Lösungen zum Lehrbrief 8 15a UStG

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Transkript:

- Beispiele zum - Lösungen Lösung zum 1. Beispiel Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die auf die Anschaffungskosten der Baumaschine entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum beträgt nach 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 5 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Das Ende des Berichtigungszeitraums würde nach 5 Jahren auf den 8. Februar 2022 fallen (Anschaffung der Baumaschine am 9. Februar 2017 + 5 Jahre). Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat gem. 45 Satz 1 UStDV für die Berichtigung unberücksichtigt. Der Kalendermonat Februar 2022 bleibt im vorliegenden Sachverhalt demnach unberücksichtigt. Der Berichtigungszeitraum beginnt daher unter der analogen Anwendung des 45 UStDV am 1. Februar 2017 und endet nach Ablauf von vollen 5 Jahren gem. 45 UStDV am 31. Januar 2022, vgl. A 15a.3 Abs. 1 Satz 6 UStAE. Lösung zum 2. Beispiel Bei dem Pkw handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die auf die Anschaffungskosten des Pkw entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für den PKW beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich 5 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Juli 2016 und endet nach 5 Jahren am 30. Juni 2021, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2016, ausgehend von der Verwendungsabsicht des PKW s von 70 % für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze auf 2.660 (70 % von 3.800 ), vgl. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG. Im Jahr 2017 nutzt Gustav Bauer den Pkw zu 90 % für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze. Im Jahr 2017 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 20 %. Da sich die Verhältnisse um 20 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Im Jahr 2017 würde sich der Berichtigungsbetrag nach zu Gunsten des Unternehmers Gustav Bauer grundsätzlich auf 152 belaufen (3.800 x 1 / 5 x 20 %). Auf Grund des Ausscheidens des PKW s aus dem Unternehmensvermögen des Gustav Bauer wegen Unbrauchbarkeit verkürzt sich der Berichtigungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017, vgl. A 15a.3 Abs. 7 Satz 1 UStAE und 45 UStDV. Stahringer Umsatzsteuer 1

Die Vorsteuerberichtigung ist demnach nur für einen Zeitraum von 18 Monaten vorzunehmen: Auf das Jahr 2017 entfallender Vorsteueranteil (3.800 x 12 Monate / 18 Monate) 2.533 x abweichende Nutzung in Prozent (s.o.) 20 % = Abweichung 507 Die gem. 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 vorzunehmende Berichtigung zu Gunsten des Unternehmers Gustav Bauer beläuft sich auf 507, vgl. A 15a.11 Abs. 6 Satz 2 UStAE. Lösung zu 3., Beispiel a) Bei der Maschine handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die auf die Anschaffungskosten der Maschine entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für die Maschine beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich 5 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Juli 2016 und endet nach 5 Jahren am 30. Juni 2021, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2016, ausgehend von der Verwendungsabsicht der Maschine auf 100 %. Im Jahr 2017 nutzt A die Maschine zu 50 % für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze. Im Jahr 2017 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 50 %. Da sich die Verhältnisse um 50 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Im Jahr 2017 beläuft sich der Berichtigungsbetrag nach zu Ungunsten des Unternehmers A auf 950 (9.500 x 1 / 5 x 50 %). Gemäß 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV muss die Berichtigung in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 erfolgen. Lösung zu 3., Beispiel b) 1. Anschaffung des Gebäudes im Jahr 2017 1.1. Zuordnung des Gebäudes Das bebaute Grundstück soll entsprechend der Verwendungsabsicht des A ausschließlich unternehmerisch genutzt werden. Das Gebäude ist somit ohne Wahlrecht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, vgl. A 15.2c Abs. 1 UStAE. 1.2. Prüfung der Steuerschuldnerschaft des A gem. 13b UStG 1.2.1. Verkauf des Gebäudes durch B Hinweis: Vor der Würdigung des Leistungsempfängers, hier der A, muss in Fällen des 13b UStG immer zunächst die Leistung des leistenden Unternehmers, hier der B, gewürdigt werden. Stahringer Umsatzsteuer 2

