1/5 Vertrag zwischen dem Praxisunternehmen: vertreten durch.. (nachfolgend Praxisunternehmen genannt) und der Hochschule Magdeburg-Stendal Breitscheidstraße 2 39114 Magdeburg vertreten durch den Kanzler, Herrn Frank Richter, handelnd für den Fachbereich Wirtschaft, dieser vertreten durch den Dekan, Prof. Dr. Fritz-René Grabau, (nachfolgend Hochschule genannt) im Rahmen des Bachelor-Studienganges Dualer Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre am Fachbereich Wirtschaft an der Hochschule Magdeburg-Stendal, Standort Stendal (nachfolgend Dualer Studiengang genannt). 1 Gegenstand und Ziel Die Hochschule und das Praxisunternehmen vereinbaren eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, um ab dem 01.10. das aufeinander abgestimmte Theorie- und Praxisangebot im Rahmen des praxisintegrierten Dualen Studiengangs bereitzustellen. Ziel dieses Studiengangs ist es, den Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit von dreieinhalb Jahren, die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, damit sie den akademischen Grad Bachelor of Arts (B. A.) im Dualen Studiengang am Fachbereich Wirtschaft an der Hochschule Magdeburg-Stendal, Standort Stendal, erwerben können.
2/5 2 Grundlagen für das Studium (1) Der Ablauf der Theorie- und Praxisphasen sowie die Verleihung des Grades Bachelor of Arts (B. A.) richten sich innerhalb des Dualen Studienganges nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung für den Bachelor-Studiengang Dualer Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Dual-Track Program in Business Administration) der Hochschule Magdeburg-Stendal nachfolgend Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung genannt - in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Abschluss der erforderlichen Praxisverträge zwischen den Studierenden und dem Praxisunternehmen liegen in der alleinigen Verantwortung des Praxisunternehmens. (3) Die Immatrikulation der Studienbewerber in den Dualen Studiengang durch die Hochschule erfolgt, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, über die erforderlichen Englischkenntnisse entsprechend der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung verfügen und darüber hinaus eine Ausfertigung eines abgeschlossenen Praxisphasenvertrages in der Hochschule vorlegen. (4) Mit der Immatrikulation in den praxisintegrierten Dualen Studiengang erwerben die Studienbewerber den Status eines Studierenden für die gesamte Hochschulausbildung. Weiteres regelt der zwischen dem Praxisunternehmen und dem Studienbewerber abgeschlossene Praxisphasenvertrag, der als Mustervertrag von der Hochschule vorgegeben wird. 3 Ablauf des Studiums (1) Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester eines jeden Jahres und umfasst bis zum Abschluss Bachelor of Arts gemäß der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung sieben Studiensemester einschließlich der Bachelorarbeit mit dem Kolloquium. (2) Die Theoriephasen an der Hochschule und die Praxisphasen im Praxisunternehmen finden gemäß der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung statt. Die Theoriephasen umfassen insgesamt 97 Wochen. Die Praxisphasen umfassen insgesamt 85 Wochen. Den Studierenden ist durch die Hochschule und dem Praxisunternehmen der im Rahmen der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung festgelegte Umfang an Urlaubszeit zu gewähren. (3) Insgesamt stehen jedem Studierenden vom 1. bis 6. Semester, das heißt in den ersten drei Studienjahren, jährlich fünf Wochen Urlaub (insgesamt 25 Arbeitstage p. a.) zu. Davon gewährt die Hochschule innerhalb der Theoriezeiten zwei Wochen (10 Arbeitstage p. a.) und das Praxisunternehmen drei Wochen (15 Arbeitstage p. a.) und im 7. Semester 2 Wochen (10 Arbeitstage p. A.). Im Unterschied zu den ersten drei Jahren gewährt das Praxisunternehmen im 7. Semester aufgrund der längeren Praxisphase einen Urlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstage pro Semester).
3/5 (4) Jede Vertragspartei erbringt die ihr obliegenden theoretischen und praktischen Studienangebote in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Die Parteien erklären ausdrücklich, das Notwendige zu leisten, um den Erfolg dieses Studienangebotes sicherzustellen. (5) Eine wechselseitige Haftung der Vertragspartner für Schäden, die durch einen Studierenden verursacht werden, ist ausgeschlossen. Es bleibt jedem Vertragspartner unbenommen, den Verursacher direkt in Anspruch zu nehmen. Die Hochschule verpflichtet sich, 4 Pflichten der Hochschule dafür Sorge zu tragen, dass der/dem Studierenden die theoretischen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Studienzieles erforderlich sind, die theoretische Betreuung gemäß den curricularen Vorgaben der Studien-, Prüfungs- und Praxisordnung in einer Weise durchzuführen, dass das Studienziel in der vorgesehenen Studienzeit erreicht werden kann sowie geeignete Dozenten/Dozentinnen mit der anwendungsbezogenen Lehre zu beauftragen. Das Praxisunternehmen verpflichtet sich, 5 Pflichten des Praxisunternehmens dafür Sorge zu tragen, dass der/dem Studierenden die Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Studienzieles erforderlich sind, die praktische Betreuung gemäß den curricularen Vorgaben der Studien-, Prüfungsund Praxisordnung in einer Weise durchzuführen, dass das Studienziel in der vorgesehenen Studienzeit erreicht werden kann, die/den Studierende/n während der Theoriephasen nicht im Unternehmen einzusetzen, der/dem Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für das Absolvieren der Praxisphasen erforderlich sind, der/dem Studierenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Studienziel dienen und dem Kenntnisstand angemessen sind,
4/5 der/dem Studierenden die Kenntnisse zu vermitteln, die es ihr/ihm ermöglichen, sich gegebenenfalls einer Externenprüfung im Beruf entsprechend 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zu stellen, die Hochschule über die Fehlzeiten des Studierenden während der Praxisphasen schriftlich zu unterrichten, den Bewertungsbogen zur Praxisarbeit auszufüllen und der Hochschule zur Verfügung zu stellen. 6 Gegenseitige Unterrichtung Das Praxisunternehmen und die Hochschule werden sich gegenseitig über alle Umstände, die für die Durchführung des Dualen Studiengangs von Bedeutung sind oder sein könnten, unterrichten und alle notwendigen Unterlagen und Daten gegenseitig zur Verfügung stellen. Daten über Studierende sowie über Studien- und Prüfungsleistungen können jedoch nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgetauscht werden. Einzelheiten regelt der zwischen dem Praxisunternehmen und dem Studierenden geschlossene Praxisvertrag. 7 Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt am... und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum 30. September eines jeden Jahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (2) Im Falle der Kündigung dieses Vertrages bleibt die Betreuung der bereits immatrikulierten Studierenden hiervon unberührt. Diese wird bis zum Ablauf der jeweiligen Regelstudienzeit des einzelnen Studierenden zuzüglich eines Zeitraumes von zwei Semestern gewährleistet, um die Weiterführung der laufenden Ausbildung der betroffenen Studierenden bis zur Erlangung des akademischen Grads,,Bachelor of Arts" im Dualen Studiengang zu ermöglichen. 8 Schriftform, Salvatorische Klausel (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderungen des Schriftformerfordernisses.
5/5 (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung im Rahmen des Gesamtabkommens am nächsten kommt. Ort, Datum Magdeburg, Name, Funktion Praxisunternehmen Frank Richter Kanzler Prof. Dr. F.-R. Grabau Dekan