Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2015

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An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 20. Januar 2016 Nr. 09/2016 st/t Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2015 Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der MwSt.-Jahresmeldung sowie der MwSt.-Jahreserklärung und über die Möglichkeiten der Erstattung bzw. Verrechnung des MwSt.-Guthabens informieren. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich einige Neuerungen, die bereits mit dem Haushaltsgesetz 2015 eingeführt wurden: - die Ausweitung des Reverse Charge Verfahrens im Baugewerbe und Energiesektor; - die Einführung des Split Payments für Lieferungen und Leistungen an öffentliche Körperschaften. Weitere Neuerung: In der diesjährigen MwSt.-Jahreserklärung müssen auch Angaben zu den Absichtserklärungen ( lettere d intento ) eigens angeführt werden. MWST-JAHRESMELDUNG Die MwSt.-Jahresmeldung für das Jahr 2015 muss innerhalb Montag, den 29. Februar 2016, elektronisch versandt werden. Falls Sie unser Büro mit der Erstellung der Meldung oder auch nur mit der elektronischen Versendung beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns alle dafür notwendigen Unterlagen innerhalb Freitag, den 12. Februar 2016, zu übermitteln. Dieses Jahr wird voraussichtlich das letzte Jahr für die MwSt.- Jahresmeldung: Mit dem neuen Stabilitätsgesetz 2016 wird eine solche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen hinfällig, da ohnehin gemäß EU-Verordnung die Fälligkeit für die MwSt.-Erklärung zwei Monate nach Geschäftsschluss nicht mehr überschreiten dürfte (d.h. die - 1 -

MwSt.-Erklärung muss nächstes Jahr voraussichtlich innerhalb Februar 2017, anstatt wie bisher innerhalb der Jahreserklärung zum 30.September, abgegeben werden). Die Meldung stützt sich grundsätzlich auf die Daten der periodischen MwSt.-Abrechnungen, und zwar sind anzuführen: - der Gesamtbetrag der im Jahr 2015 durchgeführten aktiven Umsätze, - die im Anwendungsbereich der MwSt. im Jahr 2015 durchgeführten Erwerbe, - die geschuldete Mehrwertsteuer, - die abzugsfähige Vorsteuer und - als Saldo die insgesamt geschuldete Steuer bzw. das entsprechende Guthaben. Die zu meldenden Informationen in der MwSt.-Jahresmeldung haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Grundsätzlich sind alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche zur Erstellung und Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind, auch zur Abgabe der Jahresmeldung verpflichtet, selbst wenn sie im Jahr 2015 keine MwSt.-pflichtigen Geschäfte durchgeführt haben. Von der Abgabe der MwSt.-Jahresmeldung befreit sind: natürliche Personen (Einzelunternehmer und Freiberufler), die im Jahre 2015 einen Umsatz unter 25.000,00 erzielt haben. Diese Personen sind jedoch trotzdem zur Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung verpflichtet, allgemein jene MwSt.-Pflichtigen, die für das Jahr 2015 von der Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung befreit sind, jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt.-Jahreserklärung eigenständig bereits innerhalb des Monats Februar 2016 einreichen, Steuerpflichtige, gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, Staat und öffentliche Körperschaften (Staatliche Körperschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden, öffentliche Einrichtungen, ), jene Steuerpflichtigen, welche für die Pauschalbesteuerung ex minimi optiert haben und im Geschäftsjahr 2015 einen Umsatz von Euro 25.822,84 Euro nicht überschritten haben. Der Vordruck und die entsprechenden Anleitungen für die MwSt.-Jahresmeldung können von der Webseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden (www.agenziaentrate.it - strumenti/modelli). MWST-JAHRESERKLÄRUNG Daneben ist man weiterhin zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung, welche normalerweise Teil der Einheitserklärung UNICO 2016 ist, verpflichtet. Der letzte Abgabetermin für die MwSt.- Jahreserklärung für das Jahr 2015 ist somit der 30. September 2016, und zwar sowohl im Falle der Abgabe über die Steuererklärung UNICO 2016 als auch im Fall der Abgabe in getrennter Form. Achtung: Die getrennte Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung innerhalb Februar bewirkt, dass die MwSt.-Saldozahlung innerhalb 16. März 2016 getätigt werden muss; wird für die Ratenzahlung der MwSt. optiert, werden ab diesem Datum die Raten fällig, und zwar unter Anwendung von monatlichen Zinsen in Höhe von 0,33%. Umgekehrt kann bei gemeinsamer Abgabe von Steuererklärung und MwSt.-Jahreserklärung für die Zahlung der Mehrwertsteuer-Jahresschuld auch zu den ordentlichen Terminen der Steuerzahlung gegen Zahlung eines monatlichen Zinsaufschlages von - 2 -

