ÄNDERUNGSANTRÄGE

Ähnliche Dokumente
Text Anhang X. A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;

ÄNDERUNGSANTRÄGE

1 von 14. E n t w u r f

Treibhausgasbilanzierung ausgewählter Kraftstoffe

Nabisy für letzte Schnittstellen Eine kurze Einführung BLE

RED II Anforderungen an Nachhaltigkeit und Nachweisführung von EE-Gasen

Ethanol als Kraftstoff Energie- und Ökobilanz der dezentralen Erzeugung

1 Warum brauchen wir Biotreibstoffe?

Brüssel, den COM(2016) 767 final. ANNEXES 1 to 12 ANHÄNGE. des

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

Ansätze zur Optimierung der THG-Kalkulation

Nabisy für letzte Schnittstellen Eine kurze Einführung BLE

Das Europäische Nachhaltigkeitskonzept für Bioenergie (EE Richtlinie)

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Nabisy für Lieferanten / Händler nach der letzten Schnittstelle. Eine kurze Einführung

Donka Dimitrova REDcert GmbH BMELV-Fachtagung 3. November 2010, Berlin

Nachhaltigkeitszertifizierung und THG-Minderungspflicht eine Zwischenbilanz biogaspartner die konferenz

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich

Biokraftstoffe - eine Chance für den Landkreis Helmstedt!

Energie aus Biomasse. vielfältig nachhaltig

CO 2 -Einsparungen durch Biotreibstoffe ein Märchen?

15236/17 ADD 1 kwo/dp 1 DGE 2B

UFOP-Information zum Paradigmenwechsel in der Biokraftstoffpolitik: Von der Mengenquote zur THG-Vermeidungsquote und die Auswirkungen auf

Zertifizierung nach den Nachhaltigkeitsverordnungen von ISCC bis REDcert

NEUFASSUNG DER ERNEUERBARE-ENERGIEN-RICHTLINIE (RED II)

Praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien in Deutschland

Daten und Fakten Bioenergie 2011

DE In Vielfalt geeint DE A8-0287/71

Biomasseanbau in Brandenburg - Wandel der Landnutzung

REDcert. Systemgrundsätze für die THG-Berechnung. Version 04

Erster jährlicher Monitoringbericht Luxemburgs 2013

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION

bei der energetischen Nutzung von Biomasse

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Indirekte Landnutzungsänderungen eine Definition

11392/AB. vom zu 12073/J (XXV.GP)

Förderung alternativer Kraftstoffe bis 2020: EU-Richtlinien und nationale Umsetzung in Deutschland

Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling

Der Biolandbau nachhaltig für das Klima und. Dr. Urs Niggli

Stellungnahme zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.

RESOURCES Institut für Wasser, Energie und Nachhaltigkeit Energieforschung

Biokraftstoffe: Zahlen, Daten, Fakten

Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission

EINSATZMÖGLICHKEITEN VON ENERGIEPFLANZEN AUF KIPPENFLÄCHEN ZUR BIOGASPRODUKTION. Ing. Jaime O. MUŇOZ JANS, Ph.D. Wissenschaftler, VÚRV-Chomutov

Biokraftstoffe. Rechtliche Basis in Österreich und der EU. - Highlights der Bioenergieforschung 30. und Fachhochschule Wieselburg

Berliner Energiekonferenz 2013

Nachhaltigkeit und Biomasse

Entwurf für die Anhörung

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017

Impressum. /umweltbundesamt.de /umweltbundesamt

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

Amtsblatt der Europäischen Union

Erfüllt der Winterrapsanbau 2013/14 die Kriterien der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung?

DBV-Klimastrategie 2.0

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Impressum. /umweltbundesamt.de /umweltbundesamt. Redaktion: Detlef Drosihn,Fachgebiet I 2.5, Energieversorgung und -daten

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Text von Bedeutung für den EWR) (2017/C 076/02) (1) (2) (3) (4) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

Impressum. /umweltbundesamt.de /umweltbundesamt. Redaktion: Detlef Drosihn,Fachgebiet I 2.5, Energieversorgung und -daten

Umweltbewertung von Biokraftstoffsystemen

Altspeiseöl aus gängigen pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten

zu Punkt... der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

. BiomasseVerordnung Seite 1 von 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

Energie- und CO2-Bilanzen von verschiedenen Bioenergiepflanzen und Bioenergieformen

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

Energieeffizienz bei Kraftwerken mit fossilen Energieträgern

Federführende Ausschüsse: Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI)

VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Ergebnisse der Emissionsbilanz 2012 und zukünftige Weiterentwicklung

, Wissenschaftspark Gelsenkirchen. Benedikt Sprenker, Verein Regionaler Brennereien e.v.

