MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT. Reform der Verwaltungsstruktur der Europäischen Schulen

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.3.2018 COM(2018) 152 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Reform der Verwaltungsstruktur der Europäischen Schulen DE DE

1 Einführung Die Aufgabe der Europäischen Schulen (im Folgenden ES ) ist es, den Kindern der Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden Union ) im Kindergarten sowie in der Primar- und der Sekundarstufe (bis hin zum Europäischen Abitur) mehrsprachigen und multikulturellen Unterricht zu erteilen. Die ES tragen somit zur Attraktivität des europäischen öffentlichen Dienstes bei. Bei den ES handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung, die von den EU- Mitgliedstaaten und der Union geschaffen wurde. Diese sind auch die Vertragsparteien der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen 1 (im Folgenden Satzungsvereinbarung ). In sechs EU-Mitgliedstaaten gibt es 13 ES 2 ; diese haben in ihren jeweiligen Aufnahmeländern den Status von öffentlichen Einrichtungen. Das höchste Entscheidungsgremium, der Oberste Rat, setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission im Namen der Union, der Eltern, des Lehrkörpers und anderer Interessenträger 3 zusammen. Jedes Mitglied des Obersten Rates, einschließlich des Vertreters der Kommission, hat einen Sitz und eine Stimme. Den Vorsitz führt jedes Jahr ein Vertreter eines anderen Mitgliedstaates, während die allgemeinen Managementfunktionen vom Generalsekretär des Obersten Rates wahrgenommen werden. Nach Artikel 25 der Satzungsvereinbarung leistet die Europäische Kommission im Namen der Union einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der ES. Dieser Beitrag deckt die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der ES und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen. Dieser größte Einnahmeposten (rund 60 % im Jahr 2017) des Haushalts der ES wird für die Gehälter der Ortslehrkräfte und des Verwaltungspersonals, die Aufstockung der nationalen Gehälter der abgeordneten Lehrkräfte und die Gemeinkosten 4 verwendet. Eine weitere Haupteinnahmequelle (rund 18 % im Jahr 2017) ist der Beitrag, den die Mitgliedstaaten durch die Abordnung und die Zahlung der nationalen Bezüge von Lehr- und sonstigem Personal leisten. Die restlichen Einnahmen umfassen die Beiträge anderer Einrichtungen und Unternehmen für die in den ES eingeschriebenen Kinder ihrer Bediensteten (etwa 14 %, sog. 1 ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3. 2 Alicante, Brüssel I (Uccle + Berkendael), Brüssel II (Woluwé), Brüssel III (Ixelles), Brüssel IV (Laeken), Frankfurt am Main, Mol, Bergen, Karlsruhe, München, Varese, Luxemburg I & Luxemburg II. Im Jahr 2017 waren in sechs Ländern (Belgien, Niederlande, Deutschland, Italien, Spanien und Luxemburg) insgesamt etwa 27 000 Schülerinnen und Schüler eingeschrieben. 3 Darunter Europäisches Patentamt (für ES München), Europäische Investitionsbank/Europäischer Investitionsfonds (für ES Luxemburg seit 2016), EUIPO (für ES Alicante seit 2017) und EZB (für ES Frankfurt seit 2017). Das Stimmrecht ihrer Vertreter gilt nur für Angelegenheiten in Bezug auf die ES, für die sie Vereinbarungen geschlossen haben. 4 Gebäudeausgaben für das Büro des Generalsekretärs der ES, Reinigung, Wartung, IT- und pädagogische Unterstützung an den Schulen. 1

