LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/1875 4. Wahlperiode 13.10.2005 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Birgit Schwebs, Fraktion der Linkspartei.PDS Straßenwinterdienst in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Verkehrsunfälle gab es in den letzten 5 Jahren in Mecklenburg-Vorpommern, aufgeschlüsselt nach a) Bundes- und Landesstraßen und b) nach Winter- und Sommerperiode? Eine Aufschlüsselung aller Verkehrsunfälle nach a) und b) ist nicht möglich. Die amtliche Straßenverkehrsunfallstatistik umfasst lediglich 20 Prozent aller Unfälle (die Unfälle mit schwerem Sach- und Personenschaden). Eine monatliche Auswertung aller Unfälle nach Bundes- und Landesstraßen ist daher nicht verfügbar. In der nachfolgenden Übersicht wird die monatliche Verteilung der Verkehrsunfälle aus den Jahren 2000 bis 2004 in Mecklenburg-Vorpommern dargestellt: Verteilung der Verkehrsunfälle im Winterhalbjahr Jahr Jan. Febr. März Okt. Nov. Dez. Summe im Jahres- Winterhalbjahr Anteil 2000 5.100 4.789 5.020 5.578 6.024 5.778 32.289 48,5 % 2001 4.986 4.678 5.003 5.727 6.244 5.704 32.342 49,0 % 2002 4.760 5.148 4.719 5.945 5.499 4.823 30.894 49,2 % 2003 4.981 4.097 4.322 5.715 5.237 5.298 29.650 48,0 % 2004 4.472 3.859 4.393 5.247 5.219 5.020 28.210 47,4 % durchschnittl. Jahresanteil 7,7 % 7,1 % 7,4 % 8,9 % 8,9 % 8,4 % 48,4 % Der Wirtschaftsminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 beantwortet.
Drucksache 4/1875 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Verteilung der Verkehrsunfälle im Sommerhalbjahr Jahr Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Summe im Jahres- Sommerhalbjahr Anteil 2000 5.030 6.153 5.777 5.938 5.815 5.605 34.318 51,5 % 2001 4.895 5.585 5.584 6.263 5.820 5.486 33.633 51,0 % 2002 4.806 5.405 5.292 5.562 5.522 5.357 31.944 50,8 % 2003 4.697 5.438 5.152 5.590 5.823 5.395 32.095 52,0 % 2004 4.932 5.146 5.217 5.177 5.550 5.328 31.350 52,6 % durchschnittl. Jahresanteil 7,7 % 8,8 % 8,5 % 9,0 % 9,0 % 8,6 % 51,6 % Die Unterschiede der Verteilung des Unfallgeschehens zwischen Winterhalbjahr mit 48,4 % und Sommerhalbjahr mit 51,6 % sowie im Monatsvergleich sind unerheblich. Die statistische Auswertung lässt somit keine Rückschlüsse auf die witterungsbedingten Unfälle und den Einfluss des Winterdienstes auf das Unfallgeschehen zu. Allgemein ist einzuschätzen, dass im Winter die Zahl der Unfälle (mit geringen Sachschäden) zunimmt, aber die Unfallschwere dabei abnimmt. 2. Nach welcher Prioritätenliste werden Auftaumittel und abstumpfende Streumittel eingesetzt (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Außentemperatur, Höchstmenge pro Kilometer, Wasserschutzgebiete und Baumalleen? Der Einsatz der Streufahrzeuge erfolgt nach den in den Straßenmeistereien vorliegenden Streuplänen. In den Streuplänen werden die zu betreuenden Straßen unterteilt in Straßen der Dringlichkeitsstufe 1, 2 oder 3. Bundesstraßen sind dabei in der Regel in die höchste Dringlichkeitsstufe 1 eingestuft und genießen somit auch die höchste Priorität. Ausgewählte Landes- und Kreisstraßen mit hoher Verkehrsbelegung, mit Zubringerfunktion für Bundesautobahnen, mit hoher wirtschaftlicher oder sonstiger wichtiger Verkehrsbedeutung sind ebenfalls der höchsten Dringlichkeit zugeordnet. Die weitere Zuordnung der Strecken zu den Dringlichkeitsstufen 2 und 3 ergibt sich aus der nachrangigen Verkehrsbedeutung der Straßen. Abstumpfende Streustoffe werden im Land Mecklenburg-Vorpommern auf den durch die Straßenbauverwaltung betreuten Straßen nicht eingesetzt. Außentemperaturen spielen insofern eine Rolle, da ab einer bestimmten Temperatur im Minusbereich das Streusalz seine auftauende Wirkung verliert und somit dann nicht mehr zum Einsatz kommen kann. 2