0,4% ab 16. März 2016 und Ratenzahlung im Rahmen der Steuererklärung, immer gegen Zahlung von monatlichen Zinsen in Höhe von 0,33%, optiert werden. Auf jeden Fall ist die Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bereits im Februar 2016 dann zu empfehlen, wenn die Erklärung mit einem größeren Guthaben schließt, da wie nachfolgend noch aufgezeigt die Verrechnung oder die Erstattung des Guthabens unmittelbar an die Abgabe der Jahreserklärung gebunden sind. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung und/oder Kontrolle der getrennten MwSt.- Jahreserklärung für den Monat Februar erteilen, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen innerhalb Montag, den 1. Februar 2016 zu übermitteln (bei großen MwSt-Guthaben bitten wir um eine sofortige Übermittlung der Unterlagen, damit wir bereits anfangs Februar die Erklärung verschicken können!): Kopie der monatlichen bzw. trimestralen MwSt.-Abrechnungen; Kopie der zusammenfassenden Jahresübersicht der Ein- und Verkäufe; für unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellte Rechnungen benötigen wird zudem folgende Details: Verkauf von Alteisen oder anderer wiederverwertbarer Materialien, Verkauf von reinem Gold und Silber, Unterwerkverträge im Bauwesen, Lieferungen von gewerblichen Gebäuden oder Wohngebäuden, Lieferungen von tragbaren Telefongeräten und von Mikroprozessoren; weiters benötigen wir getrennt die Umsätze, die seit 2015 in das neue Bau-Reverse-Charge fallen und ohne Ausweis der MwSt im Sinne von Art. 17 Abs. 6 MwStG fakturiert wurden: Reinigungsleistungen, Abbruchleistungen, Leistungen zur Installation von Anlagen und solche für die Fertigstellung von Gebäuden (Art. 17 Abs. 6 MwStG) und für Leistungen im Energie Sektor (Art. 17 Abs. 6 Buchstabe d-bis, d-ter,d-quater MwStG); Umsätze aus Lieferungen und Leistungen mit öffentlichen Körperschaften (sog. Split Payment Verfahren ); für die ergänzten Rechnungen für erworbene innergemeinschaftliche Dienstleistungen hingegen benötigen wir die Unterscheidung in Dienstleistungen, die in den Intrameldungen anzugeben sind (Leistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG) und solchen, die nicht in die Intrameldungen aufzunehmen sind (insbesondere Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-quater und Art. 7-quinquies MwStG); Kopie der Vordrucke F24 bezüglich aller im Jahr 2015 und im Januar 2016 getätigten MwSt.-Einzahlungen oder Verrechnungen; Kopie aller Rechnungsbelege bezüglich den An- und Verkauf von Anlagegütern oder eventuell eine Übersicht mit Ausweisung der MwSt.-Grundlage und der entsprechenden MwSt.; Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben; Kopie der Erklärungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen (INTRASTAT) oder eine Übersicht derselben; - 3 -

Kopie der Auszüge der MwSt.-Konten und eine Rohbilanz zum 31-12-2015; Übersicht zu den Importen (Zollbolletten) mit Ausweis von MwSt.-Bemessungsgrundlage und Mehrwertsteuer; Kontoauszug des MwSt.-Verrechnungskontos mit den Einzahlungen der MwSt.; Daten für die Erstellung des Abschnittes VT bezüglich der Aufteilung der getätigten Umsätze gegenüber Privatkunden, unterteilt nach Regionen, und Kunden mit MwSt.-Position; im Falle von besonderen MwSt.-Fällen bitte die entsprechenden Rechnungen beilegen; es werden auch folgende Informationen verlangt: Einkäufe und Dienstleistungen betreffend Radio- und Telekommunikation mit MwSt.-Abzug von mehr als 50%; MwSt.-Einkäufe von MwSt.-Subjekten, die ein vereinfachtes Abrechnungssystem anwenden; für Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen an nachhaltigen Exporteuren erbracht haben: eine Kopie der erhaltenen Absichtserklärungen mit der erhaltenen Versandsbestätigung an die Agentur der Einnahmen; bei Einkäufen unter Aussetzung der MwSt. (gegen Versand der sog. Absichtserklärungen) durch gewohnheitsmäßige Exporteure ist eine Übersicht über die Verwendung des Plafonds notwendig; Übersicht der im Jahr 2015 ausgestellten Rechnungen, deren Steuer erst in den folgenden Jahren fällig ist, und Übersicht der im Jahr 2015 registrierten Rechnungen, deren Vorsteuerabzug auf nachfolgende Jahre verschoben wurde. Wir erinnern daran, dass grundsätzlich alle Inhaber einer MwSt.-Position, welche eine unternehmerische, eine künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, zur Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung verpflichtet sind, selbst wenn dieselben im Jahr 2015 keine MwSt.-pflichtigen Geschäftsvorfälle durchgeführt haben. Grundsätzlich sind folgende MwSt.-Subjekte von der Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung befreit: MwSt.-Pflichtige die im Jahr 2015, ausschließlich 1 MwSt.-freie Umsätze getätigt haben; befreite Landwirte; MwSt.-Subjekte mit vereinfachten Abrechnungssystem; Zeitungs- und Tabakhandel; Sportvereine und sonstige nicht gewinnorientierte Vereine, die das Pauschalverfahren (Ges. Nr. 398/1991) anwenden; die Einzelunternehmer, welche ihren einzigen Betrieb verpachtet haben und keine anderen steuerbaren Umsätze tätigen; die Unternehmen, die im Bereich der Vergnügungssteuer das besondere Siae-Verfahren anwenden. Der Vordruck der MwSt.-Jahreserklärung und die diesbezüglichen Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziadelleentrate.it - strumenti/modelli). 1 Die Befreiung gilt nicht wenn innergemeischaftliche Erwerbe oder Umsätze mit Übergang der Steuerschuld durchgeführt wurden (z.b. Ankauf von Gold, sowie von Schrott oder andern Reststoffen, usw.) - 4 -

