritätsbeleg ein Anspruchsmerkmal B als Alternative zu A, so kann ein Anspruch, der auf A oder B gerichtet ist, die erste Priorität für den Teil A des Anspruchs und die zweite Priorität für den Teil B des Anspruchs beanspruchen; (vorstehender Wortlaut gemäss RSP7 II D 4.3);. ABl 2001,413. Die verbesserte Wiedergabe dieses Teils von G98/0002 wird mit der Gesamterneuerung des Registers 3 in der 28. Digitalen Ausgabe per Anfang April 2014 und in der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 enthalten sein. 7. Falsche Angabe der Fristart auf Seite Falsche Angabe der Rechtsfolge auf Seite Undifferenzierte Angabe zur Weiterbehandlung Von Herr Markus Th. bemerkt Von Frau Helge J. bemerkt. Fristversäumnis bei Regel 163: Weiterbehandlung ist möglich, R. 135(2). Zu R. 163(1) Erfindernennung: Nach Ablauf der 31 Monate gemäss R. 159(1) fordert das Amt den Anmelder auf. Die Amtsfrist für Erfindernennung beträgt 2 Mte, R. 163(1); bei Versäumnis gilt die Anmeldung nach R. 163(6), Satz 1, als zurückgenommen; PCT Art. 22(1) und (3), PCT R. 51bis.1(a)(i) und PCT R. 51bis.1(a)(ii). Zu R. 163(1) Erfindernennung: Nach Ablauf der 31 Monate gemäss R. 159(1) fordert das Amt den Anmelder zur Einreichung der Erfindernennung auf. Die gesetzliche Frist für die Erfindernennung beträgt 2 Mte, R. 163(1). Bei Versäumnis der Einreichung wird die Anmeldung nach R. 163(6), Satz 1 zurückgewiesen. R. 161(1) ist auf PCT Art. 22(1) / PCT Art. 22(3) und auf PCT R. 51bis.1(a)(i) gestützt. Die berichtigte und gleichzeitig verbesserte Angabe wird spätestens per Januar 2015 integriert sein.

4 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 4 / 7 8. Unzutreffende Erläuterung zur Übergangsregelung auf Seite 2 18 Von Herr Markus Th. bemerkt. Massgeblich dafür, ob die alte oder die neue Regelung gilt, ist der Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung oder des zu prüfenden Patents, nicht der Prioritätstag; dies gilt auch für Teilanmeldungen (!); Quelle: Mttl EPA vom 20. Sept zur Umsetzung der Übergangsbestimmungen zum EPÜ 2000 in der Übergangsphase vom EPÜ 1973 zum EPÜ 2000; ABl 2007,504. Anhang zur Mitteilung vom 20. September 2007 (only in english available): Implementation of the Decision of the Administrative Council of 28 June 2001 on the transitional provisions under Article 7 of the Act revising the European Patent Convention of 29 November 2000; Status auf ( Teil 16, darin Punkt 10.1): Note in this context, that for European divisional applications the relevant date, for Art. 54(4) and Rule 23a EPC 1973 to apply or not, is the date of receipt of the divisional application at the EPO and not the attributed filing date of the parent application. This means that under the EPC 2000, parent and divisional applications may be treated differently as regards the application of Art. 54(3). Die berichtigte Angabe wird spätestens per Januar 2015 integriert sein. Massgeblich dafür, ob die alte oder die neue Regelung gilt, ist der Tag der Einreichung der zu prüfenden Anmeldung oder des zu prüfenden Patents, nicht der Prioritätstag; dies gilt auch für Teilanmeldungen (!); Quelle: Mttl EPA vom 20. Sept zur Umsetzung der Übergangsbestimmungen zum EPÜ 2000 in der Übergangsphase vom EPÜ 1973 zum EPÜ 2000; ABl 2007,504. Anhang zur Mitteilung vom 20. September 2007 (only in english available): Implementation of the Decision of the Administrative Council of 28 June 2001 on the transitional provisions under Article 7 of the Act revising the European Patent Convention of 29 November 2000; Status auf ( Teil 16, darin Punkt 10.1): Note in this context, that for European divisional applications the relevant date, for Art. 54(4) and Rule 23a EPC 1973 to apply or not, is the date of receipt of the divisional application at the EPO and not the attributed filing date of the parent application. This means that under the EPC 2000, parent and divisional applications may be treated differently as regards the application of Art. 54(3). 9. Fehlende Kommentierung von R. 40(3) und «GL Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung» auf Seite 3 41 Vom Herausgeber in Zusammenhang mit Ziffer 8 bemerkt. Die unzutreffende Erläuterung wie unter vorstehender Ziffer 8 bemerkt, ist auch anzutreffen zwischen dem Wortlaut von R. 40(3) mit «Tag der Einreichung» und dem Wortlaut in den Richtlinien unter GL Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung «Anmeldetag». Eine kurze Kommentierung dieser Diskrepanz wird in der Neuausgabe des Teils 2 enthalten sein. Massgeblich ist der Gesetzestext, vorliegend also der Wortlaut der R. 40(3).