Schüler der Kategorie II) sowie die Schulgebühren und Beiträge von Eltern von Schülern der Kategorie III 5 (rund 8 %). Seit einigen Jahren steht das System der Europäischen Schulen (im Folgenden ESS ) vor großen Herausforderungen im Hinblick auf seine Haushaltsführung. Sowohl der Rechnungshof als auch der Interne Auditdienst (im Folgenden IAS ) haben in ihren Jahresberichten für den Zeitraum 2013 bis 2015 einige Mängel festgestellt. Der Rechnungshof konnte in seinen Berichten von 2013 und 2014 nicht garantieren, dass die konsolidierten Jahresabschlüsse der ES frei von wesentlichen Falschangaben sind. In seinen Berichten von 2015 und 2016 stellte der Rechnungshof jedoch keine wesentlichen Fehler in den endgültigen konsolidierten Jahresabschlüssen fest. Der IAS wies auf einige Schwächen der internen Kontrolle sowie auf das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der ES-Mittel hin. Die Mängel bei der Haushaltsführung der ES gefährden die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission (Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, im Folgenden GD HR ) an die ES geleisteten Zahlungen nicht, da die Zahlungen stark reguliert sind. Allerdings achtet die Kommission als großer Beitragszahler sehr darauf, dass die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Betriebs der ES gegeben werden. Angesichts der Auditberichte und des im Jahresabschluss einer der Schulen im Jahr 2012 entdeckten Betrugs sprach die GD HR daher in ihren letzten vier Jahrestätigkeitsberichten (2013 bis 2016) einen Reputationsvorbehalt zur Haushaltsführung der ES aus. Zudem stimmte die Kommission gegen die letzten vier Entlastungen in Bezug auf die Haushaltsausführung der ES der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 (wohingegen alle übrigen Mitglieder des Obersten Rates dafür stimmten). In seinem Bericht über die allgemeine Entlastung für die Ausführung des EU-Haushaltsplans 2015 6 wies das Europäische Parlament auf einige Schwachstellen bei der Haushaltsführung der ES hin, die der Rechnungshofes und der IAS festgestellt hatten. Das Europäische Parlament forderte die Kommission daher auf, in allen Bereichen der Verwaltung der ES ihre umfassende Rolle wahrzunehmen und ersuchte um eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Frage, wie die Verwaltungsstruktur der ES am besten reformiert werden könnte 7. 5 Bei den verbleibenden Schüler(innen) der Kategorie I handelt es sich um Kinder des Personals der Organe/Einrichtungen der EU, die von den Schulgebühren befreit sind. 6 A8-0150/2017. 7 Empfehlung 2015/PAR/0371. 2

Die vorliegende Mitteilung zielt daher darauf ab, die Ansichten der Kommission zur Verwaltungs- und Finanzstruktur der ES und zu den laufenden Reformen in diesen Bereichen darzulegen. 2 Fortschritte bei der Reform der Verwaltungsstruktur des Systems der Europäischen Schulen Bei der Reform der Verwaltungsstruktur des ESS wurden bereits bedeutende Erfolge erzielt, die es anzuerkennen gilt. Der größte Fortschritt ist die Verabschiedung der neuen Haushaltsordnung der ES 8 durch den Obersten Rat im September 2017. Die Überarbeitung der Haushaltsordnung wurde von der Kommission eingeleitet, die Ende 2014 vom Obersten Rat ein Mandat für die Aufnahme von Gesprächen darüber erhielt. Mit der neuen Haushaltsordnung wird ein neues Finanzverwaltungsmodell für das ESS eingeführt, in dessen Rahmen vor allem die Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers Schritt für Schritt zentralisiert werden sollen. Die Kommission begrüßt ferner, dass die überarbeitete Haushaltsordnung stärker an die Haushaltsordnung der Union 9 angepasst ist insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsgrundsätze, die internen Kontrollsysteme (einschließlich einer besseren Berichterstattung und Rechnungslegung) und die Vorschriften für die Auftragsvergabe. Darüber hinaus haben die ES zur Behebung der von den Prüfern festgestellten Mängel eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu fördern und Betrug zu bekämpfen, so etwa eine periodengerechte Rechnungsführung, die Berichterstattung über Kontrollergebnisse und die Neugestaltung des internen Kontrollrahmens (insbesondere wurden eine