Mehrarbeit im Schulbereich
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- Artur Hoch
- vor 7 Jahren
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1 Mehrarbeit im Schulbereich Handreichung der Hauptpersonalräte in der abl für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats
2 Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Handreichung für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats Wann liegt Mehrarbeit vor? Wie wird Mehrarbeit abgerechnet? Über welchen Zeitraum wird Mehrarbeit abgerechnet? Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen? Was ist bei Teilzeitbeschäftigten zu beachten? Diese Fragen werden immer wieder an die Berufsverbände der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Lehrerverbände (abl) gerichtet und ließen sich weiter fortsetzen. Nur wenige Themen haben mehr Brisanz und wurden bayernweit so unterschiedlich gehandhabt wie das Thema Mehrarbeit. Ziel ist es, künftig im Sinne von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit zu einer einheitlichen Praxis bei der Abrechnung von Mehrarbeit zu kommen. Seit 8 muss differenziert werden, ob die Mehrarbeit abrechnende Lehrkraft voll- oder teilzeitbeschäftigt ist. Gleichzeitig wurden einheitliche Formulare für die Abrechnung eingeführt (zu finden im Formularcenter des Landesamts für Finanzen Bayern), bei denen die Schulleitung überprüft, ob abrechnungsfähige Mehrarbeit entstanden ist und wie viel abgerechnet werden kann. Die Regierungen sind nur im Förderschulbereich überprüfende Instanz. Realschulen, Gymnasien und berufliche Schulen leiten die Mehrarbeitsanträge direkt an das Landesamt für Finanzen weiter. Die vorliegende Handreichung kommentiert die aktuelle KMBek zur Mehrarbeit im Schulbereich und zeigt Beispiele aus der Praxis. Wir gehen davon aus, dass sie für Mitglieder in der Schulleitung und für örtliche Personalräte eine gute Hilfestellung bei Fragen zur Mehrarbeit und deren Abrechnung ist. Ihre Hauptpersonalräte in der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Lehrkräfte (abl), Dezember 1 Ulrich Babl (brlv), Dagmar Bär (bpv), Rita Bovenz (bpv), Bernhard Buckenleib (KEG), Fritz Döring (KEG), Ina Hesse (bpv), Julia Jacob (brlv), Rudolf Keil (VLB), Wolfgang Lambl (VLB) und Michael Schwägerl (bpv)
3 Mehrarbeit im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. Oktober 1 Az.: II.5 5 P. 6b.858 Auf Grund von Art. 15 Halbsatz BayBG und Art. 1 Satz BayBesG wird zum Vollzug von Mehrarbeit für den Bereich der staatlichen Schulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Folgendes bestimmt: I. Allgemeines 1. 1 Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) vom 5. Juli 1995 (GVBl S. 9; BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung. Der in Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit.. 1 Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen. Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen Schulen als eine Schulart. Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. 5 Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. und oder nach Art. 88 Abs. BayBG sowie dann, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraumes planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, z. B. bei Block- oder Turnusunterricht, bei Sonderregelungen zur Arbeitszeit im Bereich der beruflichen Schulen. Die KMBek unterscheidet zwischen Unterricht und außerunterrichtlichen Dienstpflichten gem..1 und 9a LDO. Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen ebenfalls unterrichtliche Tätigkeiten dar: Probeunterricht im Rahmen des Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schüler Mündliche Prüfungen aller Art sind eine Form des Unterrichts Lehrplanmäßiger Unterricht, der außerhalb des Schulgebäudes stattfindet (außerschulischer Lernort). Ausgenommen davon sind schulische Veranstaltungen und dienstliche Aufgaben nach.1 und 9a LDO. Gezielte Lernförderung von Schülern in denjenigen Fällen, in denen planmäßiger Unterricht von einer anderen Lehrkraft vertretungsweise übernommen wird. Dazu muss also eine eindeutige Zuordnung zu Klasse/Kurs etc., Stunde und Unterrichtsfach möglich sein (KMBek III.1). Lehrbefähigung bedeutet: Lehramt für eine bestimmte Schulart und nicht Fakultas. An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtszeitkonto (LUZ) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit im Sinne dieser KMBek.
