Herzlich willkommen! www.nordmetall.de. Wir halten Kurs im Norden!

Ähnliche Dokumente
Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Newsletter zum Thema Abmahnung

Alkohol am Arbeitsplatz

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Rechtliche Aspekte bei der betrieblichen Suchtprävention. Dr. Reinhard Künzl Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Einmal und nicht wieder!

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote,

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Umfrageergebnisse zum Thema: Suchtprobleme in der Gastronomie

Teil F: Prüfungsschemata

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Die Kündigungsschutzklage

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

11. Pantaenius-Immobilientagung in Hamburg

Das Leitbild vom Verein WIR

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Mandantenrundschreiben Juli Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

Krankheit von Arbeitnehmern

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Vortragsübersicht I/II. Vortragsübersicht. Vortragsübersicht II/II. Vortragsübersicht. Arbeitsrechtliche Aspekte bei Sucht. Dr.

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

B: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert.

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

GEHEN SIE ZUR NÄCHSTEN SEITE.

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Trinkt jemand in deiner Familie zu viel Alkohol oder nimmt Drogen?

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Tauschbörsen File Sharing Netze

Elma van Vliet. Mama, erzähl mal!

Alle gehören dazu. Vorwort

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Abmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10

Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit möglich ist, kommt es darauf an,

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Geschäftsbriefe in der Praxis

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Elternzeit Was ist das?

Der Tag hat 24 Stunden. Bitte schreibt in die linke Spalte alles auf, was ihr gestern getan habt und euch noch einfällt: War es ein stressiger

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Statuten in leichter Sprache

Die Bedeutung der Kinder für ihre alkoholabhängigen Mütter

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Diese unverbindliche Erläuterung der Rechtsfragen gilt auch für den Konsum anderer Drogen. Inhaltsverzeichnis

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

6 Beiträge zum Platz "Steuerberater Kanzlei Schelly - Hamburg Nord" auf Deutsch. robzim Hamburg 1 Beitrag. Kommentieren 1 Kommentar zu diesem Beitrag

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Konflikte am Arbeitsplatz

Schüler und Lehrer. Teil 1: Was ist Erleuchtung? von Anssi Antila

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Dazu gilt Folgendes: : Hier kannst du bis zum 6. Stich problemlos abwerfen und

Kulturelle Evolution 12

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely-

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I

Mein persönlicher Lerncheck: Einen Bericht schreiben

Arbeitshilfen für die Praxis

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Was ist das Budget für Arbeit?

Holiday plans: ein Gespräch über Urlaubspläne

Arbeitsrechtliche Situation

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

1. Weniger Steuern zahlen

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Papa - was ist American Dream?

Jesus, der sich selbst als Lösegeld für alle gegeben hat. 1. Timotheus 2,6

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten

Transkript:

Herzlich willkommen! www.nordmetall.de Wir halten Kurs im Norden!

Allgemeine Erläuterungen Deutlich über 1 Mio. Menschen in D gelten als alkoholabhängig, ca. 600.000 Menschen weisen einen missbräuchlichen oder abhängigen Cannabiskonsum auf, geschätzte 200.000 Menschen nehmen risikoreich weitere illegale Drogen (Quelle: Drogenbeauftragte der Bundesregierung); hinzu dürfte eine große Dunkelziffer kommen Bei ca. weiteren 10 Mio. Menschen gilt das Konsumverhalten in puncto Alkohol zumindest als bedenklich Weiterhin: Die Abhängigkeit von legal erhältlichen Medikamenten (Aufputschmittel, Schlafmittel, Psychopharmaka) wird ebenfalls auf deutlich über 1 Mio. geschätzt Für Unternehmen gilt: ca. 5-7% der MA sind alkoholkrank, ca. weitere 10-15 % gefährdet; hinzu kommen Drogen- und Medikamentenabhängige Seite 2

Allgemeine Erläuterungen Risiken für den Arbeitgeber: o Arbeitsunfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss o krankheitsbedingte Ausfälle/erhöhte Krankenfehlstände o alkohol-/drogenbedingte Fehler bzw. Fehlentscheidungen o qualitative und quantitative Minderung der Arbeitsleistung o Imageverlust bei Außenkontakten (Alkoholfahne, unangemessener Umgang mit Geschäftspartnern und Kunden) o Ggf. Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht Im Ergebnis also betriebswirtschaftliche Schäden sowie mögliche Verschlechterung des Betriebsklimas Seite 3

