III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

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Transkript:

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn die Ehegatten keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Verwiesen wird also auf das sog. Ehewirkungsstatut, wie es in Art. 14 EGBGB näher definiert wird, und zwar auf das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung. Das Ehewirkungsstatut ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 14 I EGBGB) oder aus einer von den Ehegatten getroffenen Rechtswahl (Art. 14 II-IV EGBGB), die allerdings die güterrechtlichen Verhältnisse nur dann beeinflusst, wenn sie bei der Eheschließung bereits vorlag, m.a.w. schon vor der Eheschließung erfolgt war. Eine solche Wahl des Ehewirkungsstatuts für die im Übrigen notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist kommt in der Praxis aber kaum, um nicht zu sagen überhaupt nicht vor und kann deswegen hier vernachlässigt werden (anders als die Wahl speziell des Güterrechtsstatuts, dazu sogleich Rdnr. 225). Aus der Verweisung auf Art. 14 EGBGB ergibt sich: Für die güterrechtlichen Beziehungen der Eheleute gilt folgende Anknüpfungskette: Maßgebend ist in erster Linie das Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, hilfsweise das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, und zuletzt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam auf sonstige Weise am engsten verbunden waren. 217 218 (1) Gemeinsame Staatsangehörigkeit Hier können sich Probleme ergeben, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung bereits Doppelstaater war oder mit der Eheschließung Doppelstaater wurde. Bei einem Doppelstaater zählt allein die sog. effektive Staatsangehörigkeit. Ist eine der beiden Staatsangehörigkeiten die 219

80 Die güterrechtliche Auseinandersetzung 220 deutsche, so bleibt die andere in jedem Fall unberücksichtigt (Art. 5 I S. 2 EGBGB). Heiratet z.b. eine Deutsch-Französin einen Deutschen, so haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, nämlich die deutsche; heiratet sie dagegen einen Franzosen, so ist eine Anknüpfung an die gemeinsame (französische) Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Effektiv ist die Zugehörigkeit zu dem Staat, mit dem eine Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (Art. 5 I S. 1 EGBGB). Hat beispielsweise eine Französin einen Schweizer geheiratet (vor dem 1.1.1992) und mit dieser Eheschließung nach dem damals geltenden Recht automatisch die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben (ohne die französische zu verlieren), kommt es für die Frage, ob die Ehegatten bei der Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, darauf an, ob für die Frau die neuerworbene schweizerische Staatsangehörigkeit bereits bei der Eheschließung die effektive war. Das wird man im Zweifel verneinen müssen. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Frau bereits vor der Eheschließung in der Schweiz gelebt und dieses Land als ihre eigentliche Heimat angesehen hat. (2) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt 221 222 223 Auch hier kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Eheschließung an. Problematisch sind hier die Fälle, in denen ein Ehegatte erst kurz vor der Eheschließung in das Land gekommen ist, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung wohnen bleiben wollen. Im Regelfall setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt einen Aufenthalt von einer längeren Dauer voraus. Das muss aber nicht so sein. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann nicht nur durch einen tatsächlichen längeren Aufenthalt erworben werden (verbunden mit einer sozialen Integration), sondern u.u. auch durch die bloße Begründung eines Aufenthalts, wenn dieser ersichtlich auf längere Zeit angelegt ist und anstelle des bisherigen der neue Daseinsmittelpunkt sein soll. Man wird darum sagen können, dass ein Ehegatte, der schon vor der Eheschließung in die Bundesrepublik gekommen ist, im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung zusammen mit seinem Partner eine Wohnung gesucht und gefunden hat, sich hier bereits eingerichtet hat, bereits bei der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, mag sein Aufenthalt vor der Eheschließung auch nur wenige Wochen gewährt haben. Andrerseits ist ein Aufenthalt von längerer Dauer nicht in jedem Fall zugleich der gewöhnliche Aufenthalt. Der Student, der nur für ein Semester oder nur für ein Studienjahr in die Bundesrepublik kommt, hat