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1875 Die für den Auftaueffekt erforderliche und zum Einsatz kommende Streusalzmenge pro m² ergibt sich aus den vor Ort vorkommenden Fahrbahnverhältnissen wie Straßenglätte durch Raureif, leichte Schneedecke, festgefahrene Schneedecke oder Eisregen. Die Glättebekämpfung ist möglich mit Dosierung der Streusalzmengen zwischen 5 g/m² bis 40 g/m² je Überfahrt. In Mecklenburg-Vorpommern wird aufgrund überdurchschnittlich häufig vorkommender Reifglätte bzw. überfrierender Nässe meist zwischen 5-10 g/m² Streusalz gestreut. 3. Gibt es eine Arbeitsanweisung, wenn ja welche, für das Ausbringen von Tausalzen und abstumpfenden Mitteln? Für die Durchführung des Straßenwinterdienstes einschließlich für das Ausbringen von Tausalzen im Bereich der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Grundlagen des Bundes (Nr. 1-3) und des Landes (Nr. 4.): 1. Merkblatt für den Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen - Teil: Winterdienst, Ausgabe 1997, 2. Leistungsheft für die Betriebliche Straßenunterhaltung - Leistungsbereich 5: Winterdienst, Ausgabe 2004, 3. Maßnahmekatalog Straßenbetriebsdienst - MK 6a Optimierung von Einsatzverfahren - Empfehlung für die Organisation des Winterdienstes bei Autobahn- und Straßenmeistereien, Ausgabe 2004, 4. Straßenwinterdienst - Erstellung von Streustrecken in den Straßenmeistereien des Landes/Streupläne. Alle genannten Grundlagen sind zur verbindlichen Anwendung eingeführt über die Vorschriftensammlung Mecklenburg-Vorpommern. Dem Grundsatz folgend So viel wie nötig - so wenig wie möglich, wird der Einsatz von Streusalz auf Fahrbahnen auf das unabdingbare Maß reduziert. Neben der frühzeitigen Einbeziehung und Auswertung der vorhandenen Wettermeldungen tragen unter anderem der Einsatz einer thermografiegesteuerten automatischen Streumengendosierung, die Weisung zur Streubreitenreduzierung um jeweils 0,5 m vom linken und rechten Fahrbahnrand sowie eine jährlich zu wiederholende Justierung und laufende Kontrolle der Streugeräte zum maßvollem Streusalzverbrauch bei. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat die Eignung von abstumpfenden Mitteln geprüft und die Nichteignung für den Einsatz auf Straßen in Deutschland festgestellt. Daher setzt die Straßenbauverwaltung diese Mittel nicht ein. 3
Drucksache 4/1875 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 4. Wie viele Tonnen Salz in jeglicher Form wurden in der Wintersaison 2004/2005 auf den Straßen in Mecklenburg-Vorpommern nach a) Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ausgebracht und b) wie viel ist das pro Kilometer Straße durchschnittlich? In der Winterperiode 2004/2005 erfolgte nachfolgend aufgeführter Streugutverbrauch: Bundesstraßen 21.100 t 10,3 t/km Ø der letzten 3 Jahre 6,7 t/km Landesstraßen 24.400 t 7,5 t/km Ø der letzten 3 Jahre 5,1 t/km Kreisstraßen* 6.700 t 5,4 t/km Ø der letzten 3 Jahre 3,2 t/km * Angaben nur für die Kreisstraßen, soweit sie durch die Straßenbauverwaltung im Winter betreut werden. Gesamtverbrauch Streusalz in der Winterperiode 2004/2005 = 52.200 t, Gesamtverbrauch Streusalz in der Winterperiode 2003/2004 = 30.200 t, Durchschnittlicher Verbrauch Streusalz der Jahre 2000 bis 2004 = 32.400 t. Der erhöhte Streusalzverbrauch für die vergangene Winterperiode resultiert aus der witterungsbedingten Zunahme der Einsatztage im Straßenwinterdienst 2004/2005 mit durchschnittlich 96 Einsatztagen. In den davor liegenden Winterperioden waren im Durchschnitt 66 Einsatztage erforderlich. 