5 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 5 / Unzutreffende Anmerkung zur Regel 56 auf Seite 4 3 Vom Herausgeber bemerkt. Eingangsprüfung: Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen, Regel Bei Fristversäumnis gemäss R. 56(1) und 56(2): Keine Weiterbehandlung, aus R. 135(2). Jedoch: Wenn ein Mangel festgestellt wird, ergeht nach Regel 58 eine Aufforderung zur Behebung. Zwar ist Wiedereinsetzung in die Fristen nach R. 56 möglich aus R. 136(3) aber nicht erforderlich. Ein Versäumnis der Frist nach R. 58 kann sofern keine Priorität beansprucht wurde mit einer erneuten Einreichung einer europäischen Patentanmeldung einfacher geheilt werden als mit Wiedereinsetzung und sofern nicht in der Zwischenzeit der Erfindungsgegenstand veröffentlicht wurde. Eingangsprüfung: Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen, Regel Die Eingangsprüfung umfasst: i) Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages gemäss R. 40. ii) Prüfung auf fehlende Teile der Beschreibung oder auf fehlende Zeichnungen gemäss R. 56: Wird festgestellt, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen fehlen, ergeht eine Aufforderung nach R. 56(1). Werden die Fristen nach Regel 56(1) oder 56(2) versäumt, bleibt der ursprüngliche Anmeldetag erhalten. Eine Weiterbehandlung in die versäumte Frist nach Regel 56(1) oder 56(2) ist gemäss Regel 135(2) ausgeschlossen, eine Wiedereinsetzung nach Art. 122/R. 136 ist möglich. Sofern der Erfindungsgegenstand nicht veröffentlicht worden ist, ist eine erneute Einreichung einer europäischen Patentanmeldung einfacher, ggf. mit Inanspruchnahme der Priorität auf die Anmeldung mit den fehlenden Teilen der Beschreibung oder mit den fehlende Zeichnungen. Dieser Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 4 mit der 28. Digitalen Ausgabe per Anfang April 2014 und mit der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein.

6 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 6 / Schreibfehler in der graphischen Darstellung zu Art. 94 : Überblick: Prüfungsverfahren Europäische Direktanmeldung Von Herr N. P. bemerkt. Fehler: In der linken Spalte unter Recherche muss es heissen: Erwiderung auf EESR R. 70a(1). Dieser Fehler wird mit der Gesamterneuerung des Registers 4 mit der 29. Digitalen Ausgabe und mit der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein. 12. Offensichtlich unrichtige Gebührenbeträge in der Tabelle rechts auf Seite Vom Herr A. H. bemerkt. Dieser Fehler betrifft nur die 28. Digitale Ausgabe von 11. April in der Tabelle links Für AU, CN, JP, KR, RU und US =975 in der Tabelle links Für AU, CN, JP, KR, RU und US =1095 Dieser Fehler wird mit der 29. Digitalen Ausgabe per Anfang Juli 2014 und mit der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein.

7 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 1. Mai 2014 Seite 7 / Unrichtige Angabe einer Entscheidung auf Seite 5-13 rechts mitte Vom Herr M. S. P. bemerkt. T92/0239 (IMPERIAL CHEMICAL INDUSTRIES PLC) Einspruchsabteilungen sollten in Inter-Partes-Verfahren den Parteien keine Vorschläge machen, z.b. keinen Vorschlag einer gewährbaren Anspruchsfassung. T92/0293 (MITSUI PETROCHEMICAL INDUSTRIES, Ltd.) Einspruchsabteilungen sollten in Inter-Partes-Verfahren den Parteien keine Vorschläge machen, z.b. keinen Vorschlag einer gewährbaren Anspruchsfassung; C. Dieser Fehler wird mit der 29. Digitalen Ausgabe per Anfang Juli 2014 und mit der Ergänzungslieferung (L 014/14) im Juli 2014 behoben sein.

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