AM-RL in Sachsen-Anhalt Verhandlungen zu Übergangsregelungen



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Transkript:

2 D 10 762 E ISSN: 1436-9818 DIE ZEITSCHRIFT FÜR DEN KASSENARZT Offizielles Mitteilungsblatt der KV Sachsen-Anhalt AM-RL in Sachsen-Anhalt Verhandlungen zu Übergangsregelungen Beilage: Abrechnungsanweisung 9 2009 5. September 2009 18. Jahrgang Postvertriebsstück - Entgelt bezahlt - 10762 - Heft 09/2009 KV Sachsen-Anhalt - Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Telefonnummer/Fax Vorsitzender des Vorstandes Herr Dr. John (03 91) 6 27-64 03/-84 03 stellv. Vorsitzender des Vorstandes Herr Dr. Diestelhorst (03 91) 6 27-64 03/-84 03 geschäftsführender Vorstand Herr Tronnier (03 91) 6 27-74 03/-84 03 Vorsitzender der Vertreterversammlung Herr Dipl.-med. Andreas Petri (03 91) 6 27-64 03/-84 03 Hauptgeschäftsführer Herr Wenger (03 91) 6 27-74 03/-84 03 Assistentin Vorstand/Geschäftsführung/ Personalverwaltung und -entwicklung Frau Dr. Güttler (03 91) 6 27-64 05/-84 03 Assistentin Vorstand/Geschäftsführung Frau Wenzel (03 91) 6 27-64 12/-84 03 Sekretariat Frau Schlesener (03 91) 6 27-64 03/-84 03 Frau Andrzejewski (03 91) 6 27-74 03/-84 03 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Abteilungsleiterin Frau Günther (03 91) 6 27-65 05/-85 09 Informationstechnik Abteilungsleiter Herr Wenzel (03 91) 6 27-63 22/-86 99 Rechtsabteilung Justitiar Herr Hens (03 91) 6 27-64 50/-84 36 Sicherstellung Hauptabteilungsleiterin Frau Brumm (03 91) 6 27-64 59/-84 59 Beratende Ärztin Frau Dr. Kunze (03 91) 6 27-64 37/-84 36 Geschäftsstelle der Qualitätssicherung (03 91) 6 27-64 37/-84 36 Beratender Arzt Herr Buckisch (03 91) 6 27-64 39/-84 36 Onkologische Leitstelle Ärztlicher Koordinator Herr Buckisch (03 91) 6 27-64 39/-83 04 Qualitätssicherung und -management Abteilungsleiterin Frau Zimmermann (03 91) 6 27-64 61/-84 59 Zulassungswesen Abteilungsleiter Herr Irmer (03 91) 6 27-64 58/-84 59 Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses - Zulassungen Frau Obermeit (03 91) 6 27-64 55/-84 59 - Ermächtigungen, Nebenbetriebsstätten Frau Camphausen (03 91) 6 27-64 87/-84 59 Geschäftsstelle des Berufungsausschusses Frau Rothe (03 91) 6 27-65 45/-85 44 Geschäftsstelle des Disziplinarausschusses Frau Rothe (03 91) 6 27-65 45/-85 44 Geschäftsstelle des Landesausschusses Herr Becker (03 91) 6 27-64 63/-84 59 Niederlassungsberatung Frau Röder (03 91) 6 27-65 37/-84 59 Abrechnung/Prüfung Hauptabteilungsleiterin Frau Zunke (03 91) 6 27-71 08/-81 08 Abteilung Abrechnungsadministration Frau Albrecht (03 91) 6 27-62 07/-81 08 Abrechnungsstelle Halle Frau Heilmann (03 45) 29 98 00-20/3 88 11 61 Abteilung Prüfung Abteilungsleiterin Frau Köpping (03 91) 6 27-63 07/-83 04 Vertragsabteilung Abteilungsleiterin Frau Werner (03 91) 6 27-63 41/-83 41 Honorarabrechnung/Vertragsausführung Abteilungsleiterin Frau Winckler (03 91) 6 27-63 37/-83 41 Buchhaltung/Innere Verwaltung/Hausverwaltung Abteilungsleiter Herr Käßner (03 91) 6 27-64 22/-84 23 Formularstelle Frau Thrun (03 91) 6 27-60 31 Frau Bröse (03 91) 6 27-70 31 Rettungsdienst Herr Steil (03 91) 6 27-64 62

EDITORIAL Vertragsarzt darf nur für indikationsgerechte Verordnung haften Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, Dr. Burkhard John, Vorsitzender des Vorstandes in dieser Ausgabe der finden Sie Informationen zum Thema Arzneimittelverordnung, vor allem mit wichtigen Hinweisen zur Umsetzung der neuen Arzneimittelrichtlinie (AM-RL). Der Spitzenverband der Krankenkassen hat das Ansinnen der KBV zurückgewiesen, eine Übergangsregelung bis zum 30. September 2009 zu treffen, damit keine Prüfanträge zu den neu hinzugekommenen Regelungsinhalten der Arzneimittel Richtlinie auf Sie zukommen. Dies wäre notwendig und berechtigt gewesen, wenn man bedenkt, dass beim Gemeinsamen Bundesausschuss in einer Arbeitsgruppe noch Auslegungsfragen beraten werden, wir aber unsere Patienten nicht auf Ergebnisse warten lassen können. Auf Landesebene verhandeln wir hierzu noch mit den Krankenkassen, ein Ergebnis liegt noch nicht vor. Wir hoffen, dass die Krankenkassen auf der Landesebene einen besseren Bezug zur Basis haben und sich anders als ihr Spitzenverband auf Bundesebene positionieren werden. Mit oder ohne Übergangsfrist muss uns bewusst sein, dass wir mit der neuen Arzneimittelrichtlinie arbeiten müssen. Unabhängig davon bleibt unsere Forderung, die wir verstärkt auf der Bundesebene verfolgen, dass der Vertragsarzt nur für die indikationsgerechte Verordnung haften darf. Die Verantwortung für die Arzneimittelausgaben kann nur bei den Krankenkassen liegen. Wir Vertragsärzte haben keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Damit können wir auch nicht für die Preise in Haftung genommen werden. Unsere Verantwortung kann nur in der indikationsgerechten Verordnung im notwendigen qualitativen und quantitativen Umfang unter Beachtung evidenzbasierter Leitlinien z. B. herausgegeben vom Ärztlichen Zentrum für Qualität und auch der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft liegen. Heute sind wir davon noch weit entfernt. Sicherlich wäre es sinnvoll, verbindliche Regelungen für die Verordnung von Arzneimitteln an der Schnittstelle zwischen stationärem und ambulantem Bereich über die kollegiale Zusammenarbeit und Absprachen der niedergelassenen und stationär tätigen Kollegen hinaus zu etablieren. Es gibt auch weitere sinnvolle Optionen, der Schwerpunkt liegt zur Zeit aber leider bei den reglementierenden Maßnahmen. Damit werden wir uns weiter auseinandersetzen müssen, wir kommen derzeit daran nicht vorbei. Das sollte uns aber nicht den Blick auf andere Optionen verstellen, für deren Umsetzung wir uns einsetzen. Vor einigen Tagen haben Sie Ihre Zuweisungen für das Regelleistungsvolumen für das vierte Quartal erhalten. Die Höhe der Fallwerte wird für viele Kollegen enttäuschend gewesen sein. Was sind die Ursachen? Hier ist zwischen internen und externen Faktoren zu unterscheiden. Zu den inter- nen Faktoren rechnen wir den Anstieg bei den nicht zum Regelleistungsvolumen zählenden Leistungen sowie auch die Zunahme der Begründung von Kooperationen, die mit der Änderung der Aufschlagsregelung zusammenwirkt. Externe Einflüsse kommen aus Veränderungen des Beschlusses durch den Bewertungsausschuss, die Umstellung der Fallzählung vom Arztfall auf den Behandlungsfall, die Absenkung der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung durch Abnahme der Versichertenzahlen und aus Änderungen der Richtlinie zum Fremdkassenzahlungsausgleich. Als Maßnahme gegen ein weitergehendes Absinken der Fallwerte wurden ab viertem Quartal bestimmte Leistungen außerhalb der Regeleistungsvolumina jeweils auf die dafür im ersten Quartal 2009 zu Verfügung stehenden Mittel begrenzt. Kommt es tatsächlich zu einer Überschreitung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel, wird der Betrag der jeweiligen Leistung verringert, da wir die zur Verfügung stehenden Mittel entweder für die Regelleistungsvolumina oder für die freien Leistungen verwenden können. Hier gilt es, eine ausgewogene Balance zu finden. Die Bedenken, dass die Fallwerte im nächsten Jahr weiter fallen, teilen wir nicht, da die beschriebenen Sondereffekte mit diesem Jahr abgearbeitet sein sollten und die Krankenkassen die zunehmende Morbidität auch entsprechend honorieren müssen. Wir gehen zukünftig von einem Fallwert aus, der im Durchschnitt der Quartalsfallwerte im Jahr 2009 je Arztgruppe liegen wird. Ihr Burkhard John 309

