Ein gemeinsamer Blick über die Grenzen

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Transkript:

2/2015 13 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten Ein gemeinsamer Blick über die Grenzen Anforderungen und Detaillösungen Im Vergleich zu anderen europäischen Regionen, wie z.b. Skandinavien, Großbritannien hat der Holzbau in den drei Alpenländern,, und der eine gemeinsame Tradition. In den nadelwaldreichen Regionen entwickelte sich historisch der Blockbau und in den laubholzreichen Städten der Fachwerkbau aus dem Pfahlbau. Aus dieser Bauweise heraus entwickelte sich in weiterer Folge die Holzrahmen- bzw. Holztafelbauweise mit vorgefertigten Bauteilen. Mitte der 90-er Jahre kam mit der Entwicklung des Brettsperrholzes, welche zeitgleich in und in erfolgte, eine neue Bauweise für den mehrgeschossigen Holzbau auf den Markt, welche den Holzbau hinsichtlich der Geschossigkeit nicht geahnte Möglichkeiten eröffnete. Bauphysik und Brandverlauf sind zwar abgesehen vom geringeren Sauerstoffgehalt in höheren Regionen in den drei Alpenländern gleich. Aufgrund unterschiedlicher gesellschaftlicher und normativer Rahmenbedingungen und somit abweichender Schutzziele und Anforderungen ergeben sich trotz der gemeinsamen Wurzeln unterschiedliche Herangehensweisen und Detaillösungen. Autoren: Martin Teibinger, Holzforschung Austria, Wien Hanspeter Kolb, Berner Fachhochschule, CH Biel/ Bienne, Stefan Winter, TU München Anforderungen der Baugesetzgebung Während in der Normung und dem nationalen Zulassungswesen oder allgemeiner dem Nachweis der baurechtlichen Verwendbarkeit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, wird in der der Eigenverantwortung der Fachplaner eine hohe Bedeutung gegeben. liegt in diesem Zusammenhang in der Mitte der drei Länder. Im föderalen System der Bundesrepublik liegt insbesondere die Baugesetzgebung sowie Wissenschaft und Kultus in der Verantwortung der 16 Bundesländer. Das könnte also theoretisch zu 16 unterschiedlichen Bauordnungen führen was zum Glück nicht der Fall ist. Denn die Länder haben sich zu der Arbeitsgemeinschaft Bau (ARGEBAU) der Länder zusammengeschlossen, die sich um eine Harmonisierung der Länderregeln bemüht. Die AR- GEBAU veröffentlicht zum Beispiel die Musterbauordnung [MBO 2012], die in den meisten Bundesländern mit keinen oder nur geringen Abweichungen in die jeweiligen Länderbauordnungen umgesetzt wurde. Größere Abweichungen bestehen nur in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden- Württemberg, Brandenburg und Hessen. Wobei Baden- Württemberg eine sehr positive Ausnahme darstellt, hier ist inzwischen Holzbau bis zur Hochhausgrenze ohne größere Einschränkungen möglich! Eine Besonderheit im deutschen Baurecht stellt die Funktion des Prüfstatikers dar. Für Gebäude ab der mittleren Höhe und Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Schulen, Industrieanlagen usw. besteht Prüfpflicht. D.h. es werden die statischen Unterlagen von dafür von den Ländern ernannten, besonders qualifizierten Ingenieuren geprüft, um für als kritisch erachtete Bauvorhaben das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden. Mit etwas anderen Anwendungsgrenzen besteht ebenfalls eine Prüfpflicht für Brandschutzmaßnahmen durch Prüfsachverständige für den Brandschutz. Auch in liegt die Baugesetzgebung in der Kompetenz der Bundesländer, dies führte dazu, dass es trotz der überschaubaren Größe neun von einander differenzierende Landesgesetze gab. Diese für Planer und Ausführende schwierige Rahmenbedingung wurde auch von der europäischen Kommission kritisiert. Aus diesem Grund wurde das ische Institut für Bautechnik (OIB) unter Einbeziehung der Bundesländervertreter beauftragt die Grundlage für eine Harmonisierung der bautechnischen Anforderungen zu erarbeiten. Die sogenannten OIB-Richtlinien wurden entsprechend der sechs wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie erstellt und als erste Auflage im April 2007 publiziert. Die Bundesländer haben nun die Möglichkeit freiwillig diese Richtlinien bzw. Teile derselben zu übernehmen. Mittlerweile haben alle Bundesländer die Richtlinie 6 übernommen. Die restlichen Richtlinien wurden bis auf Salzburg in allen Bundesländern als Basis für die bautechnischen Regeln herangezogen. In der ist die Baugesetzgebung nicht in allen Fällen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz) gleich geregelt. Die Brandvorschriften werden durch die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) erarbeitet und durch die Kantone in Kraft gesetzt (Polizeigesetz). Für die Umsetzung (Bewilligungen, Kontrollen) sind somit die Kantone oder die Gemeinden zuständig. Der Lärmschutz wird auf Bundesebene durch das Umweltschutzgesetz bzw. die Lärmschutzverordnung geregelt. Diese verweist im Zusammenhang mit dem Lärmschutz am Bau auf die Norm SIA 181 Schallschutz im Hochbau. Die Mindestvorgaben dieser Norm sind einzuhalten. Für den Wärmeschutz bzw. Energiebereich sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Es bestehen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Diese können von den Kantonen übernommen werden. Die politischen Verfahren und Entscheide in den Kantonen bleiben aber ausdrücklich vorbehalten. Es kann durchaus sein, dass vom Gesetzgeber (Kanton) im Energie(spar)bereich auf verschiedene SIA-Nomen oder Labels (z.b. Minergie) verwiesen bzw. diese als allgemeingültig erklärt werden. Zulassungen und Normung Die Normen und Zulassungen spiegeln in den Stand der Technik. Um die Anwender zu informieren, welche Bemessungs- und Ausführungsregeln unter welchen Randbedingungen und ggf. Zusatzbedingungen anzuwenden sind veröffentlicht das DIBT die Musterliste der eingeführten technischen Baubestimmungen [MLTB letzte Fassung 2014-03]. Diese wird mit etwas zeitlicher Verzögerung i.d.r. von den Ländern übernommen und führt zu länderspezifischen Listen der eingeführten technischen Baubestimmungen. Vereinfacht kann man sagen: Nutzt der Anwender die in den Listen genannten Normen und anderen Regeln für die bautechnischen Nachweise, dann kann er davon ausgehen, dass die jeweils spezifischen Anforderungen der Bauordnung erfüllt sind. Als Beispiel: Führt der Tragwerksplaner die Nachweise nach DIN EN 1995-1-1 mit DIN EN 1995-1-1/NA (nationaler