Ressourcen und ihre Nutzung

Biomasse/Biomüll. Biogas/Biogasanlage. Blockheizkraftwerk. Müllheizkraftwerk. Pelletheizung

Themenbereiche: UBA. Schlagwörter: Verkehr, Treibhausgase, Klimaschutz. Rosemarie Benndorf et al. Juni 2014

1. BBE /UFOP Fachseminar Nachhaltigkeit - Aktuelle Änderungen zur Umsetzung der Biokraft-NachV und der 36. BImschV am 14.

Klimawandel und Landwirtschaft

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Biomassenutzung in Brandenburg Wohin geht die Reise?

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 12. November 2008 (13.11) (OR. en) 15558/08 ADD 4

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Biokraftstoffe - eine Strategische Herausforderung für Europa

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 793 final.

STELLUNGNAHME. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament 2016/0382(COD) des Entwicklungsausschusses

Transkript:

Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 24.7.2017 2016/0382(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 983-1111 Entwurf einer Stellungnahme Bas Eickhout (PE604.700v01-00) Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (COM(2016)0767 C8-0000/2017 2016/0382(COD)) AM\1130541.docx PE608.014v01-00 In Vielfalt geeint

AM_Com_LegOpinion Änderungsantrag 983 Seb Dance Anhang V Teil C Nummer 1 Buchstabe a Einleitung 1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet: a) Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet: E = eec + el + ep + etd + eu esca eccs eccr, wobei: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid und eccr = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid. 1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet: a) Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet: E = eec + el + eeiluc + ep + etd + eu esca eccs eccr, PE608.014v01-00 2/91 AM\1130541.docx

wobei: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; eeiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid und eccr = Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid. Bei der Berechnung der Lebenszyklusemissionen von Treibhausgasen von auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Rohstoffen sollten die indirekten Landnutzungsänderungen berücksichtigt werden. Änderungsantrag 984 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 2 a (new) 2a. Abweichend von Nummer 2 können für im Verkehrssektor eingesetzte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe die in gco2eq/mj berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede AM\1130541.docx 3/91 PE608.014v01-00

zwischen Kraftstoffen bei der in km/mj ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden. Or. de Änderungsantrag 985 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 EINSPARUNG = (E F(t) E B /E F(t)) EINSPARUNG = (E F(t) E B) /E F(t) Or. de Die vorgeschlagene Formel ist mathematisch inkorrekt. Die bisher geltende Formel ist mathematisch korrekt und hat als Ergebnis einen dimensionslosen Anteilswert, welcher in Relation zu 100% gesetzt einen Prozentwert der THG-Minderung ergibt. Änderungsantrag 986 Bas Eickhout Anhang V Teil C Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 EINSPARUNG = (E F(t) E B /E F(t)), EINSPARUNG = (E F(t) E B)/E F(t) Fehlerbehebung. PE608.014v01-00 4/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 987 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 4 4. Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet: CO2 : 1 N2O : 298 CH4 : 25 4. Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet: CO2 : 1 N2O : 265 CH4 : 28 Gemäß dem aktuellsten 5. IPCC Assessment Report AR5 aus dem Jahr 2013 beträgt dieser Wert 265. Eine Neuberechnung ist notwendig, weil sich der aktuelle Wert signifikant auf die Emissionen des landwirtschaftlichen Anbaus auswirkt. Or. de Änderungsantrag 988 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Nummer 5 5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungsoder Anbauprozesses selbst, beim 5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungsoder Anbauprozesses selbst, beim AM\1130541.docx 5/91 PE608.014v01-00

Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau landwirtschaftlicher Biomasse Schätzungen aus den regionalen Durchschnittswerten für die Emissionen aus dem Anbau entsprechend den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Berichten und aus den Angaben zu den disaggregierten Standardwerten für Emissionen aus dem Anbau in diesem Anhang abgeleitet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können in Ermangelung einschlägiger Informationen in den genannten Berichten die Durchschnittswerte auf der Grundlage von lokalen landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise anhand von Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, berechnet werden. Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau landwirtschaftlicher Biomasse Schätzungen aus den regionalen Durchschnittswerten für die Emissionen aus dem Anbau entsprechend den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Berichten und aus den Angaben zu den disaggregierten Standardwerten für Emissionen aus dem Anbau in diesem Anhang abgeleitet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können unter Anwendung der Methode aus den IPCC- Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus Band 4, Kapitel 11(2006) 1a Stufe 1, 2 oder 3 die Durchschnittswerte auf der Grundlage von lokalen landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise anhand von Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, berechnet werden, die für kleinere geografische Gebiete berechnet wurden, als jene, die für die Berechnung der Standardwerte herangezogen wurden. 1a http://www.ipccnggip.iges.or.jp/public/2006gl/pdf/4_volu me4/v4_11_ch11_n2o&co2.pdf Die Methodik zur Ermittlung tatsächlicher Emissionen sollte aus Gründen der Praktikabilität nur die Emissionen enthalten, die sich wesentlich auf die erzielten Ergebnisse auswirken. Eine Methode sollte für die Berechnung der tatsächlichen Anbauwerte oder Durchschnittswerte für Regionen, die kleiner als die NUTS 2-Ebene sind, festgelegt werden, um insbesondere die Darstellung der speziellen Anbaulage in der EU zu ermöglichen, d. h. eine Methode, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus Band 4, Kapitel 11(2006) Stufe 1, 2 oder 3 verankert ist. PE608.014v01-00 6/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 989 Michel Dantin, Angélique Delahaye, Anne Sander Anhang V Teil C Absatz 6 6. Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen. 6. Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Biogas-Erzeugung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war, oder wenn dazu beigetragen wird, die Verwendung von Stickstoffdünger, der aus fossilen Ressourcen hergestellt wird, zu verringern; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen. Or. fr Sämtliche Vorteile der Biogas-Erzeugung sollten berücksichtigt werden, wenn sie zu den Zielen der europäischen Politik beitragen. Die Biogas-Erzeugung ermöglicht in diesem Zusammenhang die Herstellung von organischem Dünger als Ersatz für Stickstoffdünger. Sie hat somit ihren Platz in der Kreislaufwirtschaft und in nachhaltigen landwirtschaftlichen Praktiken. AM\1130541.docx 7/91 PE608.014v01-00