INHALTSVERZEICHNIS Vertragsarzt darf nur für indikationsgerechte Verordnung haften 309 Inhalt, Impressum 310-311 Ärzte im Osten haben aufgeholt, aber Ziel ist noch nicht erreicht 312-313 Sichere Arzneimitteltherapie Merkblatt mit acht wichtigen Regeln für die Anwendung von Arzneimitteln 314 Positive Bewertung der Service-Qualität der KVSA 315 Fibromyalgie raus aus der Hilflosigkeit 315-316 Aus dem Aktionsplan Rheuma 316 Rundschreiben 317-331 310

INHALTSVERZEICHNIS/IMPRESSUM Mitteilungen/ KV-Fortbildungen 332-335 Aktuell 336 Fortbildung 337 Ermächtigungen 338-339 Sachsen-Anhalt aktuell 340 Anlagen 341-347 BEILAGEN: - Abrechnungsanweisung der KVSA - Verordnungsfähigkeit ausgewählter Hustenmittel, Otologika und Rhinologika Impressum -Die Zeitschrift für den Kassenarzt in Sachsen-Anhalt Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Körperschaft des Öffentlichen Rechts ISSN: 1436-9818 Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg, Tel. (03 91) 6 27-60 00 Redaktion Ursula Günther, gü (verantw. Redakteurin) Bernd Franke, bf (Redakteur) Anschrift der Redaktion Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt PF 1664; 39006 Magdeburg Tel. (03 91) 6 27-65 09 / Fax (03 91) 6 27-85 09 Internet: http://www.kvsa.de E-Mail: pro@kvsa.de Druck Druckerei Schlüter GmbH & Co. KG, 39218 Schönebeck Grundweg 77, Tel. (0 39 28) 45 84-13 Herstellung und Anzeigenverwaltung PEGASUS Werbeagentur Bleckenburgstraße 11a; 39104 Magdeburg Tel. (03 91) 53 60 4-10/ Fax (03 91) 53 60 4-44 E-Mail: info@werbeagentur-pegasus.de Internet: http://www.werbeagentur-pegasus.de Gerichtsstand Magdeburg Vertrieb Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr, jeweils um den 5. des Monats. Die Zeitschrift wird von allen sachsen-anhaltischen Kassenärzten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur Kassenärztlichen Vereinigung bezogen. Der Bezugspreis ist mit dem Verwaltungskostensatz abgegolten. Bezugsgebühr jährlich: 61,40 EUR; Einzelheft 7,20 EUR. Bestellungen können schriftlich bei der Redaktion erfolgen. Kündigungsfrist: 4. Quartal des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr. Zuschriften bitte ausschließlich an die Redaktion. Für unaufgefordert zugesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge decken sich nicht immer mit den Ansichten des Herausgebers. Sie dienen dem freien Meinungsaustausch der Kassenärzteschaft. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt; mit Ausnahme gesetzlich zugelassener Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Herausgebers strafbar. Wir drucken auf chlorfreiem Papier. Titelfoto: Daniel Fuhr, Fotolia.com 311

GESUNDHEITSPOLITIK Ärzte im Osten haben aufgeholt, aber Ziel ist noch nicht erreicht Über die Auswertung der Abrechnung des ersten Quartals 2009 sowie erste Ergebnisse der Stichproben für das zweite Quartal informierte der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KV- SA), Dr. Burkhard John, in der Vertreterversammlung am 19. August 2009 in seinem Bericht zur Lage. Im Ergebnis des ersten Quartals konnten 77,70 Prozent der Arztpraxen in Sachsen-Anhalt, die im Vorjahresvergleichsquartal tätig waren, mehr als zehn Prozent Umsatzsteigerung für sich verbuchen. Dem gegenüber stehen 4,67 Prozent mit einem Verlust von über zehn Prozent und 17,63 Prozent erzielten ein Ergebnis zwischen zehn Prozent Verlust und zehn Prozent Zuwachs. Betrachtet man auf der gleichen Ebene die Zuwächse über fünf Prozent, haben sogar 84,55 Prozent der Praxen Zuwächse registrieren. 7,24 Prozent haben Verluste von über fünf Prozent, die Gruppe der Praxen mit einem Verlust zwischen fünf und einem Zuwachs bis fünf Prozent beträgt 8,21 Prozent. Insgesamt konnte Dr. John einschätzen, dass die Ärzte im Osten aufgeholt, jedoch die Vergütung, die in den alten Bundesländern gezahlt wird, noch nicht erreicht haben. Die hochgerechneten Stichproben für das zweite Quartal legen nahe, dass ein ähnlich positives Ergebnis wie im ersten Quartal erzielt werden kann. John prognostizierte allerdings für das vierte Quartal 2009 ein Ergebnis, dass niedriger ausfalle. Die Fallwerte werden etwas geringer sein. Diese Absenkung resultiere aus weiteren Beschlüssen des Bewertungsausschusses, einer Umstellung der Fallzählung, Änderungen der Aufschläge für Kooperationsformen, den Richtlinien zum Fremdkassenzahlungsausgleich hier muss die KVSA mehr als bisher zahlen sowie aus den quartalsüblichen Schwankungen und die weiter abnehmende Anzahl Blick in die Vertreterversammlung bei der Abstimmung von Versicherten. Besonders Sachsen-Anhalt müsse weiter sinkende Bevölkerungszahlen einkalkulieren, was dazu führt, dass die Krankenkassen weniger Honorar an die KVSA zahlen. Um eine noch weitergehende Senkung der Fallwerte zu verhindern, werde eine Steuerung der Leistungsmenge für ausgewählte, nicht in die RLV fallende Leistungen festgeschrieben. Mit Rundschreiben vom 12. August ist der Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses veröffentlicht worden. Die Vergleichsbasis bildet das erste Quartals 2009 für die jeweiligen unter die Leistungsmengensteuerung fallenden Gebührenordnungspositionen. Für die Vergütung im Jahr 2010 werden die Vertragspartner in die demnächst stattfindenden Verhandlungen auf Bundesebene mit sehr unterschiedlichen Positionen hineingehen, sagte John. So werde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für die Morbiditätsorientierte Vergütung und das RLV 2010 beantragen, dass in die Messung von Morbidität ca. 280 Krankheitsdiagnosen eingehen, dafür der Demografiefaktor entsprechend geringer berücksichtigt werden solle, die Kassen dagegen vertreten die Position, die Demografie zum Foto: gü Maß der Dinge zu machen, obwohl dieser Faktor die verursachten Kosten wesentlich geringer beeinflusst. Der Bewertungsausschuss müsse auf der Basis dieser verschiedenen Positionen eine Entscheidung treffen. Aktuelles aus der KVSA Zur Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes informierte der Vorsitzende, dass demnächst in den Kreisstellen Hettstedt und Eisleben eine neue Struktur umgesetzt werde. Mit Kollegen aus den Kreisstellen Salzwedel, Klötze und Gardelegen, Burg, Schönebeck, Bitterfeld, Nebra, Naumburg und Zeitz wurde über die Struktur des Notfalldienstes beraten. Der Vorstand kenne aus vielen Gesprächen mit ärztlichen Kollegen die Einwände gegen die neuen Strukturen, aber es müsse berücksichtigt werden, dass die jetzige Anzahl der Dienste niederlassungsbereite Ärzte nicht motiviere, sich in dieser Region anzusiedeln und Sicherstellungslücken durch weiteres Ausscheiden von Vertragsärzten zu erwarten sind. Es führe also kein Weg daran vorbei, auch wenn subjektiv der Eindruck da sei, dass das eingespielte System doch funktioniere. Zur Sicherstellung des ärztlichen Teils des Rettungsdienstes konnte 312

