NEWSLETTER SÄULE 3A DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLEN FRAGEN, 1. TEIL. 1. Was ist die Säule 3a? 26. JUNI 2012



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Transkript:

NEWSLETTER 26. JUNI 2012 SÄULE 3A DIE AM HÄUFIGSTEN GESTELLEN FRAGEN, 1. TEIL Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerlich attraktiv, denn diese können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch wird die Steuerprogression wirksam gebrochen. Wir beantworten die wichtigsten 40 Fragen aus der Vorsorgeberatung. 1. Was ist die Säule 3a? Die Säule 3a ist eine freiwillige gebundene Vorsorge. Das schweizerische 3-Säulen Modell hat Vorbildcharakter, da die Altersvorsorge auf zwei unterschiedliche Systeme verteilt ist: Die AHV als 1. Säule, welche im umlageverfahren finanziert wird. Das heisst, dass die heutigen Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen die heute ausbezahlten AHV-Renten finanzieren. Die Umverteilung zwischen Jung und Alt die sogenannte Generationensolidarität ist das Grundkonzept der 1. Säule. Die berufliche Vorsorge als 2. Säule und die gebundene Vorsorge als Säule 3a erfolgen dagegen nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Jeder Arbeitstätige spart sein Alterssparkapital bis zur Pensionierung auf einem persönlichen Alterskonto an (Eichhörnchenprinzip). Das Schweizer Vorsorgesystem 1. Säule AHV 2. Säule BVG Kapitaldeckungsverfahren (Pensionskasse) 3. Säule 3a (gebundene Vorsorge) 3b (freie Vorsorge) Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge Kapitaldeckungsverfahren Kapitalumlageverfahren Ziel: Finanziell gesicherter Ruhestand

2 Die Leistungen der AHV (1. Säule) und der Pensionskasse (2. Säule) sollen den Lebensstandard im Alter gewährleisten. Diese beiden staatlichen Säulen sollen im Pensionsalter ca. 60% des zuletzt erzielten Einkommens ausmachen. Dies ist aber je länger desto weniger realistisch. Die Pensionskassenrenten sind in der Vergangenheit bereits deutlich gesunken. In der Regel wurde auch kein Teuerungsausgleich gewährt. Der Druck auf die Pensionskassen hält weiter an. Dies ist vor allem auf zwei Faktoren zurückzuführen: Einerseits nimmt die Lebenserwartung immer noch zu, andererseits sind die Kapitalerträge seit Jahren sehr tief. Es ist somit absehbar, dass die Pensionskassenrenten weiter sinken werden. Die 3. Säule - d. h. die freiwillige, private Vorsorge - nimmt aus diesem Grunde eine immer wichtigere Rolle bei der Planung und Absicherung des Rentenalters ein. Die 3. Säule gliedert sich in die Säule 3a, die sogenannte gebundene Vorsorge, und die Säule 3b, die freie Vorsorge. Unterschied Säule 3a zu Säule 3b Gebundene Vorsorge 3a Bank: Vorsorgekonto 3a Wertschriftenkonto 3a Versicherung Vorsorgepolice 3a Vorsorgekonto 3a Wertschriftenkonto 3a Freie Vorsorge 3b Bank: Normales Sparkonto Wertschriftendepot (Aktien, Obligationen etc.) Versicherung: Lebensversicherung (Kapital oder Fonds) Sparversicherung Sonstige Vorsorge: Wohneigentum Beteiligungen Nachstehend gehen wir vor allem von der häufigsten Form der gebundenen Vorsorge aus, dem Säule 3a-Konto bei einer Bank. 2. Warum soll man überhaupt Beiträge in die Säule 3a einzahlen? Mit den Einzahlungen werden vor allem drei Ziele angestrebt: Altersvorsorge Risikovorsorge Erzielen einer Steuerersparnis Für viele Steuerpflichtige steht die Steuerersparnis klar im Vordergrund ( Frage 35). 3. Wer kann in die Säule 3a einzahlen? In die Säule 3a dürfen nur Erwerbstätige einzahlen, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Arbeitslose dürfen Einzahlungen vornehmen, solange sie Taggelder von der staatlichen Arbeitslosenkasse beziehen und nicht ausgesteuert sind. Bei Ehepaaren dürfen beide Ehegatten unabhängig voneinander einzahlen, wenn beide im Sinne der AHV erwerbstätig sind. 4. Können Ausländer mit Quellensteuerabzug ebenfalls in die Säule 3a einzahlen? Quellensteuerpflichtige sind von der Einzahlung in die Säule 3a nicht ausgeschlossen. Dabei ist zwischen Personen zu unterscheiden, bei denen die Quellensteuer reine Sicherungsfunktion hat und solchen, bei denen die Quellensteuer die endgültige Steuerbelastung darstellt.

