Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen



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Transkript:

Richtlinie Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen 16. Mai 2008 (Stand: 20. April 2015) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss den Verhaltensregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA gewährleisten Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123 ff. KAG in der Schweiz eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht. Diese Richtlinie soll eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in Bezug auf die bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen angefallenen Vergütungen (Kommissionen) und Nebenkosten sicherstellen und damit zu einer möglichst hohen Preistransparenz zu den am schweizerischen Markt angebotenen kollektiven Kapitalanlagen beitragen. Sie sind für alle in der Schweiz genehmigten kollektiven Kapitalanlagen, mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der Immobilienfonds, anzuwenden. 1 2 Materiell orientiert sich die vorliegende Richtlinie an internationalen Standards. 3 II A Richtlinie Standardkennziffer 1. Grundsatz Die bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage angefallenen Vergütungen und Nebenkosten sind in der international unter dem Begriff Total Expense Ratio (TER) bekannten Kennziffer offen zu legen. Diese Kennziffer drückt die Gesamtheit derjenigen Vergütungen und Nebenkosten, die laufend dem Vermögen der Kollektivanlage belastet werden (Betriebsaufwand), retrospektiv in einem %-Satz des Nettovermögens aus und ist grundsätzlich nach folgender Formel zu berechnen: TER % = Total Betriebsaufwand in RE* Durchschnittliches Nettovermögen in RE* * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage x 100 4 5 2. Aktualität Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate 6 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 1/8

zu berechnen, d.h. entweder für das letzte Rechnungsjahr oder 7 für die erste Hälfte des laufenden und die zweite Hälfte des vorangegangenen Rechnungsjahres. Grundlage für die Berechnung sind die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Vergütungen und Nebenkosten. Bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen und bei Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen richtet sich die Berechnung nach Ziff. 8 resp. 9. 8 9 10 3. Betriebsaufwand In der TER sind sämtliche, in der Berichtsperiode der Erfolgsrechnung der kollektiven Kapitalanlage belasteten Vergütungen und Nebenkosten zu erfassen Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft für die Vergütung derer Tätigkeit; Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrter; Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen; 11 12 13 13a Vertriebskommission für die Vergütung der Vertriebsträgertätigkeit; 13b Nebenkosten, welche gemäss Fondsreglement dem Fondsvermögen belastet werden können, sofern nicht in obigen Vergütungen enthalten; 14 [aufgehoben] 15-24 Steuern und Abgaben (z.b. taxe d abonnement); 25 bzw. alternativ: «All-in-fee» an die Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft; einschliesslich sämtlicher Nebenkosten; «Pauschalkommission» an die Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft zuzüglich allfällige, nicht darin enthaltene Vergütungen und Nebenkosten. Grundsätzlich entspricht der Betriebsaufwand der Aufwandseite der Erfolgsrechnung einer kollektiven Kapitalanlage ohne negative Anlageerträge (wie z.b. Passivzinsen) und Abgrenzungsposten (wie z.b. Auszahlung laufender Erträge). Zum Betriebsaufwand gehörende Vergütungen und Nebenkosten dürfen nicht mit Anlageerträgen verrechnet werden. Nicht zum Betriebsaufwand gehören die Nebenkosten, die der kollektiven Kapitalanlage beim Kauf und Verkauf von Anlagen erwachsen (Ausnahme bei «All-in-fee»). Diese bilden 26 27 28 29 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 2/8

