Neues Verbraucherrecht 2014 Was ändert sich für Onlinehändler?

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Transkript:

Neues Verbraucherrecht 2014 Was ändert sich für Onlinehändler? SIHK Hagen 14.03.2014 RA Alexander Wagner Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen WOLFF GÖBEL WAGNER Rechtsanwälte Fachanwälte Grünstr. 16, 58095 Hagen Tel.: 02331 9149-0 Fax: 02331 9149-14 info@ra-goebel.eu www.ra-goebel.eu Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 1

A. Neues Verbraucherrecht Zum 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 in Kraft. Der Teufel steckt im Detail : Neuer Verbraucherbegriff: überwiegend In den AGB-Texten beachten, wenn b2c und b2b-agb verwendet werden. In den AGB klarstellen, Unternehmern wird kein Widerrufsrecht eingeräumt. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 2

I. Keine Übergangsfrist Ab dem 13.06.2014 sind die Änderungen zwingend zu beachten. TIPP: Sicherstellen, dass Systemumstellung fristgerecht erfolgen kann. Ressourcen planen! Umstellung in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 3

II. Kein Rückgaberecht Das bislang neben dem Widerrufsrecht wahlweise einzuräumende Rückgaberecht ist weggefallen. Es besteht nur noch ein europaeinheitliches Widerrufsrecht. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 4

III. Neues Muster für die Widerrufsbelehrung Ab dem 13.06.2014 müssen alle Händler in Europa ein einheitliches Widerrufsrecht einräumen. Das Muster ergibt sich aus Anlage 1 zu Artikel 246 a 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB. Es wird keine einheitliche Widerrufsbelehrung geben, es sei denn: es werden alle bestellten Waren stets zusammen in einer Sendung verschickt und es werden keine nicht-paketversandfähigen Waren angeboten oder widrigenfalls werden für nicht-paketversandfähige + paketversandfähige Ware immer freiwillig Rücksendekosten durch Unternehmer getragen. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 5

IV. Begründung des Widerrufs erforderlich? Medien (welt.de, Hamburger Abendblatt) berichten: Künftig müssen Kunden für jede Retour ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen. Unzutreffend, denn gemäß 355 Abs. 1 Satz 4 BGB n.f. gilt: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 6

V. Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beträgt gemäß 355 II BGB n.f. 14 Tage. PROBLEM: Fristbeginnberechnung, wenn - mehrere Waren bestellt werden und nicht absehbar, ob Waren zusammen oder getrennt geliefert werden. - wenn eine Ware bestellt wird, die in mehreren Teilsendungen geliefert wird. HINTERGRUND: Gesetzgeber macht Belehrung über Beginn der Frist gerade von diesen Umständen abhängig. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 7

VI. Ausübung des Widerrufsrechtes Widerruf in Textform ist nicht mehr notwendig. Verbraucher kann per Mail, Fax, Post und per Telefon wirksam widerrufen. Ausüben des Widerrufs durch Rücksendung nicht mehr möglich. Gesetzgeber führt ein Muster für die Ausübung des Widerrufs ein: Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) - An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]: - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*),/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) - Bestellt am (*)/erhalten am (*) - Name des /der Verbraucher(s) - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum (*) Unzutreffendes streichen. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 8

Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Der Verbraucher muss das Muster nicht verwenden. PRAXISTIPP: Dem Verbraucher das Muster zur Verfügung stellen, nicht nur auf Fundstelle hinweisen! Unmittelbar zusammen mit der Belehrung über das Widerrufsrecht auf der gleichen Seite oder auch in den AGB informieren. Zusätzlich muss das Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. TIPP: Muster-Widerrufsformular mit samt AGB und Widerrufsbelehrung an die Bestätigungs- E-Mail oder sonstige Bestellbestätigungen als PDF anhängen. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 9

Online-Widerrufsformular ist möglich. Der Unternehmer kann auf seiner Website ein Online-Widerrufsretouren-Management einrichten. WICHTIG: Der Unternehmer muss Eingang des Widerrufs bestätigen (darf per E- Mail geschehen). Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Kaufpreis und gegebenenfalls Versandkosten bis Verbraucher Ware zurückgesendet hat oder deren Absendung nachweist, 357 IV BGB n.f. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 10

VII. Erlöschen des Widerrufsrechtes Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist (ungeachtet eines etwaigen Belehrungsfehlers). Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 11