Beispiel Alkohol: Unterscheidung zwischen Alkoholkonsum und Sucht Zunächst Unterscheidung zwischen Alkoholkonsum und Sucht notwendig. Grund: Ausfallzeiten und Fehler aus bloßem ggf. einmaligem Alkohol- und Drogenkonsum führen zu anderen arbeitsrechtlichen Konsequenzen als solche aus einer Sucht heraus. Bloßer Alkoholkonsum Schuldhafter Verstoß gg. bestehendes Alkoholverbot; Ausfallerscheinungen (Gefährdung, keine Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung möglich) Suchterkrankung Kein schuldhafter Verstoß möglich aufgrund anerkannter Krankheit (MA kann sein Verhalten nicht mehr steuern) Seite 4

Beispiel Alkohol: Unterscheidung zwischen Alkoholkonsum und Sucht Besonders schwer ist die Unterscheidung am Beispiel Alkohol als legale und als gesellschaftlich anerkannte Droge Alkohol ist Dein Sanitäter in der Not, Alkohol ist Dein Anker und Dein Rettungsboot (Herbert Grönemeyer) Immer wenn ich traurig bin, trink ich einen Korn (Heinz Erhardt) Und die Jahre ziehen ins Land und wir trinken immer noch ohne Verstand. Denn eins das wissen wir ganz genau, ohne Alk da wäre der Alltag so grau (Die Toten Hosen) Johnny Walker, Du hast mich nie enttäuscht. Johnny, Du bist mein bester Freund! (Marius Müller Westernhagen) Wichtig ist es deshalb in jedem Fall auf solche MA zuzugehen, bei denen ein Verdacht auf eine Suchterkrankung vorliegt. Seite 5

Beispiel Alkohol: Unterschiedliche Maßnahmen Bloßer Alkoholkonsum Sucht Abmahnung (z.b. Verstoß gegen bestehendes Alkoholverbot; Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden; Gefährdung Dritter) Unterstützung etwa bei Therapiemaßnahmen, Vermittlung von Beratungsstellen Bei wiederholtem und gleichgelagertem Verstoß verhaltensbedingte Kündigung möglich Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen personenbedingte Kündigung möglich Seite 6

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung Für eine Kündigung eines Suchtkranken gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer normalen krankheitsbedingten Kündigung o Vorliegen einer negativen Prognose o Erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Belangen o Umfassende Interessenabwägung Seite 7

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung Vorliegen einer negativen Prognose Voraussetzung einer jeden krankheitsbedingten Kündigung ist das Vorliegen einer negativen Prognose. Vor Annahme einer negativen Prognose muss der AG dem MA die Möglichkeit geben, eine Entziehungskur durchzuführen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) -> Ausnahme: AG hat keine Kenntnis von Suchterkrankung, weil der MA diese trotz Auskunftsverlangen des AG verheimlicht. Bei erfolglos durchgeführter Entziehungskur ist vom Vorliegen der negativen Prognose grundsätzlich auszugehen -> Ausnahme: Einmaliger Rückfall gleich zu Beginn der Therapie muss oft vom AG hingenommen werden. Ebenfalls spricht für die Annahme: o Keine Bereitschaft zu Therapie o Bestreiten des Therapiebedürftigkeit Seite 8

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung Erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Belangen Hier sind die Anforderungen etwas weniger streng als bei der normalen krankheitsbedingten Kündigung. Für gewöhnlich ausreichend, wenn MA alkoholisiert zur Arbeit kommt und nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Herausnehmen nach Arbeitsbeginn erschwert Umorganisation Unkalkulierbarkeit der Arbeitsleistung) oder wenn er dadurch sich selbst und Dritte gefährdet. Weiterhin denkbar sind häufige Ausfallzeiten aufgrund der Sucht (hier aber problematisch, dass Kausalität darzustellen ist; Gründe für AU jedoch für gewöhnlich nicht bekannt -> Prozessrisiko!) Umfassende Interessenabwägung Wie bei jeder Kündigung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Diese wird für den Arbeitnehmer günstiger, wenn keine Therapiebereitschaft oder keine Therapierbarkeit vorliegt. Seite 9

Weitere Arbeitgeberrechte und pflichten Ggf. Entgeltkürzung Bei durch Alkoholmissbrauch verursachtem Verweis vom Arbeitsplatz verletzt der MA seine Arbeitspflicht und erhält grundsätzlich für den betreffenden Tag keine Lohnfortzahlung (in jedem Fall bei bloßem Alkoholkonsum) Sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Unfall unter Alkoholeinfluss Bei Volltrunkenheit oder bei sicher feststellbarer alleiniger Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Alkoholkonsum entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Alkoholisierter MA muss je nach Grad der Alkoholisierung von der Arbeit abgezogen werden, nach Hause gebracht oder abgeholt werden, notfallmedizinisch betreut werden (etwaige Transportkosten hat der MA selbst zu tragen) Bei Verletzung der Fürsorge-/bzw. Aufsichtspflicht Regressforderungen und strafrechtliche Sanktionen möglich Seite 10

