3003/2-8 d - 9-5 - 1 - R1 1074/98



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1 3003/2-8 d - 9-5 - 1 - R1 1074/98 Empfehlung 98/257/EG [Kommissionsdokument SEK(98) 576] betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind. - In der Bundesrepublik Deutschland vorhandene Einrichtungen A. Schlichtungsstellen in Zivilsachen 1. Bayern 1.1. Schlichtungsstellen in Zivilsachen bei den bayerischen Amtsgerichten - Schlichtungsstelle bei dem Amtsgericht München Maxburgstraße 4, Zimmer 106 Telefon: (0 89) 55 97-37 00 - Schlichtungsstelle bei dem Amtsgericht Würzburg Ottostraße 5, Zimmer 8 Telefon: (09 31) 3 81-2 13 - Schlichtungsstelle bei dem Amtsgericht Traunstein Herzog-Otto-Straße 1, Zimmer 115 Telefon: (08 61) 5 62 38 - Schlichtungsstelle bei dem Amtsgericht Regensburg Augustenstraße 3, Zimmer 422 Telefon: /09 41) 20 03-5 43 Organisatorischer Aufbau Jede Schlichtungsstelle ist mit einem Schlichter besetzt. Als Schlichter sind erfahrene ehemalige Richter tätig. Die Schlichter werden durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. Die Bestellung erfolgt in der Regel für mehrere Jahre. Die Schlichter sind unabhängig und unparteiisch. Zuständigkeiten Die Schlichtungsstellen gewähren Hilfe bei der außergerichtlichen Beilegung bürgerlichrechtlicher Streitigkeiten, die bei Beschreiten des Rechtswegs vor die ordentlichen Gerichte gehören. Die Schlichtungsstellen werden nicht tätig, wenn dem Abschluss eines Vergleichs über den Gegenstand des Streits zwingende Vorschriften entgegenstehen. Die Schlichtungsstelle kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Das Schlichtungsverfahren wird nur mit Einverständnis beider Parteien durchgeführt. Der Schlichter erörtert die Streitsache mit den Parteien mündlich oder in geeigneten Fällen schriftlich. Der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige wird vom Schlichter bestimmt.

2 Jede Partei trägt ihre eigenen selbst. Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist ein maßvoller beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beläuft sich z. B. bei einem Streitwert von DM 200 auf DM 30 DM 700 auf DM 60 DM 1 500 auf DM 90 DM 2 000 auf DM 110 DM 3 000 auf DM 150. Der Unkostenbeitrag ist von den Parteien je zur Hälfte vor der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu entrichten. Art der Entscheidung Der Schlichter unterbreitet den Parteien am Ende des s einen Vergleichsvorschlag. Wird der Vergleich von den Parteien angenommen, so ist er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss des Vergleichs vor der Schlichtungsstelle durch seine Unterschrift. Die amtsgerichtlichen Schlichtungsstellen sind Gütestellen im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Aus den vor den Schlichtungsstellen geschlossenen Vergleichen kann daher die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Schlichter sind ermächtigt, die sklausel für die vor den Schlichtungsstellen geschlossenen Vergleiche zu erteilen. 2. Niedersachsen 2.1. Gemeindliche Schiedsämter Organisatorischer Aufbau Jede Gemeinde in Niedersachsen richtet eine oder mehrere Schiedsämter ein (insgesamt bestehen in Nds. ca. 600 hiervon). Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Die Aufgabe des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. Sie wird vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt. Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor oder Präsidenten des Amtsgerichts. Die Schiedsperson kann aus wichtigem Grund (insbesondere bei Pflichtverletzung, fehlender ordnungsgemäßer Amtsführung) ihres Amtes enthoben werden. Zuständigkeit der Einrichtung Die Schiedsämter führen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durch, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

3 ablehnen, wenn die streitige Angelegenheit sachlich und rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Die Streitwerthöhe ist nicht begrenzt. Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn das eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind. Das wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlich zu Protokoll zu erklärenden Antrags einer Partei durchgeführt. Der Antrag muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Parteien müssen in dem anberaumten Termin zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Jede Partei kann vor dem Schiedsamt mit einem Beistand erscheinen. Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. des Schlichtungsverfahrens Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 DM erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 40 DM. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des schuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 DM erhöht werden. Daneben sind Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes (z. B. für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers und Zustellungskosten) zu erstatten. Zur Zahlung der ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat oder der die schuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat oder für die schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle Die Schiedsperson hat keine Entscheidungskompetenz. Sie kann den Parteien unverbindliche Vergleichsvorschläge unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, ist er zu Protokoll zu nehmen. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden statt. Die sklausel erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Veröffentlichung der Entscheidung der Schlichtungsstelle Nein

