über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg



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Transkript:

8.. Verordnung vom. Mai 005 über die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH/ zum Pflegefachmann FH an der Hochschule für Gesundheit Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 00 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf die Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni 00 zu Artikel der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH- GS; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 9. August 00 über die Studienorganisation der FH-GS; gestützt auf die Richtlinien vom. März 00 über den Studiengang Pflegende/Pflegender FH-GS; gestützt auf die Übergangsrichtlinien vom 9. August 00 betreffend Aufnahme an der FH-GS und ihre Ausführungsbestimmungen; gestützt auf die Richtlinien vom 0. September 00 über die Bedingungen eines Übertritts innerhalb eines Studiengangs sowie zwischen den Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 9. August 00 über Promotion und Schlusszertifizierung FH-GS; gestützt auf die Richtlinien vom. Januar 00 über die Stellung der Studierenden FH-GS; gestützt auf das Gesetz vom. Juni 99 über die Krankenpflegeschule (KPSG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8... KAPITEL Allgemeine Bestimmung Art. Ziele Dieses Reglement legt die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR) fest. Am Ende der Ausbildung wird der Titel Pflegefachfrau FH oder Pflegefachmann FH verliehen.. KAPITEL Aufnahme Art. Grundsatz Die Aufnahme in die HfG-FR erfolgt gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) sowie den Übergangsrichtlinien betreffend Aufnahme in die FH-GS und ihren Ausführungsbestimmungen. Art. Aufnahmekommission HfG-FR a) Definition Die Aufnahmekommission HfG-FR ist eine Subkommission nach Artikel Abs. KPSG. Art. b) Zusammensetzung und Organisation Die Kommission setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR, der oder dem Studiengangsverantwortlichen, zwei Lehrpersonen der HfG-FR und zwei Personen, die das Pflegepersonal vertreten. Sie wird vom Direktionsrat der HfG-FR bezeichnet. Sie wird von der oder dem Studiengangsverantwortlichen präsidiert. Art. 5 c) Befugnisse Die Kommission übt folgende Befugnisse aus: a) Sie prüft die Bewerbungsdossiers.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. b) Sie entscheidet aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnahme von Fachpersonen über die Aufnahme der Kandidatin oder des Kandidaten. c) Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten. d) Sie stellt den Aufnahmeentscheid aus, der zur Immatrikulation berechtigt. e) Sie evaluiert die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren der HfG-FR und schlägt dem Direktionsrat der HfG-FR die Änderungen vor, die ihr nützlich erscheinen. Art. 6 Arbeitsweise Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die oder der Studiengangsverantwortliche stellt die Dossiers der Kandidatinnen und Kandidaten vor. Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident kann stimmen; bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten. 5 Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt. Art. 7 Entscheid Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der verlangte Titel erlangt und/oder Praktika validiert werden. Ablehnende Entscheide müssen begründet werden und die Rechtsmittel anführen.. KAPITEL Allgemeiner Ausbildungsrahmen Art. 8 Lehrplan Die Ausbildung wird nach dem Rahmenlehrplan des Studiengangs erteilt. Sie erfolgt nach einem Modulsystem mit der Anrechnung von ECTS- Punkten (European Credit Transfer System). Sie gliedert sich in Bereiche, denen Module zugeordnet sind; es gibt Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Die Studentin oder der Student muss zudem eine Diplomarbeit erstellen.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 9 Dauer Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel im Vollzeitstudium vier Jahre; sie darf sechs Jahre nicht überschreiten. In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. Die Ausbildung ist in zwei Zyklen mit je 0 ECTS-Punkten gegliedert. Die Dauer des ersten Zyklus beträgt in der Regel zwei Jahre; sie darf drei Jahre nicht überschreiten. Art. 0 Alternierende Ausbildung In der Ausbildung alternieren theoretische und praktische Ausbildungsphasen an der Schule und am praktischen Ausbildungsort (praktische Ausbildung im weiten Sinne). Die praktischen Ausbildungsphasen machen % der Gesamtausbildung aus. Jeder Zyklus umfasst Praktikumswochen. Die praktischen Ausbildungsphasen werden nach dem Partnerschaftsdossier für die Partnerinstitutionen der FH-GS organisiert. Art. Mobilität Das Programm berücksichtigt die zwischen den Ausbildungsstätten des Studiengangs festgelegten und koordinierten Mobilitätsphasen der Studierenden. Die Studierenden können aufgefordert werden, von der Ausbildungsstätte, an der sie immatrikuliert sind, an eine andere zu wechseln. Die Studierenden können die Ausbildungsstätte, den Ausbildungsmodus und den Studiengang wechseln. Die Modalitäten der Richtlinien über die Übergangsbedingungen innerhalb eines Studiengangs und zwischen den Studiengängen und Ausbildungsmodi FH-GS kommen zur Anwendung.. KAPITEL Studienorganisation Art. Studienjahr Das Studienjahr beginnt in der Kalenderwoche. Es dauert insgesamt 9 Wochen, die wie folgt aufgeteilt sind:

