Arbeitnehmerdatenschutz - Datenschutz am Arbeitsplatz



Ähnliche Dokumente
IHK-Merkblatt Stand:

Arbeitnehmerdatenschutz - Datenschutz am Arbeitsplatz

Arbeitnehmerdatenschutz - Datenschutz am Arbeitsplatz

Arbeitnehmerdatenschutz Datenschutz am Arbeitsplatz

Arbeitnehmerdatenschutz - Datenschutz am Arbeitsplatz

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

Internet- und -Überwachung in Unternehmen und Organisationen

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

Von Stefan Lang und Ralf Wondratschek

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Sommerakademie Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Mitarbeiteraußendarstellung: Vom Namensschild zur Internetpräsentation

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

Einführung in den Datenschutz

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bestandskauf und Datenschutz?

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Nutzung dieser Internetseite

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr in Essen. Neue Rechtsprechung

Internet/ Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Datenschutzbeauftragte

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Mitarbeiterkontrolle

Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Datenschutz und Schule

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Diese Website und das Leistungsangebot von werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

FachInfo Dezember 2012

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte

Befristete Arbeitsverhältnisse

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Der Datenschutzbeauftragte

Prüfkatalog zur Datenschutzverträglichkeit von sog. Mitarbeiterbefragungen (MAB) für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Niedersachsen

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Bei der Kelter Bietigheim-Bissingen. Terminbörse 26. September 2015

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden

Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Bewerbung. Datum/Unterschrift Oranienburg. Hiermit bewerbe ich mich bei Ihnen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Meine Daten. Mein Recht

1. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Surfen am Arbeitsplatz. Ein Datenschutz-Wegweiser

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Rahmenbetriebsvereinbarung. Einsatz der Informationstechnik

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH

Rechtliche Absicherung von Administratoren

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Transkript:

Arbeitnehmerdatenschutz - Datenschutz am Arbeitsplatz Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt 32, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Mitarbeiterdaten vor der Einstellung sowie während und nach dem Beschäftigungsverhältnis erheben und verwenden darf. Im Vordergrund steht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daneben sind für den Datenschutz aber die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen maßgeblich. Bei jedem Eingriff in Rechte von Arbeitnehmern ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu prüfen und, wenn möglich, eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Die folgenden Bereiche sind vom Mitarbeiterdatenschutz besonders betroffen: 1. Einstellungsverfahren Daten zur Gesundheit eines Mitarbeiters dürfen innerhalb des Einstellungsverfahrens nur erfragt werden, soweit sie sich auf die generelle Arbeits- und Einsatzkraft des Arbeitnehmers beziehen oder aufgrund einer besonderen Arbeitssituation eine erhöhte Ansteckungsgefahr von Kollegen oder Kunden besteht. Fragen nach gesundheitlichen Beschwerden sind also nur zulässig, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum Beruf und der damit verbundenen auszuübenden Tätigkeit haben. So dürfen z. B. Bewerber zum Piloten nach ihrem Sehvermögen gefragt werden. 2. Personalakten und Mitwirkung des Betriebsrats Im Mittelpunkt des Arbeitnehmerdatenschutzes steht vor allem der verantwortungsvolle Umgang mit Personaldaten. Eine schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Personaldaten ist grundsätzlich unerlässlich. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die besonderen Voraussetzungen der 28, 32 BDSG bestehen. Danach dürfen durch den Arbeitgeber personenbezogene Daten des Arbeitnehmers erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die zur Erfüllung seiner Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind. Dazu gehören auch die zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Daten. Die für diesen Zweck nicht mehr erforderlichen Daten sind zu löschen. Im Regelfall dürfen somit alle Daten des Arbeitnehmers, die zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, gespeichert werden. Dazu gehören u. a. Familienstand sowie Anzahl der Kinder und deren Alter, denn diese Daten werden für das Finanzamt und die Sozialversicherung benötigt. Problematisch ist die innerbetriebliche Bekanntgabe sogenannter "Bestenlisten" sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen. Voraussetzung dieser innerbetrieblichen Bekanntmachungen ist, dass sie im Arbeitsvertrag vorgesehen sind, der Arbeitnehmer wirksam eingewilligt hat oder ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, welches dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitsnehmers nicht entgegensteht, an der Veröffentlichung der Daten zu bejahen ist. Dem Betriebsrat dürfen diejenigen Daten bekannt gegeben werden, die zur Durchführung seiner Aufgaben und Prüfungspflicht erforderlich sind. Dies hat rechtzeitig und umfassend zu geschehen. Ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht des Betriebsrats besteht nicht. Es steht dem Arbeitnehmer aber frei, bei der Einsichtnahme seiner Personalakte ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Wenn Beschäftigte regelmäßig über den Stand von Arbeitszeitkonten informiert werden, müssen die Daten dabei vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Direkte Vorgesetzte haben grundsätzlich kein Recht zur Einsichtnahme, wenn nicht die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit, die Personalplanung