Die Regelung in Art. 15 EGBGB 81 hier noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil er von vornherein weiß, dass er in Bälde wieder in seine Heimat zurückkehren wird; anders der Student, der sein ganzes Studium in Deutschland absolvieren möchte. Der deutsche Entwicklungshelfer, der für ein Jahr an einem Projekt in einem Entwicklungsland mitarbeitet, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in der Bundesrepublik; anders der Angestellte einer Weltfirma, der für unbestimmte Zeit die Leitung einer ausländischen Filiale übernommen hat 164. (3) Engste Verbindung Auf die engste Verbindung kommt es an, wenn die Ehegatten bei der Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat hatten (Beispiel: Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland heiratet in Paris eine Französin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich). Hier ist an das Recht des Staates anzuknüpfen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind. Dabei kann nicht nur auf die gemeinsame Verbindung zu einem Staat im Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt werden (Beispiel: Der deutsche Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, während die französische Ehefrau zur Zeit der Eheschließung in der Schweiz lebte. Hier hatten die beiden eine gemeinsame Verbindung zu Frankreich). Es kann auch die Zukunftsplanung der Eheleute einbezogen werden, etwa wenn die Eheleute beabsichtigen, ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Heimat- oder Aufenthaltsstaat eines von ihnen zu begründen 165. 224 b) Rechtswahl Die Ehegatten können das maßgebende Güterrecht auch durch Rechtswahl bestimmen, sei es mittelbar (durch Wahl des allgemeinen Ehewirkungsstatuts gem. Art. 14 II-IV EGBGB vor der Eheschließung) oder unmittelbar (auch nach der Eheschließung). Während die Wahl nach Art. 14 II-IV EGBGB in der Praxis kaum vorkommt, hat die unmittelbare Wahl des Güterrechtsstatuts gem. Art. 15 II EGBGB durchaus praktische Bedeutung. Art. 15 II EGBGB bestimmt: Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen 225 164 Vgl. im einzelnen Johannsen/Henrich, Art. 15 EGBGB Rdnrn. 6, 7. 165 Vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 10/5632, S. 41.

82 Die güterrechtliche Auseinandersetzung 226 227 228 229 230 231 (1) das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, (2) das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder (3) für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes. Die Wahl des Heimatrechts eines Ehegatten ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen die Ehegatten sich nicht dem Recht des Staates unterstellen wollen, in dem sie zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z.b. weil sie wissen, dass sie in absehbarer Zeit in die Heimat eines von ihnen zurückkehren werden. Beispiel: Ein Deutscher heiratet in den USA eine Niederländerin. Die Eheleute wissen, dass sie nach ein bis zwei Jahren in die Bundesrepublik zurückkehren werden. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, wenn sie durch Rechtswahl das (deutsche) Heimatrecht des Mannes als Güterrechtsstatut bestimmen. Die zweite Wahlmöglichkeit (Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten) soll es insbesondere Ausländern, die im Inland leben, ermöglichen, das inländische Recht als Güterrechtsstatut zu wählen. Beispiel: Ein österreichisches Ehepaar lebt in der Bundesrepublik und gedenkt auch, hier zu bleiben. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, wenn die Eheleute die Geltung deutschen Güterrechts vereinbaren. Sie sind dann nicht gezwungen, bei jedem größeren Rechtsgeschäft die Regelungen des österreichischen Ehegüterrechts nachzuweisen. Die dritte Wahlmöglichkeit (lex rei sitae) ist auf Betreiben der Notare in die gesetzliche Neuregelung aufgenommen worden. Man wollte damit den Erwerb deutscher Grundstücke durch ausländische Ehegatten erleichtern. Bei dieser Wahlmöglichkeit ist eine Kontroverse darüber entstanden, ob sich die Rechtswahl auf das gesamte unbewegliche Vermögen beziehen muss, das die Ehegatten z.zt. der Rechtswahl haben oder nach der Rechtswahl erwerben, oder ob sich die Rechtswahl auf ein bestimmtes Grundstück beschränken kann. Der Wortlaut des Gesetzes ( unbewegliches Vermögen, nicht: das unbewegliche Vermögen ) spricht für die zweite Alternative. Diese Auffassung darf inzwischen wohl auch als die herrschende bezeichnet werden 166. Wollen die Ehegatten das Güterrechtsstatut durch Wahl bestimmen, haben sie die Formvorschrift des Art. 15 III i.v.m. Art. 14 IV EGBGB zu 166 Vgl. LG Mainz FamRZ 1994, 1457, m. Anm. Mankowski; Palandt/Thorn, Art. 15 EGBGB Rdnr. 22; Johannsen/Henrich, Art. 15 EGBGB Rdnr. 12; a.a. Schotten, DNotZ 1994, 566.