4 3. Rheinland-Pfalz 3.1. Schiedsämter nach der Schiedsmannordnung : Die Schiedsämter sind bei jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder großen kreisangehörigen Stadt und jeder kreisfreien Stadt gebildet. Organisatorischer Aufbau Jedes Schiedsamt ist mit einer nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für das Amt geeigneten Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) besetzt. Die Schiedsperson ist Ehrenbeamter des Landes Rheinland-Pfalz; sie untersteht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung. Die Amtszeit der Schiedsperson beträgt fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Zuständigkeiten Die Schiedsperson führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einen Sühneversuch durch. Die Schiedsperson soll den Sühneversuch aber ablehnen, wenn für die Erhebung einer Klage die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre oder die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu schwierig erscheint. Der Sühneversuch findet auf Antrag einer Partei statt. Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson kann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 20 DM erhoben; bei einem Vergleich erhöht sich die Gebühr auf 40 DM. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen kann wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit eine Gebühr von höchstens 75 DM erhoben werden. Daneben können Schreibauslagen, Wegegelder und Auslagen für Dolmetscher zu erstatten sein. Art der Entscheidung Die Schiedsperson hat keine Entscheidungskompetenz. Schließen die Parteien einen Vergleich, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; diese ist von den Parteien zu genehmigen und in Anwesenheit aller Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben. Die vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar; die sklausel wird von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat. 4. Sachsen 4.1. Gemeindliche Schiedsstellen Die Schiedsstellen sind in Städten und Gemeinden des Freistaates Sachsen eingerichtet, wobei jedoch kein flächendeckendes Netz existiert.

5 Organisatorischer Aufbau Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor oder Präsidenten des Amtsgerichts. Die Schiedsperson kann aus wichtigem Grund (insbesondere bei Pflichtverletzung, fehlender ordnungsgemäßer Amtsführung) ihres Amtes enthoben werden. Zuständigkeiten Die Schiedsstellen führen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durch, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind. Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen. Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Die Streitwerthöhe ist nicht begrenzt. Das wird aufgrund eines schriftlichen Antrags der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt. Der Antrag muss Namen, Vornamen, und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Die Parteien müssen in dem anberaumten Termin zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Jede Partei kann vor der Schiedsstelle mit einem Beistand erscheinen. Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit (Gebühren und Auslagen). Die Höhe der Gebühr beträgt 15 DM; kommt ein Vergleich zu Stande, beträgt die Gebühr 30 DM. Daneben können Schreibauslagen, Entschädigungen für Dolmetscher und sonstige Auslagen zu erstatten sein. Zur Zahlung der ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat oder der die schuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat. Art der Entscheidung Kommt ein Vergleich zu Stande, ist er zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, von ihnen zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen. Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, finden entsprechende Anwendung.

6 Bemerkungen Die derzeit existierenden Schiedsstellen wurden von dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1527) eingerichtet. Der Sächsische Landtag berät derzeit den Entwurf eines neuen Schiedsstellengesetzes. In Zukunft sollen die Schiedsstellen nur noch mit einer Schiedsperson besetzt sein. Die Zuständigkeit der Schiedsstellen soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre erweitert werden. B. Industrie- und Handelskammern 1. Bayern 1.1. Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer für München oder Oberbayern und des Münchener Anwaltvereins e. V. zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten. c/o Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 2, 8033 München, Telefon: (0 89) 51 16-0 Telefax: (0 89) 51 16-2 94 Organisatorischer Aufbau Wenn sich die Parteien nicht auf einen Schlichter oder ein Schlichtungsteam (bis zu drei Personen) einigen, kann die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle Schlichter vorschlagen oder bestimmen. Als Einzelschlichter oder Vorsitzender kann nur bestellt werden, wer Volljurist ist, das 30. Lebensjahr vollendet und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über spezielle juristische Kenntnisse verfügt und eine Schlichtungsschulung absolviert hat oder nachweisen kann, dass er bereits mindestens drei Schlichtungs- oder Schiedsverfahren leitend durchgeführt hat. Die Unparteilichkeit der Schlichter wird durch die sordnung sichergestellt. Zuständigkeiten Die Schlichtungsstelle kann in allen Streitigkeiten zwischen Kaufleuten, zwischen einem Kaufmann und seinem Kunden sowie innerhalb einer Gesellschaft angerufen werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens setzt den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien und dem Schlichter voraus. Die Grundsätze des s sind in der sordnung der Schlichtungsstelle regelt. Die Geschäftsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige pauschale in Höhe von 200 DM bis 1 000 DM. Zusätzlich erhält jeder Schlichter ein Zeithonorar pro Stunde in Höhe von 200 DM bis 400 DM. Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen selbst.