oder der Personaleinsatz von der Kenntnis dieser Daten abhängen. Eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zur Kontrolle oder Bewertung der Leistung der Arbeitnehmer, ist unzulässig. Eine generelle und regelmäßige Information oder ein vollständiger Zugriff auf Arbeitszeitkonten kann daher, anders als Stichproben oder Anlasskontrollen, als Verstoß gegen 32 BDSG gewertet werden. 3. Telefon am Arbeitsplatz Im Rahmen der Telefonnutzung am Arbeitsplatz ist zwischen privaten und dienstlichen Gesprächen zu unterscheiden. Private Telefonnutzung ist zulässig, wenn kein Verbot seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde und durch das Telefonieren keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Bei als privat geführten Gesprächen ist das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren. Die Telekommunikationsdaten dienstlicher Gespräche können grundsätzlich uneingeschränkt kontrolliert werden. Da die Geschäftsleitung darüber zu wachen hat, dass mit den zur Verfügung stehenden Geldern sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird, ist sie auch befugt, geführte Telefongespräche anhand der Kostenabrechnung zu überprüfen. Dabei sind Stichproben möglich oder die Prüfung aufgrund eines begründeten Verdachts, z. B. dass als dienstlich geführte Gespräche tatsächlich privater Natur sind. Eine regelmäßige Auswertung der Daten ohne Einwilligung oder gesetzliche Grundlage ist jedoch unzulässig. Die private Telefonnutzung kann auch mit Einschränkungen versehen werden. In der Regel sind diese zeitlicher Art, z. B. telefonieren nur in den Pausen. Der Arbeitgeber ist bei begründeten Verdachtsfällen berechtigt, die sich ergebende Zeitdauer privater Telefongespräche auf die Vereinbarkeit mit arbeitsvertraglichen Pflichten hin zu überprüfen. Die Speicherung der Telefondaten ist grundsätzlich zulässig. Sie darf jedoch lediglich Tag, Zeit und Dauer des Telefonats umfassen. Bei Privatgesprächen müssen die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht werden. Das Speichern sollte auf den Zeitraum, in dem abrechnungsrechtliche Fragen relevant sind, beschränkt werden (üblicherweise drei Monate). Bei jeder Art von Gesprächen ist ein heimliches Mithören mittels einer technischen Einrichtung generell unzulässig. Ein Mithören ist jedoch dann verhältnismäßig, wenn es angekündigt wurde und zu einem bestimmten Zweck erfolgt, beispielsweise ein durch Betriebsvereinbarung geregeltes Mithören zu Ausbildungszwecken oder Stichproben zur Bewertung der Arbeitsleistung. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Einwilligung aller Gesprächsbeteiligten. Zu beachten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. 4. Internetnutzung am Arbeitsplatz Der Umgang mit dem Internet am Arbeitsplatz wird immer wichtiger und erfordert ebenfalls die Beachtung der Regeln des Datenschutzes. Auch in diesem Bereich wird zwischen privater und geschäftlicher Nutzung von E-Mail und Internet unterschieden. Geschäftliche E-Mails dürfen eingesehen werden, denn sie unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, da der Arbeitnehmer im dienstlichen Rahmen tätig wird. Die Kommunikation mit dem Betriebsrat oder zwischen Betriebsratsmitgliedern per E-Mail erfordert jedoch besondere Vertraulichkeit, so dass insofern ein Sonderfall vorliegt. Eine Kontrolle ist hierbei nur in engen