4 II. Anordnung von Mehrarbeit 1. 1 Nach Art. 87 Abs. Satz 1 BayBG kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann.. 1 Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste; Unterricht im vorstehenden Sinn grenzt sich von den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des 9a der Lehrerdienstordnung vom. August 1998 in der Fassung vom 1. Januar 8 ab. Als Unterricht gilt auch der Hausunterricht nach der Verordnung über den Hausunterricht vom 9. August 1989 (GVBl S. 55, ber. GVBl S. 7). Mehrarbeit kann auch für die Erteilung von Unterricht angeordnet werden, der andernfalls ausfallen würde, weil die Lehrkraft Hausunterricht erteilt. Mehrarbeit darf nicht für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) angeordnet werden.. 1 Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen die Lehrkraft im Hauptamt tätig ist. Hausunterricht, der von der Stammschule der/des kranken Schülerin/Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich.. 1 Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleistet werden. Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (d. h. für mindestens drei Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist. 5. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärterinnen / Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen / Studienreferendaren, Fachlehreranwärterinnen / Fachlehreranwärter) kann Mehrarbeit weder übertragen noch genehmigt werden. 6. Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden ( 9 Abs. 1 BayMuttSchV). 7. Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 1 SGB IX) Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Drei-Stunden-Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG bleibt und daher weder durch Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ausgeglichen noch vergütet wird.
5 III. Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung Die Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen. Die schriftliche Anordnung von Mehrarbeit erfolgt in der Regel über den Vertretungsplan, eine kurzfristig mündlich angeordnete Mehrarbeit erfordert einen Nachtrag im Vertretungsplan.. 1 Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat betragen; bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. Zur Ermittlung der Drei-Stunden-Grenze werden Soll- und Ist-Stunden im gleichen Kalendermonat gegenübergestellt (Saldierung). Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung kann nur für Unterrichtstätigkeit (in Abgrenzung zu den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des 9a der Lehrerdienstordnung vom. August 1998 in der Fassung vom 1. Januar 8) gewährt werden; die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz, dienstliche Fortbildungen) erfüllt nicht die Voraussetzung für Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung. Zur Berechnung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten siehe Beispiele ab Seite 11 dieser Handreichung. Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt ist oder sich zur Verfügung halten muss. Für den Freizeitausgleich können nicht herangezogen werden: Ausfall von Unterricht der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält. wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B. Lehrerkonferenz, Personalversammlung, Fachsitzung, Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.). wegen Krankheit. aus Witterungsgründen ( Hitzefrei, Sturm etc.). Dienstbefreiung nach der Urlaubsverordnung. der durch die Abschlussprüfung bedingte Ausfall von Unterrichtsstunden gilt durch die Korrekturarbeiten und Abnahme der mündlichen Prüfungen als eingebracht.. 1 Die Mehrarbeit im Sinn vorstehender Nr. ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen; die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit angefallen ist. Eine spätere Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Lehrkraft möglich. Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung nach 16 Urlaubsverordnung und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies 5
6 gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen. Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z. B. Lehrerkonferenz) bedingt.. 1 Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit wird generell nur dann gewährt, wenn eine Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs nach vorstehender Nr. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Art. 87 Abs. Satz, Abs. 5 Satz BayBG). Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat unbeschadet der Regelung für Teilzeitbeschäftigte wird weder Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs noch Vergütung gewährt (Art. 87 Abs. 5 Sätze 1 und BayBG). Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. 