UK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich

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Transkript:

2032.3-UK Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989 Az.: Nr. I/3-P 4004/4-8/48 060, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 Az II/5-P4004/4-6/116 999 Zum Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) in der jeweils geltenden Fassung Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBl S. 386) gilt für den Bereich der staatlichen Schulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen folgendes: 1. 1 Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409; BayRS 2030-2- 20-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Der in 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der außerunterrichtlichen Dienstpflichten erforderliche Zeit. 2. 1 Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrer im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird. 2 Dabei gelten berufliche Schulen als eine Schulart. 3 Bei Lehrern, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. 4 Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 Abs. 3 und 4 oder Art. 80 a Abs. 4 BayBG. 3. 1 Nach Art. 80 Abs. 2 BayBG kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. 2 Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. 3.1. 1 Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zur Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste. 2 Als

Pflichtunterricht gilt auch der Hausunterricht nach der Verordnung vom 29. August 1989 (GVBl S. 455). 3 Mehrarbeit kann auch für die Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht erteilt werden, der ausfallen würde, weil der Lehrer Hausunterricht erteilt. 3.2. 1 Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen der Lehrer im Hauptamt tätig ist. 2 Hausunterricht, der von der Stammschule des kranken Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich. 3.3. 1 Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistet werden. 2 Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen längeren Zeitraum erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung zum 1. August oder zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres neu festgesetzt werden kann. 3.4. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärtern, Studienreferendaren) kann Mehrarbeit weder übertragen noch genehmigt werden. 3.5. Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden ( 9 Abs. 1 BayMuSchV) 3.6. Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen ( 124 SGB IX). 3.7. 1 Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, so ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrer zu verteilen. 2 Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Dreistundengrenze des 3 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV bleibt und daher nicht vergütet wird. 3.8. 1 Die Anordnung der Leistung von Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor. 2 Bei der Prüfung der Frage der Notwendigkeit der Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit sind jedoch die Belange des nebenamtlichen Unterrichts zu berücksichtigen. 3.9. 1 Im Hinblick auf 3 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 2 Nr. 2 MVergV ist bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit darauf zu achten, dass die Mehrarbeit 24 Unterrichtsstunden im Monat nicht überschreitet. 2 Das bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum regelmäßig höchstens fünf Unterrichtsstunden wöchentlich als Mehrarbeit geleistet werden dürfen. [redaktionelle Anmerkung: Die kursiv gesetzte Nr. 3.9 ist seit 1. September 2007 überholt!]

4. Die Gewährung einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 4.1 Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen. 4.2 1 Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat betragen; eine Vergütung kann sonach nur für Unterrichtstätigkeit gewährt werden. 2 Die bloße Beaufsichtigung einer Klasse (z.b. stille Beschäftigung) oder Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.b. Lehrerkonferenz) kann eine Vergütung für Mehrarbeit nicht begründen. 4.3 1 Die Mehrarbeit darf nicht durch Freizeit innerhalb eines Jahres bzw. in absehbarer Zeit danach ausgeglichen werden können; ein späterer Freizeitausgleich ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Beamten möglich. 2 Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung nach 16 der Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen. 3 Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die der Lehrer im Rahmen seiner Unterrichtspflicht zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z.b. Lehrerkonferenz) bedingt. [redaktionelle Anmerkung: Der Vorrang des Freizeitausgleichs vor Vergütung findet in den Fällen des Art. 80 Abs. 5 Satz 2 und 3 BayBG keine Anwendung; vgl. hierzu Ziff. 2 a und b der Ausführungen zur Mehrarbeit im Rahmen des Internetauftritts zur Unterrichtsversorgung] 5. 1 Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat wird keine Vergütung gewährt ( 3 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV). 2 Ebenso wird für eine 24 Unterrichtsstunden im Monat oder 288 Unterrichtsstunden im Jahr übersteigende Mehrarbeit keine Vergütung gezahlt ( 3 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 2 Nr. 2 MVergV). [redaktionelle Anmerkung: Der kursiv gesetzte Satz 2 ist seit 1. September 2007 überholt!] 5.1 1 Ergibt sich nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs (Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Stunden im selben Monat) eine Mehrarbeit von mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat, liegt eine abgeltbare Mehrarbeit vor. 2 Bei einer solchen Überschreitung ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an zu vergüten.

5.2 1 Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden. 2 Eine Pauschalierung oder eine Weiterzahlung bei Unterrichtsausfall (z.b. Ferien, Erkrankung) ist daher ausgeschlossen. 6. 1 Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus 4 Abs. 3 MVergV in der jeweils geltenden Fassung; die Vergütung wird nachträglich ausgezahlt. 2 Die die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen teilen den zur Anweisung der Dienstbezüge zuständigen Stellen die von den Beamten in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit. 7. Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist 7.1 im Bereich der Volksschulen und der Volksschulen für Behinderte das Staatliche Schulamt, 7.2 im übrigen Schulbereich der Leiter der Stammschule bzw. der Dienststellenleiter; bei Unterricht, der an einer anderen Schule geleistet werden soll, auf Antrag des dortigen Schulleiters, 7.3 für die Leiter staatlicher Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 7.4 1 Anträgen von Schulleitern auf Genehmigung von Mehrarbeit, die zu vergüten ist, kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden. 2 Die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden. 7.5 An den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens bedarf die Anordnung und Genehmigung der Mehrarbeit von Lehrkräften der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Universität bzw. der Universitätsklinik. 8. 1 Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wird jedoch für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer Vollbeschäftigten Lehrkraft anteilige Vergütung gemäß 34 BAT gezahlt; ein Vergütungsanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden sowie für die über 288 Zusatzstunden im Kalenderjahr hinausgehenden Zusatzstunden. 2 Überschreitet die Teilzeitkraft im Angestelltenverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die entsprechenden beamten-/besoldungsrechtlichen Vorschriften. 9. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft; Mehrarbeit, die vor dem 1. Juli 2002 geleistet wurde und noch nicht durch Freizeit ausgeglichen oder noch nicht vergütet wurde, ist nach den bis zum 30. Juni 2002 geltenden Regelungen abzuwickeln.

10. Gleichzeitig werden aufgehoben die Bekanntmachung vom 17. August 1973 (KMBl S. 945) Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (KMBeiBl S. 219*) Bekanntmachung vom 27. September 1977 (KMBl I S. 532). I.A. Dr. Kaiser Ministerialdirigent