Rundschreiben 201 Nr. 3/2018

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Transkript:

Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen i n H e s s e n Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Der Verwaltungsausschuss Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich Recht und Koordination Datum 11.12.2017 Auskunft Herr Schröder Telefon 0561-1004-2516 Telefax 0561-1004-2776 E-Mail juergen.schroeder@lwv-hessen.de Zimmer 404 Zeichen 201.0.01-250.11.0 Rundschreiben 201 Nr. 3/2018 Kostenbeiträge für die teilstationäre Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und in Tagesförderstätten in Hessen I. Inanspruchnahme des Einkommens 1. Allgemeines 1.1 Nach 87 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -, nachfolgend SGB XII genannt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt. 1.2 Im Rahmen des 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Einsatz des Einkommens, das unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden. 1.3 Nach 92 Abs. 2 SGB XII ist jedoch den in 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten - bei Leistungen in anerkannten WfbM nach 58 SGB IX. - bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Tagesförderstätten). Seite 1 von 5 Internet www.lwv-hessen.de Telefon 0561 1004-0 Telefax 0561 1004-2650 Besucheranschrift Kurfürstenstraße 7 34117 Kassel Bankverbindung Kto-Nr. 409 100 700 7 BLZ 520 500 00 Landeskreditkasse Kassel IBAN DE04 5205 0000 4091 0070 07 BIC HELADEFF520

Die Aufbringung der Mittel ist gemäß 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII (Stand 01.01.2018: 832,00 ) nicht übersteigt. 2. Personenkreis 2.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für volljährige, unverheiratete Leistungsberechtigte, für die der LWV Hessen gemäß 97 Abs. 2 und 3 SGB XII in Verbindung mit 2 HAG/SGB XII für die teilstationäre Betreuung in einer WfbM bzw. in einer Tagesförderstätte zuständig ist, soweit die Leistungen nach 92 Abs. 1 SGB XII erbracht werden. 2.2 Für Leistungsberechtigte, die in einer außerhessischen WfbM betreut werden, aber ihren maßgeblichen, tatsächlichen Aufenthalt in Hessen haben, finden die Regelungen des zuständigen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet, Anwendung. 2.3 Die nachfolgenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn der/die Leistungsberechtigte - laufende unterhaltssichernde Leistungen nach den Kapiteln 3 oder 4 des SGB XII erhält oder - unter Außerachtlassung von 39 SGB XII offenkundig einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätte oder - über ein Gesamteinkommen verfügt, das den Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII (Stand 01.01.2018: 832,00 ) unterschreitet oder - auf einem Betriebsintegrierten Beschäftigungsplatz im Sinne des Hessischen Übergangspapiers (HÜP) in der jeweils gültigen Fassung beschäftigt ist. 2.4 In den nachfolgenden Fällen ergeht vom LWV Hessen im Einzelfall ein gesonderter Bescheid über die Inanspruchnahme des Einkommens - wenn der/die Leistungsberechtigte eine/n andere/n überwiegend unterhält oder - wenn er/sie verheiratet oder - wenn er/sie minderjährig ist. Seite 2 von 5

3. Einkommen 3.1 Maßgebend für die Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der in 82 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Beträge (bereinigtes Einkommen). Zum Gesamteinkommen gehören nach 82 Abs. 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 3.2 Nach 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Zweckbestimmt ist u.a. das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. 3.3 Erhält der/die Leistungsberechtigte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, sind diese nicht als Einkommen im Sinne des 82 SGB XII anzusehen, da diese Leistungen für den/die Leistungsberechtigte/n nicht verfügbar sind. Allerdings sind vermögenswirksame Leistungen Einkommen, wenn der/die Leistungsberechtigte freiwillige Beträge aus seinem/ihrem Arbeitslohn davon leistet. 3.4 Einmalige Zuwendungen, die aus besonderen Anlässen (z. B. Weihnachten, Urlaub) außerhalb der üblichen Lohnzahlung gewährt werden, bleiben bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt. 3.5 Nach 59 SGB IX erhält jeder im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigte behinderte Mensch ein monatliches Arbeitsförderungsgeld von 52,00, sofern sein Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351,00 nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299,00, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351,00. Bei der Berechnung des bereinigten Einkommens, das zur Festsetzung des Kostenbeitrages herangezogen wird, bleibt das Arbeitsförderungsgeld gem. 59 Abs. 2 SGB IX unberücksichtigt. 4. Berechnung des Kostenbeitrages für Leistungsberechtigte nach Ziffer 2.1 4.1 Nach 92 Abs. 2 SGB XII sind bei Leistungen in einer anerkannten WfbM bzw. in einer Tagesförderstätte aus dem Einkommen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten. Die Kosten des Lebensunterhaltes setzt der LWV Hessen auf tägl. 2,75 fest. 4.2 Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird ein Eigenbehalt in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII (Stand 01.01.2018: 832,00 ) garantiert. Sofern dieser Betrag um 60,00 überschritten wird, kann ein Kostenbeitrag gefordert werden. Der Kostenbeitrag wird auf durchschnittlich 55,00 (20 Tage à 2,75 ) pro Monat festgesetzt. Seite 3 von 5

5. Verfahren 5.1 Der LWV Hessen stellt nach Vorlage aller Einkommensnachweise (z.b. Rentenbescheid, Verdienstbescheinigung der WfbM etc.) das bereinigte Einkommen nach Ziffer 3 fest, prüft und entscheidet über einen möglichen Kostenbeitrag nach Ziffer 4. Soweit ein Kostenbeitrag festgesetzt wird, erhält der/die Leistungsberechtigte bzw. Betreuer/in einen Bescheid. 5.2 Der LWV Hessen macht bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Höhe des monatlichen Kostenbeitrages Erstattungsanspruch gemäß 102 ff. SGB X geltend mit der Bitte, diesen Betrag monatlich dem LWV Hessen zu überweisen. Damit eine genaue Abrechnung des Kostenbeitrages vorgenommen werden kann, sind dem LWV Hessen entsprechende Nachweise über die tatsächlichen Anwesenheitstage im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Aus pragmatischen Gründen erfolgt die Abrechnung immer nach Ablauf des Kalenderjahres. 5.3 Ausnahmsweise kann auf Antrag des/der Leistungsberechtigten bzw. Betreuer/in die Zahlung des Kostenbeitrages durch ihn/sie selbst erfolgen, sofern der Rentenversicherungsträger diese Zahlung an den LWV Hessen nicht übernehmen soll. II. Inanspruchnahme des Vermögens Nach 92 Absatz 2 Satz 2 SGB XII sind die Leistungen in einer WfbM nach 58 SGB IX und in einer Tagesförderstätte ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. III. Inkrafttreten Dieses Rundschreiben tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Rundschreiben 201 Nr. 3/2014 vom 15.07.2014 seine Gültigkeit. Im Auftrage: Hallenberger (Stv. Fachbereichsleiterin) Seite 4 von 5

Nachrichtlich an: Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.v. Luisenstr.28 65185 Wiesbaden bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Landesgeschäftsstelle Hessen Schiersteiner Straße 86 65187 Wiesbaden VDAB - Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v., Geschäftsstelle Wiesbaden Stettiner Straße 25 65203 Wiesbaden Hessischer Städtetag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessischer Landkreistag - Geschäftsstelle - Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration z. H. Frau Kollmann Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Seite 5 von 5