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Transkript:

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 25.08.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lehmann (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften - erneut nachgefragt Die Kleine Anfrage 2324 vom 23. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Landesregierung hat in Thüringen Verfassungsrang (Artikel 67 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Mithin ist die Landesregierung verpflichtet, parlamentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten. Unter Bezugnahme auf die Antworten der Landesregierung in Drucksache 6/3084 sowie zuletzt in Drucksache 6/3913 wurde der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht nach Auffassung der Fragestellerin nur unzureichend genüge getan. Insbesondere die Antworten zu den Fragen 4, 6, 8 und 9 der Drucksache 6/3913 sind lediglich allgemein gehalten und beantworten die gestellten Anfragen keinesfalls ausreichend. Aus diesem Grund werden diese und ergänzende Fragen nochmals gestellt, um der Landesregierung die Möglichkeit zu geben, konkret zu antworten. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund wurde beziehungsweise wird bei den in der Antwort der Landesregierung zu Frage 9 in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen bei der nach Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erforderlichen Besetzung mit hauptamtlichen Gemeindebeamten abgesehen? 2. Ist es für die Landesregierung akzeptabel und ausreichend, wenn die Kommunalaufsichten bei den genannten Orten teilweise bis zu zehn Jahren und ohne Angaben der Gründe nichts für die Umsetzung der einschlägigen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung unternehmen? 3. Bezug nehmend auf die mit der Antwort der Landesregierung in Drucksache 5/6895 zur Verfügung gestellten Anlage zu den Fragen 1 und 4 wurden welche konkreten Maßnahmen zwischenzeitlich bei den bereits damals betroffenen Gemeinden und den inzwischen hinzugekommenen Gemeinden durch die Kommunalaufsichten festgelegt, um den Vorgaben des 33 Abs. 2 Nr.2 ThürKO gerecht zu werden? 4. Wie wurde durch die jeweilige Kommunalaufsicht im Einzelfall auf die Erfüllung hingewirkt (zum Beispiel Anschreiben an die Gemeinden und Gemeinderäte mit Fristsetzung, Gespräche wann mit welchem Bürgermeister oder Gemeinderat, Prüfung der Gemeindehaushalte in Bezug auf Einstellung der erforderlichen Personalstelle und Einplanung der Finanzmittel, Überwachung oder Ersatzvornahme der Stellenausschreibung et cetera)? 5. Welche Vereinbarungen (schriftlich oder mündlich) gibt es zwischen welchen örtlichen Kommunalaufsichten und welchen in der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden Druck: Thüringer Landtag, 4. September 2017

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode hinsichtlich der Anerkennung anderer Abschlüsse beziehungsweise Fortbildungen der ehrenamtlichen Bürgermeister, zum Beispiel der Teilnahme an Lehrgängen der Thüringer Verwaltungsschule Weimar, um damit den hauptamtlichen Gemeindebeamten gegebenenfalls zu ersetzen? Ist sich die Landesregierung sicher, dass es solche Vereinbarungen bilateral vor Ort nicht gibt? 6. Weshalb wurde in Fällen, bei denen der ehrenamtliche Bürgermeister die Laufbahnbefähigung auf Kosten der Gemeinde anstrebte oder inzwischen erwarb, nicht seitens der Kommunalaufsicht doch auf die Einhaltung der Thüringer Kommunalordnung gedrungen? 7. Welchen Ermessensentscheidungsraum haben die Kommunalaufsichten in diesen Fällen gegenüber den eindeutigen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung? 8. Sind der Landesregierung oder den Kommunalaufsichten, zum Beispiel auch durch Prüfung und Feststellung durch die örtlichen Rechnungsprüfungsämter der Förderung solcher Abschlüsse durch Steuergelder der Gemeinden, die letztlich der Gemeinde nicht von Nutzen sind, weil die in dieser Art Fortgebildeten den hauptamtlichen Gemeindebeamten nicht ersetzen dürfen, solche Fälle in Thüringen bekannt und welche Gemeinden betrifft das? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 24. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach den Auskünften der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden liegen folgende Gründe für das Absehen von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen bei den in der Antwort der Landesregierung zu Frage 9 in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden vor: Landkreis Gemeinde Gründe für das Absehen von (formellen) rechtsaufsichtlichen Maßnahmen Altenburger Land Gößnitz Lucka Meuselwitz Nobitz Die Gemeinden wurden jeweils im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Im Hinblick auf das Rundschreiben des Landesverwaltungsamtes zur "Handhabung der Rechtsaufsichtsanpassung der Personalstruktur an die rechtlichen Vorgaben; Anwendung der 33 und 49 ThürKO" vom 24.02.1999 wurde von entsprechenden Maßnahmen abgesehen. Sonneberg Judenbach Der Bürgermeister wurde mehrfach im Laufe des Jahres 2015 von der Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde einen geschäftsleitenden Beamten gemäß 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO benötige. Da sich die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen mit den Gemeinden Föritz und Neuhaus-Schierschnitz zu Bildung einer neuen Einheitsgemeinde befand und der Antrag zur Auflösung der Gemeinden Föritz, Judenbach und Neuhaus-Schierschnitz und zur Bildung einer neuen Gemeinde "Föritztal" im Februar 2016 auf dem Dienstwege weitergeleitet wurde, wurde von Saale-Holzland- 2 Stadtroda Die Gemeinde wurde mehrfach im Laufe des Jahres 2015 von der Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass sie einen geschäftsleitenden Beamten gemäß 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO benötige. Dies nahm die Gemeinde zum Anlass, gegenüber dem TMIK die Erteilung des Einvernehmens für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für eine ihrer Bediensteten zu beantragen. Der Bediensteten wurde das Einvernehmen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen wirtschafts-, gesellschaftsund sozialwissenschaftlichen Dienst erteilt. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgte nicht. Wegen dieser personellen Maßnahmen der Gemeinde und unter Berücksichtigung der anstehenden Gemeindegebietsreform wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen.