GESUNDHEITSPOLITIK John berichten, dass für die 46 Standorte und den Rettungshubschrauber Christoph 36 die Besetzung der Rettungsmittel mit Notärzten seit mehr als zweieinhalb Jahren erfolgreich vorgenommen werden konnte. Allerdings zeigten sich seit Anfang diesen Jahres immer stärker Besetzungsprobleme, die aus einem Mangel an Notärzten resultierten. Problematisch gestalte sich derzeit auch die Finanzierung der Notarztleistungen. Es gebe steigende Honorarforderungen der Notärzte und Krankenhäuser, die den Ausstieg aus der Notarztgestellung signalisierten. Auf der anderen Seite stünden Verhandlungspartner, die auf neue Kostenkalkulationen für 2010 und die Tatsache, dass man sich dem verschärften Wettbewerb um die Notärzte stellen müsse, nicht reagierten. Die KV hoffe zwar auf baldige Aufnahme von Verhandlungen, sei aber auf flächendeckende Schiedsstellenverfahren eingestellt Als wirksames Instrument zur Wiederbesetzung von Arztpraxen stellte Dr. John die seit Mai 2009 über die Homepage der KVSA in anonymisierter Form abrufbare Praxisbörse vor. Hier werden Praxen aus betriebswirtschaftlicher, vertragsrechtlicher, finanztechnischer und steuerrechtlicher Sicht von einem unabhängigen Gremium mit einem bis fünf Sternen bewertet. Der abgebende Arzt entscheidet selbst, ob seine Praxis mit oder ohne diese Bewertung eingestellt wird. Gegenwärtig (Stand 12. August 2009) seien 33 Haus- und sechs Facharztpraxen erfasst. Seit März konnten bereits sieben Praxen vermittelt werden. Mit der Bilanz der Fortbildungsverpflichtung zeigte sich John zufrieden. Von 2.923 jetzt verpflichteten Ärzten und 102 Psychotherapeuten lagen nur von 59 Ärzten und einem Psychotherapeuten noch keine Belege vor. Beschlüsse der KVSA Die VV fasste Beschlüsse zur Änderung der Wahlordnung und der Abrechnungsanweisung. Wahlordnung: Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sind Vertragsärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Einrichtungen nach Paragraf 311, Abs. 2 SGB V, die mindestens halbtags beschäftigt sind, Mitglied der KV. Mit diesem Status werden sie wahlberechtigt und wählbar. Dies musste für die Wahlordnung angepasst werden. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Gesundheit und Soziales (MfGS) und Veröffentlichung in der Zeitschrift tritt die geänderte Wahlordnung in Kraft. Abrechnungsanweisung: Es waren Ergänzungen erforderlich infolge der gesetzlichen Verpflichtung der Ärzte und Psychotherapeuten, in fünf Jahren eine vorgeschriebene Anzahl an Fortbildungspunkten nachzuweisen. Fehlt dieser Nachweis, muss per Gesetz Honorar abgezogen werden. Wie dies geschieht, ist in der Abrechnungsanweisung zu regeln. Weiter waren Konkretisierungen für das Zulassen von Honorarauszahlungen und rechtssicheres Einbehalten von Abschlägen erforderlich. Die geänderte Abrechnungsanweisung finden Sie im vollen Wortlaut als Beilage in dieser Ausgabe. KVSA Orientierung an Morbidität ist der richtige Weg nung der Morbidität bis 2050 für 22 Krankheiten. Zu den Krankheiten gehören Osteoporose, Arthrose, Diabetes mellitus, Erkrankungen des Herz-Kreislauf- Systems und Krebs. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die finanzielle als auch die personelle Ausstattung des Gesundheitswesens dem steigenden Bedarf nicht gerecht wird: Schon 2020 sei mit ernsthaften Schwierigkeiten zu rechnen. Der vorausberechnete Anstieg des Krankheitsaufkommens verbunden Die neuesten Erhebungen zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Finanzausstattung der ambulanten Versorgung an der Entwicklung der Morbidität orientiert ist, erklärte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), am 25. August 2009 anlässlich der Vorstellung einer Studie zur Morbiditätsprognose 2050 Ausgewählte Krankheiten für Deutschland, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Die Studie wurde präsentiert vom Institut für Gesundheits-System-Forschung Kiel. Darin enthalten ist eine Hochrechmit der demografischen Entwicklung, die immer weniger Beitragszahler und einen gleichzeitig immens steigenden Bedarf an medizinischer Versorgung zur Folge hat, verdeutlicht, dass die jüngste Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems den richtigen Weg eingeschlagen hat. 2050 scheint noch weit, aber wir müssen jetzt gegensteuern. Wir appellieren an Politik und Krankenkassen, dass auch sie hier ihrer Aufgabe gerecht werden und die Mittel für den steigenden Bedarf zur Verfügung stellen, so Köhler weiter. KBV 313

GESUNDHEITSPOLITIK Sichere Arzneimitteltherapie Merkblatt mit acht wichtigen Regeln für die Anwendung von Arzneimitteln Arzneimittel können Leben retten und Leiden lindern. Doch die Arzneimitteltherapie birgt auch Risiken. Nach internationalen Studien sind schwere Arzneimittelzwischenfälle und Medikationsfehler ein relevantes Gesundheitsproblem, an dem in den Industrieländern vermutlich mehr Menschen versterben als im Straßenverkehr. Neben den Maßnahmen, die in den Arztpraxen und Krankenhäusern selbst getroffen werden können und sollen, kann auch eine verstärkte Einbeziehung und Mitarbeit der betroffenen Patienten Risiken vermindern. Ein gemeinsames Merkblatt wichtiger Organisationen und Interessenvertretungen im Gesundheitswesen soll dies unterstützen. Dr. Carl-Heinz Müller, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erklärte: Gerne unterstützen wir die Patienten darin, kompetent mit dem Thema Arzneimittelsicherheit umzugehen. Das Informationsmerkblatt stellt dazu ein wichtiges Medium dar. Es ergänzt die persönliche Beratung der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die diese jeden Tag in den Praxen leisten. Was wir brauchen, sind gut informierte Patienten, die über den richtigen Gebrauch, den Nutzen, aber auch mögliche Schadenpotenziale und Risiken von Arzneimitteln aufgeklärt sind. Denn nur mit den Patienten lässt sich Therapiesicherheit und auch eine wirtschaftliche Arzneimittelversorgung erreichen. Gerne haben wir daher in diesem Sinne an dem Merkblatt mitgearbeitet, so K.-Dieter Voß, Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung. Prof. Kai Daniel Grandt, aus dem Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: Mit dem hier vorgestellten Informationsblatt werden Patientinnen und Patienten unterstützt, zur Verbesserung der Sicherheit ihrer Arzneitherapie beizutragen. Arzneitherapie ist ein Hochrisikoprozess. Der Patientenflyer ist Teil eines Aktionsplans, mit dem Ärzte und Apotheker gemeinsam mit den in der Politik Verantwortlichen die Arzneimitteltherapie sicherer gestalten wollen. Dies ist wichtig gerade auch in einer älter werdenden Gesellschaft Rezeptfrei heißt nicht harmlos. Alle Medikamente sind ein beratungswürdiges Gut, egal ob verschreibungspflichtig oder rezeptfrei, so Prof. Dr. Martin Schulz, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Täglich besuchen mehr als vier Millionen Menschen eine Apotheke und können sich dort im persönlichen Gespräch über Arzneimittel, ihren Nutzen, aber auch die damit verbundenen Risiken informieren. Rechnen Sie mit den Besten! Vertrauen Sie auf die Erfahrung der AeV Das Merkblatt geht zurück auf einen Workshop zum Thema Sensibilisierung der Patienten für die Risiken der Arzneimitteltherapie, der am 18. November 2008 im Bundesministerium für Gesundheit als Maßnahme des Aktionsplans Arzneimitteltherapiesicherheit 2008/2009 durchgeführt wurde. Es kann unter www.kbv.de > Aktuell > Tipps für sichere Arzneimitteltherapie heruntergeladen werden. Abgestimmt und unterstützt wird das Merkblatt von Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Bundesärztekammer (BÄK) Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) GKV-Spitzenverband Patientenbeauftragte Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) Sozialverband VDK Deutschland (VDK) Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) BAG Selbsthilfe (Aus der gemeinsamen Pressemitteilung der Partner) Ihre Privatabrechnung ist bei uns in sicheren Händen. Denn wir bieten Ihnen fachliche Kompetenz, die uns so schnell keiner nachmacht: Seit über 80 Jahren ist die AeV starker und engagierter Partner für Ärzte und Zahnärzte. Ihre Praxis profitiert davon: - Schnelle Bearbeitung - Gebührenrechtliche Kompetenz - Faire Konditionen - Persönliche Betreuung Rufen Sie uns an. Für Informationen, die sich lohnen. Gesellschaft für Abrechnung von Privatliquidationen mbh Eisenacher Str. 82 04155 Leipzig Tel. 0341/585 79-0 Katharinenstr. 9 10711 Berlin Tel. 030/ 89 38 57-0 Götzstr. 11 80809 München Tel. 089/ 89 60 10-0 www.aev.de Aktiv engagiert Vertrauenswürdig 314