B liefert das bebaute Grundstück an A, 3 Abs. 1 UStG. Umsatzort ist Leipzig, 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Leipzig ist Inland, 1 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Lieferung ist damit steuerbar, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Hinweis: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach 1 Abs. 1a UStG liegt laut dem Hinweis zur Aufgabe nicht vor. Im Fall einer GiG wäre der Verkauf nicht steuerbar. Des Weiteren würde der Berichtigungszeitraum nach nicht unterbrochen, 15a Abs. 10 UStG. Grundsätzlich ist der Verkauf eines bebauten Grundstückes gem. 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Da B jedoch im Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet, ist zu prüfen, ob der Umsatz nach 9 UStG als steuerpflichtig zu behandeln ist. Stahringer Umsatzsteuer 3

Prüfung 9 UStG: B veräußert das bebaute Grundstück an den Unternehmer A, welcher das Grundstück für seine unternehmerische Zwecke verwendet, 9 Abs. 1 UStG, B hat entsprechend 9 Abs. 3 Satz 2 UStG im notariellen Vertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet. Auf Grund des wirksamen Verzichts auf die Steuerbefreiung ist der Verkauf des bebauten Grundstücks steuerpflichtig. 1.2.2. Steuerschuldnerschaft des A Hinweis: Da der Umsatz des leistenden Unternehmers B in Deutschland (Leipzig) ausgeführt wurde und der Umsatz des B auch nicht steuerfrei ist, ist für den Leistungsempfänger A die Vorschrift des 13b UStG zu prüfen. Für den Unternehmer A ist zu prüfen, ob dieser als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet: an A wird ein unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz ausgeführt, 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG, A ist als Leistungsempfänger Unternehmer, 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, B ist kein Kleinunternehmer, 13b Abs. 5 Satz 8 UStG, und es liegt kein Fall des 13b Abs. 6 UStG vor. Da die Voraussetzungen des 13b UStG erfüllt sind, schuldet A als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die durch den B ausgeführte Lieferung. Das Entgelt beträgt 500.000, 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG. Die Umsatzsteuer beläuft sich auf 95.000, 19 % gem. 12 Abs. 1 UStG. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 2017, 13b Abs. 2 UStG (der Notarvertrag stellt eine Rechnung i.s.d. 14 UStG dar). 1.3. Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Gebäudes Dem A steht aus der Anschaffung des Grundstücks mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 2017 ein Vorsteuerabzug i.h.v. 95.000 zu, 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG i.v.m. A 13b.15 Abs. 5 UStAE. 2. Nutzung des Gebäudes durch A 2.1. Nutzung des Erdgeschosses Der Unternehmer A nutzt das Erdgeschoss des Gebäudes für eigene unternehmerische Zwecke. Dies stellt einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar, Folgerung aus 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da der Unternehmer A lt. Sachverhalt ausschließlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausführt, ist er bezüglich der auf das Erdgeschoss entfallenden Anschaffungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2.2. Vermietung des 1. und 2. Obergeschosses Mit der Vermietung an die Unternehmer C und D führt A jeweils eine sonstige Leistung aus, 3 Abs. 9 Satz 1 und 2 UStG. Im Weiteren ist der Umsatzort etc. zu bestimmen. Vermietung an den Unternehmer E Ab dem 01.04.2017 wird das 1. Obergeschoss an den Unternehmer E, welcher Kleinunternehmer ist, vermietet. Die Voraussetzung des 9 Abs. 2 UStG ist damit nicht erfüllt, vgl. A 9.2 Abs. 2 Satz 2, 3 UStAE. A muss nach 4 Nr. 12a UStG steuerfrei an E vermieten. Stahringer Umsatzsteuer 4

