5 K 4843/16.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 K 4843/16.TR

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RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 K 4843/16.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 K 4843/16.TR Entscheidungsart Urteil Datum 14.12.2016 veröffentlicht in rechtskräftig Ja Leitsatz Wird eine Festsetzung des gemeindlichen Bebauungsplanes im Rahmen der Satzungsbegründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB nicht näher begründet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Grundzug der Planung im Sinne von 31 Abs. 2 BauGB. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Rechtsgebiete Schlagworte Normen Bauplanungsrecht Bauplanung, Bauplanungsrecht, Befreiung, Befreiungsentscheidung, Entscheidung, Grundzug, Grundzug der Planung, Planung BauGB 31,BauGB 31 Abs 2,BauGB 214,BauGB 214 Abs 1,BauGB 214 Abs 1 Nr 3,BauGB 215,BauGB 215 Abs 1,BauGB 215 Abs 1 S 1,LBauO 69,LBauO 69 Abs 2 Volltext Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 10. Mai 2015 auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen... Änderung zur Errichtung einer Gerätehütte auf dem Flurstück Nr. 214/100, Flur 1, Gemarkung... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3, letztere als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten steht die Genehmigungsfähigkeit eines grenzständig errichteten Gartenhauses im Streit. Folgender Sachverhalt liegt dem im Wesentlichen zu Grunde: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Flurstückes 214/100, Flur 1, Gemarkung... Die Parzelle liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes... Änderung. Gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplans unter II. H) 4. sind Garagen, Abstellplätze und sonstige Nebenanlagen mit einem Abstand von weniger als 3,00 m zur Grenze des Nachbargrundstückes unzulässig. In der Satzungsbegründung heißt es im Hinblick auf diese Festsetzung auf Seite 24 unter lit. d): 3 Garagen sind gegenüber der Straße um mind. 5,00 m zurück zu versetzen und haben einen Abstand von den seitlich verlaufenen Straßen von gleichfalls mind. 5,00 m einzuhalten. Einer ansonsten möglicherweise empfindbaren Enge des Straßenbildes wird damit entgegen gewirkt. Aus stadtgestalterischen Gründen wurde weiterhin festgesetzt, dass Garagen nicht unmittelbar auf der Nachbarschaftsgrenze errichtet werden dürfen, sondern zu dieser einen Abstand von mindestens 3,00 m einhalten müssen. 4 Im Jahre 2012 errichteten die Kläger an der nordwestlichen Grenze ihres Grundstückes ein Gartenhaus aus Holz mit Betonfundament und einem Rauminhalt von weniger als 50 m³. Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 27. März 2015 von dem Gartenhaus Kenntnis erlangt hatte, wies er die Kläger mit Schreiben vom 21. April 2015 auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes und das Erfordernis einer Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen eines eigenständigen Baugenehmigungsverfahrens hin.

5 Mit Antrag vom 10. Mai 2015, bei dem Beklagten eingegangen am 18. Mai 2015, beantragten die Kläger sodann die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für das grenzständig errichtete Gartenhaus. 6 Mit Bescheid vom 22. Juli 2015, den Klägern zugestellt unter dem 24. Juli 2015, lehnte der Beklagte, nachdem die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen versagt hatte, die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ab und gab den Klägern unter Androhung eines Zwangsgeldes i.h.v. 1000,00 auf, das errichtete Gartenhaus innerhalb von 8 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gartenhaus stehe im Widerspruch zu den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes... Änderung. Hiernach seien Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m zur Grundstücksgrenze unzulässig. Eine Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da die Beigeladene ihr diesbezügliches Einvernehmen versagt habe und Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, die eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. 7 Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten erhoben die Kläger am 5. August 2015 Widerspruch mit der Begründung, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gartenhauses amtierende Ortsbürgermeister habe ihnen seinerzeit die Auskunft erteilt, dass der Errichtung nichts im Wege stehe. Darüber hinaus hätten die Nachbarn ihr Einverständnis mit der Grenzbebauung schriftlich bestätigt. 8 Mit Widerspruchbescheid vom 21. Juli 2016, den Klägern zugestellt am 23. Juli 2016, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Genehmigungsfähigkeit des Gartenhauses stünden die Festsetzungen gemäß II. H) 4. des Bebauungsplanes entgegen. Eine eventuelle mündliche Auskunft oder Zusage des ehemaligen Ortsbürgermeisters der Beigeladenen sei für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ohne Relevanz, da allein die untere Bauaufsichtsbehörde für die Genehmigung baulicher Vorhaben zuständig sei. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß 31 Abs. 2 BauGB scheitere bereits daran, dass durch eine Genehmigung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem lägen die weiteren Voraussetzungen gemäß 31 Abs. 2 Ziff. 1-3 BauGB nicht vor; insbesondere der Annahme einer besonderen Härte sowie der städtebaulichen Vertretbarkeit stünde die grundlegende Bedeutung der hier betroffenen Festsetzungen entgegen.