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 14 2/2015 Anhange) für den Holzbau, dann kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Bauordnung bezüglich der Standsicherheit erfüllt sind. Zusätzlich braucht der Anwender noch Informationen, welche Produktnormen und nationalen wie europäischen Zulassungen er unter welchen Bedingungen verwenden kann - diese sind in der o.a. MLTB nicht genannt. Dafür veröffentlicht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) die sogenannte Bauregelliste mit den Teilen A C. Leider sind hier in der Regel insbesondere im Teil B (Verwendbarkeit von Produkten auf der Grundlage europäischer Regeln) nicht alle Normen oder Zulassung Richtlinien enthalten, sondern nur Normen, für die Sonderregeln für erforderlich hält. Wird also ein Produkt auf der Grundlage einer harmonisierten europäischen Norm oder einer Europäischen Technischen Zulassung produziert, gekennzeichnet und auf den Markt gebracht und die Bezugsnorm oder Zulassung Richtlinie steht nicht z.b. in der Bauregelliste B Teil 1, dann ist das Produkt ebenfalls frei verwendbar! Weiter zu beachten es ist alles im Fluss, aber alle Beteiligten bemühen sich verbesserte Informationen zur Verfügung zu stellen, der Informationsdienst Holz wird in Kürze dazu eine Schrift zur Unterstützung (Navigationshilfe) veröffentlichen. Anzeige Die jeweils aktuellen Informationen kann man über das Informationssystem der ARGEBAU (IS-ARGEBAU) abrufen: www.bauministerkonferenz.de. Normen sind Empfehlungen, die den Stand der Technik widerspiegeln. Als Mitgliedsland der EU gilt in die EU-Bauproduktenverordnung. Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm (hen) bzw. eine Europäische Technische Bewertung vorliegt, müssen CE gekennzeichnet sein. Grundlage der CE-Kennzeichnung ist eine Leistungserklärung des Herstellers. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von CE gekennzeichneten Bauprodukten weder behindern noch untersagen. Die Marktüberwachungsbehörde, welche beim ischen Institut für Bautechnik (OIB) angesiedelt ist, kontrolliert, dass Bauprodukte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Der Nachweis der Verwendbarkeit von Baustoffen für die jeweiligen Einsatzzwecke ist von den Planern und Ausführenden durchzuführen. Für Bauprodukte, für die keine CE- Kennzeichnung gefordert ist, kann das nationale ÜA-Zeichen gefordert sein. In der ÖA-Liste des OIB sind die Bauprodukte für die es erforderlich ist aufgelistet. Der Allrounder mit Teleskopauszug TELE-CARGO-SYSTEMS für PKW Typ T 35 Informationen unter +49 9234 9914-0 oder www.auwaerter.com FG / Stand K05 Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt üblicherweise gemäß der Regeln der Baukunde, durch den Einsatz geprüfter und zugelassener Bauprodukte oder die Anwendung von sogenannten Stand-der-Technik-Papieren. Als allgemein anerkannte Regeln der Baukunde gelten die Normen des SIA (erischer Ingenieur- und Architektenverein). Diese existieren einerseits für Bauprozess und -abläufe (z.b. SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und andererseits für bestimmte Teile von Bauwerken oder Bauweisen (z.b. SIA 265 Holzbau ). Im Weiteren bestehen diverse Empfehlungen und Merkblätter des SIA. Architekten, Fachplaner und Ingenieure haben bei der Anwendung von Normen des SIA gewisse Spielräume. So sind Abweichungen zulässig, sofern diese durch Theorie oder Versuche ausreichend begründet werden oder wenn neue Erkenntnisse oder Entwicklungen dies rechtfertigen. Abweichungen müssen jedoch entsprechend begründet und dokumentiert werden. Für die Umsetzung der VKF- Brandschutzvorschriften besteht auf Vorschriftenseite weniger Spielraum. Die Schutzziele können jedoch mit Standardkonzepten, alternativen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall in Absprache mit den Behörden (z.b. bei Sanierungen) oder mit sogenannten Nachweisverfahren erreicht werden. Die Ausführung der geforderten Bauteile kann einerseits mit geprüften und zugelassenen Bauprodukten (Brandschutzregister) erfolgen oder durch die Anwendung anerkannter Stand-der-Technik-Papiere (z.b. Lignum- Dokumentation Brandschutz). Es können aber auch anerkannte Berechnungsmethoden eingesetzt werden (z.b. DIN 4102, Teil 4 und Teil 22). Planer und Ingenieure, aber auch Branchenverbände erhalten durch diese Art der Systemtrennung (Gesetzliche Vorgaben - Regeln der Baukunde bzw. Stand der Technik) gewisse Freiheiten. Es werden zwar Ziele durch die VKF vorgegeben (z.b. REI 30 an eine Geschossdecke), mit welcher Konstruktion diese erreicht werden, bleibt jedoch offen. Dadurch werden Kreativität und Innovation nicht gehemmt, die Eigenverantwortung jedoch gestärkt. Deutlich wird diese Systematik auch bei den neuen Brandschutzvorschriften der VKF. Grundsätzlich entstehen neue Möglichkeiten (für den Holzbau) und gewisse Schutzziele im Sachwertschutz werden etwas gelockert, gleichzeitig werden jedoch die Anforderungen an die Qualitätssicherung erhöht. So wurde eine eigene Brandschutzrichtlinie Qualitätssicherung im Brandschutz erarbeitet. Diese definiert die minimalen Anforderungen an die Qualitätssicherung. So werden alle Bauten entsprechend ihrer Kategorie und Nutzung einer von vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) zugeordnet. Dies löst entsprechende Anforderungen an die beteiligten Personen und Prozesse aus. Holzbauten werden in der Gebäudekategorie geringer Höhe ( 11 m) der QSS 1, bei mittlerer Höhe ( 30 m) vorwiegend der QSS 2 zugeordnet. In der Projektorganisation der QSS 1 kann der Architekt selber die Aufgabe des QS-Verantwortlichen übernehmen. In der QSS 2 muss ein Brandschutzfachmann VKF (mit eidgenössischem Diplom) oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS Verantwortlichen Brandschutz wahrnehmen und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich. Mehrgeschossiger Holzbau Der Überblick in Tabelle 1 soll nur zu einer ersten Orientierung dienen! Durch die zahlreichen Ausnahmen und Gebäudeklassen sind alle Anforderungen kaum in einer Tabelle unterzubringen. Die Abkürzung (BW) steht in für Baden-Württemberg.

2/2015 15 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten Tabelle 1: Überblick genereller Anforderungenw Nr. D A CH Bemerkungen 1 Brandabschnittsgröße 1.1 Wohnbau 1.2 Büro GK 4: 400 m 2 GK 3 +5: 1.600 m 2 GK 4: 400 m 2 GK 3 +5: 1.600 m 2 2 Gebäudeklasse 4 GK4 ( 13m) 1.200 m², 4 Geschosse 60 m längs 1.600 m², 4 Geschosse 60 m längs 4 (<11 m Fluchtniveau, 4 G) Keine konkreten Vorgaben max. 3.600 m² geringe Höhe: 11 m 2.1 Feuerwiderstand generell REI60 REI 60 R 30 (Tragwerk) 2.2 Brandabschnitte REI60-M REI 90 2.3 Sichtholz zulässig Nein in BW ja 3 Gebäudeklasse 5 GK5 ( 22m) Ja (grundsätzlich) Nein (im Verlauf von Fluchtwegen) GK 5 (<22 m Fluchtniveau, 7G) REI 30 (Decken) EI30 (Wände) REI 30-RF1 (TR-Haus) Ja (bei normalen Nutzungen) Nein (bei Fluchtwegen) Mittlere Höhe: 30 m 3.1 Feuerwiderstand generell REI 90 - A REI 90 A2 R 60 (Tragwerk) 3.2 Brandabschnitte REI 90 - A,- M REI 90 A2 3.3 Sichtholz zulässig Nein in BW ja Ja bei Sprinkler 4 Holzfassaden Bis 3 Geschosse, darüber mit Konzept Bis 5 Geschosse 4.1 Bauliche Maßnahmen bei Fassaden Ab 4 Geschossen Ab 4 Geschossen Detailanschlüsse Besonderheiten Ja in M-HFH-HolzR nein nein 5 Schallschutz REI 60 (Decken) EI 30 (Wände) REI 60-RF1 (TR-Haus) Ja (bei normalen Nutzungen) Nein (bei Fluchtwegen) Bei Gebäuden geringer und mittlerer Höhe zugelassen Gebäude mittlerer Höhe: (VKF-anerkannte Konstruktion) 5.1 Außenbauteile DIN 4109 R res,w SIA 181 5.2 Trennbauteile DIN 4109 und VDI-RL D nt,w L nt,w SIA 181 6 Wärme-Feuchteschutz SIA 180 6.1 Luftdichtheit n 50 < 3,0 1/h (DIN 4108-7, ENEV) n 50 < 1,5 (Lüftungsanlage) n 50 < 3,0 (Fensterlüftung) n 50 < 1,5 (Lüftungsanlage) wohnungsweise 6.2 Feuchteschutz DIN 4108-3 ÖN B 8110-2 (Euroglaser) SIA 180 Je nach Energie- Standard unterschiedliche Anforderungen CH: 1 Wohnung = 1 Brandabschnitt CH: gilt für Büro, Schule, Gewerbe, Landwirtschaft Generelle Anforderungen an den Brandschutz In ist generell bis zur Gebäudeklasse 3 (GK 3, Höhe oberster Geschossfußboden 7m, anleiterbar mit Steckleitern) Holz verwendbar (REI30 - B). In der Gebäudeklasse 4 muss gekapselt werden und die