Ausnahmen zulässig, beispielsweise beim begründeten Verdacht strafrechtlich relevanter Inhalte oder einem Befall mit Computer-Viren. Ein Unternehmen kann frei darüber entscheiden, ob es die private Nutzung von E-Mail und Internet zulässt oder verbietet. Ohne ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers ist die private Internetnutzung in angemessenem Umfang sozialadäquat. Von sozialadäquatem Gebrauch ist nach der Rechtsprechung des LAG Köln bei einer Zeit von 10 Minuten pro Tag auszugehen (Urt. v. 11.02.2005 Az. 4 Sa 1018/04). Es ist zu beachten, dass das Telekommunikationsgeheimnis und damit die darauf beruhenden besonderen Datenschutzregeln gelten. Besteht ein ausdrückliches Verbot zur privaten Internetnutzung, richtet sich die Zulässigkeit von Kontrollen nach dem BDSG. Eine automatisierte Kontrolle auf Virenbefall aus Sicherheitsgründen oder das Sperren bestimmter Internetseiten (durch sog. Filterprogramme) sind aber auch bei erlaubter Internetnutzung gestattet. Die dabei gespeicherten Daten dürfen lediglich zu diesem Zweck verwendet werden und es darf aus ihnen kein Rückschluss auf Arbeits- und Leistungsverhalten der Arbeitnehmer gezogen werden. Eine Vollkontrolle der Internetnutzung, also die Zuordnung aufgerufener Seite zu einem Arbeitnehmer, widerspricht allerdings dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Gegen eine Veröffentlichung von Fotos von Beschäftigten bestehen grundsätzlich datenschutzrechtliche Bedenken. Diesen kann nur durch eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung der abzubildenden Person begegnet werden ( 4a, 28 BDSG, 23 KunstUrhG). Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist. 5. Videoüberwachung von Produktionsprozessen und Fertigungsanlagen Die Videoüberwachung stellt einen besonders gravierenden Verstoß gegen die Grundrechte einer Person dar. Daher darf sie nicht heimlich stattfinden oder zur ständigen Kontrolle der Arbeitnehmer eingesetzt werden. Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers nicht überwiegen. Diese Überwachung ist erkennbar zu machen und die gewonnenen Daten müssen unverzüglich nach Erreichung des Zwecks gelöscht werden. Die Videoüberwachung in nicht frei zugänglichen Produktionshallen, die neben den Anlagen auch die daran arbeitenden Menschen erfasst, ist nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers lediglich durch dieses Vorgehen gewahrt werden können ( 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Das könnte der Fall sein, wenn die Fehlerhaftigkeit des Arbeitsprozesses ansonsten nachweislich steigt und daraus Folgen, wie z.b. bedeutende finanzielle Verlusten resultieren. Die Videoüberwachung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn keine andere Möglichkeit zur Überwachung des Arbeitsprozesses besteht, da sonst der Überwachungsdruck auf die Arbeitnehmer unverhältnismäßig hoch ist. Es ist zu beachten, dass die Aufnahmen nur bis zur Erreichung des Aufzeichnungszwecks zu speichern sind, denn die Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters sind sehr hoch. Im Fall der Videoüberwachung besteht ein zwingendes Recht zur Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Das Erstellen von Bewegungsprofilen durch den Einsatz von Ortungssystemen (z.b. via GPS) ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (Urt. v. 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07). 6. Weitergabe von Personaldaten an Dritte Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn dies vom Arbeitsvertrag gedeckt ist. Die Übermittlung von Beschäftigtendaten zum Zwecke der Werbung ist dort in aller Regel nicht eingeschlossen. Eine Weitergabe der Daten an verbundene Unternehmen ist aber dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in die Datenweitergabe einwilligt. Ein allgemeiner Hinweis, beispielsweise am schwarzen Brett des Unternehmens, reicht insofern nicht aus. Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: September 2014 Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, gibt weitere Informationen: Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Datenschutz: Birgit Wirtz Tel. 0221 1640-330 Fax 0221 1640-338 E-Mail: birgit.wirtz@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Arbeitsrecht: Susanne Wollenweber Tel. 0221 1640-310 Fax 0221 1640-319 E-Mail: susanne.wollenweber@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de

Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!