Risikobewertung und ein Risikoregister eingeführt und die Normen für die interne Kontrolle überarbeitet). Seit 2014 gibt es eine Koordinierungsfunktion für die interne Kontrolle, um die Schulen und das Zentralbüro der ES zu wirksamen Folgemaßnahmen zu Auditempfehlungen sowie zur Ausgestaltung und Umsetzung des internen Kontrollsystems zu beraten und Orientierungshilfen zu geben. Im Zentralbüro der ES wurde eine qualifizierte Vergabestelle eingerichtet. Der Grundsatz der Aufgabentrennung wurde überarbeitet und verbessert. Die Vorschriften über die Mobilität von Bediensteten mit sensiblen Funktionen (z. B. abgeordnete Verwalter) wurden angenommen, wohingegen die Beratungen über die Vorschriften für die vor Ort eingestellten Verwalter noch nicht abgeschlossen sind. 8 Der Oberste Rat nahm die neue Haushaltsordnung am 5.9.2017 an. Ref.: 2017-12-D-21-de-1 https://www.eursc.eu/basictexts/2017-12-d-21-de-1.pdf. 9 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union. (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). 3

Die ES haben bei der Behebung der strukturellen Mängel im Bereich der internen Kontrolle im Zahlungssystem erhebliche Fortschritte erzielt. In allen ES besteht nun eine angemessene Trennung der Zuständigkeiten für die Ausführung der Zahlungen. Folglich stellte der IAS fest, dass das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit den Mängeln des Zahlungssystems ausreichend gemindert wurde, und hat die entsprechende Empfehlung als umgesetzt erachtet 10. Dies wird im Bericht des Rechnungshofes von 2016 11 bestätigt. Außerdem verleiht die Haushaltsordnung der ES dem OLAF die Befugnis, Verwaltungsuntersuchungen in den ES durchzuführen, so auch Inspektionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten. Darüber hinaus führen die ES derzeit eine Betrugsbekämpfungsstrategie ein, und das OLAF wird im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen Schulungen zur Betrugsbekämpfung anbieten. Nach und nach wurden externe unabhängige Audits der Jahresabschlüsse der ES und des Generalsekretariats eingeführt. Fünf Schulen wurden bereits geprüft, die Audits der übrigen Schulen werden innerhalb von drei Jahren erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte ist die Kommission der Ansicht, dass sie ihren Reputationsvorbehalt in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 nicht länger aufrechterhalten muss. Unbeschadet der wichtigen Beratungsfunktion des Zentralbüros für die Schulen hat die Kommission zudem zur Aufstockung der Mittel für Unterstützungsmaßnahmen und Orientierungshilfen für die interne Kontrolle und Haushaltsführung beigetragen. Insbesondere hat die Kommission die ES proaktiv im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten, die Programmplanung, die Berichterstattung und die Gestaltung des internen Kontrollsystems beraten und geschult. Im Oktober 2016 wurde eine Leistungsvereinbarung geschlossen, die es den ES ermöglichen soll, an den von der Kommission organisierten Schulungen zu Finanz-, Haushalts- und Auftragsvergabefragen teilzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes für die Jahre 2015 und 2016 bestätigen die Fortschritte, da in ihnen keine wesentlichen Fehler in den Jahresabschlüssen für das Jahr 2015 offengelegt wurden. Die gegenüber den früheren Berichten positiver ausfallenden Schlussfolgerungen des Rechnungshofes spiegeln die Tatsache wider, dass viele der in den letzten Jahren von den ES ergriffenen notwendigen Maßnahmen nun Ergebnisse zeitigen. Eine umfassende Überarbeitung der Verwaltungsstruktur und eine Umstrukturierung der internen Kontrolle ist jedoch ein langfristiger Prozess. Die Notwendigkeit einer weiteren Reform der Verwaltungsstruktur der ES lässt sich am Bericht des Rechnungshofes für das 10 IAS-Folgeprüfung der noch nicht umgesetzten Empfehlungen des IAS-Audits zur Kassenmittel- und Einnahmenverwaltung der Europäischen Schulen. 11 Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Europäischen Schulen, abrufbar unter https://www.eca.europa.eu/de/pages/docitem.aspx?did=42117 4