Die Regelung in Art. 15 EGBGB 83 beachten: Die Rechtswahl muss wenn sie im Inland vorgenommen wird notariell beurkundet werden. Bei einer Vornahme im Ausland genügt die Form, die dort für Eheverträge vorgeschrieben ist. c) Rück- und Weiterverweisung Wird das Güterrechtsstatut kraft Gesetzes bestimmt, haben die Ehegatten also keine Rechtswahl getroffen, so ist eine Rück- oder Weiterverweisung durch das ausländische Kollisionsrecht zu beachten (Art. 4 I EGBGB). Die Rück- oder Weiterverweisung spielt insbesondere im Verhältnis zu den Common Law-Staaten (Großbritannien, USA, Australien, Kanada usw.) eine Rolle, nach deren Recht sich ein Rechtserwerb aufgrund einer Eheschließung nach dem Recht des ehelichen Domizils zur Zeit der Eheschließung, für später erworbenes Vermögen nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem es erworben wurde 167, und für unbewegliches Vermögen auch die lex rei sitae bestimmend sein kann. Davon zu unterscheiden ist insbesondere im Vereinigten Königreich die Vermögensaufteilung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (financial relief), bei welcher die englischen Gerichte stets nach der lex fori entscheiden 168. In Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gilt nach dem Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht v. 14.3.1978, das (nur) in diesen Staaten seit 1.9.1992 in Kraft ist, das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes als von den Eheleuten gewollt, wenn sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das russische Recht erklärt das Recht am (letzten) gemeinsamen Wohnsitz für maßgebend 169. Knüpft das Heimatrecht der Eheleute deren güterrechtliche Beziehungen ebenso wie Art. 15 EGBGB an das gemeinsame Heimatrecht oder bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheschließenden an, so gibt es grundsätzlich keine Rückverweisung. Die Verweisung wird vom ausländischen Recht angenommen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die ausländische Kollisionsnorm ebenso wie Art. 15 I EGBGB auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, das Güterrechtsstatut also ebenfalls unwandelbar anknüpft. Es gilt nicht im Fall einer wandelbaren Anknüpfung, also wenn die ausländische Kollisionsnorm die güterrechtlichen Beziehungen dem jeweiligen gemeinsamen Heimatrecht (wie in Italien) oder (wie zum Beispiel in der Schweiz) dem 232 233 167 Vgl. etwa zum Recht des Staates Massachusetts KG FamRZ 2007, 1564. 168 Was bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann zu einer versteckten Rückverweisung, d.h. zu einem Vermögensausgleich nach den Regeln der deutschen Zugewinngemeinschaft führt; so im Ergebnis auch KG FamRZ 2007, 1561 zum nigerianischen Recht. 169 KG FamRZ 2005, 1676; s. auch Ostrovska, IPRax 2006, 518.

84 Die güterrechtliche Auseinandersetzung 234 jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute unterstellt. Die unwandelbare Anknüpfung des Art. 15 EGBGB besagt nur, dass (anders als nach Art. 14 EGBGB) der deutsche Richter nicht auf das jeweilige Heimatrecht der Eheleute verwiesen wird, sondern auf das Heimatrecht der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung. Ob es zu einer Rück- oder Weiterverweisung kommt, entscheidet nicht Art. 15 EGBGB, sondern das von dieser Norm für anwendbar erklärte, also das ausländische Kollisionsrecht. Stellt dieses auf das jeweilige Heimatrecht oder den jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute ab und haben die ursprünglich ausländischen Eheleute nach der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder einen neuen Wohnsitz in Deutschland begründet, so gilt kraft Rückverweisung deutsches Recht 170. Haben die Ehegatten das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl bestimmt, so ist eine Rück- oder Weiterverweisung ausgeschlossen. Bei einer Rechtswahl wird stets auf die Sachvorschriften (also nicht auch auf die Kollisionsnormen) verwiesen (Art. 4 II EGBGB). d) Ausländische Grundstücke 235 236 Grundsätzlich gilt das jeweilige Güterrechtsstatut für das gesamte Vermögen der Ehegatten, wo immer es belegen ist. Von diesem Grundsatz macht Art. 3a II EGBGB eine Ausnahme. Das Güterrechtsstatut gilt nicht für Gegenstände (praktisch nur: Grundstücke), die sich nicht im Inland befinden und die nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Diese Regelung hängt damit zusammen, dass in einer Reihe von Staaten Grundvermögen der lex rei sitae unterstellt wird. Diese Unterstellung bezieht sich in der Regel auch auf die güterrechtlichen Verhältnisse. Hier geht dann die lex rei sitae dem Güterrechtsstatut vor. 2. Intertemporale Regelung (Art. 220 III EGBGB) 237 Art. 15 EGBGB gilt in seiner Neufassung seit dem Tag des Inkrafttretens des IPR-Neuregelungsgesetzes, d.h. seit dem 1.9.1986. Abgestellt wird in Art. 15 EGBGB aber auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Wenn nun die Eheschließung vor dem 1.9.1986 stattgefunden hat, bestimmt sich auch dann das eheliche Güterrecht nach Art. 15 EGBGB n.f.? Würde man die Frage uneingeschränkt bejahen, so könnte dies für viele Ehegatten 170 Ganz h.m.; vgl. Staudinger/Mankowski, Art. 15 EGBGB Rdnr. 51; aus der Rechtsprechung OLG München FamRZ 2011, 1006; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1510; a.a. nur OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1509 = IPRax 2012, 263 m. Anm. Henrich.