Musterrichtlinie für hochfeuerhemmende Holzbauteile (man könnte vereinfacht sagen REI 60 - B mit K 2 60 Kapselung) angewendet werden, außer in BW. In der GK 5 ist eigentlich kein Holzbau möglich, da nichtbrennbare Baustoffe gefordert werden (außer BW und Hessen). Für die brandabschnittsbildenden Wände können in den GK 3 und GK 4 auch Holzbauteile verwendet werden, bei Gebäudeabschlusswänden auch als Doppelkonstruktionen (REI 30 - REI 90) oder (REI 60 - REI 90). Verfügbar sind auch Konstruktionen mit allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis und mechanischer Beanspruchbarkeit (REI 60 - M und REI 90-M), die i.d.r. nichtbrennbare Beplankungen aufweisen. Diese Konstruktionen sind aber nur zum Teil in den Bauordnungen enthalten. In Fluchtwegen müssen immer nichtbrennbare Oberflächen vorhanden sein! Die höheren Gebäude werden daher i.d.r. durch Abweichungen ermöglicht, die durch dezidierte Brandschutzkonzepte begründet werden müssen. Fassaden können bis zur Gebäudeklasse 3 aus normal entflammbaren Baustoffen und damit aus Holz hergestellt werden, dann müssen sie bis zur Hochhausgrenze schwerentflammbar sein. Holzfassaden können dann nur noch unter Nachweis der Gleichwertigkeit (Erreichung des Schutzzieles keine Brandausbreitung außerhalb des Initialbrandbereichs) im Rahmen von Brandschutzkonzepten und der Beantragung von Abweichungen vom Baurecht realisiert werden. Entsprechend OIB Richtlinie 2 Brandschutz können Holzkonstruktionen ohne Brandschutzkonzepte bis zur Gebäudeklasse 4 umgesetzt werden. Dabei wird generell ein Feuerwiderstand der Bauteile von 60 Minuten gefordert. Brandabschnittsbildende Bauteile müssen einen Feuerwiderstand von 90 Minuten und die Bauteile des obersten Ge-

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 16 2/2015 schoßes einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen. Mit Hilfe eines Brandschutzkonzeptes, welches die Gleichwertigkeit nachweist, können Holzbauten bis an die Hochhausgrenze errichtet werden. Als Kompensationsmaßnahme können anlagentechnische Maßnahmen (z.b. Sprinkler, Nebellöschanlage) oder bauliche Maßnahmen Kapselungen zur Einschränkung des Einflusses der zusätzlichen immobilen Brandlast verwendet werden. Bereits mit den Brandschutzvorschriften 2003 (in Kraft gesetzt am 01.01.2005) wurde in der eine Öffnung für die Holzanwendung am Bau vollzogen. Holzbauten bis 6 Geschosse wurden für die Nutzung Wohnen, Schule, Büro seit 2005 möglich. Seit dem 1.1.2015 ist das neue, komplett überarbeitete VKF-Vorschriftenwerk in Kraft. Darin werden der aktuelle Stand der Technik und die sich in der Zwischenzeit weiter entwickelte europäische Normung abgebildet. Das aktuelle Sicherheitsniveau bezüglich des Personenschutzes wird beibehalten. Beim Sachwertschutz konnte auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem ETH-Forschungsprojekt Wirtschaftliche Optimierung im vorbeugenden Brandschutz eine Reduktion des Sicherheitsniveaus und damit eine wirtschaftliche Optimierung erreicht werden. Anzeige Die neuen Brandschutzvorschriften setzen aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen im Holzbau den 2003 eingeschlagenen Weg konsequent fort und verzichten auf die Benachteiligung von Holzbauteilen. Zukünftig können Holzbauteile in allen Gebäudekategorien und Nutzungen für Anforderungen an den Feuerwiderstand bis 90 Minuten eingesetzt werden. Die neuen Brandschutzvorschriften 2015 sind unter www.praever.ch verfügbar. Generelle Anforderungen an den Schallschutz Die Anforderungen zum Schallschutz der Außen- und Innenbauteile sind in leider in zwei teilweise konkurrierenden Regelwerken niedergelegt der DIN 4109:1989-11 mit DIN 4109/ A1:2001-01 und der VDI- Richtlinie VDI 4100:2012-10. Die Normenreihe der DIN 4109 enthält weiter eine Berichtigung 1:1992-08, Beiblatt 1:1989-11 Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren (mit zwei Änderungen A1 und A2), Beiblatt 2:1989-11 Vorschläge für erhöhten Schallschutz, Beiblatt 3:1996-06 (Umrechnung von Laborschallwerten auf Werte mit Schallnebenwegen) und DIN 4109-11:2010-05 Güte- und Eignungsprüfung. Problematisch ist vor allen Dingen, dass die DIN 4109: Lohnabbund und Massiv-Holz-Mauer aus Sachsen Abbundzentrum Dahlen GmbH & Co. KG - Massiv Gewerbestrasse 3 - Ökologisch, ohne Leim 04774 Dahlen - Gesund und behaglich Tel.: +49 (0) 34361-532 52 - Schnell Fax: +49 (0) 34361-532 53 - Direkt vom Hersteller - Freies Bauen Internet: www.abbund-dahlen.de; E-Mail: info@abbund-dahlen.de 1989-11 mit ihren Änderungen und mit Beiblatt 1 in der Musterliste bzw. den Listen der Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) der Länder enthalten ist, während die VDI-RL 4100 ebenso wie das Beiblatt 2 der DIN 4109 bauaufsichtlich nicht relevant sind. Aus baurechtlicher Sicht genügt damit die Einhaltung des normalen Schallschutzes, um die Anforderungen der Bauordnung zu erfüllen (Gesundheitsschutz). Strittig sind daher die Regeln zum erhöhten Schallschutz, die teilweise durch höchstrichterliche Entscheidungen insbesondere im gehobenen Wohnungsbau als Standard festgelegt wurden. Da an dieser Stelle auch noch zwei unterschiedliche technische Regeln auf dem Markt vorhanden sind, ist die Entscheidung, was denn nun einzuhalten ist entweder von den beteiligten Gutachtern abhängig oder man hat von vornherein eindeutige schriftliche Vereinbarungen getroffen. Letzteres ist für alle Beteiligten dringend zu empfehlen, wenn erhöhte Schallschutzanforderungen gewünscht werden! Grundsätzlich wird also in normalen und erhöhten Schallschutz unterschieden. DIN 4109 enthält die Grundanforderungen für den normalen Schallschutz, bspw. für Wohnungstrennwände erf. R w 53 db und für Wohnungstrenndecken erf. R w 54 db und erf. L n,w 53 db. Da die Norm relativ alt ist, sind die neuen Bezeichnungen des auf Nachhallzeit bezogenen Konzepts D nt,w (für R w) und L nt,w (für L n,w ) noch nicht enthalten, ein zwischenzeitlicher Entwurf E DIN 4109:2006-10 wurde zurückgezogen. In Beiblatt 2 sind die erhöhten Anforderungen festgelegt, wieder bspw. für Wohnungstrennwände erf. R w 55 db und für Wohnungstrenndecken erf. R w 55 db und erf. L n,w 46 db. Diese Werte sind höchstrichterlich für gehobenen Wohnungsbau oder ähnlich beworbene Objekte häufiger als verbindliche Vorgaben festgelegt worden! Die VDI-Richtlinie 4100 unterscheidet hingegen drei Schallschutzstufen SSt I - III, die jedoch alle bereits als erhöhter Schallschutz gelten. Als schützenswert gelten Wohnräume, Küchen, Bäder, Toiletten etc. sind hinsichtlich des Trittschalls und Geräuschen von gebäudetechnischen Anlagen ausgenommen. Beispiele für Kennwerte sind jeweils angegeben für die SSt I - III der vertikale Luftschallschutz für Decken in Wohngebäuden mit erf. D nt,w 53 / 57 / 62 db und zul. L nt,w 51 / 44 / 37 db! Spektrumsanpassungswerte (C tr, C, C l ) werden in allen Regelwerken bisher nicht berücksichtigt, aber für den Holzbau von dem führenden Institut (ift Rosenheim) dringend empfohlen (vgl. auch das condetti-detail in diesem und dem letzten Heft dieser Zeitschrift.) Leider ist es bisher innerhalb der DIN noch nicht gelungen, die beiden Normenausschüsse zum Schallschutz (auch der VDI-Ausschuss arbeitet innerhalb der DIN) zusammen zu bringen! Beispielsweise opponiert die Wohnungswirtschaft sehr stark gegen die sehr hohen Anforderungen der VDI-Richtlinie. Die Diskussionen laufen aber und man arbeitet an einer dann hoffentlich einheitlichen Lösung! Die schallschutztechnischen Anforderungen an Außen und Trennbauteile werden in [OIB Richtlinie 5 2011] und der [ÖNORM B 8115-2] geregelt. Zusätzlich werden in [ÖNORM B 8115-5] freiwillige Schallschutz-Klassen angeführt. Sofern im jeweiligen Bundesland die OIB Richtlinie 5 (noch) nicht übernommen wurde, sind auch die Anforderungen gemäß entsprechender Bauordnung bzw. Bautechnikverordnung zu beachten. Außenbauteile Die Anforderungen an Außenbauteile sind entsprechend

