6. FÖRDERUNG DER BESCHÄFTIGUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG



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Transkript:

6. FÖRDERUNG DER BESCHÄFTIGUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Bekenntnis der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Maßnahmen zur (Re-)Integration in das Berufsleben und damit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen sind ein Schwerpunkt der Behindertenpolitik. 6.1. BEHINDERTENEINSTELLUNGS- GESETZ (BEINSTG) 6.1.1. Personenkreis: Begünstigte Behinderte sind österreichische Staatsbürger, EWR-Bürger sowie anerkannte Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. Ausgenommen sind: Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind. 6.1.2. Förderungsmöglichkeiten: Im Rahmen des BEinstG gibt es eine vielfältige Palette von Förderungsmöglichkeiten für den unter Punkt 1 angeführten Personenkreis aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds und der Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung. 6.1.2.1. Zuständige Behörde: Anträge sind bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen. 6.1.2.2. Hilfen für Gehbehinderte oder Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist: Übernahme von Fahrt- und Transportkosten; Mobilitätszuschuss für begünstigte Behinderte zum behinderungsbedingten Mehraufwand, der im Zusammenhang mit der Fahrt von und zum Arbeitsplatz oder mit der Ausübung der Beschäftigung steht; Zuschüsse zur Erlangung einer Lenkerberechtigung; Zuschüsse zum Kauf von Kraftfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind; KOBV wir beraten Seite 1

Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau von Kraftfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sind, und Zuschüsse zur Anschaffung und Reparatur von Behelfen zur orthopädischen und prothetischen Versorgung Die Antragstellung für die drei letztgenannten Zuschüsse kann zusätzlich auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat erfolgen. 6.1.2.3. Hilfe für Blinde und Gehörlose: Zuschüsse zur Anschaffung von Geräten für Blinde und Gehörlose z.b. Lesegeräte für Blinde, Schreibtelefone für Gehörlose (berufliche oder außerberufliche Verwendung) Mobilitätstraining für Blinde, um sich im öffentlichen Verkehr zurechtzufinden Förderungen zur Anschaffung eines Blindenführhundes Kostenübernahme für Begleitperson oder Gebärdendolmetscher zur Absolvierung einer beruflichen Schulungs- oder Weiterbildungsveranstaltung Dolmetschkosten zur Erleichterung der Kommunikation mit gehörlosen Beschäftigten können übernommen werden 6.1.2.4. Technische Arbeitshilfen: Förderungen werden gewährt: zur Schaffung neuer behindertengerechter Arbeits- oder Ausbildungsplätze zur Adaptierung von bestehenden Räumen, insbesondere Sanitäranlagen zum Umbau von Maschinen und Einrichtungen, je nach den Bedürfnissen des behinderten Arbeitnehmers für die Anschaffung und Instandsetzung von technischen Arbeitshilfen, die unmittelbar mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen und die Behinderung ausgleichen, sowie für die Ausbildung im Gebrauch dieser Behelfe. 6.1.2.5. Schulungs- und Ausbildungsbeihilfe: Schulungskosten: Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und bei aufrechtem Dienstverhältnis können die Kosten für Schulung, Weiterbildung oder Arbeitserprobung eines begünstigten Behinderten übernommen werden. Kosten einer notwendigen Begleitperson oder eines Dolmetschers können ebenfalls übernommen werden. Ausbildungsbeihilfen: Für den behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung können begünstigten Behinderten Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. 6.1.2.6. Zuschüsse zu den Lohn und Ausbildungskosten bei KOBV wir beraten Seite 2

können auf Antrag des Dienstgebers in Form einer Leistungsminderungsbeihilfe, einer Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe oder einer Integrationsbeihilfe gewährt werden. Näheres dazu unter 6.1.2.12 6.1.2.7. Behindertenvertrauens personen Die Behindertenvertrauenspersonen sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Sie sind gemeinsam mit dem Betriebsrat die wichtigsten Akteur/Innen für die Behindertenpolitik in der Arbeitswelt und tragen wesentlich zur Integration behinderter Arbeitnehmer/Innen am 1. Arbeitsmarkt bei. Eine BVP und eine Stellvertreter/In sind zu wählen, wenn mindestens 5 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt sind, ab 15 begünstigt Behinderten sind 2 und ab 40 begünstig Behinderten sind 3 Stellvertreter/Innen zu wählen. 6.1.2.8. Arbeitsassistenz Diese begleitende Hilfe im Arbeitsleben unterstützt behinderte Menschen bei Problemen am Arbeitsplatz oder dabei, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. 6.1.2.9. Integrative Betriebe Integrative Betriebe sind Wirtschaftsbetriebe mit sozialer Verantwortung. In Integrativen Betrieben können behinderte Menschen eine Beschäftigung finden, die auf Grund der Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht oder nicht wieder beschäftigt werden können. Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb ist nicht als Dauerarbeitsplatz gedacht, sondern es soll die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden mit dem Ziel, die Eingliederung auf einen Arbeitsplatz am freien Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 6.1.2.10. Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz soll die Nachteile der begünstigten Behinderten auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Er bezweckt aber nicht, die begünstigten Behinderten unkündbar zu machen. Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines kündigungsgeschützten begünstigten Behinderten durch eine Kündigung beenden, muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des beim Bundessozialamt errichteten Behindertenausschusses einholen. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam. Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.1.2011 abgeschlossen worden sind, tritt der Kündigungsschutz in der Regel (Ausnahmen: Arbeitsunfall und Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns) 6 Monate nach Antritt des Dienstverhältnisses in Kraft. KOBV wir beraten Seite 3