Jahr 2016 ablesen, in dem zwar Fortschritte aufgezeigt werden, aber auch deutlich auf anhaltende Mängel der internen Kontrolle bei Einstellungs-, Vergabe- und Zahlungsvorgängen hingewiesen wird. 3 Die Ansichten der Kommission zur Reform der Verwaltungsstruktur der Europäischen Schulen Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Jahr 2012 in Reaktion auf die Entschließung des Europäischen Parlaments von 2011 12 eine Diskussion über eine Änderung des Governance-Modells im Obersten Rat angestoßen hat. Der Oberste Rat kam in der Folge zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit für eine Änderung der Satzungsvereinbarung bestehe, da der Oberste Rat befugt sei, im Rahmen des derzeitigen Modells Entscheidungen zu treffen, die zur Behebung der Mängel des ESS erforderlich sind. Die Kommission erkennt daher an, dass das derzeitige Governance-System genügend Spielraum für die Durchführung notwendiger Reformen in verschiedenen Bereichen des ESS bietet. Die Kommission wird weiterhin im Rahmen der derzeitigen Verwaltungs- und Governance-Struktur ihre Rolle wahrnehmen und die ES beraten und unterstützen. Aber auch die Mitgliedstaaten müssen weiterhin ihre Verantwortung gegenüber den ES im Rahmen der derzeitigen zwischenstaatlichen Zusammenarbeit wahrnehmen, wobei von ihnen erwartet wird, dass sie eine Schlüsselrolle im allgemeinen Bildungsrahmen spielen und ihren finanziellen Verpflichtungen sowie ihren Pflichten als Aufnahmeländer nachkommen. Nach Auffassung der Kommission sollte die Konsolidierung der Verwaltungsstruktur des ESS wie folgt vonstattengehen: 3.1 Finanzverwaltung: Zentralisierung der Hauptfunktionen Gemäß der neuen Haushaltsordnung der ES werden die Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers in Anlehnung an das Modell der Europäischen Kommission schrittweise zentralisiert. Konkreter gesagt wird die Funktion des Anweisungsbefugten auf der Ebene des Generalsekretärs der ES zentralisiert und ersetzt somit die 14 derzeitigen Anweisungsbefugten (der stellvertretende Generalsekretär für das Zentralbüro sowie die 13 Direktoren für die Schulen). Die Zentralisierung wird zum 1. Januar 2020 abgeschlossen sein. Der Generalsekretär wird als Anweisungsbefugter bevollmächtigte Anweisungsbefugte ernennen können (die Direktoren der ES und einen Akteur, der auf der Ebene des Zentralbüros für dessen eigene Ausgaben zu bestimmen ist). Für die Übergangszeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 legt der Generalsekretär dem Obersten Rat im April 2019 und im April 2020 einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die 12 2011/2036 (INI) vom 27.9.2011. 5

Gesamtverwaltung des ESS vor, der auch die wichtigsten Schlussfolgerungen über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie die internen Kontrollsysteme enthält. Darüber hinaus erstattet der Generalsekretär dem Obersten Rat unverzüglich Bericht über etwaige wesentliche Feststellungen, die sich aus Kontrollen oder Audits im ESS ergeben haben. Spätestens Mitte Juli 2019 erstattet der Generalsekretär dem Obersten Rat Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sowie über die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post- Kontrollen und der internen Kontrollsysteme. Die schrittweise Zentralisierung der Funktion des Rechnungsführers begann am 1. Januar 2018 und soll im Jahr 2020 vollständig abgeschlossen sein. In den 13 ES und im Zentralbüro (für die eigenen Ausgaben) werden die Funktionen von Rechnungsführungskorrespondenten eingerichtet, die dem Rechnungsführer