2/2015 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten dem standortbezogenen und bauteillagebezogenen Außenlärmpegel zu ermitteln. Grundsätzlich ist ein bewertetes resultierendes Bauschalldämm- Maß R res,w von mindestens 33 db und ein bewertetes Schalldämm-Maß R w der opaken Bauteile von mindestens 43 db einzuhalten. Das bewertete Schalldämm-Maß R w der opaken Außenbauteile muss jeweils um mindestens 5 db höher sein als das jeweils erforderliche bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R res,w der Außenbauteile. Innenbauteile Gemäß OIB Richtlinie 5 wird bei Aufenthaltsräumen aus Räumen anderer Nutzungseinheiten bzw. allgemein zugänglicher Bereiche liegen ein D nt,w von mindestens 55 db (keine Verbindung durch Türen) bzw. von mindestens 50 db (Verbindung mit Türen) gefordert. Hinsichtlich des Trittschallschutzes wird ein bewerteter Standard-Trittschallpegel L nt,w in Räumen aus Räumen angrenzender Nutzungseinheiten bzw. aus allgemein zugänglichen Terrassen, Balkonen, Loggien und Dachböden von kleiner als 48 db gefordert. Details hinsichtlich unterschiedlicher Nutzungen und Anforderungen bei Nebenräumen können der OIB Richtlinie 5 entnommen werden, siehe www.oib.or.at. Die schalltechnischen Anforderungen an Außen- und Trennbauteile werden in der Norm SIA 181 Schallschutz im Hochbau definiert. Es wird zwischen Mindestanforderungen, erhöhten (z.b. für Stockwerkeigentum) und speziellen Anforderungen (zu vereinbaren) unterschieden. Kriterien für den jeweiligen Schallschutz sind der Grad der Störung (Außenraum bzw. Senderaum) und die Lärmempfindlichkeit des Empfangsraumes. Im Weiteren sind die gemeinsame Trennfläche und/oder das Raumvolumen des Empfangsraumes zu beachten. Als minimale Anforderungen sind für den Wohnungsbau gemäß SIA 181 folgende Anforderungswerte anzunehmen: Außenlärm: De: 27 db (De: Anforderungswert an den Luftschallschutz externer Quellen) Innenlärm: Di: 52 db (Di; Anforderungswert an Luftschallschutz interner Quellen) L : 53 db (L : Anforderungswert für den Trittschallschutz) Bei erhöhten Anforderungen gelten die jeweils um 3 db verbesserten Werte. Generelle Anforderungen an den Wärme-Feuchteschutz Seitens der Bauordnungen der Länder wird wie in der MBO nur eine generelle Anforderung erhoben. 15 (1) der MBO lautet: Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Spezifischere Regeln sind in diesem Fall in der EnergieEinsparVerordnung (EnEV 2014) enthalten, die von der Bundesregierung am 16.10.2013 beschlossen wurde. Für Neubauten ist dabei der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf maßgebend. Ab dem Jahr 2016 tritt für den Neubau eine weitere Verschärfung um ein Viertel der Ausgangswerte ein. Immer noch erstaunlich niedrig sind die Mindestanforderungen an Einzelbauteile von Wohngebäuden, sie betragen bspw. für Wände max. U = 0,24 W/m²K und für Fenster max. U = 1,3 W/m 2 K (EnEV 2014, Anlage 3, Tabelle 1). Man befindet sich halt auch immer in der Wirtschaftlichkeitsdiskussion, die der Holzbau schon lange hinter sich gelassen hat und einen weit besseren Standard bietet! Für die rechnerische Beurteilung des Wärmeschutzes stehen in die Normenreihe der DIN 4108 WISA -SPRUCE Verbindliche Höchstleistung Feinjährige nordische Fichte aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern verleiht WISA-Spruce seine ausgezeichneten statischen Materialkennwerte und Dimensionsstabilität. Die Kombination dieser Eigenschaften mit einem niedrigen Eigengewicht macht unsere WISA-Spruce zu einer wahren Hochleistungsplatte unter den Holzwerkstoffen. Charakteristische Festigkeitskennwerte für die Berechnung nach Eurocode 5 für alle Plattenstärken von 5 50 mm sind abrufbar unter: www.wisaplywood.com/de,» DoP Finder «: UPM001CPR oder UPM002CPR. Oder fordern Sie noch heute das kostenlose technische Handbuch mit kompletten Produktinformationen sowie den neuen Prospekt über Oberflächenqualitäten an unter: woodgmbh@upm.com www.wisaplywood.de www.upm.de PEFC/02-31-112 Promoting Sustainable Forest Management www.pefc.org

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 18 2/2015 (Wärmeschutz und Energieeinsparung) mit DIN 4701 (Heiztechnik) ebenso zur Verfügung, wie auch die Berechnungsnormen der Reihe DIN V 18599. Sie werden für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Q P herangezogen, die letztgenannte Normenreihe ist zwingend anzuwenden bei Nichtwohn-Gebäuden und wenn die Gebäude auch gekühlt werden. Die zu erfüllenden Anforderungen werden allerdings in vielen Fällen durch zusätzliche Förderbedingungen beeinflusst. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt beispielsweise Investitionszuschüsse zum Eigenkapital bzw. Tilgungszuschüsse für sogenannte KfW-Effizienzhäuser. Es gibt derzeit besonders attraktive Zuschüsse für energieeffizientes Sanieren von Gebäuden mit den Klassen 55, 70, 85, 100 und 115 sowie einer gesonderten Denkmal-Kategorie. Die Ziffern bedeuten jeweils die Prozentzahlen des Primärenergiebedarfs im Vergleich zu einem Neubau nach EnEV mit gleicher Geometrie (Referenzgebäude), vgl. auch Blickpunkt in Heft 1-2015. Vereinfacht kann man sagen, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz für den Neubau allmählich das 3- Abb. 1: Anforderungen der verschiedenen MINERGIE -Standards (Quelle: MINERGIE ) Liter-Haus Niveau erreichen (30 kwh/m 2 a Heizwärmebedarf), das Ziel der Bundesregierung aber langfristig die Errichtung von EnergiePlus- Häusern ist. Der Gebäudebestand gerät zunehmend unter Nachrüstungszwang, insbesondere bei Heizungssystemen, Fassadenarbeiten und der Dämmung der obersten Geschossdecke! Die Beurteilung des Feuchteschutzes für Holzbauwerke erfolgt nach den Regeln der DIN 4108-3 und der DIN 4108-7 und durch die Anwendung dynamischer Verfahren nach DIN EN 15026, insbesondere bei Flachdächern in Holzbauweise mit Gründächern u.