5 Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden. 6 Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden; insofern ist eine pauschalierende Abrechnung (z. B. bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung) ausgeschlossen. IV. Höhe der Vergütung 1 Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus der Anlage 9 zum BayBesG in der jeweils geltenden Fassung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung nach Art. 6 BayBesG zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind (Art. 61 Abs. 5 Satz BayBesG). Die die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen dokumentieren die Mehrarbeit und teilen den zuständigen Bezügestellen die von den Lehrkräften in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit. Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet. Diese betragen (Stand ): An Grundschulen/Mittelschulen A 9 bis A 11 16,69 An Grundschulen/Mittelschulen ab A 1,69 An Realschulen und Förderschulen A 9 A 1 16,69 An Realschulen und Förderschulen ab A 1,5 An Gymnasien, beruflichen Schulen A 9 A 1 16,69 An Gymnasien, beruflichen Schulen ab A 1 8,68 6
7 Beispiele zur Abrechnung von Mehrarbeit a) Monat September 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) nein Anm.: Ein weiterer Berechnungsschritt ist mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich. Das sich hier im Rahmen der Saldierung ergebende Minussaldo von Stunden hat keine anrechnungstechnische Relevanz, da mangels vorhandener Mehrarbeit kein Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums Oktober-Dezember zu erfolgen hat und das Minussaldo auch für eine ggf. in den Folgemonaten auszugleichende Mehrarbeit nicht herangezogen werden kann, da der -monatige-ausgleichszeitraum immer jeweils am Ende des Monats beginnt, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit erbracht wurde (und damit z. B. für den Monat Oktober keine zeitlich rückwirkende Einbeziehung des Monats September erfolgen kann). b) Monat Oktober 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) 5 nein Anm.: Ein weiterer Berechnungsschritt ist mangels Überschreitung der Drei-Stunden-Grenze und somit mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich. Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat wird kein Ausgleich gewährt, solange nicht diese Grenze überschritten wird. c) Monat November 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichpflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) 8 5 ja. Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines -Monats-Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Zeitausgleich möglich in Höhe von [ ]h Dezember 7 Januar 1 Februar 6 7
8 . Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Zeitausgleich Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h 5 d) Monat Dezember 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) 7 ja. Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines -Monats-Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Zeitausgleich möglich in Höhe von [ ]h Januar Saldo in Höhe von bereits durch Zeitausgleich 5 im Monat November verbraucht. Februar 6 März 5-5. Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Zeitausgleich Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h 5 1 e) Monat Januar 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) 1 nein Ein weiterer Berechnungsschritt ist mangels ausgleichpflichtiger Mehrarbeit nicht erforderlich. f) Monat Februar 1. Schritt: Saldierung: Plusstunden Minusstunden Saldo Ausgleichspflicht Überschreitung der -h-grenze (ja/nein) 6 ja 8
9 . Schritt: Prüfung, ob ein Zeitausgleich innerhalb eines -Monats-Zeitraums möglich ist: Monat Plusstunden Minusstunden Saldo Zeitausgleich möglich in Höhe von [ ]h März Saldo in Höhe von -5 bereits durch Zeitausgleich 1 im Monat Dezember bis auf verbleibenden Rest von -1 verbraucht (vgl. oben). April Mai 5 1. Schritt: Feststellung, ob vergütungsfähiger Rest vorliegt (Abzug des Zeitausgleichs aus Schritt von dem Saldoergebnis aus Schritt 1, höchstens jedoch in Höhe des Saldoergebnisses): Saldo Zeitausgleich Vergütungsfähiger Rest in h Verbleibender Rest für späteren Zeitausgleich in h 1 Die gleichen Beispiele sind hier als Übersicht noch einmal grafisch dargestellt: Beispiel einer Mehrarbeitsabrechnung nach Freizeitausgleich Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Plus Minus Saldo 5-5 vergütbare Stunden (nach Berücksichtigung des Freizeitausgleichs) für Monat Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Sep nein 5-5 nein 5-5 ja ja -5 nein -1-1 ja Finanziell vergütbare Stunden nein nein Mai ja 1 Jun nein Abrechnung 1 frühestens im Mrz Juni Sep Rest-Minusstunden März nach Abgleich Dezember neue Saldi (hier nach Abgleich der Mehrarbeit von November) Freizeitausgleich über drei Monate 9
