GEMEINDE ERDMANNHAUSEN Amt: Kämmerei Aktenzeichen: 752.031 Vorlage Nr.:45/2010 öffentlich Sachbearbeiter: Herr Immel Stichwort: Friedhofsatzung Sitzungstermin: VA/TA am 08.07.2010 Tagesordnungspunkt: Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Sachverhalt: 1. Allgemeines: Die Friedhofsgebühren wurden letztmals zum 01.12.2007 geändert. Auf Grund der schwierigen Haushaltslage hat der Gemeinderat im Zuge der Haushaltsplanberatungen 2010 ein Haushaltskonsolidierungsprogramm beschlossen, das auch eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Friedhof durch eine Erhöhung der Bestattungsgebühren vorsieht. Aus diesem Grund wurden die Friedhofsgebühren neu kalkuliert. 2. Statistische Daten: Nach 78 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihre erforderlichen Einnahmen zuerst aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Der Friedhof ist eine kostenrechnende Einrichtung, die in erster Linie aus Gebühren für die Leistungen finanziert wird. Den Einnahmen aus Gebühren ist somit Vorrang einzuräumen. Der Kostendeckungsgrad des Bestattungswesens in den Jahren 1993 bis 2009 ist in der Anlage dargestellt. Von der Gemeindeprüfungsanstalt wird angeregt, dass beim Friedhof eine nachhaltige Kostendeckung von 60 bis 70 % erreicht werden soll. In größeren Städten ist eine Kostendeckung von nahezu 100 % anzutreffen. Der Kostendeckungsgrad beim Friedhof ist immer schwankend und abhängig von den laufenden Ausgaben wie z. B. größere Unterhaltungsarbeiten, der Anzahl der Sterbefälle sowie den gewählten Bestattungsarten. Deshalb muss der Kostendeckungsgrad immer über mehrere Jahre hinweg betrachtet werden.
Bestattungen: Die Anzahl der Bestattungen unterliegt deutlichen Schwankungen. Seit dem Jahr 2004 sind die Urnenbestattungen stark angestiegen. Auf Grund der Bestattungszahlen der Vorjahre (siehe Anlage) und der aktuellen Situation geht die Verwaltung in der neuen Gebührenkalkulation von durchschnittlich 42 Bestattungen pro Jahr aus, die sich wie folgt verteilen: Reihengrab 4 Urnenreihengrab 5 Urnenrasengrab 0 Wahlgrab doppeltief 7 Wahlgrab (Verlängerung) 13 Urnenwahlgrab 7 Urnenwahlgrab (Verlängerung) 5 Urnenrasenwahlgrab 0 Urnenrasenwahlgrab (Verlängerung) 0 Anonymes Grab 1 Kindergrab 0 Summe: 42 3. Gebührenkalkulation: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fordert in ständiger Rechtssprechung als Voraussetzung für die rechtswirksame Festsetzung von Benutzungsgebühren, dass der Beschlussfassung des Gemeinderats eine fehlerfreie Gebührenkalkulation zu Grunde liegt, aus der die kostendeckende Gebührensatzungsobergrenze hervorgeht. Die Gebührenkalkulation ist das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten geteilt wird. Bei den Bestattungsgebühren ist zwischen der Grundgebühr, den Grabnutzungsgebühren und den Gebühren für die Aussegnungshalle zu unterscheiden. Vor allem die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren wirft immer wieder Fragen auf. Die historisch bedingte Besonderheit gegenüber den anderen Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz liegt in der einmaligen Gebührenerhebung zu Beginn eines teilweise bis zu 50 Jahre dauernden Benutzungsverhältnisses. Die Friedhofsgebühren werden in die Leistungsbereiche Grundgebühren (Grabherstellung), Grabnutzungsgebühren (Reihen-, Wahl-, und Urnengräber einschließlich Grabeinfassung) und Aussegnungshalle eingeteilt. Die Kosten für das Kriegerdenkmal sind in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Aufgeteilt werden die ansatzfähigen Kosten für die Leistungserstellung der notwendigen Bestattungseinrichtungen. Diese Aufteilung ist als Anlage beigefügt. In dieser Aufstellung sind die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 2010, unterteilt in die verschiedenen Leistungsbereiche, dargestellt.