ä. und bei Innendämmungen von historischen, massiven Außenwänden. Diese Beurteilung ist insbesondere in Zusammenhang mit dem konstruktiven Holzschutz von besonderer Bedeutung, um eine Einstufung der Konstruktionen in die Gebrauchsklasse 0 (GK0) zu ermöglichen und damit die Verwendung vorbeugend chemischer Holzschutzmittel auszuschließen. Besondere Regeln dazu enthält DIN 68800-2: 2012-02 Holzschutz Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau. Die Anforderungen an den Wärmeschutz sind in der OIB- Richtlinie 6 geregelt. Dabei wird an den Neubau von Wohngebäuden ein maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,WG,max,RK von 16 * (1+3,0/l c ) in kwh/m 2 konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie und bezogen auf das Referenzklima gefordert, wobei der Wert für Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche > 100 m 2 maximal 54,5 kwh/ m 2 a betragen darf. Zusätzlich werden Anforderungen an den Endenergiebedarf gestellt und im Energieausweis sind darüber hinaus der Primärenergiebedarf, der Gesamtenergieeffizienz-Faktor und die Kohlendioxidemission anzuführen. Hinsichtlich der Luft- und Winddichtheit wird in Richtlinie 6 gefordert, dass bei Gebäuden ohne Lüftungsanlage die Luftwechselrate bei einem Differenzdruck von 50 Pa (n 50 -Wert) den Wert 3,0 h -1 und bei Gebäuden mit mechanisch betriebener Lüftungsanlage den Wert 1,5 h -1 nicht überschreitet. Diese Werte sind bei Wohngebäuden mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m 2 für jede Wohneinheit einzuhalten. Wie bereits erwähnt, sind die grundlegenden Anforderungen an den Wärmeschutz in der kantonal geregelt. Als Minimalvorgaben gelten im Energiebereich die Mustervorschriften der Kantone (MuKEn), welche praktisch von allen Kantonen als Minimum vorgegeben werden. In den letzten Jahren hat die starke Verbreitung der Marke MINERGIE gezeigt, dass deutlich energieeffizientere Bauten erstellt werden können; und dies mit geringen Mehrkosten und höherem Komfort. Die Mustervorschriften der Kantone wurden deshalb laufend verschärft und in Richtung MINERGIE angepasst (2008: 4,8 Liter Heizöläquivalent pro Quadratmeter Energiebezugsfläche); In den neu aufgelegten Musterverschriften (MuKEn 2014) wurden die Zielvorgaben nochmals deutlich verschärft: Neue Gebäude versorgen sich ab 2020 ganzjährig selbst mit Wärmenergie und zu einem angemessenen Teil an Elektrizität). Die Anforderungen an die in der relativ weit verbreiteten MINERGIE - Standard werden in der Abbildung 1 dargestellt. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle wird durch den jeweiligen Energiestandard vorgeben: MINERGIE : Luftwechsel 1.0 h -1 bei 50 Pa Druckdifferenz (nicht geprüft) MINERGIE -P und A: Luftwechsel 0.6 h -1 bei 50 Pa Druckdifferenz (Prüfung obligatorisch)

2/2015 19 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten Lösungen für den mehrgeschossigen Holzbau: die Trends. : Brettsperrholz und Rahmenbau Im Bereich des mehrgeschossigen Holzbaus werden als tragende Bauteile in der Mehrzahl der Objekte Brettsperrholzelemente eingesetzt. In der Vergangenheit hat sich bei mehrgeschossigen Objekten eine Kombination der Brettsperrholz- mit der Holzrahmenbauweise sowohl aus bautechnischer als auch aus ökonomischer und ökologischer Sichtweise positiv herausgestellt. Die tragenden Wandschotten (Innenwände und Trennwände) sowie die Deckenelemente werden in Brettsperrholzbauweise ausgeführt, während die nichttragenden Außenwände in Holzrahmenbauweise realisiert werden. Dadurch können die wärmeschutztechnischen Vorteile schlankere Außenwand der Rahmenbauweise mit den statischen Vorteilen der Brettsperrholzbauweise ressourcenschonend kombiniert werden. Dadurch können auch mittelständische Holzbauunternehmen mehrgeschossige Objekte bei einer entsprechenden Auslastung der Produktion bzw. Wertschöpfung realisieren. und : Rahmenbau und Brettsperrholz und immer mehr Hybridbauweise In der lässt sich kein genereller Trend zu einem bestimmten Holzbausystem feststellen. Nach wie vor dürfte die dem mehrgeschossigen Holzbau angepasste Rahmenbauweise am weitesten verbreitet sein. Dabei wird bei der Detaillösung (insbesondere beim Geschossübergang) konsequent darauf geachtet, den Anteil von liegendem Holz auf ein Minimum zu beschränken (Abbildung 2). Brettsperrholz wird dann eingesetzt, wenn hohe vertikale und horizontale Lasten abgeleitet werden müssen. Es kann also durchaus sein, dass einzelne Wände einer Rahmenbaukonstruktion durch Brettsperrholz ersetzt werden. Ein deutlicher Trend bei mehrgeschossigen Bauten ist in Richtung Hybridbauweise festzustellen. Dabei werden die hochbeanspruchten Teile in Bezug auf die vertikale und horizontale Lastableitung sowie den Schallschutz in massiven Bauweisen (vorwiegend Beton) und die Bauteile der Gebäudehülle hochwärmedämmend in Holzbauweise erstellt. Ein wesentlicher Grund zu diesem Trend dürfte bei wirtschaftlichen Gegebenheiten liegen. Deckenkonstruktionen Bei den mehrgeschossigen Gebäuden liegen sehr häufig Mischkonstruktionen (hybride Bauweisen) vor. Tafelbau für nichttragende Außenwände und weniger belastete Innenwände, z.b. in Dachkonstruktionen, oder Decken und Dach- Abb. 2: Geschossdecken-Anschluss Rahmen (Quelle: Makiol+Wiederkehr, CH-Beinwil am See) decken wird durch Massivholzbauweisen (Brettstapel, Brettsperrholz, Brettschichtholz) und Holz-Beton-Verbunddecken ergänzt. Dazu kommen natürlich betonierte Bodenplatten, Untergeschosse und manchmal auch durch die besondere Nutzung Erdgeschosse, betonierte Treppenund Aufzugsschächte und von Anzeige AVOLA Neue universelle Tischkreissäge VARIANT 450 Untertisch-Kappsäge mit Drehteller 0-150, höhenverstellbar und schrägverstellbar 90-30 Vielseitige Einsatzmöglichkeiten bei härtester Belastung. l Kapp- und Gehrunsschnitte l Doppelgehrungsschnitte (Schifterschnitte) l Längsschnitte NEUHEIT! GAMA 65 K3 Kapp- und Gehrungssäge mit präziser Positionierung und Längenmessanschlag Exenso Comfort 7 auf einen Streich! KREISSÄGEN 7 Schnitte Variabel, zuverlässig, hochwertig eben AVOLA! Halle 15 / Stand E23 AVOLA MASCHINENFABRIK A. Volkenborn GmbH & Co. KG Heiskampstraße 11 D-45527 Hattingen Postfach 80 02 28 D-45502 Hattingen Telefon +49 / 23 24-96 36-0 Telefax +49 / 23 24-96 36-50 E-mail info@avola.de www.avola.de

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 20 2/2015 Abb. 3: Baustellenbild aus C13 in Berlin, 7-Geschosse Holzbau. Zu erkennen ist die Bewehrung der noch nicht betonierten Verbunddecke, BSH-Decke und gekapselte Wand, Holzstützen und Stahlunterzug (Quelle: Kaden & Partner, Berlin) Abb. 4: Innvovationszentrum der Kampa AG, Aalen-Waldhausen Quelle: Stefan Winter Fall zu Fall auch Stahlunterzüge oder Stahlstützen, wenn konstruktionsbedingte Querschnittsminimierungen realisiert werden müssen. Hier auf Einzelheiten einzugehen, würde ein ganzes Buch füllen. Dort wo sichtbare Holzbauteile in den mehrgeschossigen Gebäuden gezeigt werden sollen, wird im Regelfall auf massive Konstruktionen wie Brettsperrholz- oder Brettschichtholzdecken oder massive Brettschichtholzstützen und -unterzüge zurück gegriffen, da sie leicht löschbar sind und keine Hohlraumbrände provozieren. In ist wohl derzeit das im Wesentlichen nach der Bauordnung Baden- Württemberg errichtete Innovationszentrum der Firma Kampa AG der konsequenteste Holzbau. Alle Decke, Unterzüge, Stützen, Außenwände sind reiner Holzbau, ebenso die Wände der Treppen- und Aufzugsschächte, nur die Treppenläufe sind Beton-Fertigteile. Ein Großteil der Trenndecken wird in Brettsperrholzbauweise mit Nassestrich und Schüttung errichtet, wobei aus schallschutztechnischen Gründen die Schüttung (5-10 cm Höhe) in der Regel lose eingebracht wird. Die Brettstapelbauweise hat in den letzten Jahren in im Geschoßbau an Bedeutung verloren. Die Fertighausindustrie führt in Abhängigkeit der Spannweiten Trenndecken auch in Holzrahmenbauweise aus. Es ist ein klarer Trend hin zur Verwendung von Halbfabrikaten mit industrieller Vorfertigung