9 Mit ihrer unter dem 19. August 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel der Genehmigung des errichteten Gartenhauses weiter. Sie gehen zwar in Übereinstimmung mit dem Beklagten und der Beigeladenen davon aus, dass das Gartenhaus aufgrund seiner Grenzständigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplans... widerspricht. Ihnen stehe jedoch ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß 31 Abs. 2 BauGB zu, da insbesondere die Grundzüge der Planung durch das Gartenhaus nicht berührt würden. Die Beigeladene habe es unterlassen, ihre planerische Entscheidung zur Festlegung einer Mindestabstandsgrenze von 3,00 m für Gartenhäuser und sonstige Nebenanlagen hinreichend zu begründen. Die Ausführungen im Rahmen der Satzungsbegründung hätten allein Garagen zum Gegenstand, sodass bereits kein planerischer Interessenausgleich vorliege, der durch die Genehmigung des Gartenhauses berührt werden könne. Da auch die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorlägen, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 18. Mai 2015 beantragte Nachtragsbaugenehmigung für das grenzständig errichtete Gartenhaus zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er räumt inzwischen ein, dass das von den Klägern errichtete Gartenhaus aufgrund seiner Größe von weniger als 50 m³ entgegen der Annahme in der damaligen bauaufsichtlichen Anordnung nicht genehmigungsbedürftig sei. Gleichwohl stehe es im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes... und sei daher aufgrund seiner materiellen Illegalität zu beseitigen. Zu der fehlenden Möglichkeit einer

Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB mache sich der Beklagte die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses zu eigen. Eine eventuell fehlende Begründung des Satzungsbeschlusses sei aufgrund der Regelungen der 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne Belang, denn nach Ablauf der Jahresfrist seien eventuelle Begründungsmängel unbeachtlich und eine Inzidentüberprüfung des Bebauungsplanes unzulässig. 15 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso wie der Bebauungsplan... Änderung und die dazugehörigen Planakten. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 17 Zwar ist die Versagung der Befreiungserteilung für das grenzständig errichtete Gartenhaus aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten ( 114 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mangels Spruchreife kann der Beklagte jedoch nur dazu verpflichtet werden, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als nicht ausreichend gewürdigt und geprüft worden ist, ob die beantragte Befreiung für das errichtete Gartenhaus im Wege einer im Ermessen des Beklagten stehenden Befreiungsentscheidung nach 31 Abs. 2 Baugesetzbuch BauGB hätte erteilt werden können. Ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung, weil das Ermessen des Beklagten zu Gunsten der Kläger auf Null reduziert wäre, besteht indessen nicht. Aufgrund dessen hat die Klage keinen vollumfänglichen Erfolg. 18 Zunächst ist der Klageantrag bei verständiger Würdigung gemäß 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nicht zur Erteilung

der Nachtragsbaugenehmigung, sondern lediglich zur Erteilung der Befreiung von den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verpflichten ist. Das errichtete Gartenhaus bedarf aufgrund seines Rauminhaltes von weniger als 50 m³ gemäß 62 Abs. 1 Satz 1 lit. a der Landesbauordnung LBauO grundsätzlich keiner Baugenehmigung. Gleichwohl müssen auch genehmigungsfreie Vorhaben im Einklang mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, 62 Abs. 3 LBauO. Aufgrund dessen beanspruchen die hier entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes... Änderung auch für das von den Klägern errichtete Gartenhaus Geltung. Die materielle Legalität des Vorhabens können die Kläger daher nur im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 31 Abs. 2 BauGB herbeiführen, sodass sich ihr Rechtsschutzbegehren in der Erteilung dieser Befreiung erschöpft und der Klageantrag entsprechend auszulegen ist. 19 Ein Anspruch auf Erteilung dieser Befreiung ergibt sich indes nicht aus der damaligen Aussage des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, wonach der Errichtung nichts im Wege stehe, denn gemäß 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 LBauO obliegt allein dem Beklagten als unterer Bauaufsichtsbehörde die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit. Bereits aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit kann der damaligen Aussage des Ortsbürgermeisters somit keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen, denn eine wirksame Zusicherung gemäß 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung vermitteln könnte, kann allein von der sachlich zuständigen Behörde erteilt werden. 20 Jedoch bestehen vorliegend Besonderheiten, die eine Ermessensentscheidung nach 31 Abs. 2 BauGB zwingend erforderlich machen. Gemäß 31 Abs. 2 BauGB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine einzelfallbezogene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt erstreckt sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Sonderregelung des 69 Abs. 2 LBauO auch auf solche Vorhaben, die im Übrigen keiner Genehmigung bedürfen. Obschon das von den Klägern grenzständig errichtete Gartenhaus gemäß 62 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a LBauO grundsätzlich genehmigungsfrei ist, muss es gemäß 62 Abs. 3 LBauO gleichwohl im Einklang mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen, sodass die Möglichkeit der Befreiung gemäß 69 Abs. 2 LBauO auch bei im Übrigen genehmigungsfreien Vorhaben im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens überprüft werden muss; das bloße Bestehen einer Befreiungslage genügt hingegen nicht (sog. isolierte Abweichungsgenehmigung, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 31 Rn. 63; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, 69 Rn. 10). Ein hierauf gerichteter ausdrücklicher Antrag ist dabei nicht erforderlich. Zwar ist die Befreiung ihrem Wesen nach antragsbedürftig, da der Bauherr eine über die baurechtliche Norm hinausgehende Genehmigung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1964 1 C 104.61 ;

