Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme - Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV stationäre Rehabilitationsmaßnahme - Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV Mutter-Kind oder Vater-Kind Rehabilitationsmaßnahme - Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einem anerkannten Kurort Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine der oben aufgeführten Rehabilitationsmaßnahmen ist gemäß 36 Abs. 1 BBhV ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Zu diesem Zweck ist der für Ihren Wohnort zuständige Amtsarzt von Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen aufzusuchen und die angefügten Vordrucke 5250, 5260 und 5270 vorzulegen. Ferner sind dem Amtsarzt Unterlagen über die letzte beihilfefähig anerkannte, durchgeführte und beendete Rehabilitationsmaßnahme auszuhändigen. Aufwendungen für das amtsärztliche Gutachten trägt die Festsetzungsstelle. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nämlich nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme gemäß 35 Abs.1 Nr. 1,2 oder 4 BBhV durchgeführt und beendet worden ist. Bitte sorgen Sie dafür, dass das erstellte amtsärztliche Gutachten umgehend dem Landesamt für Finanzen zugeleitet wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit erst nach Vorlage des Gutachtens vorab anerkannt werden kann. Die Rehabilitationsmaßnahme darf erst begonnen werden, wenn das LAF Ihnen gegenüber die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausgesprochen hat. In dringenden Fällen ist auch eine telefonische Anerkennung möglich. Bitte machen Sie hiervon Gebrauch, wenn Ihnen der Anerkennungsbescheid nicht rechtzeitig vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme zugehen sollte. LBesA-5240-2018-03-BH
Name, Vorname, Anwendernummer / Personalnummer / Anschrift Bearbeiternummer Geburtsdatum Telefonnummer Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Bezüge Schloßstraße 7 17235 Neustrelitz Amtsärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe aus Anlass einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); (ehemals Sanatorium) einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV; (ehemals Heilkur) Name, Vorname des Behandlungsbedürftigen Geburtsdatum Eine Untersuchung des Erkrankten wurde am durchgeführt und ergab folgenden Befund (bitte Diagnose angeben): In Anbetracht der auf die beigefügten Befunde gestützten eindeutigen fachärztlichen Beurteilung konnte auf eine Untersuchung verzichtet werden Unter Beachtung der abgedruckten Hinweise wird aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der die angegebene Diagnose stützenden Befunde die beantragte Rehabilitationsmaßnahme nicht für notwendig gehalten. Begründung: die beantragte Rehabilitationsmaßnahme von Tagen Dauer in der Rehabilitationseinrichtung in für notwendig gehalten. Name der Rehabilitationseinrichtung Ort B Ein gleichwertiger Behandlungserfolg kann durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme (nach 35 Abs.1 Nr. 4 BBhV) nicht erzielt werden. Es wird ausdrücklich bescheinigt, dass die ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort oder im Einzugsgebiet des zu Behandelnden, für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichen. Die letzte als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV wurde nach Angabe des Patienten vom bis durchgeführt und beendet. Eine Begleitperson ist unbedingt erforderlich. ist nicht erforderlich. Bemerkungen: Ort, Datum (Dienstsiegel) Unterschrift, Amtsbezeichnung LBesA-5250-2012-03-BH-RH
Name, Vorname des Beihilfeberechtigten, Anwendernummer / Personalnummer / Anschrift Bearbeiternummer Geburtsdatum Telefonnummer Amtsärztliches Gutachten Ausfertigung für den begutachtenden Arzt zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe aus Anlass einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); (ehemals Sanatorium) einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gem. 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV; (ehemals Heilkur) Name, Vorname des Behandlungsbedürftigen Geburtsdatum Eine Untersuchung des Erkrankten wurde am durchgeführt und ergab folgenden Befund (bitte Diagnose angeben): In Anbetracht der auf die beigefügten Befunde gestützten eindeutigen fachärztlichen Beurteilung konnte auf eine Untersuchung verzichtet werden Unter Beachtung der abgedruckten Hinweise wird aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der die angegebene Diagnose stützenden Befunde die beantragte Rehabilitationsmaßnahme nicht für notwendig gehalten. Begründung: die beantragte Rehabilitationsmaßnahme von Tagen Dauer in der Rehabilitationseinrichtung in für notwendig gehalten. Name der Rehabilitationseinrichtung Ort Ein gleichwertiger Behandlungserfolg kann durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme (nach 35 Abs.1 Nr. 4 BBhV) nicht erzielt werden. Es wird ausdrücklich bescheinigt, dass die ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort oder im Einzugsgebiet des zu Behandelnden, für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht mehr ausreichen. Die letzte als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV wurde nach Angabe des Patienten vom bis durchgeführt und beendet. Eine Begleitperson ist unbedingt erforderlich. ist nicht erforderlich. Bemerkungen: Ort, Datum (Dienstsiegel) Unterschrift, Amtsbezeichnung LBesA-5260-2012-03-BH-RE
Hinweise für den begutachtenden Amtsarzt 1. Stationäre Rehabilitationsmaßnahme ( 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) 1.1. Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind beihilfefähig, soweit mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111 Abs. 2 Satz 1 des SGB V besteht und wenn nach dem amtsärztlichen Gutachten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist und eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort nicht ausreichen und ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach 35 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BBhV erzielt werden kann. In dem Gutachten sind Dauer (21 Tage - ohne Tage der An- und Abreise) der Behandlung, Name und Ort der Rehabilitationseinrichtung anzugeben und ob eine Begleitperson z. B. bei Kindern erforderlich ist. 1.2 Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder Bei der Durchführung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist in der Regel eine Begleitperson nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Einrichtungen über entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungspersonal verfügen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson zwingend erforderlich ist. Dies kann notwendig sein, wenn - wegen schwerwiegenden psychologischen Gründen einer Trennung des minderjährigen Kindes von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchführung der stationären Maßnahme gefährden würde, oder - Betroffene wegen einer schweren Behinderung, z. B. Blindheit, einer ständigen Hilfe bedürfen, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder - während der stationären Maßnahme eine Einübung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist. Der behandelnde Arzt muss vor der beihilferechtlichen Anerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme bestätigen, dass die Anwesenheit einer Begleitperson für den Erfolg der Behandlung dringend geboten ist. 2. Ambulante Rehabilitationsmaßnahme ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BBhV) nur für aktive Beamte und nicht für deren Familienangehörige oder Versorgungsempfänger möglich. 2.1. Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach 35 Abs.1 Nr.4 BBhV ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgeführt wird. Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 zu 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBhV aufgeführt sind. 2.2. Bediensteten werden für ihre Person Beihilfen zu den Aufwendungen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gewährt, wenn nach dem amtsärztlichen Gutachten die Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung medizinisch notwendig sind und eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort nicht ausreichen um Rehabilitationsziele zu erreichen. 2.3. Die Rehabilitationsmaßnahme darf 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) nicht übersteigen. 2.4. Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder LBesA-5270-2018-03-BH
- 2-3. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen ( 35 Abs. 1 Nr. 2 BBhV) 3.1 Aufwendungen für Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach 111a des SGB V besteht, sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig, wenn nach dem amtsärztlichen Gutachten die stationäre Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist und eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort nicht ausreichen. 3.2 Die Rehabilitationsdauer darf 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) nicht übersteigen. 3.3 Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder 3.4 Eine Mitaufnahme von nicht behandlungsbedürftigen Kindern ist bis 12 Jahre, in besonderen Fällen bis 14 Jahre möglich. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.