festzustellen. Hohlkastenelemente (z.b. Lignatur), Brettstapeldecken und Holz- Beton-Verbunddecken (in Kombination mit Brettstapel oder Balkendecken) dürften sich in Bezug auf die Verwendungshäufigkeit in etwa die Waage halten. Bei den Holz-Beton-Verbundbecken ist kein klarer Trend zwischen der Vorfertigung im Werk und dem Einbringen des Überbetons auf der Baustelle auszumachen. Nach wie vor wird der logistische Aufwand der Vorfertigung als zu hoch eingestuft. Die Nachteile des Ortbetons (Feuchteeintrag beim Betonieren, provisorisches Abspriessen während der Austrocknung, lange Aushärtungszeit des Betons) werden in Kauf genommen und gegenüber den Vorteilen einer Vorfertigung (trockene und schnelle Bauweise) weniger gewichtet. Detailanschlüsse Anforderungen In war es bisher erforderlich in der Gebäudeklasse 4 unter Berücksichtigung der M-HFHHolz-R sehr aufwändige Anschlüsse mit z.b. versetzten Gipsbauplattenanschlüssen auszuführen. Gebäude der Gebäudeklasse 5 fallen aber nicht unter die M-HFHHolz-R, da sie auf Grundlage besonderer Brandschutzkonzepte errichtet werden. Ein gewisser Widerspruch! Die Bauordnung Baden- Württemberg, gültig ab 01. März 2015, fordert in der GKl 4 und 5 z.b. im 26 (3): (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. Und das ist eine klare Anforderung an die Detaillierung, die aber (noch) nicht über geregelte Detailausbildungen nachgewiesen werden kann. Die Situation wird derzeit in sehr intensiv diskutiert und es stehen in der nächsten Zeit weitere Veränderungen und Fortschreibungen der bauaufsichtlichen Regeln an. Außerhalb des Brandschutzes gibt es wenige direkte Anforderungen an Details. Die Wärmeschutznorm DIN 4108 geht z.b. von luftdichten Außenhüllen aus, was wiederum indirekt eine Anforderung an Details darstellt. Die Detailanschlüsse (z.b. Trennwand zu Trenndecke) müssen denselben Feuerwiderstand erfüllen, wie die Bauteile selbst. In der Vergangenheit gab es hinsichtlich eines möglichen Einbrandes über die Anschlussfuge umfangreiche Diskussionen. Orientierende Kleinbrandversuche von Wand- und Deckenanschlüssen in Holzrahmen- und Holzmassivbauweise im Rahmen eines Forschungsprojektes der Holzforschung Austria [Tei-

2/2015 21 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten binger, Matzinger, 2008] belegten, dass herkömmliche Anschlussdetails sowohl in Holzrahmenbauweise als auch in Holzmassivbauweise die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen. Im Zuge eines weiteren Forschungsprojektes zum Feuerwiderstand von Holzkonstruktionen [Teibinger, Matzinger 2010] wurden unter anderem 33 belastete Großbrandversuche von Holzrahmenwänden und 7 belastete Großbrandversuche von Holzmassivwänden durchgeführt. Zur Lasteinbringung wurde in allen Fällen eine mit Gipsplatten bekleidete Hilfsdeckenkonstruktion in Brettsperrholzbauweise auf die Wandelemente mit einem Schraubenabstand von 500 mm befestigt. Es wurden im Bereich der Fuge zwischen der Hilfsdecke und der Wand keine zusätzlichen brandschutztechnischen Maßnahmen gesetzt. In keinem einzigen Fall kam es zu einem erhöhten Abbrand im Anschlussbereich bzw. zu einem Versagen im Bereich der Fuge, wobei die Versuchsdauer zwischen 30 und 120 Minuten variierte. Grundsätzlich müssen die Anschlussdetails den gleichen Feuerwiderstand erfüllen wie das Bauteil. Zudem sind die grundlegenden Regeln im Zusammenhang mit der Flankenübertragung (Schallschutz) und der Lastübertragung einzuhalten (siehe Abbildung 2 und nachfolgendes Kapitel). Standardlösungen, Detailkataloge oder gar vorgeschriebene Musterdetails zu Deckenanschlüsse gibt es in der nicht. Es ist somit Holzbauplanern vorbehalten, den Anforderungen entsprechende Anschlussdetails zu entwickeln. Im Rahmen der Überarbeitung der Stand-der- Technik-Papiere zu den neuen Brandschutzvorschriften (Lignum-Dokumentation Brandschutz) ist vorgesehen, ein entsprechendes Dokument zu erarbeiten. Detailanschlüsse Lösungen Zur Erfüllung der Anforderungen der M-HFHHolz-R ist durchgängig eine Kapselung mit nichtbrennbaren Baustoffen erforderlich, deren Klassifikation der Kapselklasse K 2 60 entspricht. Die Richtlinie gibt dann dazu genaue Anschlussdetails der Platten untereinander mit versetzten Stößen und bspw. Einbaudetails für Steckdosen und Kabelbündel etc. vor. In einem umfangreichen Forschungsvorhaben wurden daher vereinfachte Anschlüsse entwickelt und zwischenzeitlich ein einem Detailkatalog [Erarbeitung weiterführender Konstruktionsregeln/-details für mehrgeschossige Gebäude in Holzbauweise der Gebäudeklasse 4, TU München] veröffentlicht. Die hier enthaltenen Nachweise und Details stellen eine wesentliche Vereinfachung dar und enthalten auch erstmalig Vorschläge, wie bekleidete und unbekleidete Holzbauteile miteinander zu verbinden sind! Prinzipiell wurden diese Anschlüsse so auch in den bisher gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ausgeführt. Und man kann auf Grund der zugrunde liegenden Versuche davon ausgehen, dass die o.a. Anforderungen z.b. des 26 (3) der Bauordnung Baden-Württemberg damit für einen Zeitraum von 60 Minuten ebenfalls erfüllt sind. Aber grundsätzlich gelten darüber hinaus natürlich weitere Grundanforderungen an Details, ohne die funktionale Bauteile nicht sicher hergestellt werden können. Die nachfolgend für aufgeführten Voraussetzungen gelten ebenso in - sie sind eine Grundvoraussetzung für robuste Konstruktionen. Eine Vielzahl von Detailbeispielen ist verfügbar - im Holzbau allgemein bekannt sind die vielfältigen Lösungen der Informationsdienst Holz Hefte oder aus der Zeitschrift HOLZBAU - die neue quadriga. Normativ oder in bauaufsichtlich relevanten Regeln wie allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen sind Detaillösungen hingegen selten vorgegeben. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel - so findet man z.b. in Zulassungen für Wärmedämmverbundsysteme Regeldetails zur Ausbildung von z.b. Fensteranschlüssen oder in DIN 68800-2 Holzschutz - bauliche Maßnahmen Regeln zur Ausführung von Sockeldetails von Außenwänden zur Einstufung in die Gebrauchsklasse 0 (GK 0). Hannover - Germany 11. - 15. Mai 2015 Innovationen für den Holzbau und Zur Erfüllung der Anforderungen sind folgende konstruktive Voraussetzungen einzuhalten: Der Hohlraum ( 2 cm) bei zweischaligen Aufbauten ist vollständig mit Mineralwolle auszudämmen. Die Elemente sind kraftschlüssig und fugenfrei miteinander entsprechend der statischen Erfordernisse zu verbinden. Die Luftdichtheit des Anschlusses ist aufgrund der Anzeige Hundegger Halle 15 / Stand C35 www.hundegger.de