Teil der Gestehungskosten der Anlagen und fliessen beim Verkauf in die realisierten Kapitalgewinne/-verluste. 4. Durchschnittliches Nettovermögen Als durchschnittliches Nettovermögen gilt der arithmetische Durchschnitt des Nettovermögens von jedem Bewertungstag. Es berechnet sich gemäss folgender Formel: Ø Nettovermögen in RE* = Nettovermögen von n Bewertungstagen n * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage 30 31 B Sonderfälle 5. Kollektive Kapitalanlagen mit erfolgsabhängiger Kommission an den Vermögensverwalter Gelangt eine erfolgsabhängige Kommission an den Vermögensverwalter zur Anwendung, ist diese in die TER einzubeziehen und gesondert als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens auszuweisen. 32 6. Zusammengesetzte (synthetische) TER beim Erwerb von Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds) Investiert eine kollektive Kapitalanlage als Dachfonds mindestens 10 % ihres Nettovermögens in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds), welche eine TER im Sinne dieser Richtlinie veröffentlichen, so ist per Stichtag des Jahres- oder Halbjahresabschlusses eine zusammengesetzte (synthetische) TER des Dachfonds zu berechnen. Diese entspricht der Summe der anteilmässigen TER der einzelnen Zielfonds, gewichtet nach deren Anteil am Nettovermögen des Dachfonds per Stichtag, 33 34 der effektiv bezahlten Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der Zielfonds und 35 der TER des Dachfonds abzüglich der in der Berichtsperiode vereinnahmten Retrozessionen und Rabatte von Zielfonds. Veröffentlicht einer der Zielfonds keine TER nach dieser Richtlinie, so ist bei der Offenlegung der Kosten des Dachfonds wie folgt zu verfahren: Es ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Teil der Anlage des Dachfonds keine zusammengesetzte (synthetische) TER ermittelt werden kann. Für die insgesamt erwarteten Kosten des Dachfonds ist ein zusammengesetzter (synthetischer) Wert anzugeben. Dazu - wird eine verkürzte zusammengesetzte (synthetische) TER errechnet, die - nach dem Anteil der Anlage des Dachfonds gewichtet - die TER aller Zielfonds, für die die TER nach dieser Richtlinie ermittelt wird (Zielfonds mit TER), ein- 36 37 38 39 40 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 3/8

schliesst, und - werden für jeden der anderen Zielfonds die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen zuzüglich einer möglichst genauen Bewertung der Obergrenze der für die TER in Frage kommenden Kosten hinzugerechnet (Zielfonds ohne TER). Dies hat - nach dem Anteil der Anlage des Dachfonds gewichtet - die maximale Verwaltungskommission und die aktuellste für diesen Zielfonds vorliegende erfolgsabhängige Kommission einzuschliessen. Investiert eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 68 bzw. 110 KAG einen wesentlichen Teil ihres Nettovermögens in Zielfonds, welche keine TER nach dieser Richtlinie veröffentlichen oder von welchen keine aktuelle TER erhältlich ist (z.b. Hedge Fonds), so darf auf eine Berechnung verzichtet werden und es ist eine entsprechende Erläuterung zu publizieren. 41 42 7. Änderung des %-Ansatzes der Vergütungen Wurde während der Berichtsperiode sowie zwischen dem Ende der Berichtsperiode und der Veröffentlichung der TER eine der Vergütungen gemäss Randziffern 12-13b geändert, so ist in einer Fussnote ein entsprechender Vermerk anzubringen. 43 8. Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen Bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen ist die TER erstmals anhand der im ersten Jahres- oder Halbjahresbericht publizierten Erfolgsrechnung zu berechnen. Gegebenenfalls ist der Betriebsaufwand auf eine 12-Monatsperiode umzurechnen. Als Durchschnittswert für das Nettovermögen gilt das Mittel der Monatsend-Werte der Berichtsperiode. 44 Betriebsaufwand in n Monaten Annualisierter Betriebsaufwand in RE* = n * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage x 12 45 9. Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen Bei der Umstrukturierung einer kollektiven Kapitalanlage ist die historische TER nur dann zu übernehmen, wenn auch historische Performance-Daten publiziert werden. Sinngemäss ist bei einer Vereinigung von kollektiven Kapitalanlagen die TER für diejenige kollektive Kapitalanlage zu berechnen, deren historische Performance übernommen wird. Resultiert aus der Umstrukturierung oder Vereinigung eine neue kollektive Kapitalanlage, für die keine aussagekräftigen, historischen Performance-Daten ausgewiesen werden können, so ist auch auf die Berechnung der TER zu verzichten, bis für die entsprechende kollektive Kapitalanlage erstmals ein Halb- bzw. Jahresabschluss erstellt wird. 46 47 10. Kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrellafonds) Bei einem Umbrellafonds ist die TER für jedes Teilvermögen gemäss dieser Richtlinie zu berechnen und zu publizieren. 48 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 4/8

11. Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen Wenden kollektive Kapitalanlagen für die einzelnen Anteilsklassen unterschiedliche Vergütungen und Nebenkosten zulasten ihres Vermögens an, so ist für jede Anteilsklasse die TER separat auf Basis der für die betreffende Klasse ausgewiesenen Erfolgsrechnung zu berechnen. 49 [12.-14. aufgehoben] 50-56 C. Publikation 15. Publikation der TER im Jahres- und Halbjahresbericht Die TER ist im Jahres- und Halbjahresbericht zu publizieren, dies gegebenenfalls mit Hinweis auf eine Änderung des %-Ansatzes der Vergütungen (siehe Ziffer 7). 57 16. Offenlegung der Vergütungen und Nebenkosten im Fondsreglement, Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ( KIID ) Die Offenlegung der Vergütungen und Nebenkosten in diesen Fondsdokumenten richtet sich nach den dafür massgebenden Bestimmungen. 58 III A Übrige Bestimmungen Mindeststandard Die Aufsichtsbehörde hat diese Richtlinie als Mindeststandard anerkannt (FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard). 59 B Inkrafttreten Diese geänderte Richtlinie wurden am 20. April 2015 vom Vorstand der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA verabschiedet. Sie tritt auf den 1. Juni 2015 in Kraft. 60 Beilage: Berechnungsbeispiel - Berechnung und Publikation der TER 61 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 5/8

Beilage zur Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen Beispiel: Berechnung und Publikation der TER Ausgangslage Jahresabschluss der kollektiven Kapitalanlage: 30. Juni 1 Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF: bis 30.06.07: 1.5 % ab 01.07.07: 2.0 % 2 Durchschnittliches Nettovermögen für die Periode 31.12.06-31.12.07: Auszug aus der Erfolgsrechnung 77'142 857 RE* 3 Aufwand (in 1000 RE*) 31.12.06 30.06.07 Halbjahresb. Jahresbericht 31.12.07 Halbjahresb. Verwaltungskommission der Fondsleitung/SICAV/SICAF 500 1 200 650 Erfolgsabhängige Kommissionen des Vermögensverwalters 0 100 0 kollektiver Kapitalanlagen (performance fee) Verwahrungskommission der Depotbank 75 160 80 Weitere Aufwendungen 50 120 70 Steuern 12 25 13 Total Betriebsaufwand 637 1 605 (2. Halbj.: 968) 813 4 Berechnung der TER für 12 Monate vom 31.12.06 bis 31.12.07 TER inkl. erfolgsabhängige Kommission 5 TER % = (968'000 RE* + 813'000 RE*) 77'142'857 RE* x 100 = 2.31 % 6 Erfolgsabhängige Kommission als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens 7 % = (100'000 RE* + 0 RE*) 77'142'857 RE* x 100 = 0.13 % 8 * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage Publikation der TER Zu publizieren und zu erläutern ist die TER inkl. erfolgsabhängiger Kommission zusammen mit dem Datum (per 31.12.07) als auch dem Hinweis auf die per 01.07.07 erfolgte Erhö- 9 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 6/8

hung der Verwaltungskommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF von 1.5% auf 2.0%. Zudem ist die erfolgsabhängige Kommission gesondert als prozentualer Anteil des durchschnittlichen Nettovermögens auszuweisen. SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 7/8

INHALTSVERZEICHNIS Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen... 1 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit... 1 II Richtlinie... 1 A Standardkennziffer... 1 1. Grundsatz... 1 2. Aktualität... 1 3. Betriebsaufwand... 2 4. Durchschnittliches Nettovermögen... 3 B Sonderfälle... 3 5. Kollektive Kapitalanlagen mit erfolgsabhängiger Kommission an den Vermögensverwalter... 3 6. Zusammengesetzte (synthetische) TER beim Erwerb von Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds)... 3 7. Änderung des %-Ansatzes der Vergütungen... 4 8. Erstmalige Publikation der TER bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen.. 4 9. Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen... 4 10. Kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrellafonds)... 4 11. Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen... 5 [12.-14. aufgehoben]... 5 C. Publikation... 5 15. Publikation der TER im Jahres- und Halbjahresbericht... 5 16. Offenlegung der Vergütungen und Nebenkosten im Fondsreglement, Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ( KIID )... 5 III Übrige Bestimmungen... 5 A Mindeststandard... 5 B Inkrafttreten... 5 Beilage zur Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen... 6 Beispiel: Berechnung und Publikation der TER... 6 SFAMA RL TER_d_Richtlinie_080516_150420 8/8