Vermietung an den Unternehmer F Ab dem 01.10.2017 wird das 2. Obergeschoss an den Unternehmer F, welcher Arzt ist, vermietet. Die Voraussetzung des 9 Abs. 2 UStG ist damit nicht erfüllt, da F Ausschlussumsätze, 4 Nr. 14 UStG, ausführt. A muss nach 4 Nr. 12a UStG steuerfrei an E vermieten. 3. Prüfung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Bei dem bebauten Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Die auf die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für das bebaute Grundstück beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2017 und endet nach 10 Jahren am 31. Dezember 2026, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2017, ausgehend von der Verwendungsabsicht des A, auf 100 %. Auf Grund der tatsächlichen Verwendung des Gebäudes ergibt sich für das Jahr 2017 folgende, für den Vorsteuerabzug unschädliche, Nutzung: 3 Monate x 100 % (umsatzsteuerpflichtige Verwendung bzw. Vermietung) 300 % 6 Monate x 66,67 % (umsatzsteuerpflichtige Verwendung bzw. Vermietung) 400 % 3 Monate x 33,33 % (umsatzsteuerpflichtige Verwendung des Erdgeschosses) 100 % = Summe 800 % durch Anzahl der Monate 12 = steuerpflichtige Nutzung im Jahr 2017 66,67 % Die Verhältnisse haben sich im Jahr 2017 um 33,33 % geändert (Vorsteuerabzug lt. Verwendungsabsicht 100 % abzgl. tatsächlich unschädliche Nutzung 66,67 %). Da sich die Verhältnisse um 33,33 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. 15a UStG Der auf die Anschaffung des Gebäudes entfallende Vorsteuerbetrag von 95.000 ist gem. 15a Abs. 5 UStG auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Für das Jahr 2017 ergibt sich eine Änderung der Verhältnisse von 33,33 %. Der Berichtigungsbetrag berechnet sich demnach wie folgt: 95.000 / 10 Jahre x 33,33 % = 3.166,67. Die Vorsteuerminderung von 3.166,67 ist in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 zu erklären, 44 Abs. 3 UStDV, da der Korrekturbetrag nicht 6.000 übersteigt. Hinweis: Bei Leerstand von einzelnen Geschossen eines Gebäudes oder des gesamten Gebäudes, ist für die Beantwortung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, entsprechend A 15a.2 Abs. 8 UStAE zu verfahren. Stahringer Umsatzsteuer 5

Lösung zum 4. Beispiel Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 2 UStG. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, welches nur einmal zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird (Umlaufvermögen). Die auf die Anschaffungskosten des Grundstücks entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Im Falle des 15a Abs. 2 UStG gibt es keinen Berichtigungszeitraum, vgl. A 15a.5 Abs. 1 UStAE. Der Vorsteuerabzug belief sich im Jahr 2007, ausgehend von der Verwendungsabsicht (steuerpflichte Veräußerung) des Grundstücks auf 100 %. Im Jahr 2017 wird das Grundstück nach 4 Nr. 9a UStG steuerfrei veräußert. Diese Veräußerung berechtigt nach 15 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug. Im Jahr 2017 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 100 %. Da sich die Verhältnisse um 100 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. In Fällen des 15a Abs. 2 UStG gibt es keinen Berichtigungszeitraum. Die Berichtigung der Vorsteuer ist im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstückes vorzunehmen. Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug i.h.v. 380.000 (19 % x 2.000.000 ) nach 15a Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Vorsteuerminderung ist im Rahmen des Voranmeldungszeitraums Juli 2017 anzumelden, 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV a.f. (maßgebend ist die Fassung des 44 UStDV, welche im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstückes im Jahr 2007 galt). Lösung zum 5. Beispiel Bei dem Motor handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 UStG. Der Motor ist durch den Einbau in den Pkw zu einem Bestandteil geworden, vgl. A 15a.6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UStAE. Die auf die Anschaffungskosten des Motors entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für den Motor beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich 5 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2013 und endet nach 5 Jahren am 31. Dezember 2017, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2013, ausgehend von der Verwendungsabsicht des Pkw einschließlich Motors auf 100 %. Im Jahr 2017 nutzt Ullrich Böttger den Pkw nur noch für den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze. Im Jahr 2017 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 100 %. Da sich die Verhältnisse um 100 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Stahringer Umsatzsteuer 6

