Guter Rat bei Insolvenz

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Transkript:

Beck-Rechtsberater im dtv 50773 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Sylvia Wipperfürth, Christian Stoll 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67323 8 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

beck-shop.de 4. Prüfung des Planinhalts Weitere vom Gesetz vorgesehene Gestaltungsgruppen können die Gruppe der Arbeitnehmer, die Gruppe der Kleingläubiger, der Pensionssicherungsverein oder sonstige Gruppen sein. All dies ist aber nicht zwingend, sondern hängt von der besonderen Situation und den strategischen Überlegungen des Planerstellers ab. Das Gesetz erlaubt auch die Bildung von Gruppen unter Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung, wenn in der jeweiligen Gruppe Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden bzw. Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung unterschiedliche wirtschaftliche Interessen haben. Die legitime Gruppenbildung nach wirtschaftlichen Interessen soll es allen Beteiligten ermöglichen, ihre Interessen in den Verhandlungen zu koordinieren und dadurch die einvernehmliche Ausarbeitung eines Plans zu beschleunigen. Sie dient auch dazu, Überlegungen des Planerstellers vor unsachlichen Beeinflussungen zu schützen. Übersicht über eine mögliche Gruppenbildung Beispielhaft seien einige mögliche Gruppen angeführt, die in einem Planverfahren stets auf den Einzelfall abgestimmt zusammengestellt werden können bzw. müssen: Geldkreditgläubiger, Lieferantengläubiger, Gläubiger mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung, Gesellschafter nach Anteilshöhen differenziert, Familienangehörige als Gläubiger, Gläubiger aus Produkthaftung, Gläubiger mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, Versorgungsunternehmen als Gläubiger, Gläubiger mit Absonderungsrechten am Warenlager, Gläubiger mit Rechten an der Betriebsausstattung, Gläubiger mit Rechten an den Außenständen, Gläubiger mit Rechten am Privatvermögen, Gläubiger mit Grundpfandrechten, Gläubiger mit Rechten an Gegenständen, deren Wert zweifelhaft ist, Gläubiger mit Arbeitnehmerstellung der Gruppe der Kleingläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Forderungen in geringfügiger Höhe. 139

11. KAPITEL Das Insolvenzplanverfahren beck-shop.de c) Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten Das Interesse des Schuldners im Planverfahren richtet sich, abgesehen von einer Sanierung unter seiner Einbeziehung, im Wesentlichen darauf, ob und unter welchen Umständen er durch einen Insolvenzplan von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. BEISPIEL: Sieht z. B. der Insolvenzplan vor, dass die Forderungen der Gläubiger binnen eines Jahres zu 50% zu erfüllen sind und sind darüber hinaus weitergehende Regelungen nicht enthalten, knüpft das Gesetz ( 227 InsO) daran die Wirkung, dass nach der Erfüllung der Schuldner und ggf. persönlich haftende Gesellschafter von den restlichen 50% befreit sein sollen. Damit wird auch auf das Nachforderungsrecht und die Gesellschafterhaftung verzichtet, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Haftung der Bürgen und Mitschuldner fortbesteht. Ein Insolvenzplan kann in kurzer Zeit unmittelbar zu einer Restschuldbefreiung für den Schuldner führen, sofern dieser eine natürlich Person ist. Will der Plan von der gesetzlichen Wirkung abweichen, so sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. In dieser unmittelbar erreichbaren Restschuldbefreiung liegt daher auch eine hohe Attraktivität des Planverfahrens für alle natürlichen Personen. Attraktiv ist ein Insolvenzplan aber auch für Geschäftsführer oder Vorstände juristischer Personen, da auf diesem Wege auch haftungsrechtliche Fragen abschließend geregelt werden können. d) Regelungen zur Planüberwachung Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird. Die Planüberwachung erfolgt meist durch den Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung durch den Sachwalter. Die Wahl des Insolvenzverwalters bzw. des Sachwalters ist jedoch nicht zwingend, regelmäßig aber effizient, da bereits Kenntnisse über das Unternehmen, das Sanierungskonzept und die Gläubigerstruktur vorhanden sind, auf die ohne weiteres zurückgegriffen werden kann. 140

beck-shop.de 5. Fortgang des Planverfahrens 5. Fortgang des Planverfahrens Ergibt die Vorprüfung des Gerichts keinen Zurückweisungsgrund, leitet das Gericht den Plan mit der Bestimmung einer regelmäßig kurzen Frist den in 232 InsO genannten Beteiligten zur Stellungnahme zu und verfügt nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Frist die Auslage des Plans, seiner Anlagen und der Stellungnahmen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle. Dadurch wird erreicht, dass der Plan allen Beteiligten zugänglich ist. Regelmäßig wird mit der Frist zur Stellungnahme zugleich der so genannte Erörterungs- und Abstimmungstermin eine besondere Gläubigerversammlung festgesetzt. Diese Terminierung wird in der üblichen Weise öffentlich bekannt gemacht. Daneben erfolgt eine individuelle Ladung aller Insolvenzgläubiger und Absonderungsgläubiger, soweit diese Forderungen angemeldet haben oder bekannt sind. Allen Beteiligten ist eine Kopie des Plans oder eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zuzuleiten. Mit der Zustellung dieser Zusammenfassung bzw. des Plans wird regelmäßig der Insolvenzverwalter beauftragt (vgl. 8 Abs. 3 InsO). BEISPIEL für die Gliederung eines Insolvenzplans A. Inhaltsverzeichnis B. Vorbemerkungen 1. Entscheidungen des Insolvenzgerichts 2. Ziel des Insolvenzverfahrens C. Darstellender Teil 1. Historische Entwicklung der Schuldnerin 1.1. Gesellschaftsrechtliche Entwicklung 1.2. Wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin 2. Vermögensstatus, Sicherungsrechte und deren Bewertung 2.1. Vermögensstatus 2.2. Sicherungsrechte 2.2.1. Bank AG 141