unterstellt sind. Der zentrale Rechnungsführer wird die Jahresabschlüsse unterzeichnen und versichern, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage vermitteln; dies wird erstmals im Juli 2019 für den Jahresabschluss 2018 erfolgen. Die Reform wird die Rechnungsführung der ES straffen, dem Obersten Rat die Aufsicht erleichtern und dazu beizutragen, die in den Feststellungen des Rechnungshofes dargelegten Mängel in Bezug auf Konsolidierungs-, Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsfragen, Verzögerungen, Bestandsverzeichnisse und die Verwaltung des Anlagevermögens zu beheben. Die Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung wird zu einem neuen Finanzverwaltungsmodell der ES führen. Dies dürfte zu einer größeren Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, mehr Transparenz und einer Stärkung der Rechenschaftspflicht des ESS führen, wobei die Unabhängigkeit der Schulen nach Artikel 6 der Satzungsvereinbarung gewahrt und die Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Finanzakteurs und bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten gewährleistet wird. Die neue Haushaltsordnung gibt den rechtlichen Rahmen für den Beginn des Zentralisierungsprozesses vor. Dieser Prozess bringt zahlreiche Änderungen der derzeitigen Struktur mit sich, die von den ES sorgfältig umgesetzt werden müssen. Er wird eine Reihe von Fragen aufwerfen, von der Personalausstattung des Zentralbüros und der ES über den Grad der Zentralisierung der verschiedenen Dienste bis hin zu den Auswirkungen auf die zentralen und lokalen Verwaltungen. Diese müssen sorgfältig geprüft und geklärt werden, bevor die erwarteten Vorteile der Zentralisierung für die ES zum Tragen kommen können. In Anbetracht der schrittweisen Zentralisierung der Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers nahm der Oberste Rat im September 2017 parallel zur überarbeiteten Haushaltsordnung einen Durchführungsplan an. Dieser enthält einen Zeitrahmen für eine Reihe von Schritten, die zur Verbesserung der Finanzverwaltung erforderlich sind (z. B. Ausarbeitung genauerer Verfahren für die Auftragsvergabe, Haushaltsplanung und 6

Berichterstattung, Behebung von Mängeln in der Rechnungsführungssoftware und Einrichtung von zentralen Mechanismen für die Validierung der Rechnungsführung). Die Umsetzung dieser Zentralisierungsbemühungen wird eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe sein, die eine ordnungsgemäße Umsetzung des Durchführungsplans durch die ES erfordert. 3.2 Verbesserung der Finanz- und Haushaltsverwaltung und der internen Kontrolle Neben der Zentralisierung der wichtigsten Funktionen in der Verwaltung der ES macht es die Umstrukturierung des internen Kontrollsystems erforderlich, dass sich die ES den folgenden Bereichen eingehender widmen: 3.2.1 Zahlungssystem Wie in Abschnitt 2 dargelegt, haben sowohl der IAS als auch der Rechnungshof festgestellt, dass das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit den Mängeln ausreichend gemindert wurde. Allerdings hat der Rechnungshof seine Empfehlung in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2016 wiederholt, da bei der Integration der Rechnungsführungssoftware in das elektronische Zahlungssystem weiterhin andere nicht behobene Mängel bei der internen Kontrolle auftreten. Daher müssen die Anstrengungen zur Minderung der übrigen Restrisiken fortgesetzt werden, auch wenn das Betrugsrisiko ausreichend gemindert ist. Die Kommission hat die Zentralisierung der Ausführung der Zahlungen unterstützt, die vom Obersten Rat im September 2017 im Rahmen des Durchführungsplans 2017-2019 für die neue Finanzverwaltung beschlossen wurde. 