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. eigentlicher Unterricht (alternierende Ausbildung): Wochen in zwei Semestern zu 7 Wochen; 5 Wochen Einzel- oder Gruppenarbeit unter Aufsicht der HfG-FR; darunter fallen insbesondere Validierung, Zusatzarbeit, persönliche Arbeit und Arbeit an einem Berufsprojekt. Art. Ausbildungsbereiche Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche: I. Berufliche Intervention II. III. IV. Berufe, Institutionen und Organisationen Individuum, Kulturen und Gesellschaften Sozial- und Gesundheitsfragen, institutionelle Antworten V. Gesundheitswissenschaften VI. Technologien und ihre wissenschaftlichen Grundlagen VII. Ausbildungsprozess, Berufsprojekt. Jeder Bereich ist in Themen untergliedert. Art. Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch. Art. 5 Zweisprachige Ausbildung Die Studierenden können ein zweisprachiges Diplom oder ein zweisprachiges Zertifikat mit den Sprachen Deutsch und Französisch erwerben. Für die Erlangung des zweisprachigen Diploms müssen mindestens % (80 ECTS-Punkte), höchstens jedoch 67 % (6 ECTS-Punkte) des Studiums erfolgreich in der Partnersprache absolviert werden. Zwei praktische Ausbildungsphasen von insgesamt bis Wochen müssen in der Partnersprache absolviert werden. Für die Erlangung des zweisprachigen Zertifikats müssen mindestens 0 % (8 ECTS-Punkte), höchstens jedoch % (77 ECTS-Punkte) des Studiums erfolgreich in der Partnersprache absolviert werden. Eine praktische Ausbildungsphase von 6 bis 8 Wochen muss in der Partnersprache absolviert werden. 5

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 6 Unterrichtsbesuch Der Pflichtteil der Ausbildung und die Modalitäten des Unterrichtsbesuchs sind in der Beschreibung der einzelnen Module festgelegt. Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden die HfG-FR informieren. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden. Im Zusammenhang mit den Modalitäten des Unterrichtsbesuchs entscheidet die Lehrperson darüber, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss. Für die Teilnahme an nichtobligatorischem Unterricht kann eine vorgängige Anmeldung verlangt werden. Die HfG-FR kann bei ungenügender Teilnehmerzahl einen Kurs streichen. Art. 7 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen Die Anwesenheit in den praktischen Ausbildungsphasen ist in allen Fällen Pflicht. Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden den praktischen Ausbildungsort und die HfG-FR informieren. Absenzen sind zu begründen. Wer mehr als 0 % der Gesamtdauer einer praktischen Ausbildungsphase fehlt, muss die Ausbildungsphase vollumfänglich wiederholen. Jedes Verhalten, das nicht mit den Anforderungen der Ausbildung und der Berufsausübung vereinbar ist, wird von der Bezugsperson oder der Praktikumsausbildnerin oder dem Praktikumsausbildner der oder dem Zyklusverantwortlichen gemeldet. Art. 8 Längerer Urlaub Studierende, die ihre Ausbildung unterbrechen und später wieder aufnehmen möchten, können Urlaub beantragen. Die Direktion der HfG- FR entscheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen. Der Urlaub wird für ein Semester oder ein Jahr gewährt. Er kann verlängert werden. Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Während des Urlaubs bleibt die Studentin oder der Student an der HfG- FR immatrikuliert und bezahlt keine Studiengebühr. 6