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Unstrut-Hainich- Menteroda Dünwald Da beide Gemeinden nach Einschätzung der Rechtsaufsichtsbehörde auf Grund ihrer Haushaltslage nicht in der Lage wären, die zusätzlichen Kosten für einen geschäftsleitenden Beamten des gehobenen Dienstes ohne nachteilige Auswirkung auf ihre dauernde Leistungsfähigkeit zu erbringen und der Rechtsaufsichtsbehörde keine Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit der beiden Gemeinde bekannt sind, die auf dem Verstoß gegen 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO beruhen, sowie der abzusehenden kommunalen Neugliederung wurde von Saale-Orla- Gefell Nach dem Ausscheiden ihres Beamten mit der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bemühte sich die Gemeinde um eine entsprechende Neueinstellung. Die von ihr durchgeführte Stellenausschreibung führte mangels einschlägiger Bewerbungen zu keiner Neueinstellung. Da sich die Gemeinde auch in einer sehr schwierigen Haushaltslage befindet und im Rahmen der bevorstehenden kommunalen Neugliederung abzusehen ist, dass die Gemeinde nicht selbständig bleiben wird, wurde von Tanna Die Gemeinde wurde nach dem Ausscheiden ihres Beamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst mehrfach auf ihre Verpflichtung aus 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Da sich die Gemeinde in einer sehr schwierigen Haushaltslage befindet und im Rahmen der bevorstehenden kommunalen Neugliederung abzusehen ist, dass die Gemeinde nicht selbständig bleiben wird, wurde von Gotha Wartburgkreis Saalfeld-Rudolstadt Schmalkalden- Meiningen Wurzbach Saalburg-Ebersdorf Leinatal Günthersleben- Wechmar Krayenberggemeinde Hörselberg-Hainich Unterbreizbach Treffurt Leutenberg Rhönblick Da sich die Gemeinden in einer sehr schwierigen Haushaltslage befinden und im Rahmen der bevorstehenden kommunalen Neugliederung abzusehen ist, dass die Gemeinden nicht selbständig bleiben werden, wurde von Die Gemeinden wurden jeweils im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Sie hat bei beiden Gemeinden von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen, da diese die Vorbereitungen zu Fusionen mit anderen Gemeinden stets vorangetrieben haben. Ein entsprechender Antrag der Gemeinde Günthersleben-Wechmar liegt dem TMIK vor. Da nach den Erkenntnissen der Rechtsaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung der Anforderung des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit der Gemeinden hat und im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliederung wurde von Die Gemeinde wurde im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Die Gemeinde wurde im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Da die Gemeinde in ihren Stellenplan eine entsprechende Stelle aufgenommen hat, wurde im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. 3

