Abteilung 29 Landesagentur für Umwelt Amt 29.12 Amt für Energieeinsparung Ripartizione 29 Agenzia per l ambiente Ufficio 29.12 Ufficio risparmio energetico Mehr sehen mit weniger Licht Richtlinien gegen die Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung 19.09.2013 Walter Haberer
In unserer Evolution bestimmte die Sonne 20 Millionen Jahre den Tag- und Nachtrhythmus...bis Edison die Glühbirne erfand.
Lichtverschmutzung ist die durch künstliche Lichtquellen verursachte Aufhellung des Nachthimmels. Im weiteren Sinne jedes künstliche Licht das direkt oder indirekt in die Umwelt strahlt.
Auswirkungen Negative Einflüsse auf Mensch, Tier und Umwelt Hoher Energieverbrauch, hohe Betriebskosten
Landesgesetz Nr. 4 vom 21. Juni 2011 Gesetzliche Rahmenbedingungen Betrifft öffentliche Außenbeleuchtung Kriterien seit 31. Juli 2012 in Kraft Bestandserhebung und Aktionsplan innerhalb 29.10. 2013 keine finanziellen Förderungen keine Sanktionen (noch)
Neue Kriterien Ziele Verbesserung der Effizienz der Beleuchtungsanlagen Gezielte Beleuchtung der öffentlichen Räume Festlegung der Planungskriterien Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bürger Schutz der Umwelt und Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes
Definitionen Öffentliche Außenbeleuchtungsanlagen Als solche gelten alle Außenbeleuchtungsanlagen, die mit künstlichem Licht den öffentlichen Raum beleuchten, einschließlich jene mit dekorativem Charakter und jene die für Werbezwecke eingesetzt werden. Öffentlicher Raum Als solcher gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen bzw. zur Verfügung gestellten Verkehrswege, Einrichtungen, Anlagen, Sportstätten, Bau- und Kunstdenkmäler sowie der Nachthimmel.
Lichtpunkt Unter Lichtpunkt versteht man einzelne Leuchten sowie mehrere Leuchten an einer gemeinsamen Halterung bzw. an einem gemeinsamen Masten, die der öffentlichen Außenbeleuchtung dienen Full Cut off Leuchte Leuchten, die durch ihre Bauart und Ausrichtung ausschließlich nach unten strahlen.
Umsetzung Jede Gemeinde und jeder Eigentümer öffentlicher Außenbeleuchtungsanlagen erstellt innerhalb der gesetzlichen Frist einen Lichtplan bestehend aus Bestandserhebung und Aktionsplan für die Anpassung der bestehenden öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen. Der Lichtplan muss dem Amt für Energieeinsparung innerhalb 29. Oktober 2013 übermittelt werden.
Bestandsaufnahme Jede Gemeinde und jeder Eigentümer öffentlicher Außenbeleuchtungsanlagen ist verpflichtet eine detaillierte Bestandsaufnahme aller Lichtpunkte zu erstellen. Die Bestandsaufnahme muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Landesverwaltung entsprechen. Für Eigentümer von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen, die in der Provinz Bozen insgesamt weniger als 50 Lichtpunkte betreiben, ist die Bestandsaufnahme nicht verpflichtend.
Vorgaben Klassifizierung der Straßen: A Autobahnen B erstrangige Freilandstraßen C Zweitrangige Freilandstraßen D Innerörtliche Durchgangsstraßen E Ortsviertelstraßen F Lokalstraßen F-bis Geh- und Radwege (D.M. 05. November 2001 Nr.6792) Pflichtdaten: Standort des Lichtpunktes Anzahl der Leuchten des Lichtpunktes Leuchten Typ Leuchtmittel Typ Anzahl der Leuchtmittel Elektrische Leistung des Leuchtmittels Alter
Aktionsplan zur Umrüstung bestehender Anlagen Jede Gemeinde erstellt und genehmigt durch Beschluss einen Aktionsplan zur jährlichen schrittweisen Anpassung der bestehenden Beleuchtungsanlagen an die Bestimmungen dieser Kriterien. Jeder Eigentümer von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen ist verpflichtet einen Aktionsplan zur jährlichen schrittweisen Anpassung der bestehenden Beleuchtungsanlagen an die Bestimmungen dieser Kriterien zu erstellen. Für Eigentümer von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen, die in der Provinz Bozen insgesamt weniger als 50 Lichtpunkte betreiben, ist der Aktionsplan nicht verpflichtend.