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 9 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung Die Studierenden können in die Forschung des Lehrkörpers und des Forschungspersonals einbezogen werden. 5. KAPITEL Evaluation und Promotion Art. 0 Anrechnung Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule, die Praktika und die Diplomarbeit müssen validiert werden. Die Validierung aufgrund eines Evaluationsdispositivs führt zur Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Punkte werden gesamthaft gewährt oder nicht gewährt. Das Evaluationsdispositiv für die einzelnen Module, für die Praktikumsphasen und für die Diplomarbeit wird in einer spezifischen Dokumentation für die Studierenden und die praktischen Ausbildungsorte ausgeführt. Art. Verteilung der Anrechnungspunkte ECTS-Punkte können wie folgt erworben werden: Bereich I 5 ECTS-Punkte Bereich II 0 ECTS-Punkte Bereich III ECTS-Punkte Bereich IV ECTS-Punkte Bereich V ECTS-Punkte Bereich VI 0 ECTS-Punkte Bereich VII 7 ECTS-Punkte Die HfG-FR behält sich vor, beim einzelnen Bereich um plus minus 0 % von dieser Verteilung abzuweichen. Art. Notenskala Die Evaluation der Leistungen der Studierenden erfolgt nach der ECTS- Skala und entspricht den folgenden Bewertungen: A Bestanden Ausgezeichnet B Bestanden Sehr gut C Bestanden Gut 7

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. D Bestanden Befriedigend E Bestanden Genügend Mindestanforderungen erfüllt FX Nicht bestanden Ungenügend Zusatzarbeit erforderlich F Nicht bestanden Ungenügend Wiederholung erforderlich Art. Misserfolg in der Schule Wiederholung Studierende, die mit der Note «F» abschliessen, können einmal wiederholen. Die Lehrperson legt die Modalitäten dafür fest. Die Note, die bei der Wiederholung erzielt wird, ersetzt die frühere Note. Der zweite Misserfolg ist endgültig. Die Studierenden müssen der oder dem Zyklusverantwortlichen vorschlagen, wie sie die fehlenden ECTS- Punkte für das nicht bestandene Thema in diesem Bereich erwerben wollen. Art. Misserfolg in der Schule Zusatzarbeit Studierende, die mit der Note «FX» abschliessen, können in einer bestimmten Frist eine Zusatzarbeit ausführen, die von der Lehrperson festgelegt wird. Bei genügendem Resultat wird für die Zusatzarbeit die Note «E» erteilt. Bei erneut ungenügendem Resultat wird die Note «F» erteilt. In diesem Fall ist Artikel anwendbar. Art. 5 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen Die praktischen Ausbildungsphasen müssen nach den folgenden Modalitäten validiert werden: formative Evaluation; summative Evaluation. Die Anwesenheitsbedingungen gemäss Artikel 7 müssen eingehalten werden. Die praktische Ausbildungsphase mit der formativen Evaluation wird validiert, wenn die damit verbundenen formalen Anforderungen erfüllt sind. Es wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Die praktische Ausbildungsphase mit der summativen Evaluation wird validiert, wenn das Kompetenzniveau erreicht ist. Sie wird nach der geltenden Skala benotet. Der praktische Ausbildungsort nimmt die Evaluation vor. Er wendet dabei die Regeln und Verfahren an, die in der speziellen Dokumentation der HfG-FR festgelegt sind. 8

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 6 Misserfolg in der praktischen Ausbildung Bei ungenügender Leistung kann in der summativen Evaluation einzig die Note «F» erteilt werden. Die nächste praktische Ausbildungsphase setzt beim nicht validierten Niveau an und muss unbedingt bestanden werden. Der zweite Misserfolg hat den Ausschluss vom Studiengang zur Folge. Die wahlpflichtigen praktischen Ausbildungsphasen können nicht zur Verbesserung des Resultats verwendet werden. Art. 7 Beförderung in den zweiten Zyklus In den zweiten Zyklus kann befördert werden, wer die 0 ECTS-Punkte des ersten Zyklus erworben hat. Art. 8 Bedingte Beförderung Bedingt in den zweiten Zyklus wird befördert, wer mindestens 90 % der ECTS-Punkte des ersten Zyklus (08 ECTS-Punkte) erworben hat. Die Ausführungsmodalitäten werden von Fall zu Fall von der oder dem Studiengangsverantwortlichen festgelegt. Sie werden in einem Protokoll festgehalten. Für den Erwerb der fehlenden ECTS-Punkte legt die oder der Studiengangsverantwortliche eine Frist fest, welche sich nach der Art der zu erbringenden Arbeit richtet. Die bedingte Beförderung wird aufgehoben, wenn die fehlenden ECTS-Punkte nicht in der erteilten Frist erworben wurden. In diesem Fall geht das Studium wieder im ersten Zyklus weiter. Diese Frist wird zur maximalen Zeit, die für den ersten Zyklus gewährt wird, hinzugerechnet. In jedem Fall gilt, dass die im zweiten Zyklus erworbenen ECTS-Punkte gültig bleiben. Art. 9 Diplomarbeit Die Studierenden müssen eine Diplomarbeit erstellen. Sie stellt einen ersten Schritt in die Forschung dar und unterstützt die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen der Studierenden. Die Diplomarbeit entspricht 8 ECTS-Punkten im Bereich VII. Die Diplomarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Verteidigung vor einer Prüfungskommission, die sich aus mindestens zwei Personen zusammensetzt, wovon eine an der HfG-FR unterrichtet. 9