Sonstiges Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung: Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2016 telematisch den Vordruck IVA 26 der Agentur der Einnahmen übermitteln. Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2015: der Antrag auf Rückerstattung des MwSt.-Guthabens und die Angabe der entsprechenden Voraussetzungen sind im Vordruck VX zu erklären. Der Erstattungsantrag für das Jahr 2015 kann frühestens ab 1. Februar 2016 im Wege einer getrennten Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2015 auf elektronischem Wege eingereicht werden. Alternativ kann die MwSt.-Jahreserklärung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getrennt eingereicht werden oder noch das voraussichtlich letzte Mal mit der allgemeinen Steuererklärung innerhalb 30. September 2016 versandt werden. Für MwSt.- Erstattungen über 15.000 Euro, die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Sicherstellung oder Bankgarantie beantragt werden gilt Folgendes: MwSt.- Erstattungen bis 15.000 Euro: Erstattungen bis zu 15.000 Euro erfolgen ohne Sicherstellung; man hat lediglich vorher die Jahreserklärung oder den vierteljährlichen Erstattungsantrag einzureichen. In der Praxis wird die bisherige Schwelle für die Befreiung von 5.164,57 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Diese Schwelle ist als einheitliche Jahresschwelle zu berücksichtigen; sie betrifft einheitlich das Guthaben aus der Jahreserklärung und aus den vierteljährlichen Erstattungen (Vordruck TR). MwSt.-Erstattungen von mehr als 15.000 Euro: Erstattungen von mehr als 15.000 Euro können ohne Sicherstellung oder Bankgarantie erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen bestehen bzw. Unterlagen vorgelegt werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um - den Sichtvermerk eines Steuerberaters auf der Jahreserklärung oder dem Quartalsantrag, - die eidesstattliche Erklärung des Steuerpflichtigen über Vermögenslage, Fortführung der Tätigkeit und Beteiligungsverhältnisse (die neuen Voraussetzungen für ein vorbildliches Unternehmen, die man jetzt vielleicht besser als zuverlässige Steuerzahler bezeichnen kann). Bestehen bleibt eine Sicherstellung oder Bankgarantie in folgenden Fällen: MwSt.-Pflichtige, welche die Tätigkeit seit weniger als zwei Jahren betreiben (ausgenommen Start-up- Unternehmen); Steuerpflichtige, welche die Erstattung des Guthabens aus der Beendigung der Tätigkeit verlangen; Steuerpflichtige, denen in den letzten beiden Jahren vor Abgabe des Erstattungsantrages wesentliche Steuerfestsetzungen (sog avvisi di accertamento ) zugestellt worden sind, Steuerpflichtige, welche die MwSt.-Jahreserklärung ohne eidesstaatliche Erklärung bzw. Sichtvermerk abgeben. Die Ersatzerklärung ist mit der MwSt.-Jahreserklärung abzugeben. Es ist dafür ein im Abschnitt VX vorgesehen; im gleichen Feld ist auch die Ersatzerklärung in Bezug auf die sogenannten nicht - 5 -