3 Falls die Quellensteuer reine Sicherungsfunktion hat, müssen die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung erstellen. In diesem Rahmen können die Einzahlungen in die Säule 3a geltend gemacht werden. In der Regel (je nach Kanton) werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche einen Bruttolohn von mehr als CHF 120'000 im Jahr beziehen, im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Auch die zweite Gruppe der Quellensteuerpflichtigen - in der Regel Personen mit einem Bruttolohn unter CHF 120 000 - können von Einzahlungen in die Säule 3a profitieren. Da der Quellensteuertarif das Vorsorgesparen nicht beinhaltet, müssen Einzahlungen in die gebundene Vorsorge nachträglich geltend gemacht werden. Dazu muss ein schriftliches Rückerstattungsgesuch (Tarifkorrektur), in der Regel (je nach Kanton) bis Ende März des Folgejahres, bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Dem Gesuch muss die Einzahlungsbescheinigung der Bank oder Versicherung beiliegen. Die Quellensteuer wird dann neu berechnet (Nachveranlagung) und die Differenz vollumfänglich zurückerstattet. 5. Dürfen Personen im Rentenalter in die Säule 3a einzahlen? Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus Beiträge einzahlen. Männer können somit bis Alter 70, Frauen bis Alter 69 einzahlen. 6. Kann im Jahr der Pensionierung oder Erwerbsaufgabe noch eine Einzahlung in die Säule 3a geleistet werden? Einzahlungen in die Säule 3a sind auch im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, möglich, sofern die Einzahlung vor dem Datum der Pensionierung bzw. der Erwerbsaufgabe geleistet wird. Somit ist es möglich, unmittelbar vor Erwerbsaufgabe eine Einzahlung in die Säule 3a vorzunehmen, den Betrag nach der Pensionierung wieder zu beziehen und die Einzahlung dann in der Steuererklärung vollumfänglich geltend zu machen. Einzelne Kantone beschränken aber den steuerlichen Höchstabzug auf das erzielte Nettoeinkommen abzüglich Berufsauslagen. Insbesondere bei Erwerbsaufgaben in den ersten Monaten kann dies dazu führen, dass nicht der ganze einbezahlte Abzug steuerlich angerechnet wird. 7. Wie hoch sind die maximalen jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a? Zu unterscheiden sind die Arbeitnehmenden oder Selbständigerwerbenden mit Pensionskasse (sogenannte "kleine Säule 3a") und solche ohne Pensionskasse (sogenannte "grosse Säule 3a"). Kleine Säule 3a Die Einzahlungen in die kleine Säule 3a sind pro Kalenderjahr auf maximal CHF 6'682 (Jahr 2012) begrenzt. Der Betrag wird periodisch der Teuerung angepasst und beträgt 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG. Dieser obere Grenzbetrag entspricht dem maximal im BVG-Obligatorium versicherten Jahreslohn: CHF 83 520 (Jahr 2012). Grosse Säule 3a Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse können maximal 20% des massgebenden Einkommens laut Lohnausweis bzw. des Gewinns gemäss Geschäftsbuchhaltung einzahlen. Der Betrag ist auf CHF 33'408 limitiert (40 Prozent des oberen Grenzbetrages). Beispiel Anna Müller mit einem Einkommen von CHF 15'000 (Teilzeitarbeit), ohne Pensionskasse, kann somit maximal CHF 3'000 pro Kalenderjahr einzahlen. Falls Frau Müller einer Pensionskasse angeschlossen wäre, würde die maximal mögliche Einzahlung CHF 6'682 betragen. Der Maximalbetrag ist nicht an die Höhe des Lohnes gebunden. Die maximalen Einzahlungen der grossen Säule 3a können somit tiefer liegen als diejenige der kleinen Säule 3a.