Bei der Ermittlung des Berichtigungsbetrages sind die Aufwendungen für den Motor unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf einen fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Es ergibt sich folgender Betrag, der bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich als Berichtigungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen ist: Ursprünglicher Vorsteuerabzug gem. 15 UStG 3.800 / 5 Jahre = 760. Die Vorsteuerminderung von 760 ist in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 zu erklären, 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV (maßgebend ist die Fassung des 44 UStDV, welche im Zeitpunkt der Anschaffung des Motors im Jahr 2013 galt). Lösung zum 6. Beispiel 1. Zuordnung und Vorsteuerabzug bezüglich des Erwerb des PKW und des Einbau der Windschutzscheibe Auf Grund der Tatsache, dass der PKW ausschließlich unternehmerisch genutzt wird, ist dieser ohne Wahlrecht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Paul Lindner kann aus dem Kauf des PKW s keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da er diesen nicht von einem Unternehmer erworben hat, vgl. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Abziehbar und abzugsfähig ist jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums April 2013 die Vorsteuer i.h.v. 190 aus dem Einbau der neuen Windschutzscheibe, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, da Paul Lindner den PKW ausschließlich für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze nutzt. 2. Schenkung des PKW 2.1. Prüfung der Entnahmebesteuerung bezüglich des PKW Mit der Schenkung des PKW s am 1. Mai 2017 an seine Tochter Sarah entnimmt Paul Lindner den PKW aus seinem Unternehmensvermögen. Die Entnahme des PKW s ist jedoch nicht steuerbar, da der Erwerb des PKW s Paul Lindner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. 2.2. Prüfung der Entnahmebesteuerung bezüglich der Windschutzscheibe Nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG können Bestandteile, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bei der Wertabgabe besteuert werden. Bei der Windschutzscheibe handelt es sich im Zeitpunkt der Wertabgabe nicht um einen Bestandteil, da die Werterhöhung zum Zeitpunkt der Entnahme verbraucht ist, vgl. A 3.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE. Somit liegt hinsichtlich der Windschutzscheibe keine Entnahme im Sinne des 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor. 2.3. Prüfung des bezüglich der Windschutzscheibe Bei der Windschutzscheibe handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 Satz 3 UStG. Die Windschutzscheibe ist durch den Einbau in den Pkw zu einem Bestandteil geworden. Die auf die Anschaffungskosten der Windschutzscheibe entfallende Vorsteuer übersteigt nicht 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV Anwendung. Eine Vorsteuerberichtigung nach ist nicht durchzuführen. Stahringer Umsatzsteuer 7

Lösung zum 7. Beispiel Bei der Leasingvorauszahlung handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 4 UStG, vgl. A 15a.7 Abs. 1 UStAE. Die Aufwendung hierfür wären nach steuerlichen Grundsätzen zu aktivieren (aktive Rechnungsabgrenzung, vgl. R 5.6 Abs. 1 EStR). Bei der Leasingvorauszahlung handelt es sich des Weiteren um eine Vorauszahlung für eine sonstige Leistung, die nach 15a Abs. 4 UStG der Vorsteuerberichtigung unterliegt. Die auf die Leasingvorauszahlung entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre, 15a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Er beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2017, 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2013, ausgehend von der Verwendungsabsicht auf 100 %. Im Jahr 2017 wird die Maschine nur noch für den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze genutzt. Im Jahr 2017 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 100 %. Da sich die Verhältnisse um 100 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Die Korrektur ist zeitanteilig vorzunehmen, da die sonstige Leistung nicht nur einmalig verwendet wird und damit nicht bei der erstmaligen Verwendung verbraucht ist. Ursprünglicher Vorsteuerabzug gem. 15 UStG 4.750 / 5 Jahre = 950. Armin Schneider muss in der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2017 Betrag von 950 zu seinen Ungunsten berichtigen, 44 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 4 UStDV. Lösung zu 8., Beispiel a) a) Zuordnung und Vorsteuerabzug Lindner hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und seine Zuordnungsentscheidung entsprechend gegenüber dem Finanzamt dokumentiert. Da Lindner 60 % des Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist aus den Herstellungskosten nur ein Vorsteuerabzug i.h.v. 22.800 (57.000 x 40 %) zulässig, 15 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 1b UStG. Da die laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen nach Aufteilung 152 (40 % von 380 ), 15 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 1b UStG. b) Prüfung Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Mangels einer abweichenden Nutzung im Jahr 2017 im Vergleich zur Verwendungsabsicht, ist keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Für das Jahr 2017 ist damit keine Berichtigung der Vorsteuer nach durchzuführen. Stahringer Umsatzsteuer 8