7 Art der Entscheidung Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des s auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter - einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, - den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern, - einen Schiedsgutachter bestellen. - Die Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und des Münchener Anwaltvereins e. V. für kaufmännische Streitigkeiten ist eine anerkannte Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Aus den vor der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. 2. Brandenburg 2.1. Industrie- und Handelskammer Cottbus Goethestraße 1 03046 Cottbus 2.2. Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) Humboldstraße 3 15230 Frankfurt (Oder) 2.3. Industrie- und Handelskammer Potsdam Große Weinmeisterstraße 59 14469 Potsdam 3. Mecklenburg-Vorpommern 3.1. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Schloßstraße 17, 19053 Schwerin 3.2. Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg, Katharinenstraße 48, 17033 Neubrandenburg. Bei den Industrie- und Handelskammern sind aufgrund des 27 a Abs. 1 und Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Das Nähere regelt die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen, Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1991 S. 384 f.). 4. Niedersachsen 4.1. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig

8 Industrie- und Handelskammer Braunschweig Rechtsabteilung -, Brabandstraße 11, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig Telefon: (05 31) 47 15-2 25 Telefax: (05 31) 47 15-2 99 E-Mail: postmeister@braunschweig.ihk.de Organisatorischer Aufbau der Einrichtung und Zuständigkeit Es handelt sich um eine institutionalisierte Schlichtungsstelle, die die Aufgabe hat, Beschwerden von privaten Letztverbrauchern aus Warenkäufen oder der Inanspruchnahme gewerblicher Dienstleistungen mit dem Ziel zu behandeln, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Ausgenommen hiervon sind Beanstandungen von Preisen sowie Beschwerden über handwerkliche oder handwerksähnliche Leistungen, die von handwerkskammerzugehörigen Betrieben erbracht worden sind. Das vor der Schlichtungsstelle ist in der Praxis kaum von Bedeutung. In der Regel werden die Verbraucherbeschwerden im Vorfeld durch Vermittlung der Kammer (z. T. auch telefonisch) beigelegt. des Schlichtungsverfahrens Für die Parteien entstehen keine Gebühren; Auslagen der Schlichtungsstelle sind nicht zu erstatten. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle kann den Parteien einen unverbindlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle Von den Parteien angenommene Einigungsvorschläge der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar. Veröffentlichung der Entscheidungen der Schlichtungsstelle Nein 4.2. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, Am Sande 1, 21335 Lüneburg Telefon: (0 41 31) 7 42-1 22 Telefax: (0 41 31) 7 41-1 80 E-Mail: evers@lüneburg.ihk.de Organisatorischer Aufbau der Einrichtung Das Schlichtungsgremium besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern (einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher). Der Vorsitzende wird von der Vollversammlung der Kammer berufen. Seine Mandatsdauer ist grundsätzlich unbefristet. Der gewerbliche Beisitzer sowie der Beisitzer auf der Verbraucherseite (letzterer auf Vorschlag der Verbraucherorganisation) werden im Einzelfall von der Kammer ernannt.

9 Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Kammer wahrgenommen. Zuständigkeit der Einrichtung Die Schlichtungsstelle kann von privaten Letztverbrauchern zur Schlichtung solcher Streitigkeiten mit kammerzugehörigen Gewerbetreibenden angerufen werden, die den Kauf einer Ware oder eine nicht handwerkliche Dienstleistung betreffen. Beschwerden wegen Preisbeanstandung sind ausgeschlossen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle bezieht sich auf den Kammerbezirk. Sonstige Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht. Die Schlichtungsstelle verhandelt auf Antrag des Letztverbrauchers. Der Antrag ist formlos unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden oder sonstiger Beweisstücke bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Die Schlichtungsstelle gibt den Gewerbetreibenden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von dem Antrag Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann die Einleitung einer Schlichtungsverhandlung ohne mündliche Verhandlung ablehnen, wenn die Beschwerde offenbar unbegründet ist oder er die Schlichtungsstelle für unzuständig hält oder der Antragsgegner der Durchführung des s widerspricht. Ist die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden, kann das weitere Schlichtungsverfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. In einer mündlichen Verhandlung sollen die Parteien nach Möglichkeit persönlich erscheinen. Sie können sich aber auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Zeugen und Sachverständige werden nicht geladen. Die Schlichtungsstelle kann jedoch zum Verhandlungstermin erschienene Zeugen und Sachverständige hören. des Schlichtungsverfahrens Für die Parteien entstehen keine Gebühren; Auslagen der Schlichtungsstelle sind nicht zu erstatten. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle kann den Parteien einen (unverbindlichen) schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag unterbreiten. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle Von den Parteien angenommene Einigungsvorschläge der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar. Veröffentlichung der Entscheidungen der Schlichtungsstelle Es wird lediglich die Anzahl der Schlichtungsverfahren in der jährlich erscheinenden Kammerzeitschrift Daten und Fakten veröffentlicht. 4.3. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum, Am Schäferstieg 2, 21680 Stade Telefon: (0 41 41) 5 14-1 44 Telefax: (0 41 41) 5 14-1 11