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 22 2/2015 wohnungsweisen Anforderung durch durchgehende Lager und/oder Klebebänder sicherzustellen. Die Brandschutzverkleidungen und deren Fugen sind laut den Herstellerangaben auszuführen. Bei Kapselanforderungen an die Bauteile und deren Anschlüsse sind die Stöße bei mehrlagigen Brandschutzbekleidungen versetzt auszubilden. Eine Entkoppelung zur Verhinderung der Flankenübertragung ist durch Vorsatzschalen, abgehängte Decke und/oder durchgehende elastische Lager sicher zu stellen. Die Entkoppelung ist auch bei Stützen erforderlich. Elastische Lager dürfen nicht mechanisch befestigt werden. Entkoppelte Verbindungsmittel verbessern den Schallschutz. Weitere Details können den beiden Planungsbroschüren [Teibinger, Matzinger, Dolezal 2014a] und [Teibinger, Matzinger, Dolezal 2014b] entnommen werden. Fassaden Anforderungen Neben den Anforderungen an die Fassadenbekleidungen (siehe Abs. 2.2.1) müssen in für Fassadenelemente die Anforderungen an nichttragende Außenwände berücksichtigt werden. Diese nichttragenden Fassadenelemente, wie sie bspw. zur Sanierung von Bestandsbauten als vorgefertigte Holztafelelemente benutzt werden (www.tesenergyfacade.com), dürfen bis zur Hochhausgrenze in feuerhemmender Bauweise in Holzbau ausgeführt werden (REI 30). Der Nachweis feuerhemmender Bauweise gelingt in der Regel systemimmanent! Sollen diese Elemente dann auch noch eine Holzbekleidung erhalten (Anforderung für die Gebäudeklassen 4 und 5 = schwer entflammbar), dann ist die Genehmigung einer Abweichung erforderlich. Der Gleichwertigkeitsnachweis zur schwer entflammbaren Fassadenbekleidung gelingt i.d.r. durch konstruktive Maßnahmen wie sie auch in (1) oder Tabelle 2 festgehalten sind. OIB Richtlinie 2 Brandschutz Ausgabe 2011 fordert bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 4, dass Fassaden so auszuführen sind, dass eine Brandweiterleitung über die Fassadenoberfläche innerhalb von 30 Minuten auf das zweite, über dem Brandherd liegende Geschoß, das Herabfallen großer Fassadenteile sowie eine Gefährdung von Personen wirksam eingeschränkt wird. In und der liegt die Grenze um ein Geschoß höher und der Zeitraum ist auf 20 Minuten beschränkt, siehe Abbildung 5. Vorgehängte Fassaden können hinterlüftet, belüftet oder nicht hinterlüftet ausgeführt werden. Ab der Gebäudeklasse 4 ist ein Nachweis zu erbringen, ob die Konstruktion den Schutzzielen entspricht. Aus diesem Grund sind in strengere konstruktive Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele erforderlich. Abb. 5: Vergleich des Schutzziels s (durchgezogene Linie) mit dem Schutzziel der bzw. s (gestrichelte Linie) an Hand des Holzfassaden bis an die Hochhausgrenze Bei Gebäuden geringer Höhe ( 11m) können brennbare Außenwand Bekleidungen bei allen Nutzungen praktisch ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Bei Gebäuden mittlerer Höhe ( 30 m) können brennbare Außen Wandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen verwendet werden, sofern die Zugänglichkeit der Feuerwehr zur jeweiligen Fassadenfläche gewährleistet ist. Es können Wärmedämm-Verbundsysteme aus brennbaren Materialien eingesetzt werden, sofern sie mit einer VKF anerkannten Konstruktion ausgeführt werden oder wenn in jedem Geschoss ein umlaufender Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur 1000º C) mit einer minimalen Höhe von 0,20 m eingebaut wird. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe, deren Außenwand Bekleidungen und / oder Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden (siehe Kapitel Detaillösungen). Außenwand Bekleidungen bei Hochhäusern müssen aus Baustoffen der RF 1 sein (RF1 = kein Beitrag zum Brand). Fassaden Detaillösungen Da die Detaillösungen im Wesentlichen auf gleichen Forschungsvorhaben basieren, unterschieden Sie sich praktisch nicht von den Vorschlägen der. Für die Argumentation von Abweichun- Schadensbildes nach dem Naturbrandversuch in Merkers, bei welchem der Brand von selbst ausgegangen ist (!) [Quelle: Kotthoff et al] gen wird in im Regelfall die Veröffentlichung [Winter, Merk 2010] herangezogen, die aber auch auf den Versuchen der Lignum basiert (siehe z.b. Abbildung 5). Bei Außenwand-Wärmedämmverbundsystemen mit einer Dämmung von maximal 10 cm EPS oder aus Baustoffen der Klasse A2 gilt dies laut OIB-Richtlinie als erfüllt. Bei Außenwand-Wärmedämmverbundsystemen mit einem Dämmstoff der Klasse E von mehr als 10 cm sind für nachweisfreie Ausführungen in jedem Geschoss im Bereich der Decke umlaufende Brandschutzschotte aus Mineralwolle mit einer Höhe von 20 cm oder im Sturzbereich der Fenster und Fenstertüren Brandschutzschotte aus Mineralwolle mit einem seitlichen Übergriff von 30 cm und einer Höhe von 20 cm verklebt und verdübelt auszuführen. Darü-

2/2015 23 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten ber hinaus gelten zusätzliche Anforderungen in den Bereichen von Durchgängen, Durchfahrten und Laubengängen. Als VKF-anerkannte Konstruktion gelten Konstruktionen, welche das geforderte Schutzziel (siehe oben) erreichen. Die grundlegenden konstruktiven Vorgaben können dabei aus einer VKF-Anerkennung, einem VKF-anerkannten Stand-der-Technik- Papier oder den konstruktiven Vorgaben in den Brandschutzrichtlinien stammen. Holz- Außenwand Bekleidungen sind somit für Gebäude mittlerer Höhe nutzungsunabhängig möglich, wenn sie gemäß der von der VKF als Stand der Technik anerkannten Lignum- Dokumentation Brandschutz Außenwände Konstruktion und Bekleidungen ausgeführt werden. Schachtausbildung Anforderungen Tabelle 2: Ausführung der Brandschutzsperren [Quelle: Schober & Matzinger, 2006] Nr. Material Konstruktion Kommentare 1 2 3 4 5 nicht brennbar (mind. A1) Holz (mind. D) nicht brennbar abgedeckt Dreischichtplatte (mind. D) 40 mm nicht brennbar (mind. A1) Holz (mind. D) nicht brennbar abgedeckt Auskragung 200 mm Stahlblechdicke 1,0 mm, kein Aluminium Befestigungsmittel Stahl, e 400 mm; Längsstöße müssen die Funktion der Brandschutzmaßnahme sicherstellen. Auskragung 200 mm Holzdicke 20 mm Stahlblechdicke 0,5 mm Befestigungsmittel Stahl, e 625 mm; Längsstöße müssen die Funktion der Brandschutzmaßnahme sicherstellen. Auskragung 200 mm Befestigungsmittel Stahl, e 625 mm; Längsstöße müssen die Funktion der Brandschutzmaßnahme sicherstellen. Auskragung 100 mm Stahlblechdicke 1,0 mm, kein Aluminium Befestigungsmittel aus Stahl e 400 mm; Längsstöße müssen die Funktion der Brandschutzmaßnahme sicherstellen. Auskragung 100 mm Holzdicke 20 mm Stahlblechdicke 0,5 mm Befestigungsmittel Stahl, e 625 mm; Längsstöße müssen die Funktion der Brandschutzmaßnahme sicherstellen. Für alle horizontalen und vertikalen Holzfassaden sofern die Leisten 20 / 70 mm und die Fugen 10 mm Holzfassade (Bretter oder Platten) ohne Fugen Grundsätzlich gilt, dass Durchdringungen in Bauteilen die Eigenschaften der Bauteile nicht negativ beeinflussen dürfen, insbesondere den Wärme-, Feuchte-, Schallund Brandschutz der Bauteile. Abb. 6: Ausbildung der Brandschotts (Nummern entsprechen der Tabelle 2) Während man im Wärmeund Schallschutz punktuelle Verschlechterungen noch hinnehmen kann, wenn die Gesamtleistung des Bauteils bzgl. des Wärme- oder Schallschutzes noch erhalten bleibt, so ist das bei Feuchte- und Brandschutz nicht der Fall. Eine Durchdringung, die bspw. punktuell zu Kondensatausfall und in Folge davon zu Schimmelbildung führt ist ebenso DER STAR UNTER DEN DAMPFBREMSEN kostenlose beratung und sicherheit inklusive die spezielle Funktionsmembran der AIRSTOP DIVA FORTE+ reagiert auf die Feuchtigkeit ihrer umgebungsluft und verändert dadurch ihren diffusionswiderstand. sie kann bei ausreichender solarer einstrahlung die sommerliche austrocknung des bauteils fördern. Anzeige Beachten Sie unbedingt den Bauablauf - wir beraten Sie gerne! HOHE SD-SPREIzUNg S d 0,5-30 m www.isocell.at Tel.: +43 (0) 6216 4108

Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten 24 2/2015 Tabelle 3: Übersicht über mögliche Brandschutzmaßnahmen an der Außenwand mit brennbarer Außenwandbekleidung RF3 bei Gebäuden mittlerer Höhe (Grundlage: Lignum-Dokumentation Brandschutz 7.1 Außenwand Konstruktion und Bekleidung) Grundsätzliche Anforderungen innen außen 1 Außenwand Bekleidung RF3 2 Hinterlüftung RF3 3 Fassadenbahn RF2 4 Dämmschutzschicht RF1 (d 10 mm) oder Bekleidung EI 30) 5 Brandschutzmaßnahme pro Geschoss Brandschutzmaßnahme pro Geschoss Ausführung mit Schürzen Ausführung mit unterbrochener Hinterlüftung (Unterlüftung) Stahlblech Holzlatte Mineralwolle Holzlatte Bei jeder Bekleidungsart einsetzbar Auskragung angepasst an Außenwandbekleidung gemäß Lignum-Brandschutzdokumentation 7.1 Außenwände Konstruktion und Bekleidung 6 Außenwand Gestalterische Konsequenzen Nur bei geschlossenen Beplankungsarten Bauphysikalische Abklärungen erforderlich Kaum sichtbar Abgasanlagen bzw. Kamine) in den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer und mittlerer Höhe nicht schmelzende Baustoffe mindestens der RF2. Die Setzung geschütteter Baustoffe ist mechanisch geschossweise zu verhindern (z. B. Gitterrost, Bauplatte); c. wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der RF1 vorhanden sind. In Installationsschächten sind Abgasanlagen (Kamine), Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen im gleichen Schacht mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (z. B. Brandschutzplatte) abzutrennen. wenig zulässig, wie eine Durchdringung z.b. eines Kabelbündels, die zu einer punktuellen Durchdringung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte vor dem Erreichen der erforderlichen Schutzzeit führt. Anforderungen zum Brandschutz sind bspw. in der MBO 2012 in den 40 und 41 enthalten. Gebäudeklasse (GK) GK 2 GK 2 zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in Reihenhäusern GK 3 und GK 4 GK 2, GK 3 und GK 4 brandabschnittsbildende Bauteile Hinsichtlich der Anforderungen an Durchdringungen in Bauteilen fordert Abschnitt 3.4 der [OIB Richtlinie 2 2011]: Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.b. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Die eingesetzten Abschottungen von Durchdringungen müssen somit dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Bauteile erfüllen. Tabelle 4: Anforderungen an die Abschottungen in oberirdischen Geschossen nach [OIB Richtlinie 2 2011] Anforderung an den Feuerwiderstand 30 Minuten 60 Minuten 60 Minuten 90 Minuten Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind gemäss den aktuell gültigen VKF-Richtlinien grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Für Bauten geringer und mittlerer Höhe genügen Revisionsdeckel RF1 bei geschossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten. Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschließen. Auf die geschossweise Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden: a. wenn zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen; b. wenn der Installationsschacht hohlraumfrei mit Baustoffen RF1 ausgefüllt ist. Sofern keine Installationen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Schachtausbildung Detaillösungen Schächte in Trockenbauweise können in Anlehnung an 4102-4:1994-03, Abs. 4.10 oder nach abp ausgeführt werden. Wichtig ist, dass auch evtl. Revisionsöffnungen, z.b. zu Fluren, die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Schachtwände aufweisen. Für entsprechende Verschlüsse gibt es ebenso wie für Kabelschotts oder Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise in Form von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abp) oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abz). Bei der Anwendung ist darauf zu achten, dass die jeweils in den Abschnitten 1 genannten Anwendungsbereiche und -bedingungen für die jeweiligen Bauteile beachtet werden. Das führt insbesondere bei Brandschutzklappen bei der Anwendung im Holzbau teilweise zu Problemen, da die Schotts oder Klappen nur in Massivbau- oder Trockenbauteilen geprüft wurden. Neben den wenigen entsprechend ihrer Verwendbarkeitsnachweise

2/2015 25 Im Blickpunkt: Grenzen überschreiten ausdrücklich für den Holzbau anwendbaren Produkten gibt hier bspw. der [Kommentar zur Muster-Leitungs-Anlagen- Richtlinie, Lippe et.al.] gute Hilfestellungen. Er enthält bspw. Detailausführungen, die der Variante in Abbildung 7 sehr ähnlich sind. Zu Wärme- und Feuchteschutz ist man auf eigene Berechnungen oder z.b. den [Wärmebrückenatlas] oder andere Veröffentlichungen angewiesen, zum Schallschutz z.b. bei Lüftungsklappen etc. auf die Herstellerangaben. Bei Schachttyp A werden die Anforderungen an den Feuerwiderstand an die Schachtwände und deren Durchdringungen gestellt. Die Anforderungen gelten sowohl von außen nach innen als auch von innen nach außen, da es, z.b. im Falle von Revisionsarbeiten, zu einem Brand im Schacht kommen könnte. Der Schacht ist horizontal zwischen dem ersten oberirdischen Geschoss und dem Kellergeschoss sowie dem obersten Geschoss und dem nicht ausgebauten Dachgeschoss abzuschotten. Als Schachtwände werden in der Regel Gipsständerkonstruktionen eingesetzt. Diese müssen entsprechend den Anforderungen klassifiziert und ausgeführt sein, ebenso die eingesetzten Abschottungssysteme der Durchdringungen durch die Schachtwand. Schächte werden häufig in Ecken bzw. an Innenwänden errichtet. Die schachtumschließenden Wände können dabei auch in Holzbauweise errichtet werden, wobei diese schachtinnenseitig mit einer nicht brennbaren Bekleidung versehen werden und die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Schachtwand erfüllen müssen. Die Leibung der Deckenöffnung ist nicht brennbar zu bekleiden, wobei für 60 Minuten Feuerwiderstand mindestens 2 x 12,5 mm GKF-Platten zu verwenden sind. Es ist sicherzustellen, dass die Gips- leibungsverkleidung vollflächig am Holz aufliegt. Andernfalls sind die Holzoberfläche und die Fuge zwischen Gips und Holz mit einem intumeszierenden Produkt zu beschichten. Intumeszierende Produkte bewirken bei thermischer Beanspruchung durch Aufschäumen den Verschluss von Restöffnungen und verhindern damit den Durchtritt von Rauch und toxischen Gasen. Sollten die Ecken der Öffnung produktionsbedingt nicht scharfkantig ausgeführt sein, so sind die Kanten der Gipsplatten anzupassen und die Fuge ist ebenfalls zu beschichten. Im Anschlussbereich der geprüften und klassifizierten Schachtwand an die Holzelemente sind zwei 50 mm breite und 20 mm dicke Streifen einer Gipsplatte Typ GM-F nach [ÖNORM EN 15283-1] schachtinnenseitig an der Holzdecke zu befestigen. Bei Schachttyp B werden an die Schachtwände keine Brandanforderungen gestellt. Der Schacht wird geschoßweise entsprechend den Anforderungen an den Feuerwiderstand der Decke horizontal abgeschottet. Als Abschottungssysteme können Weichoder Hartschotts in Kombination mit Brandrohrmanschetten, Strangisolierungen und dergleichen mehr eingesetzt werden. An der Deckenunterseite sind zwei 50 mm breite und Abb. 7: Beispielhafte Ausbildung einer Durchdringung eines Schachttyps A bei einer Holzrahmendecke Abb. 8: Beispielhafte Ausbildung einer horizontalen Abschottung im Bereich einer Holzrahmendecke (Schachttyp B)