Änderungsantrag 990 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 13 Unterabsatz 2 Die Emissionen von anderen Treibhausgasen als CO2 (N2O und CH4) bei der Nutzung von Biokraftstoffen werden in den eu-faktor für flüssige Biobrennstoffe einbezogen. entfällt Or. de Es ist kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen ersichtlich. Änderungsantrag 991 Christofer Fjellner, Gunnar Hökmark Anhang V Teil C Nummer 15 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird. 15. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung oder Nutzung von Kohlendioxid (eccru), das durch Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs entsteht, wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff für kommerzielle Zwecke verwendet wird. PE608.014v01-00 8/91 AM\1130541.docx

Die Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid sollte unabhängig von der Endnutzung Anreize bieten. Änderungsantrag 992 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 15 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird. 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird. Or. de Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Emissionseinsparungen auch in anderen Sektoren als dem Verkehr dürfen nicht vernachlässigt werden. Änderungsantrag 993 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 16 16. Erzeugt eine KWK-Anlage, die Wärme und/oder Elektrizität für ein Kraftstoffherstellungsverfahren liefert, für das Emissionen berechnet werden, überschüssige Elektrizität und/oder Nutzwärme, werden die entfällt AM\1130541.docx 9/91 PE608.014v01-00

Treibhausgasemissionen entsprechend der Temperatur der Wärme (die deren Nutzen widerspiegelt) auf die Elektrizität und die Nutzwärme aufgeteilt. Der Allokationsfaktor (Carnot'scher Wirkungsgrad, Ch) wird für Nutzwärme bei unterschiedlichen Temperaturen wie folgt berechnet: null dabei sind: Th = Temperatur, gemessen als absolute Temperatur (Kelvin) der Nutzwärme am Lieferort; T0 = Umgebungstemperatur, festgelegt auf 273 Kelvin (0 C). Für Th < 150 C (423,15 Kelvin) kann Ch alternativ wie folgt definiert werden: Ch = Carnot'scher Wirkungsgrad für Wärme bei 150 C (423,15 Kelvin) = 0,3546. Für die Zwecke dieser Berechnung ist der tatsächliche Wirkungsgrad zu verwenden, der als jährlich erzeugte mechanische Energie, Elektrizität bzw. Wärme dividiert durch die jährlich eingesetzte Energie definiert wird. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff a) Kraft-Wärme-Kopplung die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; b) Nutzwärme die in einem KWK- Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kältebedarfs erzeugte Wärme; c) wirtschaftlich vertretbarer Bedarf den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kälteleistung nicht überschreitet und der sonst zu Marktbedingungen gedeckt würde. Or. de PE608.014v01-00 10/91 AM\1130541.docx

Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Änderungsantrag 994 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 16 a (new) Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. 16 a. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft- Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK- Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK- Anlage. Or. de Änderungsantrag 995 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr AM\1130541.docx 11/91 PE608.014v01-00

Anhang V Teil C Absatz 17 17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ( Nebenerzeugnisse ) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität und Wärme durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. Die Treibhausgasintensität überschüssiger Nutzwärme und Elektrizität entspricht jener von für ein Kraftstoffherstellungsverfahren gelieferten Wärme oder Elektrizität und wird durch die Berechnung der Treibhausgasintensität aller Inputs in die und Emissionen aus der KWK-, konventionellen oder sonstigen Anlage, die Wärme oder Elektrizität für ein Kraftstoffherstellungsverfahren liefert, bestimmt, einschließlich der Rohstoffe sowie CH4- und N2O-Emissionen. Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt die Berechnung entsprechend Nummer 16. 17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ( Nebenerzeugnisse ) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität und Wärme durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. Or. de Die geltende Regelung in Nr.17 (alt) sollte beibehalten werden. Wegen des Fehlens unterer Heizwerte für Wärme und Elektrizität können überschüssige Wärme und Elektrizität nur im Wege der Substitution berücksichtigt werden. Ein Einbezug in die auf den unteren Heizwert bezogene Allokation ist ausgeschlossen. Änderungsantrag 996 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr PE608.014v01-00 12/91 AM\1130541.docx