5. Welche Menge an abstumpfenden Streumitteln wurde in der Wintersaison 2004/2005 auf Straßen (Bundes- und Landesstraßen) eingesetzt? Siehe Antwort zu Frage 2 bzw. Frage 3. 6. Um welche Art von abstumpfenden Streumitteln handelt es sich und werden abstumpfende Mittel zur Wiederverwendung aufbereitet? Siehe Antwort zu Frage 2 bzw. Frage 3. 4
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1875 7. Welche Auftaumittel kommen auf den Straßen (Landes- und Bundesstraßen) in Mecklenburg - Vorpommern noch zur Anwendung bzw. welche Stoffe werden dem Streusalz beigemischt (z. B. Formite, Acetate, andere Chloridsalze) und wenn Feuchtsalz angewendet wird, in welcher Zusammensetzung? Die Streutechnologie der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern folgt der allgemein im Bundesgebiet betriebenen Glättebeseitigung durch Anwendung der Feuchtsalztechnologie - FS 30. Die Straßenbauverwaltung setzt ausschließlich das Auftausalz Natriumclorid (NaCl) ein. Das gemäß der Technischen Lieferbestimmungen für Auftausalze (TL Streu) gelieferte Streusalz NaCl enthält keine zusätzlichen Beimischungen. Die Feuchtsalztechnologie FS 30 bedeutet die Zugabe einer 1,2 %-igen NaCl-Salzlösung beim Ausbringen des Streusalzes, die 30 % der auszubringenden Streumenge ausmacht. Wird z. B. die Streumenge von 10 g/m² am Streugerät eingestellt, so bedeutet dieses ein Ausbringen von 7 g Trockensalz mit 3 g Salzlösung. 8. Nach welchen Kriterien wird Streusalz für den Winterdienst eingekauft und woher wurde das in den Wintersaisonen 2003/2004 und 2004/2005 verwendete Streusalz bezogen, in welcher Menge und zu welchem Preis? Das Streusalz NaCl wird nach den Kriterien der TL Streu, Ausgabe 2003, beschafft. Der Streusalzbezug erfolgt durch jedes Straßenbauamt nach dem erforderlichen Bedarf. Lieferanten waren deutsche Unternehmen. Die beschaffte Menge entspricht dem unter Frage 4 genannten Verbrauch. Die Beschaffungskosten betragen ca. 66,00 /t. 9. Werden Schäden durch Tausalz an Gehwegbelägen, Straßenbelägen, Straßenbegleitgrün, Alleen, privaten Vorgärten, Grundwasser aufgenommen und sind dafür Ausgleichs- und Reparaturmittel finanzieller Art eingeplant? Schäden am Straßenkörper, die im Laufe des Winters hauptsächlich durch den ständigen Wechsel von Tau- und Frostwetter auftreten, werden im Rahmen der baulichen Unterhaltung beseitigt. Für Schäden, die ursächlich auf die Wirkung des ausgebrachten Tausalzes zurückzuführen sind, war es bislang nicht erforderlich, finanzielle Ausgleichs- und Reparaturmittel einzuplanen. Voraussetzung für die Bereitstellung solcher Finanzmittel wäre der exakte Nachweis, dass die in der Fragestellung beschriebenen Schäden auch ursächlich auf das Tausalz zurückzuführen sind. 5
Drucksache 4/1875 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 10. Ist es geplant, innovative, umweltverträglichere Methoden anzuwenden? Wenn ja, welche? Die Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ist jederzeit bereit, innovative, umweltverträglichere Methoden der Beseitigung von Eis- oder Schneeglätte anzuwenden. Diese müssen jedoch hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit sowie der Umweltverträglichkeit überprüft und durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugelassen bzw. eingeführt werden. 6