3.2.2 Trennung von Aufgaben und Haushaltsabläufen Die Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktionen müssen voneinander getrennt werden. Dies wird sich zum einen in der Funktion des bevollmächtigten Anweisungsbefugten niederschlagen, die vom Schuldirektor wahrgenommen wird, der sein Mandat direkt vom Generalsekretär erhält. Zum anderen wird es in jeder Schule und im Zentralbüro einen Rechnungsführungskorrespondenten geben, der für die laufende Verwaltung der Konten und die Anwendung der vom zentralen Rechnungsführer festgelegten Vorschriften zuständig ist. Darüber hinaus wird bei allen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip angewandt. Das Statut des abgeordneten Personals wurde vor kurzem überarbeitet 13 um der Bedeutung der Funktion des Verwalters im derzeitigen Verwaltungskontext der ES und den damit verbundenen Risiken besser Rechnung zu tragen. Das neue Statut, das am 1.1.2018 in Kraft 13 Der Oberste Rat nahm am 8.6.2017 eine Reihe von Änderungen des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen an. Ref.: 2017-04-D-8-en-1. 7

getreten ist, umfasst insbesondere die Mobilitätsvorschriften für die abgeordneten Wirtschaftler, eine bessere Definition der Aufgaben und Gehaltstabellen. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte das Büro des Generalsekretärs der ES eine neue, genaue Beschreibung der künftigen Aufgaben, mit denen Wirtschaftler betraut werden soll, ausarbeiten. 3.2.3 Internes Kontrollwesen Die Kommission ist der Auffassung, dass die internen Kontrollsysteme weiter gestärkt werden müssen. Sie unterstützt die Aktionspläne, die der Oberste Rat im Zusammenhang mit der neuen Haushaltsordnung sowie mit den Abhilfemaßnahmen zur Umsetzung der Auditempfehlungen zu diesem Zweck angenommen hat. Diese Pläne zielen unter anderem darauf ab, die Normen der internen Kontrolle zu aktualisieren und eine Risikobewertung sowie Methoden für Ex-post-Kontrollen für alle Arten von Transaktionen zu entwickeln. Solche Maßnahmen verbessern die Verlässlichkeit der von den Schulen bereitgestellten Informationen und zeigen bestehende oder mögliche Probleme auf. 3.3 Ressourcenumverteilung zur Umsetzung der Zentralisierungsbemühungen Vor dem Hintergrund der im September 2017 angenommenen überarbeiteten Haushaltsordnung wurden im Haushaltsplan 2017 und 2018 die für die Durchführung des Zentralisierungsprozesses erforderlichen Stellen vorgesehen. Die Kommission hat gefordert, dass im Zuge der Vorbereitung des Haushaltsentwurfs für 2019 die Frage der Personalumschichtung neu erörtert werden soll. Nach Auffassung der Kommission sollten die ES mehrjährige Personalpläne erstellen, die die Personalumschichtung entsprechend den Prioritäten und Erfordernissen erleichtern. Eine ausgewogene Lösung sollte der Notwendigkeit Rechnung tragen, einerseits die ordnungsgemäße Verwaltung und die internen Kontrollsysteme in den Schulen zu stärken und andererseits die erforderlichen zentralen Strukturen zur Unterstützung der zentralen Funktionen zu schaffen. 3.4 Ein faires und zuverlässiges Kostenteilungssystem Die Zahl der abgeordneten Lehrkräfte, die traditionell das Rückgrat des ESS bilden, geht zurück, wodurch sich auch der Beitrag der Mitgliedstaaten durch die Zahlung der Bezüge dieser Personalkategorie verringert. Gleichzeitig wächst die Zahl der Schüler schnell. Die Mitgliedstaaten spielen gerade bei der Abordnung von Lehrkräften, insbesondere für Englisch, Französisch und Deutsch, eine wichtige Rolle. Der Rückgang der Zahl der abgeordneten Lehrkräfte, die Unterricht in diesen Sprachen erteilen, wirkt sich in zweierlei Hinsicht auf die ES aus: Zum einen werden die Schulen gezwungen, Lehrkräfte vor Ort 8