FÜR DEN KASSENARZT Positive Bewertung der Service-Qualität der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Zum Thema Service hat der Mitarbeiter der Vertragsabteilung der KV Sachsen-Anhalt, Steve Krüger, als Bestandteil seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Magdeburg-Stendal im Juni 2009 alle Vertragsärzte befragt, die sich für den Info-Service per Fax angemeldet hatten. Die Fragen beinhalteten neben der allgemeinen Zufriedenheit mit dem Service einzelne Service-Kriterien wie Freundlichkeit der Mitarbeiter, Erreichbarkeit, Zuverlässigkeit von Rückrufen und Antwortbriefen, Reaktionszeit, Kompetenz der Mitarbeiter, Informationsgehalt von Homepage, und Rundschreiben sowie deren Verständlichkeit und die Hilfestellung der KVSA bei Problemlösungen. Von den 821 Ärzten haben 364, das sind 44,3 Prozent, den Fragebogen ausgefüllt. Das ist eine sehr hohe Rücklaufquote. Allen Vertragsärzten, die sich beteiligten, an dieser Stelle herzlichen Dank für die Mühe. Fibromyalgie raus aus der Hilflosigkeit Wer die Diagnose Fibromyalgie bekommt, kann eigentlich froh sein. Einem Gesunden fehlt für diese Aussage sicher jegliches Verständnis. Wer hingegen eine jahreslange Odyssee von Arzt zu Arzt hinter sich hat, eventuell begleitet vom leisen Verdacht, ein Simulant zu sein, wer gegen das Zweifeln an sich selbst kämpft, wer mit dem Satz des behandelnden Arztes: Ich kann bei Ihnen nichts finden., konfrontiert ist, sieht das anders. Für solche Patienten ist eine richtige Diagnose fast befreiend. Die Mitglieder der Magdeburger Selbsthilfegruppe Fibromyalgie Die Bewertung der Servicequalität war überwiegend positiv. Mit der Freundlichkeit der Mitarbeiter waren 94,8 Prozent der Rücksender sehr zufrieden bzw. zufrieden, die Zuverlässigkeit von Rückrufen wurde mit 88,7 Prozent sowie die Kompetenz bei persönlichen/telefonischen/ schriftlichen Auskünften mit 83,5 Prozent / 86 Prozent / 80,2 Prozent eingeschätzt. Zwar bewerteten 85,7 Prozent der Rücksender die telefonische Erreichbarkeit als sehr gut bzw. gut, es waren jedoch auch 13,2 Prozent damit unzufrieden. Kritisch bewertet dagegen wurden besonders die Verständlichkeit von Rundschreiben bzw. Bescheiden. Obwohl 88,8 Prozent bzw. 86,2 Prozent den Informationsgehalt der Zeitschrift bzw. der Rundschreiben gut bewerteten und 69,2 Prozent Rundschreiben und Bescheide als verständlich einschätzten, haben 23 Prozent der Befragten die Verständlichkeit kritisiert. 20 Prozent der Vertragsärzte haben frei angemerkt, dass sie sich schnellere und übersichtlichere Informationen zu relevanten Themen wünschen. Einige Fragen lassen aus dem Umfang der Nichtbeantwortung Bewertungen zu. So haben 62,9 Prozent der Rücksender keine Angabe zur können dies nur zu gut bestätigen, haben viele von ihnen doch einen solchen Leidensweg hinter sich. Einen Leidensweg, der und das muss sofort hinzugefügt werden mit der Diagnose eben gerade keine Hoffnung verbindet, die Erkrankung los zu werden. Erreichbarkeit der Mitarbeiter per E-Mail gemacht. 44,2 Prozent äußerten sich nicht zum Informationsgehalt der Homepage. Es kann eventuell daraus geschlossen werden, dass es für die Nutzung des Internets in der Zusammenarbeit zwischen Arzt und der KVSA Reserven gibt. Zehn bis 20 Prozent der Teilnehmer machten keine Angaben zur allgemeinen Servicequalität, Erreichbarkeit per Brief, Zuverlässigkeit von Antwortbriefen, Reaktionszeit auf Anfragen sowie Kompetenz der Mitarbeiter bei persönlichen und schriftlichen Auskünften. Es kann sein, dass diese Ärzte solche Serviceleistungen nicht in dem Umfang in Anspruch genommen haben, um das bewerten zu können. Genauer lässt sich dieses Ergebnis nicht interpretieren. Der Vorstand hat die Ergebnisse der Befragung ausführlich diskutiert und wird insbesondere an der Verbesserung der Servicequalität in den kritisch bewerteten Bereichen in Ihrem Interesse arbeiten. Für die erfreulich positive Gesamtbewertung unseres Services bedanken wir uns. KVSA Fibromyalgie nach der WHO-Klassifikation eine Erkrankung des Muskel- und Skelettsystems sowie des Bindegewebes ist schwer zu diagnostizieren und ebenso schwer zu behandeln, Heilung gibt es nicht, anders als bei der Polymyalgie, die heilbar ist, wird mir erklärt. Es ist schwer, mit einer solchen Diagnose umzugehen, die Erkrankung, Schmerzen und Einschränkungen akzeptieren zu lernen, kleine Schritte der Besserung als Erfolg zu sehen und eben immer wieder gegen die Selbstzweifel anzukämpfen. Davon kann Cornelia Engelberg, stellvertretende Leiterin der Magdeburger Selbsthilfegruppe lange sprechen. Am 8. September 2009 begeht die Selbsthilfegruppe ihr zehnjähriges Bestehen. Mit einer eigens für diesen Anlass gedruckten Karte hat sie sich bei vielen hilfreichen Partnern für die Zusammenarbeit bedankt, u. a. auch bei der Kassen- 315