4 8. Dürfen auch Lehrlinge in die Säule 3a einzahlen? Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs AHV-beitragspflichtig. Die Erzielung eines AHV-pflichtigen Einkommens ist Voraussetzung für die Einzahlung in die gebundene Vorsorge. Somit dürfen auch Lernende ab diesem Zeitpunkt in die Säule 3a einzahlen. Allerdings ist der steuerliche Nutzen beschränkt da der Grenzsteuersatz von Lehrlingen meist sehr tief ist. Es stellt sich weiter die Frage, wie hoch der maximale Beitrag eines Lernenden in die Säule 3a sein darf. Massgebend ist, ob der Lehrling einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht. Dabei ist nicht erforderlich, dass auch ein Sparbeitrag bezahlt wird. Obligatorisch bei der Pensionskasse versichert sind Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 20 880 (Jahr 2012). Diese Lohnhöhe wird der Lehrling nicht erreichen. Es kann aber sein, dass die Unternehmung keinen oder einen tieferen Koordinationsabzug bei der Pensionskasse anwendet. Die Frage, welcher Beitrag in eine Säule 3a einbezahlt werden kann (grosse oder kleine Säule 3a; Frage 7), hängt somit von der Ausgestaltung der Pensionskasse im entsprechenden Unternehmen ab. 9. Kann eine Einzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres noch rückwirkend erfolgen? Nein. Eine Einzahlung muss immer im entsprechenden Kalenderjahr erfolgen. Da die Verarbeitungsfristen der Banken und der Post am Jahresende länger sind als normalerweise, empfiehlt es sich, Einzahlungen jeweils spätestens bis Mitte Dezember vorzunehmen, damit die Verarbeitung sicher noch im alten Jahr klappt. Massgebend ist das Valuta-Datum der Verbuchung. Falls die Verarbeitung bspw. am 3. Januar erfolgte, gilt die Einzahlung für das neue Jahr. 10. Wie kann ein Selbständigerwerbender mit der Einzahlung verfahren, da der Jahresabschluss bekanntlich erst im Folgejahr vorliegt? Ein Selbständigerwerbender kennt seinen Gewinn am Jahresende noch nicht. Aus diesem Grunde kann er den maximal möglichen Einzahlungsbetrag auch nicht präzise berechnen. Wenn ein Selbständigerwerbender mit einer grossen Säule 3a seine Möglichkeiten voll ausschöpfen möchte, sollte er daher eine Vorausberechnung erstellen und dann die Einzahlung aufrunden. Nachzahlungen nach Erstellung des Jahresabschlusses im folgenden Frühjahr sind nicht mehr möglich. Allerdings ist es bei diesem Vorgehen wahrscheinlich, dass die Einzahlung letztlich zu hoch sein wird. 11. Was passiert, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Einkaufsbetrag eines Selbständigerwerbenden zu hoch war? Bei der Steuererklärung sollte immer der effektiv einbezahlte Betrag deklariert werden, auch wenn bei der Erstellung der Steuererklärung klar ist, dass der Betrag zu hoch ist. Die Steuerverwaltung akzeptiert selbstverständlich nur den gesetzlich zulässigen Maximalbetrag und rechnet die Differenz auf. Der Steuerpflichtige erhält mit der Veranlagung eine Bescheinigung über die nicht zum Abzug zugelassenen Vorsorgebeiträge. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger zur Rückzahlung sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Der Vorsorgeträger hat jedoch keine Kenntnis der Veranlagung, es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Vorsorgeträger zu informieren. Es gibt zwei Varianten zur Berichtigung: Der zu viel bezahlte Betrag kann auf das nächste Jahr vorgetragen oder zurückerstattet werden. Übersichtlicher für den Vorsorgenehmer ist die Rückerstattung durch den Vorsorgeträger. Diese Rückerstattung kann jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung. Diese gehören nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b. Überschiessende Beiträge stellen damit freies Sparen dar; sie werden beim Vermögen aufgerechnet und besteuert. Falls die überhöhten Einzahlungen im Folgejahr nicht zurückgefordert oder um ein Jahr vorgetragen würden, müssten diese Guthaben als Vermögen in der Steuererklärung deklariert werden. Selbstverständlich wären auch die darauf entfallenden Zinsen als Einkommen zu deklarieren. Bei Säule-3a-Versicherungspolicen wird jedoch nur der Sparteil von der Versicherung zurückerstattet, da die Risikoprämie für die Finanzierung der laufenden Risiken verwendet wurde.

