Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters

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Transkript:

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0

Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden Konzessionen gem. 3 (2) WAG 2007 Z 1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente Z 2. Die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält AIF FTC UCITS KAG FTC 2

Neu: AIFMG-Konzession zur Portfolioverwaltung AIFM-Konzession gem. 4 (1) AIFMG Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss: a) Portfolioverwaltung b) Risikomanagement Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann: a) administrative Tätigkeiten b) Vertrieb c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF 3

Entweder Wertpapierfirma oder AIFM!! Erwägungsgrund 9 der AIFM-RL: Wertpapierfirmen sollten nicht dazu verpflichtet werden, sich für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa die individuelle Portfolioverwaltung für AIF, eine Zulassung im Rahmen der AIFM-RL zu besorgen AIF AIFM WPF AIF WPF 4

Regulierung light für kleine Manager Kleine Manager: Weniger als 100 Mio hebelfinanziert Weniger als 500 Mio nicht-hebelfinanziert Registrierung statt Konzession AIFMG gilt bis auf wenige Ausnahmen nicht Kleiner Manager darf AIF ohne Konzession managen Kein EU-Pass für den Vertrieb von AIF an professionelle Kunden Kein Vertrieb von AIF an Privatkunden in Österreich Kooperation mit einem AIFM-Dach? Rechtsgrundlage für den Vertrieb an professionelle Kunden in Ö? Reicht eine Rechtsgrundlage außerhalb des AIFMG für den Fondsvertrieb durch Dritte? Fraglich ist, ob ein kleiner Manager neben AIF zb UCITS im Wege der Delegation durch eine KAG managen kann? 5

Forderung nach semi-professionellem Kunde Professioneller Kunde auf Antrag, 59 (2) Z. 5 WAG 2007: Die Einstufung und Behandlung eines Kunden als professioneller Kunde ist nur zulässig, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt, b) das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschließlich seiner Bankguthaben übersteigt den Wert von 500 000 Euro, c) der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt. > Große Probleme in der Praxis, die Vorgaben zu erfüllen 6

AIFMG-Konzessionen in Ergänzung zur AIF-Verwaltung Zusätzliche Konzessionen im Rahmen von 4 (4) AIFMG 1. Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum 2. als Nebendienstleistungen: a) Anlageberatung Keine Beschränkung auf Finanzinstrumente b) Verwahrung und technische Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. 7

Geschäftstätigkeit des AIFM 2 (1) Z. 2 AIFMG: AIFM ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. 9 (1) Z. 4 AIFMG: Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn vom AIFM in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bestimmungen oder gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU oder gegen die auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde. 8

Retailvertrieb Vertrieb von Futures Fonds an Privatkunden EU-Futures Fonds die von österreichischen Managern verwaltet werden EU-Futures Fonds die von EU-Managern verwaltet werden EU-Futures Fonds die von Nicht-EU-Managern verwaltet werden Nicht-EU-Futures Fonds die von Nicht-EU-Managern verwaltet werden Nicht zulässig (legistisches Versehen?) Nicht-EU-Futures Fonds die von österreichischen Managern verwaltet werden Nicht-EU-Futures Fonds die von EU-Managern verwaltet werden 9

Bewertung, Verwahrstelle, Reporting AIFM muss die Bewertung der Vermögensgegenstände sicherstellen AIFM haftet für Fehler des Bewerters AIFM muss sicherstellen, dass Anforderungen an die Verwahrstelle umgesetzt werden AIFM muss umfangreich an Behörden berichten ESMA Guidelines on reporting obligations (ESMA/2013/1339 vom 1. Oktober 2013) AIFM muss umfangreich an Anleger berichten 10

Vergütungspolitik Anlage 2 zu 11 AIFMG ESMA-Leitlinien für solide Vergütungspolitiken (ESMA 2013/232 vom 3. Juli 2013) Min. 50 % der variablen Vergütung in Anteilen an AIF Min. 40 % der variablen Vergütung müssen auf einen längeren Zeitraum (min. 3 bis 5 Jahre) zurückgestellt werden Eine variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach Leistung des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Art 107 der EU-VO 231/2013 ivm Art 22 lit e AIFM-RL: Im Jahresbericht des AIF ist die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr des AIF gezahlten Vergütungen an alle Mitarbeiter des AIFM, gegliedert in feste und variable, anzugeben 11

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 12