Anhang V Teil C Absatz 18 Unterabsatz 1 Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + e l + esca + die Anteile von e p, e td, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + e l + esca + die Anteile von e p und e td, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. Or. de Wegen des Fehlens unterer Heizwerte für die Faktoren eccs und eccr ist deren Einbezug in die Allokation ausgeschlossen. Diese können nur im Wege der Substitution berücksichtigt werden. Änderungsantrag 997 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr, Norbert Lins Anhang V Teil C Absatz 18 Unterabsatz 3 Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich Baumspitzen und Ästen, Stroh, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen, sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) und Bagasse werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Ernterückständen, einschließlich Baumspitzen und Ästen, Stroh, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen, sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) und Bagasse werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins AM\1130541.docx 13/91 PE608.014v01-00

Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Or. de Änderungsantrag 998 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang V Teil C Absatz 19 Unterabsatz 1 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 die fossile Vergleichsgröße E F(t) 94 gco2eq/mj. 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 die fossile Vergleichsgröße E F(t) der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 94 gco2eq/mj. Or. de Der Kommissionsvorschlag würde verhindern, bei der Ermittlung des fossilen Komparators Entwicklungen auf dem Kraftstoffmarkt zu berücksichtigen. Der Vergleich mit den jeweils aktuellen THG-Emissionen stellt sicher, dass der Klimaschutzbetrag von Erneuerbaren Energien jeweils sachgerecht ermittelt wird. Änderungsantrag 999 Gilles Pargneaux Anhang V Teil C Nummer 19 Absatz 1 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 die fossile Vergleichsgröße E F(t) 94 gco2eq/mj. 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 die fossile Vergleichsgröße E F(t) 115 gco2eq/mj, es sei denn, die neuesten PE608.014v01-00 14/91 AM\1130541.docx

verfügbaren Daten begründen eine Erhöhung. Der sieht derzeit einen Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 gco2eq/mj statt der aktuellen 83.8 gco2eq/mj vor, was völlig veraltet ist. Dieser Wert spiegelt jedoch nicht die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu Emissionen aus fossilen Brennstoffen wider, der heute weitaus höher ist. Die im November 2014 veröffentlichte Ecofys-Studie beispielsweise weist nach, dass die durch Einführung von Biokraftstoffen vermiedenen Treibhausgasemissionen bei etwa 115 gco2eq/mj der durch Biokraftstoffe gelieferten Energie liegen. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung der fossilen Vergleichsgröße bei 94 gco2eq/mj negativ auf Biokraftstoffe aus, indem die Anrechnung als erneuerbare Energie unterbunden wird und so deren Nutzen behindert, Lieferanten bei der Einhaltung der Pflichten mit erneuerbaren Energien zu helfen. Das allgemeine Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen wird deshalb beeinträchtigt. In diesem Sinne begünstigt die vorgeschlagene Fassung Erdöl und dessen Emissionen. Aus diesen Gründen beträgt der Vergleichswert für fossile Brennstoffe zur Berechnung der Treibhausgaseinsparungen aus Biokraftstoffen 115 gco2eq/mj, es sei denn, die neuesten verfügbaren Daten begründen eine Erhöhung. Änderungsantrag 1000 Seb Dance Anhang V Teil C Nummer 19 a (neu) 19a. Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen (eiluc) werden gemäß Anhang VIII berechnet. Die Begriffsbestimmung und Berechnung indirekter Landnutzungsänderungen (iluc) in Übereinstimmung mit der Streichung von Art. 2 Absatz 2 Buchstabe b und ANHANG VI sowie den Änderungen der Fußnoten in Anhang VIII ist abzuändern. Änderungsantrag 1001 Seb Dance AM\1130541.docx 15/91 PE608.014v01-00