10 E-Mail: recht@stade.ihk.de Organisatorischer Aufbau der Einrichtung Die Schlichtungsstelle wird geleitet von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen und von der Vollversammlung der Kammer berufen werden. Ihr gehören ein Beisitzer als Vertreter der Verbraucher und ein Beisitzer aus dem Handel bzw. dem Dienstleistungsgewerbe des Kammerbezirks an, die von der Kammer ernannt werden. Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer. Die Schlichtungsstelle tritt im Bedarfsfalle zusammen. Zuständigkeit der Einrichtung Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Beschwerden von privaten Letztverbrauchern aus Warenkäufen oder der Inanspruchnahme gewerblicher Dienstleistungen mit dem Ziel zu behandeln, eine gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Ausgenommen sind Beanstandungen von Preisen sowie Beschwerden über handwerkliche oder handwerksähnliche Leistungen, die von handwerkskammerzugehörigen Betrieben erbracht werden, auch wenn sie zugleich der Industrie- und Handelskammer angehören. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle bezieht sich auf den Kammerbezirk. Sonstige Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht. Anträge von Verbrauchern sind schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Schlichtungsstelle gibt dem Gewerbetreibenden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von dem Antrag Kenntnis und bittet ihn, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle oder sein Vertreter können die Einleitung einer Verhandlung ohne mündliches ablehnen, wenn die Schlichtungsstelle nicht zuständig ist oder der Antragsgegner dem widerspricht. Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle die Einleitung einer Verhandlung ohne mündliches auch dann ablehnen, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden, werden die Parteien durch die Geschäftsstelle zur mündlichen Erörterung eingeladen, soweit nicht bereits bei der Vorbereitung der Verhandlung der Beschwerde abgeholfen werden konnte. Der Verbraucher hat zum Erörterungstermin selbst zu erscheinen. Der Gewerbetreibende soll möglichst selbst erscheinen, kann sich aber durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter seines Unternehmens vertreten lassen. Bei Nichterscheinen einer Partei ist die Verhandlung gescheitert. Die Erörterung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Zeugen und Sachverständige werden durch die Schlichtungsstelle nicht eingeladen. des Schlichtungsverfahrens Für die Parteien entstehen keine Gebühren; Auslagen der Schlichtungsstelle sind nicht zu erstatten. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle kann den Parteien einen unverbindlichen Einigungsvorschlag unterbreiten.

11 Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle Von den Parteien angenommene Einigungsvorschläge der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar. Veröffentlichung der Entscheidung der Schlichtungsstelle Es wird lediglich die Anzahl der Schlichtungsverfahren in der jährlich erscheinenden Kammerzeitschrift Daten und Fakten veröffentlicht. 5. Nordrhein-Westfalen 5.1. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Postfach 19 61, 32709 Detmold Telefon: (0 52 31) 76 01-0 Telefax: (0 52 31) 76 01-57 E-Mail: IHK@detmold.ihk.de Internet: http://www.detmold.ihk.de Aufbau Vorsitzender und je ein Beisitzer von Seiten der Verbraucher und des Einzelhandels Zuständigkeit Beschwerden privater Endverbraucher aus Warenverkäufen und der Inanspruchnahme gewerblicher Dienstleistungen im Bereich der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold. Schriftlicher Antrag des Verbrauchers; mündliche nichtöffentliche Verhandlung; der Verbraucher muss persönlich erscheinen Entscheidung unverbindlicher Schlichtungsvorschlag 5.2. IHK-Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, 44127 Dortmund, Telefon: (02 31) 54 171-11/23 Telefax: (02 31) 54 171-05/09 E-Mail: wiechert@dortmund.ihk.de Internet: http://www.ihk.de/dortmund

12 Aufbau Ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Beisitzende, davon ein Verbraucher. Zuständigkeit Beschwerden von Endverbrauchern aus Warenkäufen und/oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, jedoch ohne handwerkliche Leistungen im Bereich der Industrie- und Handelskammer Dortmund Antrag des Verbrauchers; Mündliche Verhandlung Entscheidung Schlichtungsvorschlag 5.3. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Elberfelder Straße 49, 42853 Remscheid Telefon: (0 21 91) 3 68-4 55 Telefax: (0 21 91) 3 68-4 89 Aufbau Schlichter ist der Geschäftsführer der Kammer Zuständigkeit Zivilrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf Warenkauf oder eine nicht handwerkliche gewerbliche Dienstleistung mit einem zur Kammer gehörenden Unternehmen Schriftliches Entscheidung unverbindlicher Schlichtungsvorschlag

13 5.4. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Kölner Straße 8, 42651 Solingen Telefon: (02 21) 22 03-3 55 Telefax: (02 21) 22 03-3 89 Aufbau Schlichter ist der Geschäftsführer der Kammer. Zuständigkeit Zivilrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf Warenkauf oder eine nicht handwerkliche gewerbliche Dienstleistung mit einem zur Kammer gehörenden Unternehmen. schriftliches Entscheidung unverbindlicher Schlichtungsvorschlag 5.5. Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Postfach 13 01 52, 42028 Wuppertal, Telefon: (02 02) 24 90-4 05 Telefax: (02 02) 24 90-4 99 E-Mail: l.benda@wuppertal.ihk.de Aufbau Schlichter ist der Geschäftsführer der Kammer. Zuständigkeit Zivilrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf Warenkauf oder eine nicht handwerkliche gewerbliche Dienstleistung mit einem zur Kammer gehörenden Unternehmen schriftliches Entscheidung unverbindlicher Schlichtungsvorschlag

