Fortbildungskonzept Stand: Januar 2016 erarbeitet von: Schulleitung, Steuergruppe Wenn man weiß, wohin man will, kommt man am weitesten. (William Shakespeare) 1
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Allgemeine Rahmenbedingungen 2.1 Landesbeamtengesetz 2.2 Schulgesetz 2.3 Laufbahnverordnung 2.4 Allgemeine Dienstordnung 2.5 Runderlass 2.6 Qualitätssicherung 3. Fortbildungsformen 4. Schwerpunkte der Fortbildungen 5. Beteiligte und Zuständigkeiten 5.1 Fortbildungsbeauftragte 5.2 Schulleiterin 5.3 Schulkonferenz 5.4 Lehrerkonferenz 5.5 Fachkonferenzen 5.6 Lehrpersonen 6. Entscheidung über Fortbildungsanträge 7. Evaluation 2
1. Vorbemerkung: Der Lehrerfortbildung kommt für die dauerhafte Stärkung der Leistungsfähigkeit von Schulen eine bedeutende Rolle zu. Sie hat den Auftrag, Lehrerinnen und Lehrern bei der Erweiterung der fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen zu unterstützen und die Weiterentwicklung des Unterrichts und den gesamten Schulentwicklungsprozess zu fördern. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine langfristige Fortbildungsplanung, die an das Schulprogramm anknüpft, von zentraler Bedeutung. Die Fortbildung ist schwerpunktmäßig schulintern auszurichten. Dies bedeutet, dass bei der Auswahl der Fortbildungsmaßnahmen die Entwicklungsziele des Schulprogramms und die Erfordernisse und Wünsche des Kollegiums berücksichtigt werden müssen. Zur Unterstützung Finanzierung einzelner Fortbildungen erhalten Schulen jährlich ein Fortbildungsbudget, das von ihnen eigenverantwortlich verwaltet wird. 2. Allgemeine Rahmenbedingungen: 2.1 2.2 Landesbeamtengesetz Das Landesbeamtengesetz für das Land NRW bestimmt, dass der Dienstherr durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen hat. Schulgesetz Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 bildet die gesetzliche Grundlage für die Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern. 57 (2) bestimmt, dass Lehrerinnen und Lehrer an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mitwirken. 57 (3) regelt, dass Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortbilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilnehmen müssen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird. 59 (6) besagt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß 68 (3) Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung entscheidet und auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hinwirkt. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach 69 (2) zu beteiligen. 3
2.3 Laufbahnverordnung Auch die Laufbahnverordnung (LVO) vom 28. Januar 2014 enthält eine Fortbildungsverpflichtung. Sie bestimmt in 3, dass Fortbildungen zu fördern sind und die Beamten verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen gewachsen sind. 2.4 Allgemeine Dienstordnung In 11 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO vom 18.06.2012, BASS 21-02 Nr.4) wird darauf hingewiesen, dass Lehrerinnen und Lehrer auch in der unterrichtsfreien Zeit an dienstlichen Fortbildungen teilnehmen müssen. 2.5 Runderlass Der neue Runderlass vom 06.04.2014 (Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal 57-60 SchulG) regelt die Inhalte und Strukturen der Fortbildung neu. Es wird deutlich unterschieden zwischen den Fortbildungsangeboten, die die Bezirksregierung anbietet und denen, die von den Kompetenzteams angeboten werden. Die Fortbildungsplanung ist Teil des Schulprogramms. Es wird nicht mehr von Lehrerinnen und Lehrern, sondern vom Lehrpersonal gesprochen. Darunter werden Lehrkräfte, pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulleitungen verstanden. 2.6 Qualitätssicherung Im Qualitätstableau für die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfahlen findet man unter Punkt 5: 5 Professionalität der Lehrkräfte, der Punkt: 5.2 die Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen, mit folgenden Kriterien: 5.2.6 Die Schule verwirklicht ein Fortbildungskonzept für einen festgelegten Zeitraum. 5.2.7 Die Schule berücksichtigt in ihrem Fortbildungskonzept relevante schulspezifische Handlungsfelder. 5.2.8 Die Schule evaluiert die Wirksamkeit des Fortbildungskonzepts. 4