Technische Bestimmungen Neue Anlagen Klassifizierung der Straßen Ab 10 Lichtpunkten Planung durch Techniker Gemeinde überprüft und genehmigt das Beleuchtungsprojekt 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten und vor Inbetriebnahme Übereinstimmungserklärung des Technikers Bei weniger als 10 Lichtpunkten; nur Meldung an die Gemeinde mit Übereinstimmungserklärung der Firma oder des Technikers Verwendung von Full cut off Leuchten mit besonders effizientem Leuchtmittel mit gerimgem UV Anteil, sowie Farbtemperatur 4000 K
Nur Mindestwerte der laut Normen vorgesehenen Leuchtdichte Vorrichtung zur Reduzierung der Leistung um mind. 30% Beleuchtungsanlagen in Hanglage vorzugsweise talseitig Selbstleuchtende bzw. beleuchtete Schilder und Schriften; Abschaltung zwischen 0 und 6 Uhr, zeitliche Begrenzung gilt nicht für Sicherheits- und Straßenbeschilderung Beleuchtung von Einrichtungen, Anlagen, Sportstätten und großen Flächen nur mit hocheffizienten Leuchtmitteln und innerhalb der Flächen und nur während der Aktivitäten Zum Schutz des Nachthimmels Verbot von Sky Beamern usw. Beleuchtung von Gebäuden von historischem, kulturellem oder architektonischem Wert, vorzugsweise von Oben nach Unten, begrenzt auf die Flächen und Abschaltung um 24 Uhr im Winter und 1 Uhr im Sommer
Bestehende Anlagen Austausch oder Umrüstung spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung Wenn bestehende Anlagen ausgetauscht werden, müssen die neuen Anlagen den Kriterien für Neuanlagen entsprechen Umrüstung durch Neuausrichtung, Abschirmung usw. Umgerüstete Leuchte muss Full Cut off entsprechen Verringerung der Lichtemission darf nicht durch Erhöhung der Leistung kompensiert werden
Ausnahmen Öffentliche und militärische Einrichtungen die durch spezifische staatliche Gesetze geregelt werden Alarmanlagen, Beleuchtung von Fluchtwegen und Verkehrsregelung Beleuchtung von zeitlich begrenzten Veranstaltungen < 20 Tage Zeitlich begrenzte Weihnachtsbeleuchtung 60 Tage Beleuchtung zeitlich begrenzter Tätigkeiten der öffentlichen Ordnung, Verteidigung, Sicherheit und des Zivilschutzes Anlagen mit Bewegungsmelder Beleuchtung von Baustellen während der effektiven Arbeitszeit Überdachte und somit abgeschirmte Lichtquellen wie in Lauben, Unterführungen, Galerien, Tunnels usw.
Resümee Durch effiziente und sinnvolle Beleuchtung Gesunde Umwelt..Gesunder Mensch.Gesunde Gemeinde
nicht im Schatten stehn. sondern mit weniger Licht leuchtendes Beispiel sein
Information www.provinz.bz.it/umweltagentur/energie/lichtverschmutzung.asp www.provincia.bz.it/agenzia-ambiente/energia/inquinamentoluminoso.asp
Information www.provinz.bz.it/umweltagentur/energie/lichtverschmutzung.asp www.provincia.bz.it/agenzia-ambiente/energia/inquinamentoluminoso.asp