14 6. Rheinland-Pfalz 6.1. Industrie- und Handelskammer zu Koblenz Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden Postfach 10 09, 56010 Koblenz Telefon: (02 61) 39 82 02 Telefax: (02 61) 39 89 83 6.2. Industrie- und Handelskammer Trier Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden Postfach 22 40, 54212 Trier Telefon: (06 51) 9 77 70 Telefax: (06 51) 9 77 71 53 Organisatorischer Aufbau Der Aufbau dieser Schlichtungsstellen ist nicht formalisiert. Zuständigkeiten Die Schlichtungsstellen sind zuständig für Beschwerden über handwerkliche Dienstleistungen, Handwerkerpreise und Pflichtverletzungen aus einem Werk- oder Werklieferungsvertrag. Das der Schlichtungsstellen wird fernmündlich, mündlich oder schriftlich durchgeführt. Für die Tätigkeit der Schlichtungsstellen werden Gebühren nicht erhoben. Art der Entscheidung Die Schlichtungsstelle unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Aus einem vor der Schlichtungsstelle abgeschlossenen Vergleich kann nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden. 7. Sachsen 7.1. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden, Referat Handel/Wettbewerb, Geschäftsbereich Handel/Dienstleistungen/Verkehr Herr Sirko Werner Goerdelerring 5, 04109 Leipzig, Telefon: (03 41) 12 67-3 02 Telefax: (03 41) 12 67-4 23 E-Mail: Werner@Leipzig.IHK.de Internet: http://www.leipzig.ihk.de

15 Organisatorischer Aufbau Die Schlichtungsstelle wird geleitet von einem durch die Kammer berufenen Vorsitzenden, der die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen sollte. Ihr gehören ein Beisitzer als Vertreter der Verbraucher und ein Beisitzer aus dem Handel bzw. dem Dienstleistungsgewerbe des Kammerbezirkes an. Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig. Zuständigkeiten Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Beschwerden von Verbrauchern aus Warenkäufen oder der Inanspruchnahme gewerblicher Dienstleistungen, die sich gegen Mitgliedsfirmen der IHK richten, mit dem Ziel der Herbeiführung eines gütlichen Ausgleich zu behandeln. Ausgenommen sind Beschwerden über handwerkliche Leistungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Lieferung einer beweglichen Sache stehen. Nicht behandelt werden ferner Beanstandungen von Preisen. Die Schlichtungsstelle tritt im Bedarfsfall zusammen. Anträge von Verbrauchern sind formlosschriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und sollten beinhalten: - kurze Darstellung des Sachverhaltes und Angabe, gegen wen sich die Verbraucherbeschwerde richtet. - Ablichtung aller den Vorgang betreffenden, wichtigen Unterlagen (Aufträge, Rechnungen, vorschlag, Vereinbarungen, Schriftverkehr), - Vorstellung des Beschwerdeführers, wie die Schlichtung erfolgen soll. Die Geschäftsstelle gibt dem Gewerbetreibenden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von dem Antrag Kenntnis und fordert ihn auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Erörterungstermin selbst zu erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Geschäftsstelle kann die Einleitung einer Verhandlung ohne mündliches ablehnen, wenn sie a) nicht zuständig ist, b) die Beschwerde offenbar unbegründet ist, c) der Antragsgegner dem widerspricht. Die Geschäftsstelle wird ihre Bemühungen darauf richten, der Beschwerde vor der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens abzuhelfen. Konnte durch die Geschäftsstelle keine Abhilfe geschaffen werden, lädt sie die Parteien zur Erörterung ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann abgekürzt werden. Die Parteien sollen nach Möglichkeit zum Erörterungstermin selbst erscheinen; sie können durch Bevollmächtigte vertreten werden. Die Bevollmächtigten sollen zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein. Die Erörterung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und für das vor der Schlichtungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Art der Entscheidung

16 Ein Anrufen der Schlichtungsstelle zur Schlichtungsverhandlung ist selten erforderlich, da entweder im Vorfeld eine Einigung zwischen den beiden Parteien erreicht werden kann bzw. eine Schlichtungsverhandlung aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Verursachers der Beschwerde nicht zustande kommt. Die Schlichtungsstelle kann eine Empfehlung zur Streitbelegung aussprechen oder einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Rechtlich bindende Entscheidungen werden nicht getroffen. Aufgrund der Art der Entscheidung ist eine nicht möglich. Bemerkungen Bezug nehmend auf den Grundsatz der Transparenz wird darauf hingewiesen, dass über die ergangenen Entscheidungen eine allgemeine Statistik geführt und im Jahresbericht der IHK veröffentlicht wird. 7.2. Industrie- und Handelskammer Dresden Niedersedlitzer Str. 63, 01257 Dresden Telefon: (03 51) 2 80 21 94 Telefax: (03 51) 2 80 21 12 E-Mail: langhof@dresden.ihk.de Internet: http://www.dresden.ihk.de 7.3. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Geschäftsbereich Handel, Dienstleistung, Verkehr Referat Handel/Wettbewerb Ansprechpartner: Frau Sandig Goerdelerring 5, 04109 Leipzig Telefon: (03 41) 12 67-3 11 Telefax: (03 41) 12 67-4 23 E-Mail: sandig@leipzig.ihk.de Internet: http://www.leipzig.ihk.de 7.4. Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Regionalkammer Chemnitz Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz Telefon: (03 71) 69 00-0 Telefax: (03 71) 64 30 18 Internet: http://www.chemnitz.ihk.de 7.5. Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Regionalkammer Plauen Friedenstraße 32, 08523 Plauen Telefon: (0 37 41) 21 40 oder 21 43 39 Telefax: (0 37 41) 21 42 60 E-Mail: seit@pl.chemnitz.ihk.de 7.6. Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Regionalkammer Zwickau Äußere Schneeberger Straße 34, 08056 Zwickau Telefon: (03 75) 81 40 Telefax: (03 75) 81 41 25

