F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 19, 57 LHO

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Verwaltungsvorschriften zu 19, 57 LHO Vom 13. März 2014, geändert am 19. August 2015 19 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Auszahlungen für Investitionen und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen dürfen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen und die Gesamtkosten der Baumaßnahme, die Nutzungsdauer und Abschreibungsraten sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (2) Auszahlungen für Investitionen und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen dürfen für Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben erst veranschlagt werden, wenn Pläne und Erläuterungen vorliegen, aus denen eine Beschreibung des Gegenstandes oder des Vorhabens, die Gesamtauszahlungen, die Gesamtkosten, Kostenbeteiligungen Dritter, die Nutzungsdauer und Abschreibungsraten sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Auf Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sowie entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Fallgruppen bestimmen, in denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht erforderlich sind. (5) Darüber hinaus sind Ausnahmen nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, ist die Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach 24 zu sperren, bleibt unberührt. 1

57 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in 19 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. (2) Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind für Zuwendungen entsprechend anzuwenden. (4) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die nach 9 Absatz 2 für den betreffenden Aufgabenbereich verantwortliche Person festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Sie bleibt bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch einen anderen Aufgabenbereich für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich. Auf Grund von 11 LHO erlässt die Finanzbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs auf Grund von 96 Absatz 1 LHO folgende Verwaltungsvorschriften: Zu 19, 57: 2

Inhalt 1. Baumaßnahmen... 4 1.1 Veranschlagung... 4 1.2 Unterlagen für die Veranschlagung ( 19 Absatz 1)... 4 1.2.1 Einzelmaßnahmen... 4 1.2.2 Bauprogramme und sonstige Maßnahmen... 4 1.2.3 Bereitstellung der Unterlagen... 4 1.2.4 Ausnahmsweiser Verzicht auf Unterlagen bei Veranschlagung... 4 1.3 Unterlagen für die Ausführung ( 57 Absatz 1)... 5 1.4 Planungsänderungen, Mehrkosten... 5 1.4.1 Planungsänderungen... 5 1.4.2 Mehrkosten... 5 2. Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben... 6 2.1 Veranschlagung... 6 2.2 Unterlagen für die Veranschlagung ( 19 Absatz 2)... 6 2.2.1 Einzelbeschaffungen und -entwicklungsvorhaben... 6 2.2.2 Programme und sonstige Maßnahmen... 6 2.2.3 Bereitstellung der Unterlagen... 6 2.2.4 Ausnahmsweiser Verzicht auf Unterlagen bei Veranschlagung... 7 2.3 Unterlagen für die Ausführung ( 57 Absatz 2)... 7 2.4 Planungsänderungen, Mehrkosten... 7 2.4.1 Planungsänderungen... 7 2.4.2 Mehrkosten... 7 2.5 Zuweisungen und Zuschüsse für Baumaßnahmen... 7 3. Sonstige Bestimmungen... 8 3

1. Baumaßnahmen Baumaßnahmen nach 19, 57 sind solche baulichen Maßnahmen, für die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen nach 18 Absatz 1 veranschlagt werden (siehe Nr. 1.2.3 VV zu 18), d. h. die in der Herstellung bilanzierungsfähigen Anlagevermögens bestehen. Keine Baumaßnahmen nach 19, 57 sind Maßnahmen, die der Instandhaltung oder Instandsetzung dienen und für die deshalb Kosten verursacht werden. Zur Abgrenzung siehe Nr. 3.2.1.3.2 VV Bilanzierung sowie deren Anlage 2. 1.1 Veranschlagung Für die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen als Einzelmaßnahme, als Programm oder zu sonstigen Maßnahmen zusammengefasst gelten die Nrn. 2.1 bis 2.3 VV zu 18. 1.2 Unterlagen für die Veranschlagung ( 19 Absatz 1) 1.2.1 Einzelmaßnahmen Bei Baumaßnahmen, für die Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt werden, müssen im Zeitpunkt der Veranschlagung Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, die die Anforderungen nach 19 Absatz 1 erfüllen und von einer technischen Aufsicht genehmigt wurden (Haushaltsunterlage Bau [HU-Bau]). Inhalt und Aufbau der HU-Bau ergeben sich aus den VV-Bau. 1.2.2 Bauprogramme und sonstige Maßnahmen Bei Bauprogrammen und zu sonstigen Maßnahmen zusammengefassten Baumaßnahmen brauchen die in Nr. 1.2.1 genannten Unterlagen nicht erstellt zu werden. 1.2.3 Bereitstellung der Unterlagen Die für die Veranschlagung erforderlichen Unterlagen nach Nr. 1.2.1 müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs, spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres, vorliegen. Sie sind der Finanzbehörde mit den Voranschlägen zur Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs zu übersenden (ebenfalls spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres), soweit sie nicht darauf verzichtet. 1.2.4 Ausnahmsweiser Verzicht auf Unterlagen bei Veranschlagung Werden Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen aufgrund von 19 Absatz 5 ohne die HU-Bau veranschlagt, ist in den Erläuterungen zu begründen, warum sie nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte. Die Ermächti- 4