FÜR DEN KASSENARZT ärztlichen Vereinigung, die in dieser Zeitschrift Platz für die Belange der Selbsthilfe zur Verfügung stellt. Von Oktober 2008 bis Oktober 2009 ist das europäische Jahr zum Fibromyalgiesyndrom. Aus diesem Anlass und vor dem Hintergrund der großen Anzahl noch unerkannt Erkrankter, engagiert sie sich mit ihrer Gruppe, um den Betroffenen Hilfe durch Information und Stützung durch die Gemeinschaft sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, denn die Verantwortung kann nun mal nur bei jedem Einzelnen bleiben. Die Betroffenen haben durch zum Teil jahrelange Auseinandersetzung mit ihrer Krankheit viel Kompetenz erworben. Aber dieses Expertentum hat Grenzen, bestätigt Engelberg. Deshalb sucht sie immer wieder Kontakt zu Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten, die mit der Erkrankung vertraut sind, selbst Erfahrungen in der fachübergreifenden Behandlung haben und diese in Zusammenkünften der Selbsthilfegruppe weitergeben können. Ebenso interessiert ist die Gruppe daran, Ärzte in ihre aufklärende Tätigkeit einzubeziehen, die sich bisher mit dem Erkrankungsbild wenig beschäftigt haben. Weil Fibromyalgie schwer zu erkennen und schwer von anderen Erkrankungen abzugrenzen ist z. B. gibt es viele Ähnlichkeiten mit dem chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) sei das wichtig. Schwer zu diagnostizierende Krankheiten eignen sich besonders für das Engagement in der Selbsthilfe, betont Engelberg, weil der so geschaffene Kontakt zwischen Patient und Arzt auf Augenhöhe und mit mehr Zeit als im Sprechzimmer, stattfindet und so ein anderer Umgang miteinander möglich werde. In der Zeit, die dem Arzt für die Behandlung zur Verfügung steht, soll er sich auf diesen einen Patienten konzentrieren. In der Gruppe können weitergehende Fragen gestellt werden, kann auch auf aktuelle Forschungen eingegangen werden. Engelberg weist auf eine Information aus Mobil, der Verbandszeitschrift der Rheuma-Liga, hin, die über ein neues Behandlungskonzept berichtet, das zurzeit in Schleswig- Holstein erprobt wird. Bei Erfolg könnten künftig Menschen in anderen Bundesländern davon profitieren. So etwas könne man mit unterstützenden Ärzten besser verfolgen. Ärzte, die dem Thema aufgeschlossen gegenüber stehen, können sich wenden an: Kontakt- und Beratungsstelle der Selbsthilfegruppen in Magdeburg (KOBES): Breiter Weg 251 39104 Magdeburg Tel. (0391) 6 20 83 20 E-Mail: kontakt@kobes-magdeburg.de Aus dem Aktionsplan Rheuma In einem Workshop der Deutschen Rheuma-Liga formulierten die Teilnehmer und weitere Experten einen aktualisierten Aktionsplan Rheuma. Wichtige Forderungen des Aktionsplanes finden Sie hier zusammengefasst: Sekundär- und Tertiärprävention muss gleichberechtigt neben der Primärprävention berücksichtigt werden Rheumatische Erkrankungen müssen bei Präventionskampagnen besser berücksichtigt werden Krankenkassen und Leistungserbringer müssen verstärkt Therapien einsetzen, die Behinderungen vermeiden und Krankheitsfolgen mindern Kassen und Leistungserbringer müssen darauf achten, dass alle Versorgungsbereiche einschließlich der Selbsthilfe und weiterer Patientenorganisationen komplex zusammenarbeiten Der rheumatologische Formenkreis muss im Studium stärker berücksichtigt werden; es sollten mehr pharmaunabhängige Weiterbildungen hierzu angeboten werden Kassen und KVen müssen auf verstärkte Niederlassung internistischer Rheumatologen und Kinderrheumatologen hinwirken Vorhandene Therapieleitlinien wie für Fibromyalgie müssen besser bekannt gemacht werden, fehlende Leitlinien müssen erarbeitet werden Kassen müssen individuelle Hilfsmittel bedarfsgerecht bewilligen und die Schulung des Gebrauchs ist zu organisieren Die Zugangswege zur Rehabilitation müssen erleichtert werden Die Vernetzung der akutmedizinischen und rehabilitativen Versorgung ist zu verbessern Für die Förderung der Forschung zu Arthrose und Fibromyalgie durch die Bundesregierung sollen gezielt interdisziplinäre Programme aufgelegt werden 316

RUNDSCHREIBEN NR. 14/2009 Hinweise zur Abrechnung 3/2009 Die Abgabe für die Abrechnung 3/2009 ist vom 01.10.2009 bis 02.10.2009 vom 05.10.2009 bis 10.10.2009 möglich. Ihre Abrechnung können Sie bei folgenden Stellen einreichen: Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Am Kirchtor 9 Doctor-Eisenbart-Ring 2 06108 Halle/Saale 39120 Magdeburg Die Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr gelten am 01.10.2009 und 02.10.2009 sowie vom 05.10.2009 bis 09.10.2009. Für den Fall, dass Sie Ihre Abrechnung am Samstag, den 10.10.2009, abgeben möchten, sind beide Dienststellen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie, dass beide Dienststellen am Samstag, dem 03.10.2009, wegen des Feiertages nicht besetzt sind. Die Abgabetermine sind verbindlich und einzuhalten. Ist eine Einhaltung im Ausnahmefall nicht möglich, ist dieses mit der Abrechnungsabteilung vor Ablauf der Frist zu klären. Erfolgt die Abgabe der Abrechnung ohne Genehmigung nach dem festgelegten Zeitraum, ist der Vorstand der KVSA auf der Grundlage der Abrechnungsanweisung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Paragraf 3 (3) berechtigt, eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von drei Prozent festzulegen. Sollte die Abrechnung am Quartalsbeginn nicht persönlich abgegeben werden, hat die Praxis bei Inanspruchnahme eines Kuriers ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung zu den im Rundschreiben festgesetzten Terminen bei der KVSA eingeht. Auch bei der Versendung der Abrechnung per Post ist darauf zu achten, dass die Abrechnung zu den angegebenen Zeiten in der KVSA eingegangen sein muss. Maßgeblich für die Prüfung ist generell der Posteingang bei der KVSA, nicht der Poststempel. Ansprechpartnerin: Brigitte Zunke, Tel. (03 91) 6 27-61 08 317

NR. 14/2009 RUNDSCHREIBEN Qualitätssicherungsvereinbarung für spezialisierte Versorgung von HIV-Infektionen/Aids-Erkrankungen Qualitätssicherungsvereinbarung seit 1. Juli 2009 in Kraft Die Betreuung und Behandlung von HIV-/Aids-Patienten erfordert von den verantwortlichen Ärzten ein hohes Maß an Engagement bei der aktivierenden Patientenführung, aber auch hinsichtlich der Aneignung ständig weiter entwickelter Therapieoptionen in den verschiedenen Stadien des Krankheitsbildes HIV/Aids. Um diesen besonderen Anforderungen gerecht zu werden und die spezialisierte Versorgung von HIV-/Aids-Patienten weiter zu fördern und künftig eine flächendeckende Versorgung nach einheitlichen Qualitätsstandards zu gewährleisten, haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auf eine Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids geeinigt. Diese trat zum 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig wurden die EBM-Nummern 30920 (45,50 Euro), 30922 (30,63 Euro) und 30924 (61,25 Euro) neu aufgenommen. Wesentliche Kernpunkte der Vereinbarung sind die fachliche Befähigung und definierte Dokumentationsanforderungen. Genehmigungspflicht Die genannten EBM-Nummern sind erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KVSA berechnungsfähig. Fachliche Befähigung - Zugehörigkeit des Arztes zum hausärztlichen Versorgungsbereich oder die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin - praktische Erfahrung in der Betreuung von HIV-infizierten bzw. an Aids erkrankten Patienten durch entsprechende Tätigkeiten in Schwerpunktpraxen oder stationären Einrichtungen und durch Betreuungszahlen sowie theoretische Kenntnisse - regelmäßiger Besuch von Fortbildungen in Zusammenhang mit HIV/Aids Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung - jährliche Mindestzahl betreuter HIV-/Aids-Patienten Die Vereinbarung ist veröffentlicht unter http://www.kbv.de/rechtsquellen/23945.html. Gern senden wir Ihnen die Vereinbarung zu. Ansprechpartner: Karin Nitsche, Tel. (03 91) 6 27-64 40 Conny Zimmermann, Tel. (03 91) 6 27-64 61 Keine Verordnung der Kompressionsbandagierung nach manueller Lymphdrainage Auf Grund vermehrter Nachfragen von Vertragsärzten, ob der Vergütungssatz für die manuelle Lymphdrainage mit anschließender Kompressionsbandagierung die Kosten für die Polstermaterialien (wie synthetische Watte und Schlauchverband Tricofix ) mit einschließt, haben wir die Landesverbände Physiotherapie/Physikalische Therapie in Sachsen-Anhalt um eine Stellungnahme gebeten. Diese informierten, dass der Vergütungssatz die Kosten für das benötigte Polstermaterial mit einschließt. Somit dürfen diese Materialien nicht separat durch den Vertragsarzt verordnet werden. Notwendige Kompressionsbinden für die Bandagierung (z.b. Kurzzugbinden) sind vom Vertragsarzt dagegen weiterhin auf Muster 16 zu verordnen. Ansprechpartner: André Buckisch, Tel. (03 91) 6 27-64 39 Dr. Maria-Tatjana Kunze, Tel. (03 91) 6 27-64 37 318