operativen Gesellschaften vorgesehen. In beiden Fällen muss nun ausdrücklich die Unterschrift angeführt werden; dem Übermittler der Steuererklärung ist der Personalausweis auszuhändigen, welcher von diesem zusammen mit der unterschriebenen Steuererklärung und der eidesstattlichen Erklärung aufbewahrt werden muss. Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen mit Umsätzen, für welche nach dem sog. Split Payment die MwSt nicht bezahlt wird, bei der der MwSt.-Rückerstattung bevorzugt werden. Eine genaue Angabe der entsprechenden Umsätze ist daher zweckmäßig. Falls Sie unser Büro für die Erstellung des Antrages auf Rückerstattung des MwSt.-Jahresguthabens beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns alle dafür benötigten Daten innerhalb Montag, den 1. Februar 2016 (oder nach Möglichkeit früher!) zu übermitteln. Verrechnung des MwSt.-Guthabens: Seit 2013 gilt aufgrund einer Änderung in Art. 9 Abs. 2 G.V. 35/2013 weiterhin das Limit einer Kompensierung der Steuerguthaben von 700.000,00 Euro (vor 2014 galt die Obergrenze von 516.546,90 Euro). Das MwSt.-Guthaben des Jahres 2015 kann bis zu einem Betrag von Euro 5.000 ab 1. Januar 2016 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Rückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, IMU und Handelskammergebühren verrechnet werden, wobei allerdings die gesetzlich festgelegten Einschränkungen zu beachten sind. Wir erinnern daran, dass eine Kompensation nicht zulässig ist, soweit der Steuerpflichtige verfallene und nicht bezahlte Steuerkartellen mit einem Betrag von mehr als 1.500 Euro anhängig hat; die Kompensation ist in diesem Fall bis zur Höhe der Kartelle untersagt. MwSt.- Guthaben der Vorperiode Das restliche MwSt.-Guthaben 2014 (abzgl. Rückerstattungen und Kompensierungen) kann, innerhalb der gesetzlichen Einschränkungen, bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2015 verrechnet werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Abgabe betrifft jenes MwSt.-Guthaben das Jahr 2015. Beispiel: Bei einem MwSt.-Guthaben 2014 von 80.000 Euro, von dem im Jahr 2015 48.000 Euro verrechnet wurden, können bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung noch 32.000 Euro verrechnet werden. Das Guthaben 2014 kann also als solches so lange frei verwendet werden, bis nicht die MwSt.-Jahreserklärung für 2015 erstellt und abgegeben wird. In diesem Fall kann es vorteilhaft sein, die MwSt.-Jahreserklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder spätestens mit dem Modell UNICO 2016 abzugeben und nicht getrennt zu versenden. Dabei ist zu beachten, dass im Modell F24 das Bezugsjahr 2014 anzugeben ist. In diesem Fall ist im Vordruck F24 das Bezugsjahr 2014 und der Steuerkodex 6099 anzugeben. MwSt.-Guthaben 2015 über 5.000Euro Für horizontale Kompensierungen von MwSt.-Guthaben über 5.000,00 ist es notwendig, dass zuvor die MwSt.-Jahreserklärung versandt worden ist. Die Kompensation ist ab dem Folgemonat nach - 6 -

Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung möglich. Die Erklärung kann ab 1. Februar 2016 eingereicht werden; die erstmalige Verrechnung im Ausmaß von mehr als 5.000 Euro kann demnach ab der Zahlung vom 16. März 2016 oder später vorgenommen werden. Die Verrechnung von MwSt.- Guthaben für mehr als 5.000,00 Euro ist nur über den elektronischen Kanal der Finanzverwaltung Entratel oder Fisconline möglich. Bestätigungsvermerk für MwSt.-Guthaben 2015 über 15.000,00 Euro Verrechnungen von MwSt.-Guthaben über 15.000 Euro hingegen setzen nicht nur die vorherige Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung voraus, sondern verlangen zudem die vorherige Erteilung des steuerlichen Bestätigungsvermerks für das MwSt.-Guthaben. Der Bestätigungsvermerk wird durch einen hierzu eigens ermächtigten Steuerberater erteilt, der bei der Agentur der Einnahmen in ein eigenes Verzeichnis eingetragen ist und die dafür notwendige Versicherung beim Amt hinterlegt hat. Anstelle des Vermerks kann bei Kapitalgesellschaften, bei welchen ein Revisor oder der Überwachungsrat die Rechnungsprüfung vornehmen, die MwSt.-Erklärung auch durch das genannte Kontrollorgan unterzeichnet werden. Die Kompensation ist ab dem Folgemonat nach Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung möglich. Die Erklärung kann, wie aufgezeigt, ab 1. Februar 2015 eingereicht werden. Falls Sie unser Büro für die Abwicklung des Bestätigungsvermerks beauftragen wollen, bitten wir Sie ebenfalls, uns innerhalb Freitag, den 1. Februar 2016 zu informieren, da wir zusätzliche Kontrollen und Prüfungen durchführen müssen. Steuerzahlungen mittels Vordrucke F24: Zur Erinnerung: Seit 1.Oktober 2014 gelten die neuen Zahlung und Verrechnungsbestimmungen mittels Vordruck F24. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Rundschreiben Nr. 8/2016 Spezifische Fälligkeiten. Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Sabrina Tabiadon - 7 -