Sonderfälle: Drogen-, Medikamenten- und Spielsucht Drogensucht Medikamentenabhängigkeit Spielsucht Keine BAG-Rechtsprechung vorhanden. Keine BAG-Rechtsprechung vorhanden. Noch keine BAG-Rechtsprechung vorhanden. Tendenz geht aber eindeutig zur Gleichsetzung mit Fällen von Alkoholsucht. Aufgrund der Anerkennung als Krankheit werden hier jedoch die gleichen Grundsätze anzuwenden sein. Aufgrund der Anerkennung als Krankheit werden hier jedoch die gleichen Grundsätze anzuwenden sein. So etwa: LAG Hamm (Az.: 8 Sa 1373/10), ArbG Berlin (Az.: 31 Ca 12306/03), ArbG Bremen (Az.: 2 Ca 2271/97) Ggf. wird man insbesondere bei harten illegalen Drogen eher zu einem Verschulden der Abhängigkeit kommen können, weil die Gefahr bereits bei erstmaliger Einnahme allgemein bekannt ist. Ausnahme: ArbG Düsseldorf (Az.: 2 Ca 3420/14) -> hier verhaltensbedingt bei Straftaten gg. den AG. Zwar grds. auch hier personenbedingt, allerding müsse AN mangelnde Steuerungsfähigkeit bei Tat beweisen. Seite 11

Prozessuale Besonderheiten Kündigung ggf. personenbedingt und hilfsweise verhaltensbedingt (oder umgekehrt) und zwar bereits in Anhörung des BR Hintergrund ist die Möglichkeit des MA, sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess auf die jeweils andere Alternative ( bloßer Konsum <- > Sucht) zu berufen Weitere Voraussetzungen (etwa Integrationsamt bei bestehender SB) bleiben bestehen Sonderkündigungsschutz nach Tarifvertrag (ordentliche Kündigung ausgeschlossen): Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Einzelfall auch bei Krankheit möglich (BAG, Urteil v. 20.12.2012 Az.: 2 AZR 32/11) -> Prüfungsmaßstab wie bei ordentlicher Kündigung, jedoch noch strenger (vgl. LAG Mainz, Az.: 11 Sa 147/12) Seite 12

Rechtsprechungsübersicht BAG, Urteil v. 18.03.2015 (Az.: 10 AZR 99/14) Entgeltfortzahlungsanspruch bei AU nach Rückfall (Verschulden wurde hier nach Einholung eines Sachverständigengutachten ausgeschlossen, kann aber ausdrücklich im Einzelfall anders bewertet werden) LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.08.2014 (Az.: 7 Sa 852/14) Berufskraftfahrer, welcher im Dienst alkoholisiert einen Unfall herbeiführt, kann nicht verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholabhängig war ( Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit; verstößt der Arbeitnehmer infolge seiner Abhängigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, ist ihm zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen (so auch BAG aus 2012) LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.08.2009 (Az.: 10 Sa 506/09) Einmaliger Rückfall eines therapierwilligen AN genügt nicht, um negative Prognose zu begründen (drei Monate reichen bei einer Sucht danach bei weitem nicht aus, um eine ausreichende Distanz zu entwickeln) LAG München, Urteil v. 13.12.2005 (Az.: 8 Sa 739/05) Rückfall nach einer erfolgreich beendeten Entzugstherapie und sich daran anschließender längerer Zeit der Abstinenz kann im Einzelfall verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Die dem AN erteilten dringenden Ratschläge seien bewusst missachtet worden. Gefahren des Alkohols für sich und seine Gesundheit seien nach erfolgreich abgeschlossener Therapie bekannt. Arbeitnehmer versetze sich dann selbst verschuldet in einen Zustand (Sucht), in dem er seinen Arbeitspflichten nicht mehr nachkommen könne. Seite 13

Rechtsprechungsübersicht BAG, Urteil v. 09.04.1987 (Az.: 2 AZR 210/86) Eine nach Ausspruch der Kündigung durchgeführte Therapie und ihr Ergebnis können nicht zur Korrektur der negativen Prognose herangezogen werden LAG München, Urteil v. 10.05.2012 (Az.: 3 Sa 1134/11) Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen sind dann zu bejahen, wenn ein Alkoholabhängiger AN einen mit Selbst- und Fremdgefährdung verbundenen Arbeitsplatz innehat LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 (Az.: 10 Sa 419/10) Zur Prognose: Die Prognose wird wesentlich davon bestimmt, in welchem Stadium der Sucht sich der Arbeitnehmer befindet, in welcher Weise sich frühere Therapien auf den Zustand des Arbeitnehmers ausgewirkt haben, ob er vor Ausspruch der Kündigung therapiebereit war und ob eine solche Therapie aus medizinischer Sicht eine gewisse Erfolgsaussicht hat. Seite 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.nordmetall.de Wir halten Kurs im Norden! NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v. Referent Seite 15