17 Organisatorischer Aufbau Grundlage für die Errichtung und Geschäftsführung der Einigungsstellen sind 27 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellenverordnung) vom 30. April 1992. Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Industrie- und Handelskammern ernennen nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. den Vorsitzenden, mindestens einen Stellvertreter und sachkundige Gewerbetreibende und Verbraucher als Beisitzer auf die Dauer von drei Jahren. Die Abberufung eines Mitglieds der Einigungsstelle erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zuständigkeiten Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen. Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -, Rabattgesetz, Zugabeverordnung) zuständig. ( 27 a Abs. 3 UWG in Verbindung mit 13, 13 a UWG). Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsverstößen kann die Einigungsstelle tätig werden, sofern der Gegner zustimmt ( 27 a Abs. 3 Satz 2 UWG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat ( 27 a Abs. 4, 24 UWG). Anträge sind mit Begründung in fünffache Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag sind etwaige Beweismittel, vorhandene Urkunden, die der Begründung des Antrages dienen, beizufügen. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher und verwandter Art auf demselben Markt vertreiben sowie rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie klagebefugt sind ( 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ferner sind Verbraucherverbände antragsberechtigt in Fällen mit Bezug zu Verbraucherbelangen sowie Letztverbraucher im Falle des 13 a UWG, der das Rücktrittsrecht bei unwahren und irreführenden Werbeangaben regelt. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten. Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einigungsstelle kann die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet ( 27 a Abs. 8 UWG).

18 Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt mindestens drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, was in der Regel so geschieht. Bei Vertretung durch Bevollmächtigte ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für das vor der Einigungsstelle werden Auslagen erhoben. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommt. Art der Entscheidung Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Kommt ein Vergleich zu Stande, muss er in einer besonderen Urkunde niedergelegt und von den mitwirkenden Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien unterschrieben werden. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle das Scheitern fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden; 797 a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Bemerkungen Bezug nehmend auf den Grundsatz der Transparenz wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichungspraxis bei den einzelnen Industrie- und Handelskammern unterschiedlich gehandhabt wird. Teilweise wird intern eine Statistik über die ergangenen Entscheidungen geführt. Über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle wird allgemein im Jahresbericht der IHK berichtet. C. Schlichtungsstellen für Verbraucherbeschwerden 1. Baden-Württemberg 1.1. Schiedsstelle für Textilreinigungsschäden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Paulinenstr. 47 70178 Stuttgart Telefon: (07 11) 66 91-10 Telefax: (07 11) 66 91-50 E-Mail: info@verbraucherzentrale.de Internet: http://www.verbraucherzentrale.de

19 Organisatorischer Aufbau Die Schiedsstelle ist paritätisch besetzt und besteht aus drei Personen. Ein Mitglied wird von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., ein weiteres Mitglied vom Fachverband Textilpflege Südwest e. V., Heinestr. 169, 70597 Stuttgart, benannt. Als Schiedsobmann wird ein vereidigter Sachverständiger der Forschungsstelle Textilreinigung e. V., Schloss Hohenstein, 74357 Bönnigheim bestellt. Zuständigkeiten Die Schiedsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Endverbrauchern und Textilreinigungsunternehmen aus Baden-Württemberg wegen der Beschädigung von Textilreinigungsgut. Der Verbraucher kann einen schriftlichen Begutachtungsantrag an die Schiedsstelle unter Vorlage des beschädigten Textilguts richten. Beteiligt sich das betreffende Reinigungsunternehmen an dem Schlichtungsverfahren, so wird zwischen den Parteien ein Schiedsgutachtervertrag geschlossen. Im Abstand von ca. sechs Wochen finden die Sitzungen der Schiedsstelle mit fachlicher Begutachtung des Textilstücks statt. Die Parteien müssen nicht persönlich erscheinen. Ausschlaggebend ist die Beurteilung durch den vereidigten Sachverständigen. Die Parteien werden über das Ergebnis schriftlich informiert. Die der Begutachtung betragen 30 DM. Stellt allein der Verbraucher einen Begutachtungsantrag, so müssten diese mit der Antragstellung bezahlt werden. Im Rahmen des Schiedsgutachtervertrages hat der Verbraucher einen Vorschuss auf die Begutachtungskosten in Höhe von 10 DM an das Textilreinigungsunternehmen zu leisten. Der Schiedsgutachtervertrag enthält die Vereinbarung, dass der vom Verbraucher im Falle seines Unterliegens zu zahlende beitrag 10 DM nicht übersteigt und dass die Mehrkosten in Höhe von 20 DM unabhängig von der Entscheidung der Schiedsstelle vom Textilreinigungsunternehmen getragen werden. Obsiegt der Verbraucher, so wird ihm der vorschuss im Rahmen der Schadensregelung vom Unternehmen zurückerstattet. Art der Entscheidung Das führt zu einer rechtlich bindenden Entscheidung, soweit nicht eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhebt. Eine sklausel wird nicht erteilt. Wird die Entscheidung bindend und die Schadensregelung unterbleibt dennoch, so müsste ein gerichtlicher Titel erwirkt werden. 2. Saarland Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume in Saarbrücken Träger: Deutscher Mieterbund, Landesverband Saar e. V. und Verband der Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer des Saarlandes e. V. Egon-Reinert-Straße 4-6, 66111 Saarbrücken Telefon: (06 81) 9063-274