einzustellen, was sich negativ auf den EU-Ausgleichsbeitrag zum ESS auswirkt, da die Bezüge der Ortslehrkräfte aus dem EU-Haushalt gezahlt werden; dabei ist die Abordnung von Lehrpersonal durch die Mitgliedstaaten nach der Satzungsvereinbarung 14 ein Kernelement des ESS. Zum anderen kann die rückläufige Zahl der abgeordneten Lehrkräfte dazu beitragen, dass immer mehr Nicht-Muttersprachler Unterricht erteilen, wenn sich die Einstellung von Muttersprachlern als schwierig erweist. Da ein ausgewogenes Kostenteilungssystem für die finanzielle Tragfähigkeit des ESS von entscheidender Bedeutung ist, empfiehlt die Kommission, Gespräche über die Überarbeitung des derzeitigen Systems aufzunehmen, um eine ab dem Schuljahr 2020/2021 tragfähige Lösung zu erarbeiten. Die Abordnung oder Abstellung von Lehrern durch die Mitgliedstaaten sollte auch in einem überarbeiteten Kostenteilungsmechanismus das Rückgrat des ESS bilden. Dieser sollte auch den tatsächlichen Bedürfnissen der Schulen und den möglichen Folgen des Brexit angemessen Rechnung tragen und gleichzeitig eine faire Kostenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Das Kostenteilungsmodell sollte nach Auffassung der Kommission von anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU umgesetzt werden, die ganz oder teilweise außerhalb des EU-Haushalts finanziert werden und deren Bedienstete Kinder haben, die an den ES eingeschrieben sind. Daher hat die Kommission mit der EIB-Gruppe und dem ESM 15, dem EUIPO (vormals HABM) 16 sowie anderen Agenturen und Einrichtungen (Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und verschiedene gemeinsame Unternehmen) Beitragsvereinbarungen geschlossen, damit diese für die Bildungskosten für die Kinder ihrer Bediensteten aufkommen. Außerdem wurde Ende 2017 zwischen den ES und der Europäischen Zentralbank eine auf Artikel 28 der Satzungsvereinbarung beruhende Beteiligungsvereinbarung geschlossen. Durch Gespräche mit einigen anderen Agenturen soll auch deren finanzieller Beitrag zu den Haushalten der ES sichergestellt werden. 4 Schlussfolgerung Die ES haben eine langfristige Reform ihrer Verwaltungs- und Finanzstruktur auf den Weg gebracht. Dies hat bislang zu einer Minderung der Mängel bei der internen Kontrolle in den Zahlungssystemen der ES geführt, die im Mittelpunkt des Betrugsfalls standen, der die Kommission dazu veranlasst hatte, einen Reputationsvorbehalt auszusprechen. Zudem hat dies zu einer Stärkung der derzeitigen internen Kontrollstruktur und zur Überarbeitung der Haushaltsordnung geführt, die es den ES ermöglichen wird, ihre Verwaltungsstruktur in größerem Stil zu reformieren. 14 Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 der Satzungsvereinbarung. 15 Europäische Investitionsbank, auch in Vertretung des Europäischen Investitionsfonds, und Europäischer Stabilitätsmechanismus, im Dezember 2015. 16 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, im Juni 2017. 9

Wie oben beschrieben sind weitere Schritte erforderlich, um die interne Kontrolle und die Verwaltung zu verbessern. Die Reform der Verwaltungsstruktur erfordert ein entschlossenes Vorgehen seitens der ES sowie eine ordnungsgemäße Umsetzung der entsprechenden Planung. Die Kommission wird den ES im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin die erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Ein faires und zuverlässiges System der Kostenteilung zwischen dem EU-Haushalt, den Mitgliedstaaten und den vom ESS profitierenden Einrichtungen ist für die künftige Nachhaltigkeit des Gesamtsystems von entscheidender Bedeutung. Nach Auffassung der Kommission können die wesentlichen Mängel und Probleme der ES durch das uneingeschränkte Engagement der Mitgliedstaaten innerhalb des bestehenden, von den ES festgelegten Rahmens behoben werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission weiterhin dafür sorgen, dass ihr Standpunkt im Aufsichtssystem der ES, d. h. im gemischten Pädagogischen Ausschuss, im Haushaltsausschuss und im Obersten Rat, berücksichtigt wird. 10