10 V. Zuständigkeiten Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist 1. im Bereich der Grund-/Haupt-/Mittelschulen das Staatliche Schulamt,. im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung,. im übrigen Schulbereich der Leiter der Stammschule bzw. der Dienststellenleiter; bei Unterricht, der an einer anderen Schule der gleichen Schulart geleistet werden soll, auf Antrag des dortigen Schulleiters,. für die Leiter staatlicher Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Anträgen von Schulleitern auf Genehmigung von Mehrarbeit kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden, die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden. VI. Lehrkräfte als Arbeitnehmer 1 Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen ( Nr. TV L). Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften als Arbeitnehmer wird für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt gemäß Abs. TV-L gezahlt; ein Entgeltanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden. Überschreitet die Teilzeitkraft im Beschäftigungsverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die beamtenrechtlichen Vorschriften. Fristen: Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben die Frist von sechs Monaten zu beachten (TV-L 7.1), da sonst der individuelle Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit verfällt. Vollzeit: Für Lehrkräfte in Vollzeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für verbeamtete Lehrkräfte (s. TV-L Nr. ), nach der in der Regel mindestens vier Stunden Mehrarbeit im Monat angefallen sein müssen. Erst dann besteht ein Entgeltanspruch, der aber auch zum Teil durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Vergütet werden dann ggfs. nur noch eine, zwei oder drei Stunden nach den Mehrarbeitssätzen. Sonderfälle bei Teilzeit im Beschäftigungsverhältnis: a) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis haben bereits ab der ersten Stunde, die über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtspflichtzeit hinausgeht, Anspruch auf anteiliges Entgelt ( vgl. Abs. TV-L). b) Anspruch auf Gehalt einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bei ganztägiger Klassenfahrt: Leistet der teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer anlässlich einer ganztägigen Klassenfahrt Arbeit wie eine Vollzeitkraft, steht ihm ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung oder auf zusätzliche anteilige Vergütung zu. BAG, 5.5.5, 5 AZR 566/ (Fortführung von BAG. August 1-5 AZR 18/). Nimmt ein Lehrer, der in Teilzeit beschäftigt ist, an einer ganztägigen Klassenfahrt teil, so ist ihm für diesen Tag das Gehalt eines vollzeitbeschäftigten Pädagogen zu zahlen. BAG,.8.1, 5 AZR 18/ 1
11 VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1 in Kraft. Die Bekanntmachung Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 199, S. ), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober (KWMBl I S. 76), tritt mit Ablauf des 1. Juli 1 außer Kraft. Berechnung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Beamten Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1..8 durch sein Urteil bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß 6 BBesG, Art. 11 EGV zeitanteilig und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist. Beamte in familienpolitischer Teilzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 89 Abs. 1 Nr. BayBG) oder Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG) Die Vergütungsgrenze von drei Unterrichtsstunden bei Vollzeit (im Hinblick auf die Ausgleichspflicht von Mehrarbeit nach I. Punkt Satz der KMBek) kann bei Teilzeitbeschäftigten durch folgende Formel berechnet werden: Bei Lehrkräften, die wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Unterricht mit unterschiedlicher Unterrichtspflichtzeit (UPZ w bzw. UPZ nw ) leisten und mit w bzw. nw Stunden eingesetzt sind, muss die Grenze mit folgender Formel umgerechnet werden: Anrechnungs-/Ermäßigungsstunden bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Anrechnungs-/Ermäßigungsstunden beeinflussen die Berechnung bei Teilzeitbeschäftigungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. sowie Art. 88 BayBG nicht, d. h. es zählt das Stundenmaß, für welches man vergütet wird (Sonderfälle siehe Seite 1). Beispiel: Teilzeitmaß 16/ mit einer Anrechnungsstunde: Die Lehrkraft unterrichtet nur 15 Stunden, wird aber für 16 Stunden vergütet und somit ist ihr Teilzeitstundenmaß in obiger Formel 16 Stunden. Ihr Vollzeitstundenmaß beträgt Unterrichtsstunden. 11
12 Sonderformen der Teilzeit: Altersteilzeit im Blockmodell und Freistellungsjahrmodell Bei den Sonderformen der Teilzeit mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit nach Art. 91 Abs. Satz 1 Nr. bzw. Art. 88 Abs. BayBG sind bei der Berechnung der Vergütungsgrenze die tatsächlich in der Arbeitsphase zu leistenden Unterrichtsstunden (inklusive Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden) als Teilzeitstundenmaß einzusetzen. Beispiel: Freistellungsjahrmodell (7-jährige Form) mit 6 Jahren Arbeitsphase, 1 Jahr Freistellung: Bei Vollzeit während der Arbeitsphase gilt die gleiche Regelung wie bei Vollzeitkollegen, d. h. es kann ab der. Stunde abgerechnet werden. Bei einem Stundenmaß von 1 Stunden während der Arbeitsphase ist dieses als Teilzeitstundenmaß in obige Formel einzusetzen. Berechnungsbeispiele für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen a) Beispiel: Lehrkraft Grundschule mit UPZ 8 => kann ab