Anhang V Teil C. Nummer 19 b (neu) 19b. Die bei der Gewinnung oder beim Anbau (eec), bei direkter Landnutzungsänderung (el) und bei indirekter Landnutzungsänderung (eiluc) entstehenden Emissionen müssen auf der Grundlage ihres Energiegehalts Nebenerzeugnissen zugerechnet werden. Die den Nebenerzeugnissen zugerechneten Emissionen gelten als zusätzliche Emissionen zu denjenigen, die den Haupterzeugnissen zugerechnet werden. Die Begriffsbestimmung und Berechnung indirekter Landnutzungsänderungen (iluc) in Übereinstimmung mit der Streichung von Art. 2 Absatz 2 Buchstabe b und ANHANG VI sowie den Änderungen der Fußnoten in Anhang VIII ist abzuändern. Änderungsantrag 1002 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Werner Langen, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 EINSPARUNG = (E F(t) EB(t)/ E F (t) EINSPARUNG = (E F(t) EB(t))/ E F (t) Or. de Die vorgeschlagene Formel ist mathematisch inkorrekt. Die bisher geltende Formel ist mathematisch korrekt und hat als Ergebnis einen dimensionslosen Anteilswert, welcher in Relation zu 100% gesetzt einen Prozentwert der THG-Minderung ergibt. PE608.014v01-00 16/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 1003 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 4 Unterabsatz 2 N2O: 298 N2O: 265 Or. de Gemäß dem aktuellsten 5. IPCC Assessment Report AR5 aus dem Jahr 2013 beträgt dieser Wert 265. Eine Neuberechnung ist notwendig, weil sich der aktuelle Wert signifikant auf die Emissionen des landwirtschaftlichen Anbaus auswirkt. Änderungsantrag 1004 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 4 Unterabsatz 3 CH4: 25 CH4: 28 Or. de Änderungsantrag 1005 Birgit Collin-Langen, Werner Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Nummer 5 Absatz 1 5. Die Emissionen bei der Gewinnung, Ernte oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs-, Ernte- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln, Trocknen und Lagern der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der 5. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungsoder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten AM\1130541.docx 17/91 PE608.014v01-00

Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau landwirtschaftlicher Biomasse Schätzungen aus den regionalen Durchschnittswerten für die Emissionen aus dem Anbau entsprechend den in Artikel 28 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Berichten und aus den Angaben zu den disaggregierten Standardwerten für Emissionen aus dem Anbau in diesem Anhang abgeleitet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können in Ermangelung einschlägiger Informationen in den genannten Berichten die Durchschnittswerte auf der Grundlage von lokalen landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise anhand von Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, berechnet werden. Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau landwirtschaftlicher Biomasse Schätzungen aus der Nutzung regionaler Durchschnittswerte für die Emissionen aus dem Anbau entsprechend den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Berichten und aus den Angaben zu den disaggregierten Standardwerten für Emissionen aus dem Anbau in diesem Anhang abgeleitet werden. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können unter Anwendung der Methode aus den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus Band 4, Kapitel 11(2006) 1a Stufe 1, 2 oder 3 die Durchschnittswerte auf der Grundlage von lokalen landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise anhand von Daten einer Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, berechnet werden, die für kleinere geografische Gebiete berechnet wurden, als jene, die für die Berechnung der Standardwerte herangezogen wurden. 1a http://www.ipccnggip.iges.or.jp/public/2006gl/pdf/4_volu me4/v4_11_ch11_n2o&co2.pdf Die Methodik zur Ermittlung tatsächlicher Emissionen sollte aus Gründen der Praktikabilität nur die Emissionen enthalten, die sich wesentlich auf die erzielten Ergebnisse auswirken. Eine Methode sollte für die Berechnung der tatsächlichen Anbauwerte oder Durchschnittswerte für Regionen, die kleiner als die NUTS 2-Ebene sind, festgelegt werden, um insbesondere die Darstellung der speziellen Anbaulage in der EU zu ermöglichen, d. h. eine Methode, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus Band 4, Kapitel 11(2006) Stufe 1, 2 oder 3 verankert ist. Änderungsantrag 1006 Michel Dantin, Angélique Delahaye, Anne Sander PE608.014v01-00 18/91 AM\1130541.docx

Anhang V Teil B Absatz 6 6. Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen. 6. Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war, oder wenn dazu beigetragen wird, die Verwendung von Stickstoffdünger, der aus fossilen Ressourcen hergestellt wird, zu verringern; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen. Or. fr Sämtliche Vorteile der Biogas-Erzeugung sollten berücksichtigt werden, wenn sie zu den Zielen der europäischen Politik beitragen. Die Biogas-Erzeugung ermöglicht in diesem Zusammenhang die Herstellung von organischem Dünger als Ersatz für Stickstoffdünger. Sie hat somit ihren Platz in der Kreislaufwirtschaft und in nachhaltigen landwirtschaftlichen Praktiken. AM\1130541.docx 19/91 PE608.014v01-00

Änderungsantrag 1007 Seán Kelly, Francesc Gambús, Gunnar Hökmark, Christofer Fjellner, Vladimir Urutchev, Krišjānis Kariņš Anhang VI Teil B Nummer 11 Absatz 3 Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität dem in Nummer 19 dieses Anhangs festgelegten Komparator für Fossilbrennstoffe (ECF(el)) entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. 51 51 Bei den Festbiomasseoptionen werden in verschiedenen Phasen der Lieferkette dieselben Erzeugnisse verbraucht und produziert. Durch die Verwendung unterschiedlicher Werte für die Versorgung von Anlagen zur Produktion von Festbiomasse mit Elektrizität und den Komparator für Fossilbrennstoffe würden diesen Optionen künstliche Treibhausgasemissionseinsparungen zugeordnet. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Herstellung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. 51 51 Bei den Festbiomasseoptionen werden in verschiedenen Phasen der Lieferkette dieselben Erzeugnisse verbraucht und produziert. Durch die Verwendung unterschiedlicher Werte für die Versorgung von Anlagen zur Produktion von Festbiomasse mit Elektrizität und den Komparator für Fossilbrennstoffe würden diesen Optionen künstliche Treibhausgasemissionseinsparungen zugeordnet. Änderungsantrag 1008 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 13 PE608.014v01-00 20/91 AM\1130541.docx