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 0 Misserfolg bei der Diplomarbeit Wiederholung Haben Studierende die Note «F» erzielt, können sie nur einmal wiederholen. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Diplomarbeit legt die Modalitäten der Wiederholung fest. Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note. Art. Misserfolg bei der Diplomarbeit Zusatzarbeit Haben Studierende die Note «FX» erzielt, können sie in einer bestimmten Frist eine Zusatzarbeit ausführen, die von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter der Diplomarbeit festgelegt wird. Ist die Arbeit genügend, wird dafür die Note «E» erteilt. Bei erneut ungenügendem Ergebnis wird die Note «F» erteilt. In diesem Fall ist Artikel 0 anwendbar. Art. Diplom Zur Erlangung des Diploms müssen die 0 ECTS-Punkte erworben worden sein, die inklusive Diplomarbeit für jeden Ausbildungsbereich festgelegt wurden. Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR und der Direktorin oder des Direktors für Erziehung, Kultur und Sport. Art. Ausschluss vom Studiengang Definitiv vom Studiengang ausgeschlossen wird, wer: a) die ECTS-Punkte des ersten Zyklus nicht in der erteilten Frist erlangt hat, oder b) die ECTS-Punkte, die für die Erlangung des Diploms erforderlich sind, nicht in der erteilten Frist erworben hat, oder c) zweimal nacheinander ungenügend war: bei einer praktischen Ausbildungsphase; bei der Diplomarbeit, oder d) endgültig nicht mehr als einen Sechstel der ECTS-Punkte erlangt hat. Besondere Fälle bleiben vorbehalten. Der Ausschlussentscheid wird von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen getroffen. 0