der 1. Stunde abrechnen => kann ab der. Stunde abrechnen b) Beispiel: Lehrkraft Mittelschule mit UPZ 7 => kann ab der. Stunde abrechnen => kann ab der. Stunde abrechnen Teilzeitstunden- Teilzeitstunden- Teilzeitstunden- Anteilige Besoldung maß Grundschule maß Mittelschule maß FL der vergütungsfähigen Mehrarbeit (pro Monat) bis zu 9 Stunden bis zu 8 Stunden bis zu 9 Stunden ab der 1. Stunde 1 18 Stunden 9-17 Stunden 1 19 Stunden ab der. Stunde ab 19 Stunden ab 18 Stunden ab Stunden ab der. Stunde Vollzeit: Vollzeit: Vollzeit: Mehrarbeitssatz: 8 Unterrichts- 7 Unterrichts- 9 Unterrichts- ab der. Stunde stunden stunden stunden Berechnungsbeispiele für Lehrkräfte an Realschulen und beruflichen Schulen mit UPZ a) Lehrkraft mit 7 Stunden TZ bei ausschließlich wissenschaftlichem Unterricht (Vollzeit UPZ ) => kann ab der 1. Stunde abrechnen 1
13 Lehrkraft mit 8 Stunden TZ bei ausschließlich wissenschaftlichem Unterricht (Vollzeit UPZ ) => kann ab der. Stunde abrechnen b) Eine Lehrkraft mit 7 Stunden wissenschaftlichem und 8 Stunden nicht-wissenschaftlichem Unterricht: => kann ab der. Stunde abrechnen c) Lehrkraft mit 17 Stunden TZ bei ausschließlich wissenschaftlichem Unterricht (Vollzeit UPZ ) => kann ab der. Stunde abrechnen Teilzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß Anteilige Besoldung mit ausschließlich mit ausschließlich der vergütungsfähigen wissenschaftlichem nicht-wissenschaftlichem Mehrarbeit Unterricht Unterricht (pro Monat) bis zu 7 Stunden bis zu 8 Stunden ab der 1. Stunde 8 16 Stunden 9-18 Stunden ab der. Stunde 17 Stunden 19-7 Stunden ab der. Stunde Vollzeit: Vollzeit: Mehrarbeitssatz Unterrichtsstunden 8 Unterrichtsstunden ab der. Stunde Berechnungsbeispiele für Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen mit UPZ a) Lehrkraft bei ausschließlich wissenschaftlichem Unterricht (UPZ ) mit 7 Stunden Teilzeit: mit 16 Stunden Teilzeit: => kann ab der 1. Stunde abrechnen => kann ab der. Stunde abrechnen c) Eine Lehrkraft mit 7 Stunden wissenschaftlichem und 8 Stunden nicht-wissenschaftlichem Unterricht: => kann ab der. Stunde abrechnen d) Lehrkraft mit 18 h Teilzeit bei ausschließlich nichtwissenschaftlichem Unterricht (UPZ 7): => kann ab der. Stunde abrechnen 1
14 Teilzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß Anteilige Besoldung mit ausschließlich mit ausschließlich der vergütungsfähigen wissenschaftlichem nicht-wissenschaftlichem Mehrarbeit Unterricht Unterricht (pro Monat) bis zu 7 Stunden bis zu 8 Stunden ab der 1. Stunde 8 15 Stunden 9-17 Stunden ab der. Stunde 16 Stunden 18-6 Stunden ab der. Stunde Vollzeit: Vollzeit: Mehrarbeitssatz Unterrichtsstunden 7 Unterrichtsstunden ab der. Stunde Umrechnung der monatlichen Mehrarbeit in Bezug zum (wöchentlichen) Vollzeitstundenmaß Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1..8 durch sein Urteil bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß 6 BBesG, Art. 11 EGV zeitanteilig und nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist. (,8 ist ein fester Faktor zur Umrechnung und gibt die durchschnittliche Wochenanzahl pro Monat in einem Jahr an.) Entscheidend ist, wann das wöchentliche Vollzeitstundenmaß überschritten wird: x < Vollzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß => anteilige Vergütung x > Vollzeitstundenmaß Teilzeitstundenmaß => Mehrarbeitssatz Beispiel: Lehrkraft mit 1 h Teilzeit (UPZ ) und 1 Stunden Mehrarbeit im Monat 1) Berechnung der Differenz zum vollen Stundenmaß: (Vollzeit) 1 (Teilzeit) = Stunden Differenz ) Umrechnung der monatlichen Mehrarbeit ) Vergleich:,9 <, d.h. die 1 Stunden Mehrarbeit werden anteilig zu den Bezügen abgerechnet und nicht nach dem Mehrarbeitssatz. 1
15 Unterrichtspflichtzeit Bei rein wissenschaftlichem Unterricht gilt ab dem 1.8.1: Gymnasiallehrkräfte UPZ Realschullehrkräfte UPZ Lehrkräfte an beruflichen Schulen UPZ bzw. Grundschullehrkräfte UPZ 8 Mittelschullehrkräfte UPZ 7 Formulare Formulare für die Vergütung von Mehrarbeit für Beamte sind im Formularcenter des Landesamtes für Finanzen unter unter Besoldung Formulare, Merkblätter für die Personal verwaltenden Stellen eingestellt. 15
16 Der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Lehrerverbände (abl) gehören der Bayerische Philologenverband (bpv), der Bayerische Realschullehrerverband (brlv), die Katholische Erziehergemeinschaft in Bayern (KEG) und der Verband der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern (VLB) an. Die in der abl zusammengeschlossenen Verbände vertreten die Interessen von rund 6. Lehrkräften. Bayerischer Philologenverband Arnulfstraße 97, 869 München, Telefon: 89/ Bayerischer Realschullehrerverband Dachauer Str. a, 85 München, info@brlv.de Telefon: 89 / Verband der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern e.v. Dachauer Straße, 85 München, info@vlb-bayern.de Telefon Katholische Erziehergemeinschaft Bayern Herzogspitalstr. 1, 81 München, KEG-MCH@t-online.de Telefon: 89/
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