13. Die CO2-Emissionen bei der Nutzung des Brennstoffs (eu) werden für Biomasse-Brennstoffe mit null angesetzt. Die Emissionen von anderen Treibhausgasen als CO2 (CH4 und N2O) bei der Nutzung von Brennstoffen werden in den eu-faktor einbezogen. 13. Die CO2-Emissionen bei der Nutzung des Brennstoffs (eu) werden für Biomasse-Brennstoffe mit null angesetzt. Or. de Änderungsantrag 1009 Christofer Fjellner, Gunnar Hökmark Anhang VI Teil B Nummer 15 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biomasse-Brennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden CO2 im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird. 15. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung oder Nutzung von Kohlendioxid (eccru), das durch Erzeugung des Biomasse- Brennstoffs entsteht, wird begrenzt auf die durch Abscheidung von für kommerzielle Zwecke genutztes CO2 vermiedenen Emissionen. Zur Übereinstimmung mit dem in Anhang V Teil C Nummer 15 vorgeschlagenen Änderungsantrag. Änderungsantrag 1010 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 15 AM\1130541.docx 21/91 PE608.014v01-00

15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Erzeugung des Biomasse-Brennstoffs, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden CO2 im Energie- oder Verkehrssektor verwendet wird. 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird. Or. de Änderungsantrag 1011 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 16 16. Erzeugt eine KWK-Anlage, die Wärme und/oder Elektrizität für ein Verfahren zur Herstellung von Biomasse- Brennstoff liefert, für das Emissionen berechnet werden, überschüssige Elektrizität und/oder Nutzwärme, werden die Treibhausgasemissionen entsprechend der Temperatur der Wärme (die deren Nutzen widerspiegelt) auf die Elektrizität und die Nutzwärme aufgeteilt. Der Allokationsfaktor (Carnot'scher Wirkungsgrad, Ch) wird für Nutzwärme bei unterschiedlichen Temperaturen wie folgt berechnet: null dabei sind: Th = Temperatur, gemessen als absolute Temperatur (Kelvin) der Nutzwärme am Lieferort; T0 = Umgebungstemperatur, festgelegt entfällt PE608.014v01-00 22/91 AM\1130541.docx

auf 273,15 Kelvin (0 C). Für Th < 150 C (423,15 Kelvin) kann Ch alternativ wie folgt definiert werden: Ch = Carnot'scher Wirkungsgrad für Wärme bei 150 C (423,15 Kelvin) = 0,3546. Für die Zwecke dieser Berechnung ist der tatsächliche Wirkungsgrad zu verwenden, der als jährlich erzeugte mechanische Energie, Elektrizität bzw. Wärme dividiert durch die jährlich eingesetzte Energie definiert wird. Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff a) Kraft-Wärme-Kopplung die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; b) Nutzwärme die in einem KWK- Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kältebedarfs erzeugte Wärme; c) wirtschaftlich vertretbarer Bedarf den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kälteleistung nicht überschreitet und der sonst zu Marktbedingungen gedeckt würde. Or. de Änderungsantrag 1012 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 16 a (new) 16 a. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft- AM\1130541.docx 23/91 PE608.014v01-00

Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK- Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK- Anlage. Or. de Änderungsantrag 1013 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 17 17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Biomasse-Brennstoff neben dem Brennstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ( Nebenerzeugnisse ) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität und Wärme durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. Die 17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Biomasse-Brennstoff neben dem Brennstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse ( Nebenerzeugnisse ) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität und Wärme durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. PE608.014v01-00 24/91 AM\1130541.docx

Treibhausgasintensität überschüssiger Nutzwärme und Elektrizität entspricht jener von für ein Verfahren zur Herstellung von Biomasse-Brennstoff gelieferten Wärme oder Elektrizität und wird durch die Berechnung der Treibhausgasintensität aller Inputs in die und Emissionen aus der KWK-, konventionellen oder sonstigen Anlage, die Wärme oder Elektrizität für ein Verfahren zur Herstellung von Biomasse- Brennstoff liefert, bestimmt, einschließlich der Rohstoffe sowie CH4- und N2O-Emissionen. Im Falle der Kraft- Wärme-Kopplung erfolgt die Berechnung entsprechend Nummer 16. Or. de Änderungsantrag 1014 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 18 Unterabsatz 1 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Anteile von ep, etd, eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Anteile von ep und etd, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. Or. de AM\1130541.docx 25/91 PE608.014v01-00