Wie anfangs erwähnt, bereitet der Umstand, dass bei den Friedhofsgebühren ein länger andauerndes Nutzungsverhältnis eingeräumt wird, größere Probleme bei der Gebührenkalkulation. Laut Gemeindeprüfungsanstalt besteht jedoch die Möglichkeit einer vereinfachten Kalkulationsmethode und zwar auf der Grundlage der jährlichen Kosten des Leistungsbereiches Grabnutzung und der jährlich zu verleihenden Nutzungsrechte je Grabart. Das vorgeschlagene Kalkulationsmuster geht von einer annähernd gleichbleibenden Belegung des Friedhofs und der Gebührenfähigkeit etwaiger Vorhalteflächen aus. Die im Gebührenrecht zu beachtenden Grundsätze der Kostendeckung, der Gleichbehandlung sowie das Äquivalenzprinzip werden dabei berücksichtigt, wenn der Gebührenbemessungsmaßstab so ausgestaltet wird, dass für die Verleihung verschiedener Nutzungsrechte unterschiedlich hohe Grabnutzungsgebühren festgesetzt werden und wenn die Höhe der Grabnutzungsgebühren für die einzelnen Grabarten dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtung im Einzelfall entspricht. Diese Art der Kalkulation kann problemlos überprüft und bei Bedarf neu angepasst werden. a) Grabnutzungsgebühren Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren werden die verschiedenen Grabarten unterschiedlich nach den folgenden Faktoren bewertet: Grabfläche Beiwert (höherer Ausbaustandard, Möglichkeit zur Verlängerung der Nutzungsrechte) Nutzungsjahre. Wenn man diese Faktoren für jede einzelne Grabart entsprechend ermittelt und miteinander multipliziert, ergibt sich pro Grabart eine spezifische Bemessungseinheit (z. B. beim Reihengrab 86,80), die mit der Anzahl der Fälle pro Jahr multipliziert wird, so dass sich die Gesamtzahl der Bemessungseinheiten pro Grabart im Jahr berechnen lässt. Ingesamt ergeben sich nach diesem Schema für das Jahr 2010 hochgerechnet 2.858,48 Bemessungseinheiten für alle Grabarten. Diese Anzahl der Bemessungseinheiten wird durch die Gesamtsumme der Kostenart Überlassung von Gräbern in Höhe 70.700 EUR geteilt, so dass sich die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Bemessungseinheit ergeben. Unproblematisch ist dann die Ermittlung der Gebührenobergrenze für die einzelne Grabart. Die nachfolgende Aufstellung stellt diesen Rechenvorgang noch einmal in tabellarischer Form dar:
Betrachtet man diese Ergebnisse, wird deutlich, dass zwischen den derzeit geltenden Gebühren und der Gebührenobergrenze beträchtliche Differenzen bestehen. Mit der Festlegung der Gebührensätze kann auch eine gewisse Lenkungsfunktion erzielt werden. Beispielsweise kann die Auswahl eines platzsparenden Urnengrabes durch entsprechend geringere Gebühren gefördert werden. In der Aufstellung ist der Gebührenvorschlag für die Grabnutzungsgebühren dargestellt. Mit den vorgeschlagenen neuen Grabnutzungsgebühren (durchschnittlich 67 %) wird der vom Gemeindetag empfohlene Kostendeckungsgrad von 60 70 % in etwa erreicht. b) Grundgebühren: Die Kosten für die Grabherstellung sind seit der letzten Kalkulation unverändert, so dass hier kein Handlungsbedarf besteht. c) Aussegnungshalle: Die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle sollten weiterhin auf derselben Höhe wie bisher bleiben. Deshalb wurde auch hier auf eine Neukalkulation verzichtet. d) Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Ebenfalls keine Veränderung. e) Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener Der Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung (früher Auswärtigenzuschlag) beträgt bisher 50 %. Damit keine Kostenüberdeckung entsteht, sollte er auf 45 % reduziert werden. Da nur in besonderen Ausnahmefällen solche Personen auf dem Erdmannhäuser Friedhof bestattet werden, ist diese Regelung praktisch ohne Bedeutung. 4. Finanzielle Auswirkungen: Die Neukalkulation der Grabnutzungsgebühren hat Mehreinnahmen von ca. 10.000 EUR im Jahr zur Folge.
Beschlussvorschlag: 1. Die Gemeinde erhebt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung Friedhof in Form von Verwaltungsgebühren, Grundgebühren, Grabnutzungsgebühren sowie Gebühren für die Aussegnungshalle. 2. Der Gemeinderat stimmt der beiliegenden Gebührenkalkulation für die Grabnutzungsgebühr zu. Sie lag dem Gemeinderat bei Beschlussfassung vor. 3. Der Gemeinderat stimmt dem Kalkulationszeitraum 2010 2011 zu. 4. Der Gemeinderat stimmt dem kalkulatorischen Zinssatz von 5,0 %, den Abschreibungssummen (Abschreibungssätze zwischen 2 und 10 %), der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode (Restbuchwert) und den eingeflossenen inneren Verrechnungen zu. 5. Der Gemeinderat stimmt den in die Kalkulatio n eingeflossenen Prognosen und Schätzungen zu. 6. Der Gemeinderat beschließt die in der Gebührenkalkulation festgesetzten Gebührenobergrenzen. 7. Der nachfolgenden Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird zugestimmt: Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg S a t z u n g zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.07.2010 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12.12.1985 beschlossen:
1 Die Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s - wird wie folgt geändert: 2.2 Grabnutzungsgebühr 2.21 Reihengräber a) für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren 1.450,- EUR b) für Kinder unter 10 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten 100,- EUR c) für Urnen 740,- EUR d) für Urnenrasengräber 520,- EUR 2.22 Wahlgräber a) Einzelgrab (doppeltief) 2.300,- EUR b) Urnengrab 900,- EUR c) Urnenrasengrab 600,- EUR 2.23 Verlängerung eines Nutzungsrechtes a) um die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.22 b) um eine von der Nutzungsperiode abweichende Dauer anteilmäßig nach dem Verhältnis der Nutzung 2.24 Anonyme Urnengräber 380,- EUR 2.25 Für die Beisetzung anderer Verstorbener im Sinne des 1Abs. 1 Satz 3 wird ein Zuschlag von 45 % der Gebühren nach 2.21 bis 2.24 berechnet. 2 Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.1010 in Kraft. Erdmannhausen, 22.07.2010 Lutz Schwaigert Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.