11. KAPITEL Das Insolvenzplanverfahren beck-shop.de 2.2.2. Sparkasse 2.2.3. Stahlbau GmbH 2.2.4. Malereibetrieb GmbH 2.2.5. Wittenberg GmbH 2.2.6. Herrn Peter Schulz 2.2.7. Herrn Karl Peters 2.3. Insolvenzanfechtungen 3. Krisenmanagement und alternative Abwicklungskonzepte 3.1. Krisensituation/Krisenmanagement im Insolvenzverfahren 3.2. Handlungsalternativen 3.2.1. Liquidation/Zerschlagung 3.2.2. Eigensanierung/Fortführung 3.2.3. Übertragende Sanierung 3.3. Quotenvergleich für Handlungsalternativen 3.3.1. Liquidation/Zerschlagung 3.3.2. Eigensanierung/Fortführung 3.3.3. Übertragende Sanierung 3.4. Handlungsempfehlung durch Insolvenzverwalter 3.4.1. Arbeitnehmer 3.4.2. Arbeitsamt, Sozialversicherungsträger, Finanzamt und sonstige institutionelle Gläubiger 3.4.3. Subunternehmer 3.4.4. Sicherungsgläubiger 3.4.5. Sonstige Gläubiger D. Darstellung der Maßnahmen zur Planrealisierung 1. Insolvenzplan 1.1. Konzeptionelle Gestaltung des Insolvenzverwalters 1.2. Maßnahmen auf Gläubigerebene 1.2.1. Gruppe 1 1.2.2. Gruppe 2 1.2.3. Gruppe 3 E. Gestaltender Teil 1. Quotenvergleich für Gläubiger nach 38 InsO 142

beck-shop.de 6. Erörterungs- und Abstimmungstermin 2. Masseverbindlichkeiten/Massekosten 3. Wirksamkeitszeitpunkt, Bedingungen gemäß 249 InsO, allgemeine Bedingungen 4. Überwachung der Planerfüllung gemäß 260 InsO F. Erörterungs- und Abstimmungstermin 6. Erörterungs- und Abstimmungstermin a) Grundlegendes zum Ablauf Wichtig: Erfahrungsgemäß steht die Abwicklung eines Insolvenzplanverfahrens mit dem Ziel der Sanierung unter erheblichem Zeitdruck, da nur ein schmales zeitliches Fenster zur Verfügung steht, bevor sich Gläubiger, Lieferanten und andere Geschäftspartner anderweitig orientieren. Aus diesem Grund wird bei rechtzeitiger Planvorlage die Erörterung und Abstimmung über den Plan häufig mit dem Berichts- und Prüfungstermin verbunden. Auf diese Art und Weise erlangen alle Beteiligten in einem Termin Klarheit über die weitere Entwicklung des Unternehmens. Zwingend ist diese Terminverknüpfung jedoch nicht. Der Abstimmungstermin darf nur nicht vor dem Prüftermin anberaumt werden, da die Prüfungsergebnisse die Stimmrechte bestimmen. Die Erörterung des Plans kann mittelbar auch diejenigen benachteiligen, deren Rechte durch den Plan nicht beeinträchtigt werden. Die Erörterung über Vor- und Nachteile ist daher grundsätzlich offen, das heißt alle Gläubiger, die ihre Forderungen oder Rechte ordnungsgemäß angemeldet haben, können daran teilnehmen. Im Mittelpunkt des Erörterungstermins stehen zunächst eine zusammenfassende Darstellung des aktuellen Standes und der Planbedingungen sowie die Vorstellung der Planelemente und der Konsequenzen für die einzelnen Gläubigergruppen. In der sich daran an- 143