Änderungsantrag 1015 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr, Norbert Lins Anhang VI Teil B Absatz 18 Unterabsatz 3 Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich Baumspitzen und Ästen, Stroh, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen, sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) und Bagasse werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Ernterückständen, einschließlich Baumspitzen und Ästen, Stroh, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen, sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) und Bagasse werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden. Or. de Änderungsantrag 1016 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr Anhang VI Teil B Absatz 19 Unterabsatz 4 Bei Biomasse-Brennstoffen, die zur Kraftstofferzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 der Komparator für Fossilbrennstoffe ECF(t) 94 gco2eq/mj. Bei Biomasse-Brennstoffen, die zur Kraftstofferzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 der Komparator für Fossilbrennstoffe ECF(t) der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 94 gco2eq/mj. Or. de PE608.014v01-00 26/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 1017 Gilles Pargneaux Anhang VIII - Teil A Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (GCO2EQ/MJ) Rohstoffgruppe Mittelwert Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt 12 8 bis 16 Zuckerpflanzen 13 4 bis 17 Ölpflanzen 55 33 bis 66 Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (GCO2EQ/MJ) Rohstoffgruppe Mittelwert Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt 12 8 bis 16 Zuckerpflanzen 13 4 bis 17 Ölpflanzen (Bereich I) 55 33 bis 66 Sonstige Ölpflanzen (Bereich II) 200 über 100 Ziel dieses Änderungsantrags ist die Berücksichtigung wichtiger Unterschiede bei Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die jüngste Modellergebnisse zwischen den verschiedenen Ölpflanzen aufzeigen, die als Rohstoff für die Erzeugung von Biokraftstoff und AM\1130541.docx 27/91 PE608.014v01-00

flüssigem Biobrennstoff verwendet werden. Diesbezüglich zeigte eine im Oktober 2015 für die Europäische Kommission durchgeführte Studie, dass Biokraftstoff aus einigen Pflanzen wie Palmöl oder Sojaöl zu sehr hohen Treibhausgasemissionen (jeweils 231 und 150 g CO2e per Megajoule - gco2e/mj) im Vergleich zu anderen Biokraftstoffen führte, die sie zwei- bis dreimal schlechter machten als flüssige Biobrennstoffe aus anderen Ölsamen (65 gco2e/mj bei Rapsöl oder 63 gco2e/mj bei Sonnenblumenöl). Es ist deshalb notwendig, begründet und angemessen, diese Fakten durch Schaffung einer neuen Gruppe zu überdenken, damit jene Pflanzen mit den am höchsten geschätzten indirekten Landnutzungsänderungen berücksichtigt werden. Änderungsantrag 1018 Christofer Fjellner, Gunnar Hökmark, Henna Virkkunen Anhang IX [ ] entfällt Diese Richtlinie sollte einen technologisch neutralen Ansatz verfolgen. Bietet ein Biokraftstoff einen Klimanutzen, sollte dieser eher anhand der Treibhausgaseinsparungen als der Herkunft des Rohmaterials bewertet werden. Dies ist zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels am effizientesten. Ein Rohstoffansatz ist auch eine potenzielle Technologiesperre, bei der die Schaffung von Anreizen nicht vorteilhaft wäre. Änderungsantrag 1019 Jadwiga Wiśniewska, Evžen Tošenovský Anhang IX Teil A Titel Teil A. Rohstoffe zur Produktion moderner Biokraftstoffe Teil A. Rohstoffe und Bioprozesse zur Produktion moderner Biokraftstoffe Die Bezeichnung muss geändert werden, damit ein neuer Buchstabe qa) ermöglicht wird. PE608.014v01-00 28/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 1020 Kateřina Konečná Anhang IX Teil A Titel Teil A. Rohstoffe zur Produktion moderner Biokraftstoffe Teil A. Rohstoffe und Bioprozesse zur Produktion moderner Biokraftstoffe Bioprozesse können Biokraftstoffe mittels biologischer Katalysatoren wie Bakterien mit oder ohne Photosynthese erzeugen. Änderungsantrag 1021 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr, Norbert Lins Anhang IX Teil A Buchstabe a a (neu) aa) Presskuchen aus der Zuckerindustrie und weiteren Industriezweigen, sofern die Industriestandards für die Verarbeitung der Rohstoffe eingehalten wurden; Die Aufnahme landwirtschaftlicher Reststoffe ermöglicht es der europäischen Landwirtschaft, bei der Umstellung auf eine Verkehrsbranche in Europa mit geringen CO2-Emissionen eine größere Rolle einzunehmen. Die Nachhaltigkeit der europäischen Landwirtschaft kann durch verringerte Marktanteile im Bioenergiesektor und zusätzliche Kosten beeinträchtigt werden, denen sich landwirtschaftliche Betriebe infolge höherer Kosten zur Erfüllung ehrgeizigerer Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen der Nicht-EHS-Branchen bis 2030 stellen müssen. AM\1130541.docx 29/91 PE608.014v01-00