VIII. Hin- und Rücksendekosten 40,00 -Klausel wird obsolet. Der Verbraucher trägt stets die Rücksendekosten, sofern der Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. MERKE: Der Hinweis hat in der Widerrufsbelehrung zu erfolgen. ( Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. ) Alternativ kann eine freiwillige Kostentragung des Unternehmers erfolgen. Sonderproblem: Verbraucher soll die Kosten der Rücksendung tragen und Ware kann aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mit normaler Post zurückgesandt werden. Verbraucher muss über die Höhe der Kosten der Rücksendung informiert werden in der Muster-Belehrung [ Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware in Höhe von (Betrag einfügen). Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 12

Wie verhält es sich, wenn die Kosten nicht absehbar sind? LÖSUNG: In der Musterwiderrufsbelehrung: Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa.. (Betrag einfügen) geschätzt. Erstattung der Hinsendekosten Wie auch im alten Recht muss der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung im Falle des Widerrufs erstatten. ABER: Es müssen nach neuem Recht keine zusätzlichen Kosten erstattet werden (z. B. Expresszuschläge) Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 13

IX. Ausnahmen von Widerrufsrecht 312 g Abs. 2 BGB n. F.: Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 14

5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnementverträgen, 8. bis 10. 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringend Reparatur- oder Installationsarbeiten vorzunehmen. Dies gilt nicht hinsichtlich weiterer Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat oder hinsichtlich solcher Waren, die bei der Instandsetzung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, die der Unternehmer bei einem solchen Besuch erbringt. 12. bis 13. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 15

X. Angaben zur Gewährleistung Händler müssen zwingend über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte informieren. HINWEIS: Darf im Shop erfolgen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen TIPP: Keine Einschränkungen machen! Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 16

XI. Garantie Der Händler hat dem Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistung und Garantien zu informieren. WICHTIG: Diese Informationen müssen dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung mitgeteilt werden. d. h.: Abwendung von der BGH-Rechtsprechung ( Garantierechtsprechung gilt nicht bei Online-Shop-Angeboten (=Invitatio ad offerendum), sondern nur bei ebay ). FAZIT: MERKE: Es muss über Art, Umfang, nähere Bestimmungen der Garantie, belehrt werden. Räumt der Händler eine Herstellergarantie ein, so müssen Garantiebedingungen des Herstellers direkt im E-Shop genannt werden oder entsprechende Verlinkung muss angeboten werden. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 17

XII. Pflichtinformation Telefonnummer Die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers ist zwingend. Die Umsetzung darf im Rahmen des Impressums erfolgen. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 18

XIII. Information über Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten 312 j Abs. 1 BGB n. F.: Der Unternehmer muss spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Zahlungsbeschränkungen sind beispielsweise: Wir liefern nach Deutschland, Frankreich, Österreich. Hinweis auf die akzeptierten Zahlungsarten ist erforderlich. Umsetzungstipp: Spätestens Hinweis in der Warenkorbfunktion, es genügt nicht, dies nur in den AGB aufzunehmen! Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 19

XIV. Informationen zu Zahlungsbedingungen und Zahlartgebühren Informationen über angebotene Zahlungsarten: Spätestens bei Beginn des Bestellvorganges (kann bei Warenkorbfunktion angezeigt werden) Informationen über Zahlungsbedingungen: (z. B. Kreditkarte) Auf einer allgemeinen Informationsseite oder in den AGB ausreichend. Zahlartgebühren (z. B. Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel) Dieser Zuschlag ist nur zulässig, sofern: 1. Eine gängige oder zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten wird und 2. Die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz dieses Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen. Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 20

XV. Lieferterminangabe Der Unternehmer ist verpflichtet zur Angabe eines Termins, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Fehlverständnis: Richtigerweise: Konkretes Datum Es genügt, (wie bisher), die Angabe eines Lieferzeitraumes. Beispiel: Achtung: Lieferzeit ca. 3 bis 5 Tage In diesem Zusammenhang sind auch Lieferbedingungen angeben, dazu zählt, mit wem transportiert wird und die Angabe von besonderen Lieferarten (z. B. Express oder Speditions-Lieferung) Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 21

XVI. Neu eingeführt: Regelung zu Downloads Digitale Güter und Downloads sind vom Widerruf ausgeschlossen. Wenn der Verbraucher zuvor darauf hingewiesen wurde, dann besteht kein Widerrufsrecht (z. B. Übersendung von Software, Apps, Musik oder Videostreaming, etc.) Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 22

B. Emailmarketing 1. Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2012, 29 U 1682/12: Die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens stellt eine unzulässige Werbemail dar. 2. Praktischer Fall: AG Mettmann, einstweilige Verfügung bei Spam? Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 23

Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 24

Kartellrechtsschulung/Juni 2013/Dr. Frank Kimpler 25

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