20 Telefax: (06 81) 9063-200 Zusammensetzung Mandatsdauer Vorsitzender und je ein Beisitzer der Vermieter- und Mieterseite 2 Jahre für den Vorsitzenden; Beisitzer werden für jede Sitzung benannt Regelung der Ernennung Der Vorsitzende, der über die Befähigung zum Richteramt verfügen soll, wird einstimmig von der Vermieter- und Mieterseite gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer werden für jede Sitzung benannt. Regelung der Abberufung Beisitzer können unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, über deren Vorliegen der Vorsitzende entscheidet. Zuständigkeit Gütliche Beilegung von Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume zwischen Vermietern und Mietern. Geographische Zuständigkeit Bundesland Saarland Eignung nach Streitwert nein Zugangsvoraussetzungen Schriftliche Anrufung eines Vermieters über den Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. oder eines Mieters über den Deutschen Mieterbund, Landesverband Saarland e. V. oder eines Vermieters oder Mieters über das Amt für Wohnungswesen der Stadt oder des Stadtverbandes Saarbrücken; Mitgliedschaft ist nicht erforderlich Persönliches Erscheinen Schriftliches Mündliche Verhandlung ja nicht vorgesehen ja 130,- DM in Umlagestreitigkeiten 200,- DM in Mieterhöhungsstreitigkeiten 300,- DM in Räumungsstreitigkeiten teilung bei Zustandekommen eines Vergleichs. Lehnt Antragsgegner Schlichtungsverhandlung ab, zahlt Antragsteller 4/10; Partei, an der Schlichtung scheitert, zahlt 6/10 bzw. 8/10; scheitert die Schlichtung an beiden Parteien, zahlen beide je 4/10. Entscheidung für beide Parteien verbindlich ja, wenn Vergleich zustandekommt

21 Die Schiedsstelle ist durch Erlass vom 15.04.1986 als Gütestelle i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Dem Vorsitzenden ist die Befugnis zur Erteilung der sklausel gemäß 797 a Abs. IV S. 1 ZPO verliehen. 3. Sachsen 3.1. Schiedsstelle für Textilreinigungsreklamationen - Geschäftsstelle Barbarastraße 46, 01129 Dresden Telefon: (03 51) 84 95-1 16 oder -1 17 Telefax: (03 51) 84 95-1 18 Organisatorischer Aufbau Die Schiedsstelle wird von je einem Vertreter der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. sowie der Textilreiniger-Innung des Kammerbezirkes Dresden und einem unabhängigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gebildet. Letzterer wird vom Deutschen Textilreinigungsverband Regionalverband Ost e. V. benannt und führt den Vorsitz der Schiedsstelle. Zuständigkeiten Die Schiedsstelle ist für eine außergerichtliche Klärung der Verursacher- bzw. Schuldfrage bei Reklamation aus dem Dienstleistungsbereich der Textilreinigung (Chemischreinigung, Teppichreinigung, Leder- und Pelzreinigung, Wäscherei, Kleiderfärberei und artverwandte Leistungen) zuständig. Der geographische Zuständigkeitsbereich umfasst den Freistaat Sachsen. Eine Streitwertgrenze gibt es nicht. Die Schiedsstelle kann sowohl von Verbrauchern als auch von Textilpflegebetrieben in Anspruch genommen werden. Die Schiedsstelle tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Beim Einreichen von Reklamationen hat jeder Antragsteller den Schadensgegenstand, einen ausgefüllten Fragebogen (bei der Schiedsstelle oder der Verbraucherzentrale erhältlich) und einen Nachweis über die Zahlung des beitrages (vgl. unter ) beizufügen. Die Geschäftsstelle nimmt die Anträge für die Schiedsstelle entgegen und legt sie anonym den Schiedsstellenvertretern vor. Diese prüfen die ihnen vorgelegten Gegenstände in Verbindung mit den Angaben des Fragebogens. Zu den Schiedsstellensitzungen müssen die Antragsteller bzw. Antragsgegner nicht persönlich erscheinen. Beim Einreichen von Reklamationen hat jeder Antragsteller pro Begutachtungsgegenstand 35 DM als beitrag zu zahlen. Zusätzlich sind vom Antragsteller die Postgebühren für die Hin- und Rücksendung des Schadensgegenstandes zu tragen. Art der Entscheidung Nach der In-Augen-Scheinnahme des Schadensgegenstandes gibt die Schiedsstelle eine schriftliche Beurteilung über die Verursacher- bzw. Schuldfrage ab. Kann die Schuldfrage nicht geklärt werden, so schlägt die Schiedsstelle ein Gutachten vor und weist eine Gutachterstelle nach. Die Beurteilung über die Schuldfrage oder die Empfehlung über die Erstellung eines Gutachtens werden von der Geschäftsstelle auf dem Fragebogen eingetragen.