RUNDSCHREIBEN NR. 14/2009 Berechnungsfähigkeit der MRSA-Diagnostik für Patienten in Pflegeheimen Im Zusammenhang mit der Betreuung von Heimpatienten bzw. von Patienten die in einem Heim aufgenommen werden möchten, gibt es immer wieder Fragen zur Abgrenzung der MRSA-Diagnostk als vertrags- bzw. privatärztliche Leistung. Eine Untersuchung auf multiresistenten Staphylokokkus aureus (MRSA) kann nur zu Lasten der GKV vorgenommen werden, wenn sie der behandelnde Arzt aus medizinischer Sicht für notwendig hält. Wird eine MRSA-Untersuchung prophylaktisch durchgeführt (z. B. für Heimbewohner auf Wunsch der Heimleitung vor Aufnahme in das Heim) ist die Untersuchung eine Privatleistung, da es nicht vertretbar ist, bei jedem künftigen Heimbewohner oder nach einem Krankenhausaufenthalt prophylaktisch ein MRSA-Screening zu Lasten der GKV durchzuführen. Sofern aus medizinischen Gründen diese Diagnostik durchgeführt wird, ist sie nach der Gebührenordnungsposition 32151 (kulturelle bakteriologische Untersuchung unter Verwendung eines Standardnährbodens) abzurechnen bzw. zu veranlassen (Laborgemeinschaft oder Laborpraxis). Wird neben dem Routineansatz bei Wundabstrichen zusätzlich eine MRSA-Selektivplatte und/oder eine MRSA-Bouillon verwendet, können die Gebührenordnungspositionen 32726 oder 32727 (nur Laborpraxis) je nach Erfordernis erbracht werden. Zur Abstrichfähigkeit: Wir weisen zur Abstrichhäufigkeit darauf hin, dass nach den Merkblättern des Robert-Koch-Instituts empfohlen wird, MRSA infizierte bzw. kolonisierte Patienten dann aus der Isolierung zu entlassen, wenn nach Abschluss der spezifischen Behandlung bzw. Dekontamination an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Keim nicht mehr nachweisbar ist. Daraus folgt, dass die dreimalige Untersuchung auf MRSA bei kolonisierten bzw. infizierten Patienten eine GKV-Leistung ist. Zur Meldepflicht: Einzelne MRSA-Erkrankte oder -besiedlungen sind nicht meldepflichtig. Gemäß 6 Absatz 3 des lnfektionsschutzgesetzes sind jedoch gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Insofern wird erst in diesen Fällen die Regelung nach Abschnitt 32.2 Punkt 6, Nr. 32006 des EBM (Ausnahmetatbestand von der Laborbudgetierung) angewendet. MRSA-Diagnostik auf Wunsch ist Privatleistung Ansprechpartnerin: Brigitte Zunke, Tel. (03 91) 6 27-61 07/08 BfArM fordert mehr Sorgfalt bei Metamizol-Verordnungen Die KBV hat in der Ausgabe 30/09 Arzneimittel AKTUELL vom 22. Juli 2009 über einen Hinweis des BfArM zur Verordnung von Metamizol informiert: Die Verordnungen von Metamizol, einem verschreibungspflichtigen Analgetikum und Antipyretikum aus der Gruppe der Pyrazolone, haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Da im gleichen Maße auch die Anzahl der Meldungen über zum Teil schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen zugenommen haben, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf eine richtige Indikationsstellung sowie Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise aufmerksam gemacht. Der Wirkstoff Metamizol (z. B. in Novaminsulfon, Novalgin, Berlosin, Analgin) ist ausschließlich zur Behandlung von starken Schmerzen zugelassen. Hierzu gehören akute Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen, Schmerzen bei Koliken und Tumorschmerzen sowie sonstige Schmerzen, falls andere analgetische Maß- 319

NR. 14/2009 RUNDSCHREIBEN nahmen nicht geeignet sind. Außerdem ist Metamizol zugelassen zur Behandlung von hohem Fieber, das auf andere Maßnahmen nicht anspricht. Eine mögliche Nebenwirkung der Behandlung mit Metamizol ist die Entwicklung eine Agranulozytose, die einen tödlichen Ausgang haben kann. Da verschiedene Studien unterschiedliche Ergebnisse zur Häufigkeit dieser Nebenwirkungen erbrachten, kann zur Höhe des Risikos keine sichere Aussage getroffen werden. Falls Metamizol länger als eine Woche angewendet wird, steigt das Risiko für das Auftreten einer Agranulozytose. Bei parenteraler Applikation ist dieses Risiko erhöht, so dass diese nur zugelassen ist, wenn eine orale oder rektale Gabe nicht möglich ist (Quelle: BfArM, 28.05.2009). Ansprechpartner: Dr. Maria-Tatjana Kunze, Tel (03 91) 6 27-64 37 André Buckisch, Tel. (03 91) 6 27-64 39 Neue Arzneimittel-Richtlinie Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Kataloges Wir bitten zu beachten, dass der als Interpretationshilfe zu der neuen Arzneimittel-Richtlinie von der KBV mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen konsentierte Fragen- und Antworten-Katalog ständig aktualisiert wird. So sind zuletzt in der Katalogfassung vom 22. Juni 2009 die Ziffern 24 Durchblutungsfördernde Mitte, 27 Gallenwegstherapeutika und Cholagoga, 31 Hustenmittel, 35 Lipidsenker, 38 Otologika und 46 Umstimmungsmittel und Immunstimulantien ergänzt worden. Neue Arzneimittel-Richtlinie Verordnung von Lipidsenkern Die Umsetzung von Ziffer 35, Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie, nach der Lipidsenker nur bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Indikationen zu Lasten der GKV verordnet werden können, hat insbesondere hinsichtlich des Nachweises eines hohen kardiovaskulären Risikos in der Praxis zu erheblichen Diskussionen geführt. Im Vordergrund stand hierbei die Frage, ob die Beurteilung des kardiovaskulären Risikos mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren allen patentenindividuellen Risikokonstellationen ausreichend Rechnung tragen kann. Mit den verfügbaren Risikokalkulatoren können nicht alle Risikokonstellationen abgebildet werden. Sie sind daher als Hilfestellung bei der Bewertung des patentenindividuellen kardiovaskulären Risikos zu verstehen. Die KBV hat diesen Sachverhalt durch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) überprüfen lassen und eine entsprechende Erläuterung zu Ziffer 35 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie mit der AkdÄ und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt. Danach ist die Ziffer 35 in der Spalte Fragen/Beispiele um zwei weitere Punkte ergänzt worden (siehe Tabelle Nr. 35). Sofern in medizinisch begründeten Einzelfällen von den Regelungen der AM-RL abgewichen wird, sind die Gründe in den Patientenunterlagen umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Den aktuellen Fragen- und Antworten-Katalog finden Sie auf den folgenden Seiten. Ansprechpartner: Dr. Maria-Tatjana Kunze, Tel (03 91) 6 27-64 37 André Buckisch, Tel. (03 91) 6 27-64 39 320

