Verpflichtende Anmeldung von Arbeitnehmern vor Arbeitsantritt ab 2008



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Transkript:

Kurzinfo Verpflichtende Anmeldung von Arbeitnehmern vor Arbeitsantritt ab 2008 Ab 1.1.2008 sind alle Dienstnehmer verpflichtend vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Sofern Sie für einen Dienstnehmer nicht ohnehin bereits vor Arbeitsantritt eine vollständige Anmeldung zur Sozialversicherung erstatten oder durch unser Lohnbüro vornehmen lassen, kann die Anmeldung in zwei Schritten vorgenommen werden: Der erste Schritt ist die Mindestangabenanmeldung ( Aviso-Meldung ), die Sie elektronisch via Elda, telefonisch oder via Fax durchführen können. Sie hat bereits vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers zu erfolgen und muss Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Dienstnehmers sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. Der zweite Schritt, die Meldung der noch fehlenden Angaben, kann wie bisher binnen sieben Tagen erfolgen. Die Mindestangabenanmeldung muss auch für fallweise Beschäftigte vor Arbeitsantritt erstattet werden. Das Pilotprojekt im Burgenland hat gezeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, nämlich bei rund 95 Prozent eine Vollmeldung vor Arbeitsantritt erstattet wurde und die Aviso-Meldung nur in Ausnahmefällen genutzt wird. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht sind Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und hohe Beitragszuschläge seitens der Gebietskrankenkasse vorgesehen. Achten Sie bei Anmeldung von ausländischen Dienstnehmern im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf eine gültige Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw. auf einen gültigen Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis! Für unsere Klienten bieten wir die Möglichkeit An- und Abmeldungen von Dienstnehmern online unter www.pro-lohn.com zu erledigen. Unsere Büroöffunungszeiten sind von Mo bis Do 7.30 Uhr 17.30 Uhr und am Freitag von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr. In Ausnahmefällen in denen Dienstnehmer außerhalb unserer Bürozeiten angemeldet werden, sofern uns noch keine Meldung vorliegt, empfehlen wir das zweistufige Anmeldeverfahren! 1. Avisomeldung online unter www.elda.at, per Fax an 05 / 780 761 (siehe Beilage) oder per Telefon 05 / 780 760 möglich! 2. Melden Sie die restlichen Daten umgehend für eine Vollanmeldung an unser Lohnbüro!

Die verpflichtende Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt ab 1.1.2008 Als Maßnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und um die Kontrolle illegaler Erwerbstätigkeit zu erleichtern wurde die verpflichtende Anmeldung vor dem 1. Arbeitstag ab 1.1.2008 eingeführt. Bisher konnte aufgrund der Satzungen der Gebietskrankenkassen die Anmeldung auch noch innerhalb einer Woche nach Arbeitsbeginn vorgenommen werden. Dieser Umstand machte eine zeitnahe effektive Überprüfung der korrekten Anmeldung praktisch unmöglich. Mit den neuen Anmeldevorschriften ist die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Anmeldung besser möglich. Gleichzeitig werden die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften wesentlich verschärft. Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Auch fallweise beschäftigte Personen sind jedenfalls vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. 1. Avisomeldung Bei dieser Art der Anmeldung sind zwei separate Meldungen zu erstatten. Man spricht daher von einer Doppelmeldung. 1. Schritt: Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, der Name und die Versicherungsnummer bzw das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Die Mindestangaben-Anmeldung kann nicht nur telefonisch, sondern auch mittels Telefax-Meldung oder online via ELDA (www.elda.at) erfolgen. 2. Schritt: Nachmeldung der noch fehlenden Angaben durch eine vollständige Anmeldung. Dies erfolgt durch unser Lohnbüro, wenn wir Ihre Lohnabrechnung erstellen. Für eine rechtzeitige Meldung ist es erforderlich, dass uns sämtliche Daten und Angaben unverzüglich gemeldet werden. 2. Vollmeldung Bei einer Vollmeldung ist wie bisher nur eine Meldung zu erstatten. Dadurch wird der zusätzliche Aufwand einer Avisomeldung eingespart. Voraussetzung dafür ist aber, dass sämtliche für die Anmeldung notwendigen Daten bereits vor Dienstbeginn dem Dienstgeber zur Verfügung stehen müssen.

Strafbestimmungen Im Zusammenhang mit der bundesweiten Einführung der Anmeldung vor Arbeitsantritt werden auch die Strafbestimmung und die Beitragszuschlagsregelung modifiziert und die Obergrenze des Strafrahmens bei wiederholt ordnungswidrigem Handeln angehoben. Ein Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften liegt vor, wenn der Dienstgeber 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeiten Einsichtnahme in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, verweigert. Prüforgane der Versicherungsträger und der Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, ein zu ahndendes Vergehen im Betretungsfall bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Strafausmaß Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht werden, wenn sie kein schwereres Vergehen darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung bestraft, und zwar mit einer Geldstrafe von EUR 730, bis zu EUR 2.180, im Wiederholungsfall von EUR 2.180, bis zu EUR 5.000, ; bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einem erstmaligen Meldeverstoß die Geldstrafe bis auf EUR 365, herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Beitragszuschläge Dienstgebern können darüber hinaus auch noch Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wobei sich die möglichen Beiträge nach dem Grund des Vergehens richten. 1. Fall: Die Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde nicht vor Arbeitsantritt erstattet:

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400, herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 2. Fall: Die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) wurden nicht oder verspätet erstattet, bzw. das Entgelt wurde nicht oder verspätet gemeldet: In diesen Fällen darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgelts beim Versicherungsträger entfallen. Wie Sie sehen kann eine nicht rechtzeitig erstattete Meldung sehr teuer werden! Wir unterstützen Sie gerne bei allfälligen Fragen zu den neuen Meldebestimmungen Ihr WTH & WTW Team

Anmeldung / Abmeldung Dienstnehmer durch das Lohnbüro Firma Name: Dienstnehmer Familienname: Vorname: Staatsangehörigkeit: Versicherungsnummer / Geburtsdatum: Geschlecht: Weiblich Männlich Familienstand Anschrift: PLZ / Ort: Bankverbindung: Bank: Bankleitzahl: Kontonummer: Ledig Verheiratet Geschieden Verwitwet Art der Tätigkeit: Erster Arbeitstag Stunden pro Woche: Arbeitstage pro Woche: Monatlicher Bezug / Betrag: Monatlicher Sachbezug / Betrag: Netto Brutto befristet bis: freier Dienstvertrag Geringfügig Beschäftigte Euro Euro Allfällige Werbungskosten: Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag *) Pendlerpauschale *) Freibetragsbescheid *) Letzter Arbeitstag Austrittsgrund Konsumierter Urlaub Stunden Tage Anmerkung Steuerberatungsgesellschaft Jakob Erharter & Co. Brixentalerstraße 71, 6361 Hopfgarten Telefon: 05335/2894, Fax: 05335/2064 wth@wth.cc, www.wth.cc *) Werbungkosten können nur nach Vorlage der jeweiligen Antragsformulare berücksichtigt werden