5 12. Darf ein Selbständigerwerbender Mittel aus der Firma für die Einzahlung in die Säule 3a verwenden? Es ist einerseits zwischen dem Mittelfluss und andererseits dessen Verbuchung zu unterscheiden: Es ist jederzeit möglich und zulässig, Mittel aus der eigenen Firma für die Einzahlung zu verwenden. Allerdings stellen die Beiträge von Selbständigerwerbenden für die Säule 3a keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand in der Unternehmung dar. Die Beiträge für die Säule 3a gelten als private Lebenshaltungskosten. Falls die Gesellschaft die Mittel direkt an den Vorsorgeträger bezahlt, ist die Zahlung auf dem Privatkonto zu verbuchen (Privatbezug). Die Beiträge an die Säule 3a können einzig im Rahmen der Steuererklärung mittels Bescheinigung des Vorsorgeträgers geltend gemacht werden. 13. Was passiert bei einem Selbständigerwerbenden mit einem Jahresverlust? Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann keine Säule 3a gebildet werden. 14. Kann für die im ehelichen Betrieb mitarbeitende Ehefrau ein Beitrag in die Säule 3a einbezahlt werden? Bei Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, also unentgeltlich, kann kein Beitrag in die Säule 3a einbezahlt werden. Falls die Ehefrau jedoch einen Lohn bezieht und AHV-Beiträge abrechnet, kann ein Beitrag einbezahlt werden. 15. Was ist der bedeutendste Nachteil der Säule 3a? Der Fiskus begünstigt Personen, welche mit der Säule 3a freiwillig Mittel für die Pensionierung ansparen. Diese Mittel sind dann im Prinzip bis fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung gebunden. Die langfristige Kapitalbindung ist der grösste Nachteil der Säule 3a. Es ist nicht möglich, einmal einbezahlte Mittel zurückzuziehen, auch wenn diese Gelder plötzlich dringend benötigt würden. Ob man die entsprechenden Vermögenswerte auf Jahre oder Jahrzehnte binden will, ist deshalb eine wichtige Entscheidung. Es gibt einige wenige Möglichkeiten, die Mittel der Säule 3a vorzeitig zurückzuziehen ( Frage 17). 16. Wann werden Altersleistungen aus der gebundenen Vorsorge fällig? Die Leistungen werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Der Bezug kann bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV erfolgen. Der Bezug kann bis fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeschoben werden, sofern der Vorsorgenehmer nachweist, dass er weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Falle sind auch weitere Einzahlungen möglich. Der Bezug kann aber nicht nach Belieben aufgeschoben werden. Falls keine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungszeitpunkt mehr ausgeübt wird, ist der Aufschub des Bezugs der Mittel aus der Säule 3a nicht möglich. 17. Unter welchen Voraussetzungen können die Mittel der gebundenen Vorsorge vorzeitig bezogen werden? Der vorzeitige Bezug der Vorsorge ist in folgenden Fällen möglich: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (z.b. Einkauf in die Pensionskasse; Frage 29); wenn der Vorsorgenehmer neu eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige ebenfalls selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Vorbezug muss innert eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes zur Barauszahlung verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise beim endgültigen Verlassen der Schweiz der Fall. Falls die Quellensteuer tiefer ist als die ordentliche Steuer auf Kapitalauszahlungen, sollte das Guthaben erst nach der Abmeldung in der Schweiz bezogen werden. Dadurch kommt bei der Auszahlung die Quellensteuer zur Anwendung, die vom Standort der Vorsorgegelder abhängig ist und nicht vom Wohnort des Steuerpflichtigen. In jedem Falle sind hier weitere steuerliche Abklärungen zu treffen. Weiter können die Mittel im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Eigenheimfinanzierung) vorzeitig bezogen werden ( Frage 18).