RUNDSCHREIBEN NR. 14/2009 AM-RL Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung Nr. 24 Durchblutungsfördernde Mittel - ausgenommen Prostanoide zur parenteralen Anwendung der pa- VK im Stadium III/IV nach Fontaine in begründeten Einzelfällen - ausgenommen Naftidrofuryl bei pavk im Stadium II nach Fontaine, soweit ein Therapieversuch mit nicht-medikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist und bei einer schmerzfreien Gehstrecke unter 200 m 1. Fallen auch Pentoxifyllin-haltige Arznei-mittel unter diese Ziffer? 2. Fallen auf Pentosanpolysulfathaltige Mittel unter diese Ziffer? 3. Fallen auch Cilostazol-haltige Arznei-mittel unter diese Ziffer? zu 1. Pentoxifyllin-haltige Arzneimittel sind nicht unter den Ausnahmeregelungen aufgeführt (Verordnungsausschluss durch die Richtlinie). zu 2. Pentosanpolysulfat-haltige Arzneimittel sind nicht unter den Ausnahmeregelungen aufgeführt (Verordnungsausschluss durch die Richtlinie). zu 3. Bei Cilostazol handelt es sich um einen Thrombozytenaggregationshemmer, der von einem Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer nicht berührt ist. 8 und 9 der AM-RL sind jedoch entsprechend zu berücksichtigen. 4. Fallen Hydroxyethlylstärke-Produkte, die die Zulassung für die Volumentherapie bei cerebralen, retinalen und cochleären Durchblutungsstörungen haben, unter diese Ziffer? zu 4. Diese Produkte sind von einem Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer nicht berührt. Gleichwohl gilt aber, dass der therapeutische Nutzen in dem jeweiligen Anwendungsgebiet nachgewiesen sein muss, damit eine Verordnung zu der GKV als wirtschaftlich angesehen wird ( 9 der AM-RL). Nach den bisher gültigen AWMF-Leitlinien zu Hörsturz und Tinnitus ist der Nutzen dieser Therapieoption nicht ausreichend gesichert. Diese Leitlinien werden jedoch derzeit überarbeitet. Nr. 31 Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen untereinander oder in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen 1. Sind jetzt gar keine Hustenmittel für Kinder mehr verordnungsfähig? zu 1. Doch. Monopräparate sind weiterhin verordnungsfähig. Hierzu zähen beispielsweise Mono-Präparate mit Efeu-Extrakt oder Ambroxol. Ebenso sind Präparate nicht ausgeschlossen, die beispielsweise zwei Mukolytika oder beispielsweise zwei Antitussiva also Wirkstoffe aus einer Wirkstoffgruppe enthalten. Bei Hustenmitteln z.b. in Form von Säften ist zusätzlich der Alkoholgehalt zu prüfen. Enthält ein Hustensaft über 5% Ethanol und zusätzlich noch einen Warnhinweis aufgrund des Ethanolgehalts in der Fachinformation oder Packungsbeilage, so ist aufgrund des besonderen Gefahrenpotenzials eine Verordnung für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unzweckmäßig (vgl. hierzu Ausführung zu Nr. 3). 2. Fallen Arzneimittel, die beispielweise Ambroxol in Kombination mit Clenbuterol enthalten, unter diese Ziffer? zu 2. Es handelt sich hierbei um die fixe Kombination eines Mucolytikums mit einem Betasympathomimetikum. Es besteht ein Verordnungsausschluss durch die Richtlinie, wenn es zur Behandlung des Hustens eingesetzt wird. Steht jedoch die Behandlung spastischer Verengungen wie beispielsweise beim Asthma bronchiale im Vorder- 321

NR. 14/2009 RUNDSCHREIBEN 3. Sind Kombinationen von Antibiotika mit Hustenlösern noch verordnungsfähig? 4. Sind Kombinationen aus Efeu und Thymian für Kinder noch verordnungsfähig? 5. Sind Kombinationen aus Thymian und Primelwurzel für Kinder noch verordnungsfähig? 6. Sind nicht verschreibungspflichtige Homöopathika/Anthroposophika, die als Hustenmittel eingesetzt, aber eine Kombination von Substanzen mit antitussiver und gleichzeitig expectorierender Wirkung enthalten, für Kinder noch verordnungsfähig? grund, gilt dieser Verordnungsausschluss nicht. Dennoch ist bei der Verordnung von fixen Wirkstoffkombinationen grundsätzlich zu prüfen, ob nach 16 Abs. 2 Nr. 5 der AM-RL das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger zu erreichen ist. Zudem gilt, dass der therapeutische Nutzen in dem jeweiligen Anwendungsgebiet nachgewiesen sein muss, damit eine Verordnung zu Lasten der GKV als wirtschaftlich angesehen wird ( 9 der AM-RL). zu 3. Kombinationen von Antibiotika und Hustenlösern sind nach der Richtlinie zur Behandlung des Hustens ausgeschlossen, da es sich um eine fixe Kombination mit anderen Wirkstoffen handelt. zu 4. Bei der Kombination von Efeu und Thymianextrakt handelt es sich nach unserer Auffassung um eine Kombination zweier Expektorantien. Insofern liegt kein Verordnungsausschluss durch die Richtlinie vor. (Hinweis: Die Fachinformation weist darauf hin, dass pharmakologische Untersuchungen am Menschen sowohl mit den Einzelstoffen als auch mit der fixen Kombination nicht vorliegen.) zu 5. Bei der Kombination aus Thymian- und Primelwurzelextrakt handelt es sich u. E. um eine Kombination zweier Expektorantien. Insofern liegt kein Verordnungsausschluss durch die Richtlinie vor. (Hinweis: Bei einer evtl. Verordnung sollten die Hinweise aus den Fachinformationen der jeweiligen Präparate berücksichtigt werden. So finden sich u.a. Hinweise, dass zur Anwendung bei Kindern keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen und daher das Produkt bei Kindern unter 12 Jahren nicht eingesetzt werden sollte oder das Produkt [alkoholhaltig] nicht zur Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren bestimmt ist ). zu 6. Auch solche homöopathischen und anthroposophischen Kombinationen sind für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als unwirtschaftlich anzusehen. 322

RUNDSCHREIBEN NR. 14/2009 Nr. 35 Lipidsenker - ausgenommen bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pavk) - ausgenommen bei hohem kardiovaskulärem Risiko (über 20% Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren 1. Was fällt unter cerebrovaskuläre Manifestation? 2. Welche Risikokalkulatoren können angewendet werden? 3. Ist für die qualitative Berechnung des kardiovaskulären Risikos das Ergebnis des Risikokalkulators als abschließend anzusehen? zu 1. Schlaganfall und TIA zu 2. Die AM-RL enthält hierzu keine Vorgaben. Häufig angewandte Risikokalkulatoren sind beispielsweise der - Procam Risikokalkulator - Esc Risikokalkulator - Framingham Risikokalkulator zu 3. Entscheidend für die Verordnung ist, dass im Sinne des zweiten Spiegelstrichs ein hohes kardiovaskuläres Risiko (d.h. das Risiko, in 10 Jahren ein kardiovaskuläres Ereignis zu erleiden, beträgt mehr als 20 %) vorliegen muss. Nur dann ist gemäß der Arzneimittel- Richtlinie die Verordnung eines Lipidsenkers zu Lasten der GKV möglich. Für die quantitative Berechnung des Risikos stehen Risikokalkulatoren, denen epidemiologische Untersuchungen mit unterschiedlichen Populationen zugrunde liegen, zur Verfügung wie beispielsweise der Procam-Gesundheitstest, der unter http://www.assmann-stiftung.de/stiftungsinstitut/procam-tests/procam-gesundheitstest/ oder http://www.americanheart.org/presenter.jhtml?identifier=3003499 abgerufen werden kann. Da mit den verfügbaren Kalkulatoren nicht alle Risikokonstellationen abgebildet werden, sind sie als Hilfestellung bei der Bewertung des individuellen kardiovaskulären Risikos des Patienten zu verstehen. Gegebenenfalls sind zusätzlich patientenindividuelle Faktoren zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind: - Patienten mit primärer familiärer Hypercholesterinämie haben ein hohes kardiovaskuläres Risiko. Die primäre familiäre Hypercholesterinämie wird jedoch in den Risikokalkulatoren nicht als eigenständiger Faktor berücksichtigt. Das tatsächliche Risiko liegt in diesem Fall höher als das mittels Risikokalkulator berechnete. - Nicht bei jedem Risikokalkulator geht eine Diabeteserkrankung als eigener Faktor in die Berechnung des Risikos ein. Epidemiologische Daten haben jedoch gezeigt, dass eine Diabeteserkrankung zu einer Erhöhung des kardiovaskulären Risikos führt. Bei einem Diabetespatienten liegt das tatsächliche Risiko höher als das mittels Risikokalkulator berechnete. 323