Änderungsantrag 1022 Birgit Collin-Langen, Albert Deß, Peter Jahr, Norbert Lins Anhang IX Teil A Buchstabe a b (neu) ab) zuckerhaltige Flüssigkeiten aus der Zuckergewinnung, die nicht für die Zuckerkristallation nach der Verarbeitung geeignet sind, mit Ausnahme von in Teil B genannten Rohstoffen; Die Aufnahme landwirtschaftlicher Reststoffe ermöglicht es der europäischen Landwirtschaft, bei der Umstellung auf eine Verkehrsbranche in Europa mit geringen CO2-Emissionen eine größere Rolle einzunehmen. Die Nachhaltigkeit der europäischen Landwirtschaft kann durch verringerte Marktanteile im Bioenergiesektor und zusätzliche Kosten beeinträchtigt werden, denen sich landwirtschaftliche Betriebe infolge höherer Kosten zur Erfüllung ehrgeizigerer Ziele für die Einsparung von Treibhausgasemissionen der Nicht-EHS-Branchen bis 2030 stellen müssen. Änderungsantrag 1023 Sirpa Pietikäinen Anhang IX Teil A Buchstabe b b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten; entfällt Dies erhöht die Einheitlichkeit der Ziele für Emissionseinsparungen. PE608.014v01-00 30/91 AM\1130541.docx

Änderungsantrag 1024 Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Ivo Belet, Annie Schreijer-Pierik, Françoise Grossetête, Angélique Delahaye, Michel Dantin Anhang IX Teil A Buchstabe b b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten; entfällt Die Auflistung des Anteils an Biomasse aus gemischten Siedlungsabfällen in Anhang IX wäre ein eindeutiger Anreiz, Abfall nicht getrennt zu sammeln, da es billiger wäre, Energie aus Abfall zu gewinnen als dessen Vermeidung oder Recycling. Dies widerspricht der Abfallhierarchie von Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie und behindert den Übergang zu nachhaltigeren Abfallentsorgungssystemen und einer Kreislaufwirtschaft. Getrennte Abfallsammlung ist eine der Hauptanforderungen der Abfallrahmenrichtlinie, damit hoch gesteckte Recyclingziele erreicht werden und schließlich zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 26 Absatz 8a (neu). Änderungsantrag 1025 Piernicola Pedicini, Eleonora Evi, Dario Tamburrano, David Borrelli Anhang IX Teil A Buchstabe b b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten; entfällt AM\1130541.docx 31/91 PE608.014v01-00

Die Verbrennung fester Siedlungsabfälle sollte nicht unterstützt werden. Änderungsantrag 1026 Mark Demesmaeker Anhang IX Teil A Buchstabe b b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten; entfällt Dieser Teil von Anhang IX würde die Trennung von Siedlungsabfällen, Meilenstein des hochwertigen Recyclings, erschweren und behindern. Änderungsantrag 1027 Simona Bonafè, Massimo Paolucci, Damiano Zoffoli, Nicola Caputo, Patrizia Toia Anhang IX Teil A Buchstabe b b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten; b) Biomasse-Anteil restlicher Siedlungsabfälle, vorbehaltlich der Verpflichtungen zur Mülltrennung gemäß Richtlinie 2008/98/EG; Or. xm Einen Anreiz für die Verwendung von gemischten Abfällen als moderne Biokraftstoffe zu bieten, verstößt gegen die Abfallhierarchie und kommt nicht den vom Parlament im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG eingefügten Anforderungen PE608.014v01-00 32/91 AM\1130541.docx

der Getrenntsammlung nach. Änderungsantrag 1028 Simona Bonafè, Massimo Paolucci, Damiano Zoffoli, Nicola Caputo, Michela Giuffrida, Patrizia Toia Anhang IX Teil A Buchstabe d d) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe; d) Biomasse-Reststoffe aus der industriellen Herstellung mit erneuerbaren Energien, die nicht für die Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette oder die Verarbeitung zu Non-Food-Material geeignet sind. Dies umfasst Material aus Groß- und Einzelhandel, der biobasierten chemischen Produktion, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie, ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe. Or. xm Lediglich die Produktionsrückstände, die keine weitere Anwendung in einem neuartigen Lebensmittel, Futtermittel oder Non-Food-Erzeugnis finden können, können als moderne Biokraftstoffe in Betracht gezogen werden. Dies folgt dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und der Effizienz der Ressourcennutzung Änderungsantrag 1029 Marijana Petir, Peter Jahr, Albert Deß, Angélique Delahaye, Michel Dantin Anhang IX Teil A Buchstabe g g) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel; entfällt AM\1130541.docx 33/91 PE608.014v01-00