Formalien der Seminararbeit zum Seminar Neuordnung des Versicherungsaufsichtsrechts im FSS 2012 bei Prof. Dr. Oliver Brand LL.M.

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Formalien der Seminararbeit zum Seminar Neuordnung des Versicherungsaufsichtsrechts im FSS 2012 bei Prof. Dr. Oliver Brand LL.M. (Cambridge) Formelle Vorgaben Die Bearbeitung darf einen Umfang von 35.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, exklusive Deckblatt, Literaturverzeichnis, Gliederung und Fußnoten nicht überschreiten. Inhaltliche Ausführungen haben dabei im Haupttext und nicht in den Fußnoten zu erfolgen (keine Flucht in die Fußnoten ). Die Wahl von Schriftart, Schriftgröße, Ränder etc. ist den Bearbeitern freigestellt. Eine lesefreundliche Darstellung ist empfehlenswert. Die Bearbeitung besteht aus einer Einleitung (inklusive Darstellung des Gegenstands der Bearbeitung sowie dem Gang der Untersuchung), dem Hauptteil und einem Fazit / einer Zusammenfassung einschließlich der vertretenen These(n). Die Darstellung sollte im Stile eines guten Aufsatzes erfolgen! Allgemeine Hinweise zu den Formalien einer Seminararbeit: 1. Literaturverzeichnis und Zitierung Das Literaturverzeichnis hat eine Informations- und eine Abkürzungsfunktion. Es informiert über alle Titel, die in der Arbeit verwertet wurden. Daher müssen alle in den Fußnoten zitierten Titel im Literaturverzeichnis enthalten sein und andererseits dort auch nur solche Titel angeführt werden, die auch tatsächlich in den Fußnoten nachgewiesen sind. Die Abkürzungsfunktion macht einen Hinweis auf die spätere Zitierweise in den Fußnoten nur da erforderlich, wo eine Verwechslungsgefahr besteht oder wo eine abgekürzte, aber nicht standardisierte Zitierweise benutzt wird (insbesondere bei Kommentaren: z.b. zitiert: MünchKommVVG/Bearbeiter oder zitiert: Bruck/Möller/Bearbeiter ). Das Literaturverzeichnis sollte im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit tabellarisch angeordnet werden. Die Angabe des Verlages ist nicht erforderlich, ebenso i.d.r. auch nicht die Angabe des Erscheinungsortes (anders nur bei nicht im Verlagsdruck erschienenen Dissertationen, z.b. Pilters, Paul: Gefährdungshaftung, Diss. Heidelberg, 1930 ). Die einzelnen Titel sind alphabetisch nach den Namen der Verfasser bzw. Herausgeber zu ordnen, ohne Trennung in Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze etc. Der Münchener Kommentar zum BGB steht demgemäß nicht unter M, sondern unter S (dies wird z.t. aber auch anders gesehen): Säcker, Franz Jürgen Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, 1 240 BGB, ProstG, AGG, 6. Aufl. 2012 (zit.: MünchKommBGB/Bearbeiter)

Einige Kommentierungen wie der Palandt oder der Staudinger werden nach ihrem Begründer angeführt: Palandt, Otto (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch, 71 Aufl. 2012 Festschriftbeiträge werden nach dem Autor des konkreten Beitrages und nicht nach der Person des Geehrten oder den Herausgebern der Festschrift im Literaturverzeichnis aufgeführt. Es wird sowohl der Titel des konkreten Aufsatzes als auch soweit vorhanden der Titel der Festschrift angegeben: Taupitz, Jochen Die Augen und Ohren des Versicherers, in: Hübner, Ulrich; Helten, Elmar; Albrecht, Peter [Hrsg.], Recht und Ökonomie der Versicherung, Festschrift für Egon Lorenz zum 60. Geburtstag, 1994, S. 673 In den Fußnoten der Arbeit wird der Beitrag sodann mit Taupitz, FS Lorenz, 673,... zitiert. Eine Zitierangabe im Literaturverzeichnis wie z.b. (zit.: Taupitz, in FS Lorenz,...) ist nicht erforderlich, da eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (s.o.). Bei Aufsatzzitaten aus gängigen Zeitschriften (NJW, VersR, r + s, AcP, JuS...) wird die Zeitschrift auch im Literaturverzeichnis abgekürzt zitiert: Bürkle, Jürgen Die Problematik der Solvabilitätsspanne, VersR 2007, 191 Anders etwa bei unbekannten, insbesondere ausländischen Zeitschriften: Kaldor, Nicholas Welfare Propositions of Economics and Interpersonal Comparisons of Utility, The Economic Journal, Vol. 49 (1939), 549 Der Zusatz in: ist bei Zeitschriften unüblich und überflüssig. Gleiches gilt da offensichtlich für eine Zitierangabe im Literaturverzeichnis. In der Fußnote wird der Aufsatz ohne Titel zitiert: Bürkle, VersR 2007, 191, 192. Wird von demselben Autor nur eine Monographie, ein Lehrbuch o.ä. zitiert, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Zitierangabe im Literaturverzeichnis. In der Fußnote genügt wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr der Name nebst Seite (z.b. Armbrüster, S. 157 ). Bei mehreren Titeln des gleichen Autors sollten diese mit kurzen Schlagwörtern ergänzt werden, z.b. (zitiert: Schmidt, HandelsR) oder (zitiert: Schmidt, GesR), um die Unterscheidbarkeit zu gewährleisten. Handelt es sich um längere Titel, wird üblicherweise als Schlagwort das erste Hauptwort des Titels gewählt, also z.b. für Jürgen Bürkle, Compliance in Versicherungsunternehmen, 2009: (zitiert: Bearbeiter, in: Bürkle, Compliance,...). In der Fußnote heißt es dann etwa: Wandt, Versicherungsrecht, Rn. Wandt, Geschäftsführung, S. Bei Archivzeitschriften wie AcP oder ZHR wird meistens auch die Band-Nr. zusätzlich zum Jahrgang angegeben: Medicus, Dieter Geld muß man haben, AcP 188 (1988), 489

