Anlage zum Versicherungsschein HV 041100/0100 Anlage 599 Inkasso-/Vermittler-Nr.: 912513/940900



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Transkript:

Anlage zum Versicherungsschein HV 041100/0100 Anlage 599 Inkasso-/Vermittler-Nr.: 912513/940900 Vertragsgrundlagen Ergänzend: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) - Anlage 801 Versicherungsnehmer Vereinshaftpflicht (RBHVereine) für Verband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland-Pfalz e.v. mit Kreisverbänden und Ortsgruppen Versicherungssummen Euro 3.000.000 pauschal für Personen und/oder Sachschäden Euro 50.000 für Vermögensschäden Versicherungsumfang Ergänzend zu Teil A Ziff. III Abs. 1.1. Haus- und Grundbesitz gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der Unterhaltung von Spielplätzen einschließlich der dazugehörigen Spielgeräte auch dann, wenn die Spielplätze öffentlich sind. Abweichend zu Teil A Ziff. III Abs. 1.2. Bauherrnrisiko gilt: Die Bausumme wird auf 1.000.000,00 je Bauvorhaben erhöht. HV 041100/0100 Seite 1/7 Stand 01.01.2012

Ergänzend zu Teil A Ziff. III Abs. 9. Ansprüche mitvers. Personen untereinander gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Haftpflichtansprüchen: der Kreisverbände und der versicherten Ortsvereine gegen den Verband der Gartenbauvereine Saar-Pfalz e.v.; der Kreisverbände sowie der versicherten Ortsvereine untereinander; der Mitglieder der Vorstände und Organe des Verbandes der Gartenbauvereine Saar-Pfalz e.v. der Kreisverbände sowie der versicherten Ortsvereine untereinander. der Mitglieder der Vorstände und Organe des Verbandes der Gartenbauvereine Saar-Pfalz e.v. der Kreisverbände sowie der versicherten Ortsvereine gegen den jeweiligen eigenen Verband/Verein, sofern das geschädigte Mitglied des Vorstandes bzw. Organs die Schadensursache nicht selbst zu vertreten bzw. nicht mitzuvertreten hat; der übrigen Vereinsmitglieder untereinander, wenn die Schadenszufügung anlässlich der versicherten Betätigung erfolgte; der Mitglieder der versicherten Ortsvereine gegen den eigenen Verein. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche der Ortsvereine gegen die eigenen Mitglieder. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben ferner Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Vorstandes/der Vorstände und Organe. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern, Schwieger- und Großeltern, Kinder (Schwiegerkinder) und Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern und -kinder, ferner auch die mit dem schadensverursachenden Vorstandsmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister, deren Ehegatten und Kinder sowie Geschwister des Ehegatten des schadensverursachenden Vorstandsmitgliedes; HV 041100/0100 Seite 2/7 Stand 01.01.2012

Ergänzend zu Teil A Ziff. III Abs. 6. vereinsübliche Veranstaltungen gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betreiben von Tanz- und Folkloregruppen; aus dem Besitz, der Unterhaltung und dem Verleih von Gartengeräten aller Art (z. B. Rasenmäher, Häcksler, Heckenscheren, Vertikultierer, Leitern usw.) von Obstpressen, Keltereien, Brennereien u. dgl.; Schädlingsbekämpfungsspritzen u. dgl. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Außerachtlassung von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften sowie wegen Schäden am behandelten Gut. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft (Luftpool). Von jedem Sachschaden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50, höchstens 500, selbst zu tragen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht: aus der Verwendung der Geräte für vereinseigene Zwecke; aus dem Verkauf von Obst-, Kelterei- und Brennereierzeugnissen; bei Verwendung von Schädlingsbekämpfungsspritzen u. dgl. für vereinseigene Zwecke entfällt außerdem der vorab genannte Selbstbehalt. Ausgeschlossen bleiben die Haftungen bei privater Nutzung der Geräte durch die Mitglieder bzw. vereinsfremde Personen. Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 3 RBHVereine Mietsachschäden an Immobilien und mobilen Einrichtungen sowie im Umfang von Teil B Ziffer III Absatz 1 Mietsachschäden an Immobilien durch Brand und/oder Explosion. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der Sachschadensdeckungssumme für Mietsachschäden an Immobilien 300.000 je Versicherungsfall und 600.000 im Versicherungsjahr. für Mietsachschäden an mobilen Einrichtungen 10.000 je Versicherungsfall und 20.000 im Versicherungsjahr. HV 041100/0100 Seite 3/7 Stand 01.01.2012