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 31 Rn. 64). Jedoch mussten die Kläger keinen über den Baugenehmigungsantrag vom 10. Mai 2015 hinausreichenden ausdrücklichen Befreiungsantrag stellen, da die sinngemäße Auslegung des Bauantrages regelmäßig die Folgerung zulässt, dass mit dem Bauantrag gleichzeitig die Erteilung einer erforderlichen Befreiung beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 4 B 56.90 ; Urteil vom 3. Dezember 1992 4 C 27.91 ; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 31 Rn. 64). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seinem Schreiben vom 21. April 2015 darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigungsfähigkeit des errichteten Gartenhauses durch die Vorlage eines Bauantrages samt Befreiungsantrag in einem eigenständigen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sei. Da die Kläger den Bauantrag vom 10. Mai 2015 in Reaktion auf dieses Schreiben gestellt haben, ist der Befreiungsantrag daher bei sinngemäßer Auslegung von diesem Bauantrag mit umfasst. 21 Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß 31 Abs. 2 BauGB ergibt sich vorliegend zunächst aus dem Umstand, dass im Falle der Befreiung eine Berührung der Grundzüge der Planung nicht vorläge. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 4 B 35/04 ). Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 1 A 10543/12.OVG ). Eine Befreiung kann daher nur von solchen Festsetzungen erteilt werden, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 31 Rn. 36). Um eben solche handelt es sich bei den Festsetzungen gemäß II. H) 4. des streitgegenständlichen Bebauungsplanes jedenfalls insoweit, als sie sonstige Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m zur Grundstücksgrenze für unzulässig erklären. Die Satzungsbegründung führt auf Seite 24 aus, Garagen seien gegenüber der Straße und den seitlich verlaufenden Straßen um 5,00 m zurück zu versetzen, um einer möglicherweise empfindbaren Enge des Straßenbildes entgegenzuwirken. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan aus stadtgestalterischen Gründen einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze für Garagen vor. Sonstige Nebenanlagen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenfalls einen Mindestabstand von 3,00 m zu wahren haben, finden in der Satzungsbegründung indes keine Erwähnung. Die Beigeladene legt im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans nicht dar, aus welchen Gründen neben Garagen auch sonstige Nebenanlagen einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze zu wahren haben. Erfährt eine Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch keine Berücksichtigung in der Satzungsbegründung, so spricht dies gegen ihre Qualifikation als Grundzug der Planung. Die dem Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 8 BauGB beizufügende Begründung enthält Aussagen zu seinen zentralen Regelungen und den ihn tragenden Gründen (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 9 Rn. 294). Die Begründung spiegelt somit jene Erwägungen wider, von denen sich der Planungsgeber