gungen bleiben gesperrt (vgl. 19 Absatz 5 Satz 3), bis die HU-Bau aufgestellt und von einer technischen Aufsicht genehmigt ist. 1.3 Unterlagen für die Ausführung ( 57 Absatz 1) Vor Beginn der Ausführung von Baumaßnahmen müssen Unterlagen vorliegen, die die Anforderungen nach 19 Absatz 1 und 57 Absatz 1 erfüllen (Ausführungsunterlage Bau [AU-Bau]). Inhalt und Aufbau der AU-Bau ergeben sich aus den VV-Bau. Sofern die Baukosten (einschl. Umsatzsteuer) im Hoch-, Tief- und sonstigen Ingenieurbau 1 000 Tsd. Euro bzw. im Landschaftsbau 500 Tsd. Euro übersteigen, ist die AU-Bau von einer technischen Aufsicht zu genehmigen. 1.4 Planungsänderungen, Mehrkosten 1.4.1 Planungsänderungen Planungsänderungen bei Baumaßnahmen, für die Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt wurden, bedürfen der Zustimmung der Bürgerschaft, bevor mit ihrer Ausführung begonnen wird, wenn sie zu Mehrkosten von mehr als 1 v. H. der Basiskosten, mindestens aber 150 000 Euro führen oder dem im Haushaltsplan beschriebenen Inhalt oder Ziel der Maßnahme nicht entsprechen oder einschneidende Änderungen des Bauobjektes verursachen. Dies gilt auch dann, wenn die Planungsänderungen nicht zu einer Erhöhung der Baukosten führen oder die Mehrkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ermächtigungen, Auszahlungen zu leisten (z. B. durch Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit), finanziert werden können. 1.4.2 Mehrkosten Entstehen bei Baumaßnahmen, für die Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt wurden, Mehrkosten, die sich durch verbesserte technische Möglichkeiten ergeben und der Rationalisierung dienen, von mehr als 1 v. H. der Basiskosten, mindestens aber 150 000 Euro, ist die Einwilligung der Bürgerschaft erforderlich, wenn die Mehrkosten nicht innerhalb der Baukosten der Maßnahme gedeckt werden können oder zur Deckung der Mehrkosten auf wesentliche (entscheidungserhebliche) Teile der Maßnahme verzichtet werden soll. Die Einwilligung der Bürgerschaft ist auch erforderlich, wenn der in den Erläuterungen dargestellte Ansatz für Preissteigerungen in Anspruch genommen werden soll, obwohl die tatsächliche Preissteigerung unterhalb des bei der Veranschlagung zugrunde gelegten Preisindexes bleibt. 5

2. Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben Beschaffung ist der Erwerb eines Vermögensgegenstandes (mit Ausnahme von Finanzanlagen, siehe hierzu Nr. 1.2.5 VV zu 18), der als Anlagevermögen bilanzierungsfähig ist (vgl. Nr. 1, insbesondere Nrn. 1.2.2, 1.2.4 und 1.2.6 VV zu 18). Entwicklungsvorhaben bestehen in der Herstellung bilanzierungsfähigen Anlagevermögens (vgl. Nr. 1 VV zu 18); sie dienen der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wissenschaftlicher Art, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung. Flächenentwicklungen sind keine Entwicklungsvorhaben in diesem Sinne, sondern Baumaßnahmen (vgl. Nr. 1.2.3 VV zu 18). 2.1 Veranschlagung Für die Veranschlagung gelten die Nrn. 2.1 bis 2.3 VV zu 18. 2.2 Unterlagen für die Veranschlagung ( 19 Absatz 2) 2.2.1 Einzelbeschaffungen und -entwicklungsvorhaben Bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, für die Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt werden, müssen im Zeitpunkt der Veranschlagung Pläne und Erläuterungen (Haushaltsunterlage Beschaffung [HU-Beschaffung] bzw. Haushaltsunterlage Entwicklungsvorhaben [HU-Entwicklungsvorhaben]) vorliegen, aus denen zusätzlich zu den Angaben nach den Nrn. 3.1.1 und 3.1.3 VV zu 18 folgende Informationen ersichtlich sind: Beschreibung des Beschaffungsgegenstands bzw. des Entwicklungsvorhabens; Finanzierung, z. B. Kostenbeteiligungen Dritter; Zeitplan. 2.2.2 Programme und sonstige Maßnahmen Bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, die in Programmen oder zu sonstigen Maßnahmen zusammengefasst sind, brauchen die in Nr. 2.2.1 genannten Unterlagen nicht erstellt zu werden. 2.2.3 Bereitstellung der Unterlagen 6 Die für die Veranschlagung erforderlichen Unterlagen nach Nr. 2.2.1 müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs, spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres, vorliegen. Sie sind der Finanzbehörde mit den Voranschlägen zur Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs zu übersenden (ebenfalls spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres), soweit sie nicht darauf verzichtet.

2.2.4 Ausnahmsweiser Verzicht auf Unterlagen bei Veranschlagung Nr. 1.2.4 gilt entsprechend. 2.3 Unterlagen für die Ausführung ( 57 Absatz 2) Vor einer Beschaffung und vor Beginn eines Entwicklungsvorhabens müssen Unterlagen vorliegen, die die Anforderungen nach Nr. 2.2.1 für die Veranschlagung erfüllen und die Notwendigkeit der Beschaffung bzw. des Entwicklungsvorhabens darlegen (Ausführungsunterlage Beschaffung [AU- Beschaffung] bzw. Ausführungsunterlage Entwicklungsvorhaben [AU- Entwicklungsvorhaben]). 2.4 Planungsänderungen, Mehrkosten 2.4.1 Planungsänderungen Bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, für die Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt wurden, darf von der Ausführungsunterlage nur mit Zustimmung der Bürgerschaft abgewichen werden, wenn sich hieraus Änderungen ergeben, die dem im Haushaltsplan beschriebenen Inhalt oder Ziel der Maßnahme nicht mehr entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Planungsänderungen nicht zu Mehrkosten führen o- der die Mehrkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ermächtigungen, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen (z. B. durch Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit), finanziert werden können. 2.4.2 Mehrkosten Treten bei Beschaffungen oder Entwicklungsvorhaben, für die Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen einzeln veranschlagt wurden, Mehrkosten auf, die sich durch verbesserte technische Möglichkeiten ergeben sowie der Rationalisierung dienen und die sich auf mehr als 1 v. H. des Ansatzes, mindestens aber 150 000 Euro belaufen, ist die Einwilligung der Bürgerschaft erforderlich, wenn die Mehrkosten nicht innerhalb der Gesamtkosten der Maßnahme gedeckt werden können oder zur Deckung der Mehrkosten auf wesentliche (entscheidungserhebliche) Teile der Maßnahme verzichtet werden soll. 2.5 Zuweisungen und Zuschüsse für Baumaßnahmen Bei Zuweisungen und Zuschüssen, die für Baumaßnahmen im Sinne von Nr. 1.2.3 VV zu 18 gewährt werden, sind neben den Vorschriften für Beschaffungen unter 2. auch die Vorschriften für Baumaßnahmen nach den Nrn. 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.3, 1.4 und Nr. 3 anzuwenden. 7

3. Sonstige Bestimmungen Regelungen zur Ausführung von Baumaßnahmen sowie über Form, Inhalt und Aufbau der Kostenunterlagen (HU-Bau und AU-Bau) werden in den VV-Bau getroffen. 8