Wenn Sie sich in Ihren Ausführungen konkret auf eine Anmerkung zu einem Urteil beziehen, gehört die Anmerkung auch ins Literaturverzeichnis. Beispiel: Ladeur, Karl-Heinz Anmerkung zum Urteil des BGH vom 23.06.2009 VI ZR 196/08 BGHZ 181, 328; JZ 2009, 966. Die Angabe der Fundstelle des Urteils ist optional, kann also entfallen. In der Fußnote zitieren Sie generell nur: Ladeur, JZ 2009, 966. Ein Abkürzungsverzeichnis ist in Seminararbeiten nicht erforderlich. Verwenden Sie nur die gebräuchlichen Abkürzungen und verweisen Sie ggf. am Schluss des Literaturverzeichnisses etwa auf: Kirchner, Hildebert Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage, 2008 Skripten von privaten Repetitorien (z.b. Alpmann & Schmidt) und Fallbücher dürfen nicht als Literatur zitiert werden. 2. Gliederung Unterteilungen nach Kapitel, Paragraphen oder Teile sind in einer Seminararbeit eher unangebracht (z.b. Kapitel 1 Grundlagen oder Zweiter Teil: Rechtsphilosophischer Hintergrund des Verschuldensprinzips ); derartige Untergliederungen sind nur üblich für Lehrbücher oder Dissertationen. Verwenden Sie nach Möglichkeit das Gliederungsschema A, I, 1, a), aa), (1), (a), (aa). Das numerische System 1., 1.1., 1.1.1.,..., ist zwar nicht falsch, aber insbesondere im Inhaltsverzeichnis unübersichtlicher und daher vom Leser schwerer zu erfassen. In keinem Fall sollten beide Gliederungssysteme kombiniert werden (auch wenn dies teilweise anders gemacht wird). Unüblich sind Gliederungspunkte aaa1, aaaa) oder (A), (I) Einem Gliederungspunkt a) muss auch ein b) folgen, einer 1. auch eine 2. In der Gliederung sind die Unterpunkte jeweils einzurücken, damit die Darstellung übersichtlich ist, also 1.... a)... aa)... und nicht 1.... a)... aa)... Unterteilen Sie die Arbeit nicht in zu viele Gliederungspunkte. Was Ihnen im Text der