6 Der Vorbezug der Säule 3a Vorsorgegelder führt in der Regel zur sofortigen Besteuerung des entsprechenden Betrags. ( Frage 37). Der vorzeitige Bezug der gebundenen Vorsorge durch Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. 18. Unter welchen Voraussetzungen kann die Säule 3a für den Erwerb von Wohneigentum (Eigenheimfinanzierung) vorbezogen werden? Die Mittel der Säule 3a können wie folgt vorbezogen und verwendet werden: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Das Vorsorgeguthaben kann für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum auch verpfändet werden ( Frage 20). Der Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF-Bezug) Die Mittel der Säule 3a können gesamthaft oder auch nur zum Teil für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus), für Renovationen oder für die Rückzahlung von Hypotheken vorbezogen werden. Der Minimalbezug liegt bei CHF 20'000. Die Auszahlung der Säule 3a Gelder darf maximal alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern gilt die Regel für jeden Partner einzeln, da sie unabhängig voneinander Anrecht auf ihr Kapital haben. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Auch bei einem Vorbezug für Wohneigentum werden die mit einer Kapitalauszahlung verbundenen Steuern erhoben ( Frage 37). 19. Soll ein WEF-Bezug aus der Pensionskasse oder aus der Säule 3a erfolgen? Falls in der Säule 3a genügend Sparguthaben vorhanden sind, sollten vorzugsweise diese Mittel für einen WEF-Bezug verwendet werden. Dafür sprechen die folgenden Gründe: Bei der Pensionskasse kann das bis Alter 50 angesparte Altersguthaben oder die Hälfte des gesamten Sparkapitals bezogen werden, je nachdem welche Summe höher ist. Anders als bei der Pensionskasse kann immer das gesamte Guthaben in der Säule 3a bezogen werden, egal wie alt der Bezüger ist. Je nach Pensionskasse reduzieren sich durch einen Vorbezug nicht nur die Altersleistungen, sondern auch die Risikoleistungen. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch Leistungskürzungen zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an. Beim Bezug aus einem Säule 3a-Bankkonto gibt es dagegen keine Einbussen des Vorsorgeschutzes und eine Zusatzversicherung ist nicht nötig. Falls später weitere Einkäufe in die Pensionskasse geplant sind, müssen die zuvor entnommenen Mittel wieder zurückbezahlt werden, ohne dass diese Wiedereinkäufe steuerlich abzugsfähig wären. Bei der Säule 3a kann dagegen nach einem Bezug wieder resp. weiter einbezahlt werden. Wird die Liquidität der Pensionskasse durch Vorbezüge in Frage gestellt, kann die Pensionskasse die Auszahlung verzögern und eine Prioritätenordnung erstellen. Ein Säule 3a-Bankkonto wird dagegen in der Regel innert Tagen ausbezahlt. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können. Bei einem Säule 3a-Bankkonto ist eine Unterdeckung dagegen nicht möglich und es gibt keine derartige Bestimmung. Bei Vorbezug des Altersguthabens aus der Pensionskasse wird eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt. Wird eine mit WEF-Kapital finanzierte Liegenschaft vor dem ordentlichen Rentenalter verkauft, muss das Kapital der Pensionskasse zurückbezahlt werden, sofern keine Ersatzliegenschaft innert zweier Jahre gekauft wird. Diese Verpflichtung geht auch auf die Erben einer Liegenschaft über. Bei der Säule 3a besteht dagegen keine Rückzahlungspflicht der bezogenen Mittel und es ist kein Grundbucheintrag erforderlich.