Bei Dienstverhältnissen, die ab 1.1.2011 abgeschlossen wurden, tritt der Kündigungsschutz in der Regel 4 Jahre nach Antritt des Dienstverhältnisses in Kraft (Ausnahmen: bei einem Arbeitsunfall wird der Kündigungsschutz sofort wirksam; ein bereits bestehender Kündigungsschutz bleibt bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns aufrecht; bei Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb des genannten Zeitraumes wird der erhöhte Kündigungsschutz sofort wirksam, frühestens jedoch ab dem 7. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses). 6.1.2.11. Beschäftigungspflicht: Nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sind Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird die errechnete Pflichtzahl nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichstaxe entrichten. 6.1.2.12. Begünstigungen für Arbeitgeber: Lohnabgabenbefreiung Bei Beschäftigung eines begünstigten Behinderten sind folgende Abgaben nicht zu entrichten: Dienstgeberbeitrag (4,5 % der Lohnsumme) Kommunalsteuer (3 % der Lohnsumme) U-Bahnsteuer nur in Wien ( 0,72 pro Woche ) Dienstgeberzuschlag Auf Antrag des Dienstgebers können nachstehende Zuschüsse zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden: Entgeltbeihilfe Eine Entgeltbeihilfe kann zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe Unabhängig von einer tatsächlichen behinderungsbedingten Leistungseinschränkung kann bei Gefährdung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes für die Zeit der Gefährdung, maximal für 3 Jahre, eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe geleistet werden. Integrationsbeihilfe Für nicht in Beschäftigung stehende begünstigte behinderte Personen kann zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Integrationsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnund Ausbildungskosten gewährt werden. Der Antrag ist vor Beginn des Dienstverhältnisses einzubringen. Lohnförderung für Lehrlinge Für Lehrlinge mit Behinderung kann unabhängig von der Art des Lehrverhältnisses für die gesamte Dauer der Lehrzeit eine Förderung gewährt werden. Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen: KOBV wir beraten Seite 4

Dienstgebern können Darlehen, Zuschüsse oder Sachleistungen zur Schaffung neuer geeigneter Arbeits- oder Ausbildungsplätze gewährt wer-den, wenn begünstigte Behinderte eingestellt oder zur Absolvierung einer Berufsausbildung aufgenommen werden oder das Beschäftigungsverhältnis eines begünstigten Behinderten ohne Verwendung auf einem neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde. 6.1.2.13. Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Begünstigten Behinderten können zur Abgeltung der bei der Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden und nachweisbaren Kosten Zuschüsse gewährt werden, wenn ihre wirtschaftliche Lage durch die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verbessert werden kann, die erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorliegen und der Lebensunterhalt des behinderten Menschen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die selbständige Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicher gestellt wird. Kleinstunternehmern kann auch eine laufende Förderung durch eine pauschale Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes gewährt werden. 6.2. BEIHILFEN NACH DEM ARBEITSMARKTSERVICEGESETZ (AMSG) Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Arbeits- und Stellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind, können Beihilfen gewährt werden: zur Erleichterung der Ausbildung in einem Lehrberuf für Ein-, Um- und Nachschulung, Arbeitserprobung, Arbeitstraining, Berufsvorbereitung und Weiterentwicklung im Beruf zur Erleichterung der Vorstellung um einen Arbeitsplatz (Reisekostenvergütung) für die Kinderbetreuung im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme für Fahrten (regelmäßige wiederkehrende Pendlerbewegungen) für die Unterkunft am Arbeitsort und die Kosten der Übersiedlung 6.3. ZUSATZURLAUB Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich nach der Höhe des Grades der Behinderung und beträgt zwischen zwei und sechs Werktagen, sofern dies in den Kollektivverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen oder sonstigen dienstrechtlichen Bestimmungen (öffentl. Bediensteter) verankert ist. 6.4. TABAKFACHHÄNDLER Bei der Vergabe von Tabaktrafiken werden Behinderte bevorzugt. Grundsätzlich geht der Vergabe einer Tabaktrafik eine öffentliche Ausschreibung durch die Monopolverwaltung GmbH voran. Eine Ausschreibung kann unter anderem dann entfallen, wenn ein vorzugsberechtigter Bewerber mit einem Trafikanten übereinkommt, dass er dessen Trafik im bisherigen Lokal weiterführen wird. Vorzugsberechtigte Bewerber sind - grob umschrieben - Empfänger einer Leistung nach dem Kriegsopfer- bzw. Heeresversorgungsgesetz mit einer Minderung der KOBV wir beraten Seite 5

Erwerbsfähigkeit zumindest in der Höhe von 50 % und begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Die endgültige Vergabe einer Tabaktrafik bzw. Bestellung zum Tabaktrafikanten erfolgt durch die Monopolverwaltung GmbH aufgrund eines Beschlusses der Besetzungskommission. KOBV wir beraten Seite 6