NR. 14/2009 RUNDSCHREIBEN Nr. 38 Otologika - ausgenommen Antibiotika oder Kortikosteroide bei Entzündungen des äußeren Gehörgangs. Nr. 46 Umstimmungsmittel und Immun-stimulantien zur Stärkung der Abwehrkräfte 1. Sind nicht verschreibungspflichtige Otologika bei Kindern nicht verordnungsfähig? 2. Sind auch oral einzunehmende Mittel hiervon betroffen, sofern sie als Otologikum eingesetzt werden? 3. Fallen Kombinationen beispielsweise eines - Antibiotikums mit einem Kortikosteroid - Kortikosteroid mit einem Lokalanästhetikum unter die genannten Ausnahmen? 4. Fallen Homöopathika/Anthroposophika, die als Otologikum eingesetzt werden, unter diese Ziffer? 1. Wenn ein Arzneimittel neben dem Anwendungsgebiet als Immunstimulans auch für andere Anwendungsgebiete zugelassen ist, ist es in diesen übrigen dann verordnungsfähig? 2. Sind Bakterien-Extrakte zur Behandlung rezidivierender Harn- und Bronchialinfekte verordnungsfähig? Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, inwieweit bei einem Patienten weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren in die Risikobewertung einzubeziehen sind und wie sie im Hinblick auf das Risiko ggf. auch individuell zu gewichten sind. Eine Dokumentation der Verordnungsbegründung ist zu empfehlen. zu 1. Außerhalb der genannten Ausnahmen werden auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als unwirtschaftlich betrachtet. zu. 2. Ja, die Regelung bezieht sich auf lokal und oral zu applizierende Medikamente. zu 3. Nein. Die genannten Ausnahmen beziehen sich auf Monopräparate. zu 4. Ja, d.h. da Homöopathika/Anthroposophika nicht den in der Ziffer 38 genannten Ausnahmen entsprechen, sind diese auch bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. zu 1. Wenn die pharmakologischen Eigenschaften eines derartigen Arzneimittels allein die stimulierende Wirkung auf das Immunsystem betreffen, dann ist das Arzneimittel, egal welche anderen Anwendungsgebiete noch vom Hersteller benannt sind unter die Ziffer 46 zu subsumieren. zu 2. Nein, da es sich bei diesen Bakterien-Extrakten um Präparate zur Stimulation der körpereigenen Abwehr handelt. 324

RUNDSCHREIBEN NR. 14/2009 Neue Arzneimittel-Richtlinie keine Übergangsfrist für Prüfanträge Seit dem In-Kraft-Treten der neugefassten Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zum 1. April 2009 erreichen uns täglich zahlreiche Anfragen insbesondere zu den in der Anlage III neu aufgenommenen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen. Dies ist unter anderem auf zahlreiche Auslegungsfragen zurückzuführen, mit deren Lösung eine Arbeitsgruppe beim Gemeinsamen Bundesausschuss befasst ist. Wie die KBV mitteilte, hat sie dem GKV-Spitzenverband auf Grund dieser Sachlage eine Übergangsregelung vorgeschlagen, nach der den Krankenkassen empfohlen werden soll, bis zum 30. September 2009 keine Prüfanträge zu den neu hinzugekommenen Regelungsinhalten der AM-RL zu stellen. Der GKV-Spitzenverband hat diesen Vorschlag abgelehnt. Es muss also damit gerechnet werden, dass die Krankenkassen bereits ab dem 2. Quartal 2009 Anträge auf Prüfung eines Sonstigen Schadens für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen werden, die nach den AM-RL nicht oder eingeschränkt verordnungsfähig sind. Die KVSA hat den Landesverbänden der Krankenkassen, eine Übergangsfrist für Prüfanträge vorgeschlagen. Ein Verhandlungsergebnis lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. Wir empfehlen, sich intensiv mit der neuen AM-RL zu beschäftigen. Hilfestellung bieten die Schnellübersicht von KBV und GKV- Spitzenverband und der Fragen- und Antworten-Katalog unter www.kvsa.de > Mitglieder > Arznei- und Heilmittel in der jeweils aktuellen Fassung. In der folgenden Übersicht haben wir als weitere Hilfestellung Hinweise zu einigen Ziffern der Anlage III aufgeführt, die besonders häufig nachgefragt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich diese nur auf ausgewählte Aspekte des Fragen- und Antworten-Kataloges beziehen und ein Befassen mit den AM-RL und dem vollständigen Fragen- und Antworten-Katalog nicht ersetzen. Ansprechpartner: Dr. Maria-Tatjana Kunze, Tel (03 91) 6 27-64 37 André Buckisch, Tel. (03 91) 6 27-64 39 Ziffer Anlage III Nr. 3 Nicht verordnungsfähige Arzneimittel und Ausnahmeregelungen Alkoholhaltige Arzneimittel ab 5 Vol.-% Ethylalkohol zur oralen Anwendung ausgenommen Tinkturen nach den Arzneibüchern und tropfenweise einzunehmende Arzneimittel ausgenommen Glyceroltrinitrat-haltige Lösungen zur Anwendung in der Mundhöhle Hinweise Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen, wenn in der Gebrauchs- und Fachinformation ein Warnhinweis aufgrund des Alkoholgehaltes aufgenommen ist. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche (Hinweis auf besonderes Gefährdungspotential!). Eine Übersicht ausgewählter alkoholhaltiger und oral anzuwendender Hustenmittel, die entweder weiterhin verordnungsfähig oder nicht mehr verordnungsfähig sind hat die KV Brandenburg erstellt. Die Liste finden sie als Beilage zu dieser -Ausgabe. 325

NR. 14/2009 RUNDSCHREIBEN Nr. 6 Analgetika in fixer Kombination mit nicht analgetischen Wirkstoffen ausgenommen Kombinationen mit Naloxon Verordnungsausschluss gilt für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Betroffen sind u. a. folgende Fixkombinationen: ASS plus Diazepam Phenazon plus Coffein Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein Propyphenazon plus Coffein, z. B Saridon Weiter verordnungsfähig sind Kombinationen verschiedener Analgetika, wie z. B. Combaren. Nr. 7 Antacida in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen ausgenommen Kombinationen verschiedener Antacida Verordnungsausschluss für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Betroffen sind Fixkombinationen, wie z. B. Tepilta. Nr. 10 Antidementiva als Therapieversuch mit Monopräparaten bis 12 Wochen (bei Cholinesterasehemmern und Memantine über 24 Wochen) Weiterverordnung über 12 Wochen (bei Cholinesterasehemmern und Memantine über 24 Wochen) hinaus nur nach erfolgreichem Therapieversuch Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel Nr. 12 Antidiarrhoika ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydrations-maßnahmen ausgenommen Motilitätshemmer bei Kolektomie in der postoperativen Phase Verordnungseinschränkung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Außerhalb der genannten Indikationen sind Antidiarrhoika auch für Kinder und Jugendliche nicht verordnungsfähig. Nr. 14 Antiemetika in Kombination mit Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit Verordnungsausschluss für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Fixkombinationen, wie z. B. Arlevert, zur Behandlung von Schwindelzuständen sind von dem Verordnungsausschluss nicht betroffen. Nr. 18 Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen Verordnungsausschluss für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Betroffen sind Fixkombinationen, wie z. B. Arthotec. 326