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Hildburghausen Römhild Da sich die Gemeinde in Verhandlungen mit benachbarten kommunalen Körperschaften befindet, die über einen geschäftsleitenden Beamten im Sinne des 33 Abs. 2 Nr. 2 verfügen, wurde von Themar Da die Gemeinde bereits im Januar 2015 gemeinsam mit der Verwaltungsgemeinschaft "Feldstein" einen Antrag auf kommunale Neugliederung stellte und diese Verwaltungsgemeinschaft über einen geschäftsleitenden Beamten im Sinne des 33 Abs. 2 Nr. 2 verfügt, wurde von Ilm- Wolfsberg Die Rechtsaufsichtsbehörde hat von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen, da der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde über die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt verfüge und seit Jahren in verschiedenen Kommunalverwaltungen tätig war. Er verfügt nach den Erkenntnissen der Rechtsaufsichtsbehörde über dieselben beruflichen Voraussetzungen wie ein Laufbahnbeamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Ilmtal Die Rechtsaufsichtsbehörde hat von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen, da sich die Gemeinde seit Jahren Gespräche zu einer kommunalen Neugliederung mit der Stadt Stadtilm führt. Der entsprechende Antrag auf Neugliederung wurde gestellt. Zu 2.: Nach 116 ThürKO sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und unterstützen, ihre Rechte schützen und sie in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung stärken. Die Anpassung der Personalstruktur zur Umsetzung der Verpflichtung aus 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO kann nur im Rahmen eines längeren Anpassungsprozesses erfolgen. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben im Rahmen der Begleitung dieses Prozesses auch den in 116 ThürKO verankerten Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu 3.: Gemeinden entsprechend der Anlage zu der Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 und 4 der Drucksache 5/6895 sind folgende: Landkreis Gemeinde Festgelegte Maßnahmen der Kommunalaufsicht Weimarer Land Saaleplatte Konkrete Maßnahmen waren nicht erforderlich, da die erfüllende Gemeinde der Gemeinde Saaleplatte, die Stadt Bad Sulza den Vorgaben des 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gerecht wird. Unstrut-Hainich- Dünwald Menteroda Siehe Antwort zur Frage 1. Saalfeld-Rudolstadt Wartburgkreis Gräfenthal Siehe Antwort zur Frage 1. Leutenberg Kamsdorf Dorndorf Siehe Antwort zur Frage 1. Merkers-Kieselbach Marksuhl Stadtlengsfeld Rhönblick Siehe Antwort zur Frage 1. Schmalkalden- Meiningen Gotha Emsetal Die Gemeinde wurde inzwischen in die Stadt Waltershausen eingegliedert. 4

Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Inzwischen hinzugekommene Gemeinden sind folgende: Landkreis Gemeinde Festgelegte Maßnahmen der Kommunalaufsicht Wartburgkreis Hörselberg-Hainich Rechtsaufsichtlicher Hinweis im Rahmen eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens Geisa Da die Stadt über eine Beschäftigte verfügt, die über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst verfügt, wurde von Unterbreizbach Krayenberggemeinde Treffurt Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Zu 5.: Vereinbarungen zwischen den Rechtsaufsichtsbehörden und den in der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden zur Anerkennung von Fortbildungen ehrenamtlicher Bürgermeister zur Ersetzung des hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst bestehen nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörden nicht. Zu 6.: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister den hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der geforderten Qualifikation für den gehobenen Verwaltungsdienst - unabhängig von der eigenen Qualifikation - nicht ersetzen kann. Zu 7.: Über ihre Personalmaßnahmen einschließlich der Umsetzung ihrer Verpflichtung aus 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer Personalhoheit. Die Anpassung der jeweiligen Personalstruktur kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Daher orientieren sich die Rechtsaufsichtsbehörden bei der Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche rechtsaufsichtliche Maßnahmen an dem in 116 ThürKO verankerten Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind auch die jeweilige Haushaltssituation, anstehende Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform sowie die gegebenenfalls vorliegenden Qualifikationen der Tarifbeschäftigten zu berücksichtigen. Bei den in der Anlage zu den Fragen 1 und 4 der Drucksache 5/6895 genannten Gemeinden haben die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen ihres Beratungs- und Unterstützungsauftrags auf die Erfüllung der Verpflichtung aus 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewirkt. Nach der Schaffung neuer kommunaler Strukturen im Rahmen der Gebietsreform werden die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bei Gemeinden, die zukünftig gegebenenfalls ihrer Verpflichtung aus 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO nicht nachkommen, auch weiterhin rechtsaufsichtlich tätig werden. Zu 8.: Der Gemeinderat der Gemeinde Dünwald beschloss, die amtierende Bürgermeisterin zur Ausbildung als Verwaltungsfachwirtin zu entsenden und die dafür anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Reisekosten zu übernehmen. Sollte die Bürgermeisterin ihr Amt vorzeitig aufgeben, sollen die Kosten von ihr prozentual erstattet werden. Dr. Poppenhäger Minister 5