Lösung zu 8., Beispiel b) Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Die auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2017 und endet nach 10 Jahren am 31. Dezember 2026, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug belief sich im Jahr 2017, ausgehend von der Verwendungsabsicht des Gebäudes auf 40 %. Es liegt zum 1. Januar 2018 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des 15a Abs. 6a UStG vor, da sich im Vergleich zum Jahr 2017 die unternehmerische Nutzung erhöht hat. Im Jahr 2018 nutzt Lindner das Gebäude zu 52 % für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ermöglichen. Im Jahr 2018 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 12 %. Da sich die Verhältnisse um 12 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Der Berichtigungsbetrag ermittelt sich wie folgt: 57.000 / 10 Jahre ( 15a Abs. 5 UStG) x 12 % = 684. Der Unternehmer Lindner muss mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 684 Vorsteuern zu seinen Gunsten berichtigen, 44 Abs. 3 UStDV. Lösung zu 8., Beispiel c) Bei dem bebauten Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Die auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2017 und endet nach 10 Jahren am 31. Dezember 2026, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug belief sich im Jahr 2017, ausgehend von der Verwendungsabsicht des Gebäudes auf 40 %. Es liegt zum 1. Januar 2018 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des 15a Abs. 6a UStG vor, da sich im Vergleich zum Jahr 2017 die private Nutzung erhöht hat. Im Jahr 2018 nutzt Lindner das Gebäude zu 75 % für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug nicht ermöglichen. Im Jahr 2018 ergibt sich im Vergleich zu den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen damit eine Abweichung von 15 %. Da sich die Verhältnisse um 15 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Stahringer Umsatzsteuer 9

Der Berichtigungsbetrag ermittelt sich wie folgt: 57.000 / 10 Jahre ( 15a Abs. 5 UStG) x 15 % = 855. Der Unternehmer Lindner muss mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 855 Vorsteuern zu seinen Ungunsten berichtigen, 44 Abs. 3 UStDV. Lösung zu 8., Beispiel d) a) Ausbau des Dachgeschosses Unabhängig von der bereits bei Herstellung des Gebäudes getroffenen Zuordnungsentscheidung kann das Dachgeschoss dem Unternehmen zugeordnet werden. Da Lindner das Dachgeschoss steuerpflichtig vermietet, ist er zum Vorsteuerabzug i.h.v. 19.000 berechtigt; es erfolgt keine Vorsteuerkürzung nach 15 Abs. 1b UStG. Der Ausbau des Dachgeschosses steht nicht in einem einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den bereits vorhandenen Flächen. Es liegt deshalb ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor, 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. b) Anstrich der Außenfassade Der Anstrich der Außenfassade entfällt auf alle Stockwerke. Nach 15 Abs. 1b UStG berechtigt nur der Teil der Aufwendungen zum Vorsteuerabzug, der auf die unternehmerische Nutzung des Gebäudes entfällt. Die Aufteilung nach 15 Abs. 4 UStG erfolgt nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Lindner kann damit Vorsteuer i.h.v. 1.140 (60 % von 1.900 ) geltend machen (40 % von 200 qm (bisherige Nutzfläche) + 100 % von 100 qm (Dachgeschoss) = 180 qm von 300 qm = 60 %). Mangels einer Änderung der Verhältnisse im Jahr 2019 im Vergleich zur Verwendungsabsicht, ist keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach zu prüfen bzw. zu veranlassen. Lösung zu 8., Beispiel e) Bei dem bebauten Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Die auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2017 und endet nach 10 Jahren am 31. Dezember 2026, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug belief sich im Jahr 2017, ausgehend von der Verwendungsabsicht des Gebäudes auf 40 %. Die nach 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG steuerfreie Veräußerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse nach 15a Abs. 8 UStG. Die steuerfreie Veräußerung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (0 %). Ab dem Jahr 2022 ergibt sich damit eine Änderung der Verhältnisse um 40 %. Da sich die Verhältnisse um 40 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Der Berichtigungsbetrag ermittelt sich wie folgt: 57.000 / 10 Jahre ( 15a Abs. 5 UStG) x 40 % = 2.280. Stahringer Umsatzsteuer 10