Die Deckungssumme beträgt innerhalb der Deckungssumme zur Umwelthaftpflicht- Basisversicherung für Mietsachschäden durch Brand und/oder Explosion 300.000 je Versicherungsfall und 600.000 im Versicherungsjahr. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 %, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500. Für Brandund/oder Explosionsschäden entfällt der Selbstbehalt. Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 3 RBHVereine Mietsachschäden an fremden beweglichen Sachen, welche zu versicherten Zwecken gemietet oder geliehen wurden durch den versicherten Verband/Ortsverein; Beauftragte und Beschäftigte des Versicherten; Mitglieder des versicherten Verbandes/Ortsvereines. (bei Grundstücken, Gebäuden, Räumen und deren Einrichtungen siehe Mietsachschäden an Immobilien und mobilen Einrichtungen ). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen: Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeuganhängern, soweit diese durch eine Voll- bzw. Teilkaskoversicherung abgedeckt werden können Luftfahrzeugen Wasserfahrzeugen Zelten Fahrrädern; Die Ersatzpflicht für derartige Schäden beschränkt sich auf eine Sachschaden- Deckungssumme je Schadenereignis von 10.000,--, Die Selbstbeteiligung beträgt 20 %, mindestens 250,--. Für Brand- und/oder Explosionsschäden entfällt der Selbstbehalt. Eingeschlossen gilt im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 6 RBHVereine Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen gilt im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 11 RBHVereine der Schlüsselverlust. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vereinbarten Deckungssumme 5.000 je Schadenereignis und HV 041100/0100 Seite 4/7 Stand 01.01.2012

10.000 im Versicherungsjahr. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 20 %, mindestens 50, selbst zu tragen. Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 5 RBHVereine nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Mitversichert ist auch der Verleih der Kraftfahrzeuge. Ausgeschlossen bleiben die Haftungen bei privater Nutzung der Geräte durch die Mitglieder bzw. vereinsfremde Personen. Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 9.1 RBHVereine die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Schulungsmaßnahmen im Bereich Gartenbau und Landschaftspflege; von Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, der Kreisverbände und der versicherten Ortsvereine stehen, wie z.b. Ausstellungen, Kurse, Lehrgänge und Informationsveranstaltungen, Besichtigungen und Informationsfahrten, sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Obst- und Gartenbau, der Landschaftspflege oder aber dem Schutz von Natur, Pflanzen und Umwelt stehen. Eingeschlossen ist auch die aktive Teilnahme an Aktionswochen von Bund, Ländern, Gemeinden, Behörden u. dgl., die in diesen Bereich fallen; geselligen/kulturellen Veranstaltungen der versicherten Verbände und Vereine (Gartenfeste, Sommerfeste, Faschingsbälle, Konzerte, Skatturniere u. dgl.) mit maximal 1.000 Besuchern je Veranstaltung und Restaurations-/Partyzelte mit bis zu 150 qm. einem Tag der offenen Gartentür pro Jahr sowie sogenannten Gartenrouten. Hierbei besteht Versicherungsschutz hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der besuchten Gärten. Dieser Versicherungsschutz wird jedoch nur subsidiär geboten. Eine bereits bestehende Privathaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht geht vor. Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 9.2 RBHVereine die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Umzügen aller Art (inkl. Tiere/Kfz). Eingeschlossen ist im Umfang von Teil A Ziffer IV Absatz 13 RBHVereine die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und dem Betrieb einer Vereinsgaststätte. Bewirtschaftete Vereinsheime durch die Ortsvereine in eigener Regie. HV 041100/0100 Seite 5/7 Stand 01.01.2012

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Aufstellen, der Unterhaltung und dem Abbau eines Maibaumes Eingeschlossen sind a) die persönlichen gesetzlichen Haftungen der im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigen Personen in dieser Eigenschaft. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 7.5 (2) - 7.5.(6) AHB in Verbindung mit Ziffer 7.4 (1) AHB die gesetzlichen Haftungen aus gegenseitigen Ansprüchen der mitversicherten Personen untereinander (jedoch keine Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuchs - SGB VII-); b) die gesetzlichen Haftungen aus dem Herrichten und Schmücken des Baumes. Ausgeschlossen sind Haftungen a) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden b) aus dem Fällen des Baumes im Wald; c) aus dem Gebrauch von Tieren. Behördliche Auflagen sind zu erfüllen. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen der Ziffer 26 AHB zur Kündigung berechtigt, sowie ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Ergänzend zu Teil B Ziffer I RBHVereine gilt: Mitversichert sind abweichend von Ziffer II Absatz 1 Tankanlagen (Heizöl, Diesel, Benzin zum Zwecke der Wärme und Wasserversorgung bzw. zur Energieversorgung von Vereinsheimen und einrichtungen mit einem Fassungsvermögen je Risikoort von bis zu 20.000 Liter, sowie für Gasflaschen und Gastanks mit einem Lagergewicht von bis zu 3 Tonnen. Abweichend von Ziffer II Absatz 4 Öl- und/oder Fettabscheider HV 041100/0100 Seite 6/7 Stand 01.01.2012

Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass die anfallenden Abwässer (Küchen-/Sanitärabwässer) in das örtliche Entwässerungssystem (Abwasserkanal) bzw. eine vorhandene geeignete (entsprechend dimensionierte) Kläranlage (Dreikammer-Kleinkläranlage usw.) eingeleitet werden. Die Einleitung der Abwässer muss von den zuständigen Stellen (z.b. Abwasserzweckverband/Wasserwirtschaftsamt) genehmigt sein. Die jeweils gültigen "DIN-Normen" müssen erfüllt werden. Behördliche bzw. sonstige Auflagen sind zu erfüllen. Ist kein Öl- und/oder Fettabscheider für Küchenabwässer vorhanden bzw. werden die Abwässer nicht, wie vorgeschrieben, eingeleitet, besteht kein Versicherungsschutz. HV 041100/0100 Seite 7/7 Stand 01.01.2012