11. KAPITEL Das Insolvenzplanverfahren beck-shop.de schließenden Erörterung können sodann auch Vorschläge zur Änderung des Plans eingebracht werden. Der Plan kann demnach auch im Termin noch geändert werden. Änderungen können jedoch nicht durch die Gläubiger wirksam beschlossen, sondern nur durch den Planverfasser vorgenommen werden. Unmittelbar an die Erörterung schließen sich die Festlegung der Stimmrechte und die Abstimmung über den Plan an. b) Festsetzung der Stimmrechte Während an der Erörterung des Planes grundsätzlich alle Gläubiger angemeldeter Forderungen teilnehmen können, erhalten zur Abstimmung über den Plan nach den 237, 238 InsO nur die Gläubiger ein Stimmrecht, deren Rechte durch den Plan beeinträchtigt bzw. geregelt werden. Dies sind: n die Inhaber angemeldeter Forderungen, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Gläubiger bestritten worden sind (ein Bestreiten des Schuldners ist unerheblich), n die Gläubiger bestrittener oder aufschiebend bedingter Forderungen Forderungen, wenn sich Verwalter und Gläubiger über ihr Stimmrecht geeinigt oder das Insolvenzgericht ihnen ein Stimmrecht zuerkannt hat (andernfalls haben sie kein Stimmrecht), n die Gläubiger nachrangiger Forderungen, wenn sie nach dem Inhalt des Plans einbezogen und die Forderungen festgestellt sind, n die absonderungsberechtigten Gläubiger ( 238 InsO), wenn ihr Recht weder vom Insolvenzverwalter, noch von einem anderen absonderungsberechtigten Gläubiger oder einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist (mit den Ausfallforderungen stimmen sie in der Gruppe der ungesicherten Gläubiger ab), n die absonderungsberechtigten Gläubiger ( 237 Abs. 1 Satz 2 InsO) als Insolvenzgläubiger in Höhe ihres feststehenden oder mutmaßlichen Ausfalls, n andere gesicherte Gläubiger, die in den Plan einbezogen worden sind, n die Gesellschafter (sofern der Plan in deren Rechte eingreift). 144

beck-shop.de 6. Erörterungs- und Abstimmungstermin Gläubiger, deren Rechte oder Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, erhalten nach 237 Abs. 2 InsO kein Stimmrecht. Auch die im Termin nicht anwesenden Gläubiger haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß vertreten. Die Vollmacht muss im Abstimmungstermin vorliegen. c) Abstimmung über den Plan Entsprechend der Stimmliste sind die anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gesondert zur Abstimmung über den Plan aufzufordern und das Ergebnis im Protokoll festzustellen. Eine Gruppe stimmt zu, wenn ihre Mehrheit zustimmt (Kopfmehrheit) und diese zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Forderungen der in der Gruppe anwesenden und abstimmenden Gläubiger auf sich vereinigen (Summenmehrheit). Erreicht der Plan die notwendigen Mehrheiten in allen Gruppen, so gilt er als angenommen und bedarf zu seiner Wirksamkeit nur noch der gerichtlichen Bestätigung. Der Insolvenzplan ist sofort und unanfechtbar durch die Gläubiger angenommen, wenn alle Gruppen, nicht nur die Mehrheit der Gruppen, zustimmen und damit in jeder Gruppe die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger erreicht ist. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Sich enthaltende Gläubiger können also in keinem Fall das Ergebnis der Abstimmung über den Plan beeinflussen. BEISPIEL: Stimmt die Mehrzahl der Gruppen gegen den Plan, bleibt dem Plan die Bestätigung versagt. Zustimmung: zwei Gruppen Ablehnung: drei Gruppen Stößt der Plan zwar bei der Mehrzahl, jedoch nicht bei allen Gruppen auf Zustimmung, kann seine Annahme per Obstruktionsverbot trotzdem erreicht werden. 145

11. KAPITEL Das Insolvenzplanverfahren beck-shop.de d) Ersetzung der Zustimmung (Obstruktionsverbot) Soweit eine oder mehrere Abstimmungsgruppen ihre Zustimmung verweigern, ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass diese Verweigerung missbräuchlich geschieht und dadurch ein wirtschaftlich sinnvoller Plan, der die Gläubigerinteressen insgesamt wahrt und von der Mehrheit der Gruppen unterstützt wird, zu Fall gebracht werden könnte. Für diesen Fall sieht das Gesetz in 245 InsO die Prüfung des Gerichts dahingehend vor, ob die Verweigerung der Zustimmung gegen das Obstruktionsverbot verstößt und daher die Ablehnung als unbeachtlich zu betrachten ist. Wichtig: Ist die Ablehnung des Plans bei ansonsten mehrheitlicher Annahme unbeachtlich, kann das Gericht die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe ersetzen. Die Regelung dient dazu, missbräuchliche Verweigerungen zu verhindern. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht regelmäßig noch im Termin über die Frage des Missbrauchs entscheiden. Er liefert zugleich Definitionsbeispiele für den Missbrauchsfall der angemessenen Beteiligung. Die Entscheidungsfindung der Insolvenzgerichte bei der Ersetzung der Zustimmung ist trotz der vorhandenen Prognoserisiken wesentlich erleichtert worden, da es nur um die Einschätzung geht, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung. Damit werden die Gerichte bei ihrer Entscheidung wesentlich freier gestellt. Sie sollen, so der Gesetzgeber, insbesondere im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nicht gezwungen sein, für die zutreffende Prognoseentscheidung einen Sachverständigen heranziehen zu müssen. 146