Der Unternehmer Lindner muss die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Jahre 2022 bis 2026 zusammengefasst i.h.v. 11.400 (2.280 x 5 Jahre) in der ersten Voranmeldung für das Kalenderjahr 2022 vornehmen, 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV. Lösung zum 9. Beispiel Bei der Reinigungsmaschine handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die auf die Anschaffungskosten der Reinigungsmaschine entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für die Reinigungsmaschine beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich 5 Jahre, 15a Abs. 5 UStG. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Dezember 2017 und endet nach 5 Jahren am 31. November 2022 vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug beläuft sich im Jahr 2017, ausgehend von der Verwendungsabsicht der Reinigungsmaschine auf 100 %. Durch den Wechsel des Horst Fuhrmann zur Kleinunternehmerregelung liegt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse vor, 15a Abs. 7 UStG. Bei der Kleinunternehmerregelung ist der Vorsteuerabzug nach 19 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen. Horst Fuhrmann muss daher eine Vorsteuerberichtigung vornehmen, 15a Abs. 1 UStG. Da sich die Verhältnisse um 100 % geändert haben, findet die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV keine Anwendung. Die Vorsteuerberichtigung gem. Bei der Ermittlung des Berichtigungsbetrages sind die Aufwendungen für die Putzmaschine unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf einen fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Es ergibt sich folgender Betrag, der bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich als Berichtigungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen ist: Ursprünglicher Vorsteuerabzug gem. 15 UStG 1.900 / 5 Jahre = 380. Horst Fuhrmann muss die Berichtigung der Vorsteuer in den Umsatzsteuererklärungen 2018 bis 2022 erklären, 44 Abs. 3 UStDV. Lösung zum 10. Beispiel Bei dem bebauten Grundstück handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG. Die auf die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks entfallende Vorsteuer übersteigt 1.000, damit findet die Vereinfachungsregelung nach 44 Abs. 1 UStDV keine Anwendung. Der Berichtigungszeitraum für das bebaute Grundstück beträgt gem. 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre. Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. Januar 2015 und endet nach 10 Jahren am 31. Dezember 2024, vgl. 45 UStDV. Der Vorsteuerabzug belief sich im Jahr 2015, ausgehend von der Verwendungsabsicht des A, auf 100 %. Auf Grund der steuerfreien Veräußerung des bebauten Grundstücks zum Stahringer Umsatzsteuer 11

31. Dezember 2017, ergibt sich für die restlichen Jahre des Berichtigungszeitraums die Jahre 2018 bis 2024 eine für den Vorsteuerabzug schädliche Verwendung, 15a Abs. 8 und 9 UStG. Die steuerfreie Veräußerung des bebauten Grundstücks berechtigt A nicht zum Vorsteuerabzug (0 %), 15 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Durch die Veräußerung haben sich die Verhältnisse um 100 % geändert; die Vereinfachungsregelung des 44 Abs. 2 UStDV findet daher keine Anwendung. In Fällen der Veräußerung von Berichtigungsobjekten i.s.d. ist die Berichtigung der Vorsteuer für den gesamten (restlichen) Berichtigungszeitraum im Zeitpunkt der Veräußerung durchzuführen, 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV. Der auf die Anschaffung des Gebäudes entfallende Vorsteuerbetrag von 95.000 ist gem. 15a Abs. 5 UStG auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Für die Jahre 2018 bis 2024 ergibt sich jeweils eine Änderung der Verhältnisse von 100 %. Der Berichtigungsbetrag berechnet sich demnach wie folgt: 95.000 / 10 Jahre x 7 Jahre (2018 bis 2024) x 100 % = 66.500. Die Vorsteuerminderung von 66.500 ist in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2017 zu erklären, 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV (Zeitpunkt der Veräußerung des bebauten Grundstücks). Stahringer Umsatzsteuer 12