7 Es gibt demnach viele Gründe, die Mittel der Säule 3a für den Erwerb von Wohneigentum zu bevorzugen, falls das entsprechende Guthaben gross genug ist. Nebenbei: Wer das Pensionskassen-Guthaben oder einen Teil davon bei der Pensionierung in Kapitalform beziehen möchte, darf sich in den drei Jahren, welche dem Kapitalbezug vorgehen, nicht einkaufen. Andernfalls wird der Einkauf steuerlich nicht akzeptiert bzw. nachträglich korrigiert. Bei der Säule 3a ist dies nicht der Fall. Einzahlungen sind auch in den letzten Jahren vor der Pensionierung ohne weiteres möglich. Es ist sogar zulässig, im Jahr der Pensionierung oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch eine Einzahlung vorzunehmen ( Frage 6). 20. Unter welchen Voraussetzungen können die gebundenen Mittel für den Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden? Der Vorsorgenehmer kann einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung (bei einem Säule 3a-Konto ist dies das gesamte Guthaben) verpfänden, um so von besseren Konditionen für die Finanzierung profitieren zu können. Die Verpfändung unterliegt ähnlichen Bedingungen wie der Vorbezug. Insbesondere ist auch bei Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Eine Verpfändung löst zudem keine Steuern aus. Durch die Verpfändung ist die sogenannte indirekte Amortisation einer Hypothek möglich ( Frage 21). Die Fragen 21 bis 40 mit den entsprechenden Antworten erhalten Sie mit der nächsten Nummer unseres BDO Newsletters. Insbesondere werden wir in dieser Nummer auch die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten aufzeigen. Autor Co-Autoren Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal, Tel: 061 927 87 00, E-Mail: hanspeter.baumann@bdo.ch Rafael Lötscher, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel: 041 757 50 05, E-Mail: rafael.loetscher@bdo.ch Lukas Kretz, dipl. Steuerexperte, BDO AG, Aarau, Tel: 062 834 91 91, E-Mail: lukas.kretz@bdo.ch

BDO NEWSLETTER 26. Juni 2012 8 Haben Sie Fragen? Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe. www.bdo.ch BDO AG Aarau 062 834 91 91 Rudolf Vogt Lausanne 021 310 23 23 René Marc Blaser Affoltern a. A. 043 322 77 55 Thomas Ammann Liestal 061 927 87 00 Markus Imhof Altdorf 041 874 70 70 Beat Marty Lugano 091 913 32 00 Christian Vitta Baden-Dättwil 056 483 02 45 Kurt Haller Luzern 041 368 12 12 Heinz Vogel Basel 061 317 37 77 Roland Stoffel Olten 062 387 95 25 Alfons Hürzeler Bern 031 327 17 17 André Fässler Porrentruy 032 465 93 00 Alain Beuchat Biel/Bienne 032 346 22 22 Alain Wirth Sarnen 041 666 27 77 Beat Spichtig Burgdorf 034 421 88 11 Fritz Rüfenacht Sion 027 324 70 70 Christian Florey Frauenfeld 052 728 35 00 Urs Rindlisbacher Solothurn 032 624 62 46 Hansjörg Stöckli Fribourg 026 435 33 33 Yves Mottis Stans 041 618 05 50 Ivan Christen Genève 022 322 24 24 Eric Wavre St. Gallen 071 228 62 00 Markus Meli Glarus 055 645 29 30 André Burkart Sursee 041 925 55 55 Rolf Kumschick Grenchen 032 654 96 96 Christoph Kaufmann Wetzikon 044 931 35 85 Hans-Jürg Spreiter Herisau 071 353 35 33 Meinrad Müller Zug 041 757 50 00 Markus Metzger Lachen 055 451 52 30 Mario Patt Zürich 044 444 35 55 Andreas Wyss Laufen 061 766 90 60 John Brosi Hinweis Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Ansprechperson: Heidi Fundinger Tel: 044 444 35 09 E-Mail: heidi.fundinger@bdo.ch