22 Nach dem Schiedstermin werden die Reklamationen mit dem Fragebogen und der Beurteilung von der Geschäftsstelle an den Antragsteller zurückgesandt. Bei er Empfehlung für die Anfertigung eines Gutachtens wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle zu einer Rücknahme aufgefordert. Bei Zustimmung des Antragstellers wird die Reklamationen von der Geschäftsstelle einem Gutachter zugeleitet. Durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle wird der Rechtsweg für den Antragsteller nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Art der Entscheidung ist eine nicht möglich. Bemerkungen Bezug nehmend auf den Grundsatz der Transparenz wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle keinen jährlichen Bericht über die ergangenen Entscheidungen veröffentlicht. Die Geschäftsstelle gibt jedoch nach Ablauf eines jeden Quartals eine Information über die bearbeiteten Reklamationen an die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. D. Bankengewerbe 1. Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Überweisungsverkehr Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Postfach 10 06 02 60006 Frankfurt a. M. Telefon: (0 69) 95 66-40 50 Telefax: (0 69) 95 66-40 56 Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Überweisungsverkehr ist aufgrund von 29 Abs. 1 AGB-Gesetz in der Fassung des Überweisungsgesetzes vom 21. Juli 199 (Bundesgesetzblatt I S. 164) eingerichtet worden. Sie soll Streitigkeiten aus der Anwendung der 675 a bis 676 g des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Überweisungsgesetzes, also im Hinblick auf Banküberweisungen, schlichten. Mit diesen Regelungen wird die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) in deutsches Recht umgesetzt. Einzelheiten zur Schlichtungsstelle sind in einer Schlichtungsstellenverfahrensordnung (SchlichtVerfVO) vom 27 Oktober 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 2068) geregelt. Organisatorischer Aufbau Die Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen und hat eine Geschäftsstelle. Die Schlichter werden von der Deutschen Bundesbank unter Mitwirkung der Verbraucherverbände und der Verbände der Kreditwirtschaft für drei Jahre bestellt. Die Schlichter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ( 2 SchlichtVerfVO).

23 Zuständigkeiten Die Schlichtungsstelle ist zunächst nur für Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr aus Deutschland in den Bereich EU/EWR, ab dem 1. Januar 2002 auch für inländische und sonstige Banküberweisungen zuständig. Es wird ein schriftliches durchgeführt. Voraussetzung ist, dass noch kein Gericht oder andere Schlichtungsstelle mit der Sache befasst ist. Kundenbeschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Einzelheiten zum regelt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung (insbesondere 4 SchlichtVerfVO). Das vor der Schlichtungsstelle ist für den Kunden grundsätzlich kostenfrei; Auslagen werden jedoch nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint ( 6 Abs. 1 SchlichtVerfVO). Die der Schlichtungsstelle werden nach einer noch zu treffenden Regelung durch die Deutsche Bundesbank auf die Kreditinstitute umgelegt. Art der Entscheidung und Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, bestehend aus einem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag erläutert wird. Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang von den Beteiligten durch eine schriftliche Mitteilung an die Schlichtungsstelle angenommen werden und wirkt dann wie ein außergerichtlicher Vergleich. Die Beteiligten sind jedoch zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet und können die Gerichte anrufen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999: Verordnung über das der Schlichtungsstellen für Überweisungen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfVO) Vom 27. Oktober 1999 Auf Grund von 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. S. 3317),der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S 1642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: 1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungsstellen nach 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben. (2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediensteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem

24 Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig. (3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle. (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht. 2 Auswahl und Unabhängigkeit der Schlichter (1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem teilnehmenden Kreditinstitute ( 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände die Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Personen mit: Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden. (2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem Amt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. (3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung. (4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Ablehnung einer Schlichtung Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn 1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, 3. der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, 4. Die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach 29 des AGB-Gesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder 5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. 4 Erhebung und Behandlung der Kundenbeschwerde (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im vertreten lassen. (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellungnahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu der Bundesbeschwerde äußern müssen; die Frist