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. 6. KAPITEL Gesundheitsschutz Art. Verantwortlichkeit Während der Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR oder der praktische Ausbildungsort für den Gesundheitsschutz der Studierenden verantwortlich. Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland. Art. 5 Versicherungen Die Studierenden müssen sich persönlich gegen das Krankheitsrisiko versichern. Die Studierenden sind bei der HfG-FR gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert. Art. 6 Prophylaktische Massnahmen Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus, die vor Beginn der Ausbildung umgesetzt werden müssen. Die Studierenden erhalten eine diesbezügliche schriftliche Information zusammen mit der Mitteilung über den Aufnahmeentscheid. Gegebenenfalls müssen sie bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die nötigen Schritte unternehmen. Art. 7 Ausbildung im Ausland Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden alle üblichen prophylaktischen Massnahmen getroffen haben, die vor Ort zu beachtenden Präventionsmassnahmen kennen und über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Krankheits- und Unfallrisiko im Ausland verfügen. Art. 8 Risikosituationen La HfG-FR erlässt Verhaltensrichtlinien, die die Studierenden beachten müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen ausgesetzt sind.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. 7. KAPITEL Stellung der Studierenden Art. 9 Gegenseitige Verständigung Die gegenseitige Verständigung zwischen den Studierenden und der Direktion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt. Die Befugnisse dieses Kollegiums werden in einem Dokument beschrieben, welches vom Direktionsrat der HfG-FR genehmigt wird. Art. 0 Vertretung Die Studierenden wählen aus ihren Reihen das Mitglied im Direktionsrat der HfG-FR, das sie vertritt. Art. Evaluation durch die Studierenden Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig durch die Studierenden evaluieren. Art. Teilnahme an Berufsveranstaltungen Die Studierenden werden zur Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen (Kongresse, Vorträge) ermutigt. Die Studierenden reichen dafür bei der oder dem Studiengangsverantwortlichen ein schriftliches Gesuch ein. Sie können nach der Veranstaltung zur Berichterstattung über den Kongress oder den Vortrag aufgefordert werden. Art. Internationaler Austausch Während der Ausbildung und nach einem von der FH-GS festgelegten Rahmen können die Studierenden um Teilnahme an internationalen Austauschen ersuchen. Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnerausbildungsstätte im Ausland absolvieren wollen, können finanziell und logistisch unterstützt werden. Art. Studiengebühr Es wird eine Studiengebühr erhoben. Der Staatsrat legt deren Höhe aufgrund der Gebühr fest, die der Strategische Ausschuss der FH-GS beschlossen hat. Sie wird in zwei Teilen in Rechnung gestellt, je eine Hälfte zu Beginn eines Semesters.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Die Gebühr wird bei einem Studienunterbruch nicht zurückerstattet. Es können weitere Taxen und Gebühren erhoben werden. Ihre Höhe legt der Staatsrat fest. Art. 5 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studierenden während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen Ausbildungsphasen selber. Art. 6 Berufs- und Amtsgeheimnis Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis. Art. 7 Haftpflicht Für die private Haftpflichtversicherung während den praktischen Ausbildungsphasen ist der praktische Ausbildungsort verantwortlich. Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden eine private Haftpflichtversicherung mit Schadendeckung im Ausland abgeschlossen haben. 8. KAPITEL Disziplinarmassnahmen Art. 8 Verletzung der normativen Bestimmungen Studierende, die die normativen Bestimmungen verletzen, längere unentschuldigte Absenzen aufweisen oder mit ihrem Verhalten den ordentlichen Betrieb der Unterrichtsphasen, der Ausbildungsmodule, der klinischen und praktischen Arbeit oder der praktischen Ausbildungsphasen stören, müssen mit einer der folgenden Disziplinarstrafe rechnen, die von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR beschlossen wird: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss von einer Unterrichtsphase oder einem Ausbildungsmodul; c) Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul, einer Evaluations- oder Prüfungsveranstaltung oder einer praktischen Ausbildungsphase; d) Verweis; e) Ausschluss von der HfG-FR.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student angehört werden. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Art. 9 Betrug Jeder Betrug oder versuchte Betrug im Evaluationsprozess kann die Nichtanrechnung der entsprechenden ECTS-Punkte, die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Diploms zur Folge haben. 9. KAPITEL Rechtsmittel Art. 50 Grundsatz In Übereinstimmung mit den Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni 00 zu Artikel der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS können Entscheide der HfG-FR gegen Kandidatinnen und Kandidaten oder Studierende, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Beförderung, mit Prüfungen und mit der Abschlusszertifizierung, sowie jede Massnahme, die zum Ausschluss vom Studiengang führen kann, mit Beschwerde angefochten werden. Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden. Art. 5 Einsprache Die Einsprache richtet sich nach Artikel 5 KPSG. Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Einsprache schriftlich, begründet, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen. Die Einsprachebehörde führt das Verfahren in kürzester Zeit durch. Sie kann die betroffene Person anhören, wenn dies von den Umständen her gerechtfertigt ist. Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und begründet. Entspricht er voll und ganz den Anträgen der einsprechenden Person, so kann die Einsprachebehörde auf die Begründung verzichten, wenn sie von keiner Partei verlangt wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen.

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. Art. 5 Beschwerde Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde muss innert dreissig Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids eingereicht werden. Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Beschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen. Der Beschwerdeentscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden. Art. 5 Aufsichtsbeschwerde Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich nach Artikel 9 KPSG. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer oder die bevollmächtigte Person muss die Aufsichtsbeschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen. Beschwerdebehörde ist: die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR bei Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson der HfG-FR; die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport bei Handlungen oder Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR. Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Beschwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer anhören, wenn die Umstände es rechtfertigen. Der Beschwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet. 5 Die Verfahrenskosten nach Artikel 9 Abs. KPSG bestehen aus den speziell bei der Beschwerdeinstruktion entstandenen Ausgaben, insbesondere den Kosten der Beweiserhebung, den Reisekostenentschädigungen und den Honoraren für Dritte. 0. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 5

Hochschule für Gesundheit, Ausbildung zur Pflegefachperson V 8.. a) das Reglement vom. Januar 98 betreffend die Krankenschwestern- und Krankenpflegerschule für allgemeine Krankenpflege (SGF 8..); b) das Reglement vom. Januar 98 betreffend die Krankenpflegerinnen- und Krankenpflegerschule (SGF 8..); c) das Reglement vom. Januar 98 betreffend die Psychiatrieschwestern- und Psychiatriepflegerschule Marsens (SGF 8..). Art. 55 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juni 005 in Kraft. 6