3. Fortbildungsformen: Drei unterschiedliche Formen der Fortbildung haben sich aus den oben aufgeführten Rahmenbedingungen entwickelt: 1. Schulinterne Fortbildungen: Diese richten sich an Teams, einzelne Fachgruppen, Steuergruppen oder das gesamte Kollegium. Dafür stehen speziell ausgebildete Moderatoren zur Verfügung. 2. Schulexterne Fortbildungen: Hierbei handelt es sich in der Regel um Fortbildungsveranstaltungen, die nicht nur für die einzelne Schule, sondern für mehrere Gruppen oder Schulen durchgeführt werden. 3. Fortbildungen für einzelne Kollegien und Kollegen: Fortbildungen werden selbst organisiert und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt. Die Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen (Reise-, Material-, Honorarkosten für Referenten, ) ist weitgehend gesichert durch die jährliche Zuweisung von Mitteln. Jede Schule verfügt also über ein Fortbildungsbudget, das von der Schule eigenverantwortlich verwaltet wird. Die Praxis für die Zuweisung wurde im Haushaltsjahr 2014 geändert. Nicht verausgabte Mittel können auf das Budget des nächsten Jahres angerechnet werden. Dabei ist der Kontostand bei FBON (Fortbildungsbudget online) maßgeblich. Die Buchungen bei FBON übernimmt an der Albert-Einstein-Realschule die Schulleiterin. 4. Schwerpunkte der Fortbildungen: Die Fortbildungsplanung unserer Schule orientiert sich an unserem Schulprogramm, der Weiterentwicklung unserer Unterrichtsqualität sowie den Anforderungen der Inklusion. Dabei verfolgen wir folgende Schwerpunkte: individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler; Entwicklung von Förderplänen Inklusion; Umgang mit veränderten Anforderungen im Unterricht Erziehung; Wertevermittlung 5. Beteiligte und Zuständigkeiten: 5.1 Fortbildungsbeauftragte Zur organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Fortbildungsmaßnahmen ist die zweite Konrektorin benannt worden. 5
Sie bereitet gemeinsam mit der Schulleiterin und der Steuergruppe die jährliche Fortbildungsplanung vor und lädt bei Bedarf geeignete Referenten ein. Sie ermittelt regelmäßig den Fortbildungsbedarf im Kollegium. Sie unterstützt alle Gruppen in Fortbildungsfragen. Sie dokumentiert die Fortbildungsarbeit der Schule. Sie evaluiert gemeinsam mit Steuergruppe und Schulleiterin die Fortbildungsmaßnahmen. 5.2 Schulleiterin Die Schulleiterin ist Ansprechpartnerin der Lehrkräfte für alle Fortbildungsmaßnahmen. koordiniert Abstimmungsprozesse. informiert das Kollegium über Fortbildungsangebote. bewirtschaftet das Fortbildungsbudget. führt die Buchungen in FBON durch. 5.3 Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist an der Beratung über die Grundsätze der Fortbildungsplanung beteiligt und beschließt die ganztägigen Fortbildungen ( Pädagogischen Tage ). 5.4 Lehrerkonferenz Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze der Fortbildungen auf Vorschlag der Schulleitung. beschließt die Durchführung schulinterner Lehrerfortbildungen. beantragt bei der Schulkonferenz die Pädagogischen Tage. 5.5 Fachkonferenzen Die Fachkonferenzen beraten in der Regel einmal jährlich in der Fachkonferenz über fachspezifischen Fortbildungsbedarf. koordinieren die Teilnahme der Kolleginnen und Kollegen an einzelnen Veranstaltungen. geben relevante Materialien an Kolleginnen und Kollegen weiter. evaluieren in den Fachkonferenzen die durchgeführten Fortbildungen. 5.7 Lehrpersonen Die einzelne Lehrperson teilt der Schulleiterin den persönlichen Fortbildungsbedarf mit. beantragt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen bei der Schulleiterin. berichtet in der Regel einzelnen Kolleginnen und Kollegen oder der Konferenz über die besuchte Maßnahme. 6
6. Entscheidung über Fortbildungsanträge Die Entscheidung über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen trägt die Schulleiterin. Hierbei wird geprüft, ob Unterrichtsausfall entsteht. Sollte dies der Fall sein, muss die freigestellte Lehrkraft durch geeignete Angaben und Bereitstellung von Aufgaben den geregelten Unterrichtsablauf sicherstellen. Kriterien für die Bewilligung von Fortbildungsmaßnahmen sind: dienstlich angeordnete Veranstaltungen Maßnahmen, die aufgrund der Veränderungsprozesse in Schule notwendig sind Fortbildungsmaßnahmen, die sich aus Funktionen der jeweiligen Person ergeben Teilnahme an Zertifikatskursen, um die Erteilung von Fachunterricht sicher zu stellen die Fortbildungsinhalte decken sich mit denen unseres Schulprogramms 7. Evaluation Die Evaluation der Fortbildungsveranstaltung erfolgt in der Regel im Anschluss an jede Maßnahme und gibt eine Tendenz bzgl. erreichter Ziele, angewandter Methoden, Kompetenz der Referenten und des Zeitmanagement wider. In der darauf folgenden Steuergruppensitzung sowie in der Lehrerkonferenz erfolgt dann eine vertiefte Evaluation. Hierbei wird der Schwerpunkt auf Effektivität, Umsetzung in der Praxis und mögliche Folgefortbildungen gelegt. Die Ergebnisse der Evaluation führen unter Umständen zu einer Neubewertung oder Bestätigung der zuvor getroffenen Entscheidungen und gegebenenfalls zu einer Änderung bei der weiteren Fortbildungsplanung. 7