Seminararbeit keinen eigenen Absatz / keine eigene Überschrift wert ist, bedarf i.d.r. auch keines eigenen Gliederungspunktes! Die Gliederungspunkte im Text sollten denjenigen im Inhaltsverzeichnis entsprechen. Deshalb sollten sich alle Überschriften aus dem Inhaltsverzeichnis auch im Text wiederfinden. Zu viele Überschriften hemmen den Lesefluss. Im Inhaltsverzeichnis sollten verschiedene Meinungen nicht anonym bleiben (z.b. Meinung 1, Meinung 2 oder Eine Ansicht, Andere Ansicht ), sondern möglichst gekennzeichnet werden: a) Ältere Rechtsprechung (RGZ...) b) Neuere Rechtsprechung (BGHZ...) c) Herrschende Lehre Informativ ist es auch, wenn die Meinungen inhaltlich charakterisiert werden: a) objektive Theorie b) subjektive Theorie (h.m.) oder a) Tatbestandslösung b) Rechtsfolgenlösung 3. Fußnoten Jede Fußnote endet mit einem Punkt. Indirekte Zitierungen durch Formulierungen wie Nachweise zur h.l. in BGH, NJW... oder bei Staudinger/Schiemann, 249 BGB, Rn... sind nicht erlaubt; Meinungen müssen mit dem Originalzitat wiedergegeben werden. Rechtsprechung ist jeweils mit Angabe der vollen Gerichtsbezeichnung zu zitieren, also z.b. OLG Hamm VersR 1969,... und nicht Hamm VersR 1969,... (auch wenn dies u. a. im Palandt zur Abkürzung anders gemacht wird). Urteile sollten grundsätzlich nach der jeweiligen amtlichen Sammlung zitiert werden, ggf. ergänzt um eine Parallelfundstelle aus gängigen Zeitschriften (z.b. solche mit Anmerkungen). Zitieren Sie grundsätzlich die Anfangsseite des Urteils und die Seite in den Urteilsgründen, auf die Sie konkret Bezug nehmen (dies gilt auch für Aufsätze!): BGHZ 181, 328, 345 = VersR 2009, 1131, 1136 (oder z.b. JZ 2009, 961, 966 m. Anm. Ladeur). Die amtliche Sammlung des BGH ist dabei stets mit BGHZ zu zitieren, nicht nur mit BGH (auch wenn dies u. a. im Palandt zur Abkürzung anders gemacht wird). Hinweise auf nachfolgend abgekürzte Schreibweise von bestimmten weniger gebräuchlichen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien sollten nicht in der Fußnote versteckt werden (z.b. im Text steht Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung1 und in der Fußnote Nachfolgend: BetrAVG ), da eine Fußnote leicht übersehen wird und der Leser

dann möglicherweise später über die abgekürzte Formulierung stolpert. Daher besser gleich im Text schreiben: Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrA VG) 4. Darstellung von Meinungsstreits Achten sie bei Meinungsstreits darauf, dass am Schluss klar wird, wofür Sie sich entscheiden! Abgehobene Theorienstreite (zur Rechtsnatur von...) sollten stets auf ihre Relevanz hinsichtlich der praktischen Ergebnisse überprüft werden. Bei Seminararbeiten fragen Sie: Kommt es auf den Streit in der Praxis für einen Fall an? Die Relevanz ist in der Seminararbeit an praktischen Beispielen zu erläutern. Dann können die Leser meist besser folgen. Wenn Sie einen Meinungsstreit darstellen, achten Sie auf folgenden Aufbau: - Darstellung der Meinung A mit ihren wesentlichen Argumenten - Darstellung der Meinung B mit ihren wesentlichen Argumenten - Stellungnahme In der Stellungnahme sollten Sie sich mit den jeweils vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen und diese abwägend in Bezug zueinander bringen sowie wenn möglich eigene Erwägungen anstellen, warum eine Ansicht vorzugswürdig ist. Denkbar ist auch, dass Sie keine der bisher vertretenen Ansichten für überzeugend halten und deshalb eine eigene Position entwickeln. Eine Feststellung wie Der h.m. ist zu folgen. sollte nicht am Anfang sondern als Ergebnis am Ende der Stellungnahme stehen. Wenn Sie sich in der Seminararbeit nach Diskussion der verschiedenen Ansichten einer der aufgeführten Meinungen anschließen, sollte das nicht persönlich ( Ich folge daher der h.m. ), sondern unpersönlich formuliert werden ( Es ist daher der herrschenden Lehre zu folgen. ). 5. Darstellung der Rechtsanwendungspraxis Soweit die Rechtsanwendungspraxis jenseits der Rechtsprechung dargestellt werden soll, ist vorwiegend auf schriftliche und zitierfähige Quellen Bezug zu nehmen. Bsp.: Artikel der FAZ, Veröffentlichungen der BaFin, Jahresberichte von Verbänden, Lageberichte von Kapitalgesellschaften. Lediglich wenn keine derartigen Quellen zur Verfügung stehen, kann das Verhalten der Praxis durch gezielte Umfragen bei einer angemessenen Zahl von repräsentativen Vertretern des Geschäfts- oder Wirtschaftszweiges ermittelt werden. Keinesfalls sollten jedoch unveröffentlichte rechtliche Beurteilungen von befragten Personen dargestellt werden. Weiter Hinweise zu den Formalien einer Seminararbeit bei: Walter, Tonio: Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Auflage 2009