maßgeblich hat leiten lassen. Jene Festsetzungen, die hingegen keine weitergehende Begründung erfahren, sind daher solche, denen nach der planerischen Vorstellung des Satzungsgebers keine tragende Funktion beizumessen ist. Aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung stellen sie somit keine Grundzüge der Planung dar. Aufgrund dessen werden im Falle einer Befreiung von den Festsetzungen gemäß II. H) 4., jedenfalls soweit sie sonstige Nebenanlagen mit einer geringeren Abstandsfläche als 3,00 m für unzulässig erklären, die Grundzüge der Planung nicht berührt, denn im Hinblick auf die von sonstigen Nebenanlagen zu wahrenden Abstandsflächen hat die Beigeladene keinen durch ihre Planungshoheit getragenen Interessenausgleich vorgenommen, in den durch die Erteilung der Befreiung in einem unzulässigen Maße eingegriffen werden könnte. Dem stehen auch nicht die von dem Beklagten angeführten Regelungen gemäß 215 Abs. 1 Satz 1, 214 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB hinsichtlich der Beachtlichkeit von Begründungsmängeln und deren fristgerechter Geltendmachung entgegen. Die 215 Abs. 1 Satz 1, 214 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB regeln allein, unter welchen Voraussetzungen Begründungsmängel für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes von Belang sind und innerhalb welcher Frist beachtliche Begründungsmängel geltend zu machen sind. Es handelt sich mithin um Regelungen, die die Relevanz von Verfahrens- und Formfehlern für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes betreffen. Für die Frage, welche Festsetzungen zu den Grundzügen der Planung zu rechnen sind, sind sie hingegen ohne Belang. 22 Weiterhin muss gesehen werden, dass die Erteilung der Befreiung gemäß 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB städtebaulich vertretbar erscheint. Der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit unterliegt grundsätzlich einer weiten Auslegung. Städtebaulich vertretbar ist eine Befreiung von den Planfestsetzungen daher bereits dann, wenn sie im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abwägungsfehlerfrei planbar wäre, da sie mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere dem Abwägungsgebot vereinbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 a.a.o.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, 31 Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beigeladene die grenzständige Errichtung von Nebenanlagen ohne Weiteres zum Gegenstand eines Bebauungsplanes machen könnte, ohne eine Festsetzung zu treffen, die das Abwägungsgebot gemäß 1 Abs. 7 BauGB verletzt. 23 Schlussendlich ist in den Blick zu nehmen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Abstandsflächen von sonstigen Nebenanlagen allein städtebaulichen Charakter besitzen und infolge dessen nicht drittschützender Natur sind. Im Falle der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans stehen die nachbarlichen Interessen gemäß 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB einer Rechtmäßigkeit der Befreiung jedoch nur dann entgegen, wenn das Vorhaben dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar ist und daher dem Gebot der Rücksichtnahme zuwiderläuft (vgl.

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 31 Rn. 60). Von einer solchen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da das grenzständig errichtete Gartenhaus mit einem Rauminhalt von weniger als 50 m³ eine vergleichsweise geringe Kubatur aufweist und daher gegenüber den Nachbargrundstücken keine erdrückende Wirkung entfalten kann. In diesem Kontext ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gegenüber den Klägern mit der Errichtung des Gartenhauses einverstanden erklärt haben. Obschon hierin mangels Erklärung gegenüber dem Beklagten noch kein verbindlicher Verzicht auf nachbarliche Rechtspositionen gesehen werden kann (vgl. hierzu BeckOK BauGB, 31 Rn. 117 ff. [Stand: 25.Oktober 2016]), muss dieser Umstand gleichwohl bei der Frage nach der Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen zugunsten der Kläger Berücksichtigung finden. 24 Nach alledem kommt vorliegend die Erteilung einer Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Von dem hierdurch eröffneten Ermessen hat der Beklagte indes keinen bzw. lediglich in unzureichendem Maß Gebrauch gemacht. Aufgrund dieses Ermessensnichtgebrauchs sind der Ausgangsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid aufzuheben und der Beklagte hat unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine erneute Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung zu treffen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung war hingegen nicht auszusprechen. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung liegt nach dem Wortlaut des 31 Abs. 2 BauGB ( kann ) grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, sodass allein das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes noch keinen Anspruch auf eine Befreiung vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 4 C 13/01 ). Etwas Abweichendes gilt nur dann, wenn für die Gemeinde durch die Zulassung des Vorhabens keine Nachteile in Betracht kommen und sich dadurch das Ermessen der Behörde derart verdichtet, dass die Erteilung der Befreiung ausgesprochen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 a.a.o.). Hiervon kann vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Vielzahl grenzständig errichteter Gartenhäuser existiert, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung des Beklagten bedarf. 25 Aufgrund der in Betracht kommenden Erteilung einer Befreiung mangelt es dem errichteten Vorhaben derzeit an der materiellen Illegalität, sodass auch die bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung sowie die hierzu ergangene Zwangsmittelandrohung aufzuheben sind. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.

Ein teilweises Unterliegen liegt auch dann vor, wenn ein Verpflichtungsurteil zum Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes nicht ergeht, sondern lediglich die Verpflichtung ausgesprochen wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, 155 Rn. 2.). 27 Es entspricht nach Auffassung der Kammer nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern oder dem Beklagten aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Risiko der Kostentragung im Unterliegensfall ausgesetzt hat ( 154 Abs. 3 VwGO). 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung ZPO. 29 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Ausgehend von dem klägerischen Interesse schätzt die Kammer den Streitgegenstandswert vor dem Hintergrund des Rohbauwertes des errichteten Gartenhauses sowie des durch die angefochtene Beseitigungsanordnung drohenden Substanzverlustes mangels anderweitiger Angaben auf 5.000,00.