LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer"

Transkript

1 LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer HINWEIS: Das Jahr 03 entspricht dem aktuellen Jahr! Hartmut Freytag ist Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht selbständig ausübt ( 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG). Zum Unternehmen gehört die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit ( 2 Abs. 1 Satz 2 UStG), d. h. das Bauunternehmen, der Baustoff- und Baumaschinenhandel sowie die Vermietungen in seinem gemischtgenutzten Grundstück, nicht dagegen das selbstgenutzte Einfamilienhaus (fehlende Einnahmenerzielungsabsicht). Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, da der Vorjahresumsatz die Grenze des 19 Abs. 1 UStG überschritten hat und nach vereinbarten Entgelten, da kein Sonderfall des 20 UStG vorliegt. Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr 03 ( 16 Abs. 1 UStG). Es müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, da die Vorjahressteuerschuld über ( 18 Abs. 2 UStG) liegt. Steuerschuldner ist der Unternehmer Hartmut Freytag ( 13 Abs. 2 UStG). 1. Die Errichtung der Werkhalle ist eine Werklieferung, da Hartmut Freytag im Rahmen eines Werkvertrages selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet ( 3 Abs. 4 UStG). Die Werklieferung wird in Duisburg ausgeführt ( 3 Abs. 7 Satz 1UStG). Duisburg gehört zum Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Werklieferung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG), das sich wie folgt ermittelt: Abschlagszahlung Restbetrag = Alles was der Leistungsempfänger aufwendet Umsatzsteuer = Entgelt Materialbeistellungen zählen nicht zum Entgelt. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht in Höhe von mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Mai 03, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung vereinnahmt wurde (Mindest-Ist- Versteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Die restliche Umsatzsteuer in Höhe von entsteht mit Ausführung der Leistung, d. h. mit Abnahme des fertigen Werks im Voranmeldungszeitraum Juli 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Hartmut Freytag hat in seiner Rechnung die Steuer in Höhe von zu hoch ausgewiesen. Er schuldet die zu hoch ausgewiesene Steuer ( 14c Abs. 1 Satz 1 UStG), die im Voranmeldungszeitraum Juli 03 entsteht ( 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung ist gegeben ( 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Steuerschuld entfällt dann im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsberichtigung ( 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Zahlung der Verzugszinsen ist ein nicht steuerbarer Schadenersatz, da es sich nicht um ein Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung und damit nicht um einen Leistungsaustausch handelt

2 (Abschn. 3 Abs. 3 UStR). Freytag schuldet die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Höhe von 72 ( 14c Abs. 2 UStG), die im Voranmeldungszeitraum September 03 entsteht ( 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Berichtigung der Rechnung ist möglich. 2. Die Errichtung der Doppelgarage ist eine Werklieferung, da Hartmut Freytag im Rahmen eines Werkvertrages selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet ( 3 Abs. 4 UStG). Die Werklieferung wird in Oberhausen ausgeführt ( 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Oberhausen gehört zum Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Werklieferung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht mit Abnahme des fertigen Werks im Voranmeldungszeitraum Mai 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Bei der Abtretung der Forderung an das Inkasso-Institut handelt es sich um echtes Factoring, da die Secura GmbH das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt (zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Factoring vgl. Abschn. 60 Abs. 4 und Abschn. 57 Abs. 3 UStR). Hartmut Freytag erbringt mit der Abtretung damit eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Essen ( 3a Abs. 4 Nr. 6a i. V. m. 3a Abs. 3 Satz 1 UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die sonstige Leistung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), aber steuerfrei nach 4 Nr. 8c UStG. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Höhe von Die steuerfreie Leistung ist in der Voranmeldung für den Monat September 03 einzutragen. Die Uneinbringlichkeit der Forderung führt zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage ( 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Hartmut Freytag muss die Umsatzsteuer in Höhe von berichtigen ( 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Berichtigung steht dem Unternehmer zu, der den der Forderung zugrunde liegenden Umsatz ausgeführt hat (Abschn. 223 Abs. 6 i. V. m. Abschn. 149 Abs. 4 UStR). Die Berichtigung ist im Voranmeldungszeitraum November 03 vorzunehmen ( 17 Abs. 1 Satz 3 UStG. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote (Abschn. 223 Abs. 5 Satz 3 UStR). 3. Die Überlassung des Transportbetonmischers von April bis Juli ist eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Form einer Vermietungsleistung, die am Sitzort des Freytag in Essen erbracht wird ( 3a Abs. 1 Satz 1UStG). Der Transportbetonmischer ist ein Beförderungsmittel (Abschn. 33 Abs. 5 UstR bzw. R 33a Abs. 5 UstR 2005). 3a Abs. 4 Nr. 11 i. V. m. 3a Abs. 3 UStG damit nicht anwendbar. Unerheblich ist, wo der Transportbetonmischer tatsächlich genutzt wird. Da die Leistung im Inland ( 1 Abs. 2 UStG) erbracht wird ist sie steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von ,10 ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von ,10 = 2.206,90. Sie entsteht in Höhe von 827,59 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes April 03, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung vereinnahmt wurde (Mindest-Ist-Versteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Die restliche Umsatzsteuer in Höhe von 1.379,31 entsteht mit Beendigung der sonstigen Leistung im Voranmeldungszeitraum Juli 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG).

3 Nach den Zahlungsmodalitäten können keine Teilleistungen i. S. des 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und 3 UStG, d. h. Vermietungszeiträume in Monaten, angenommen werden. HINWEIS: 13b UstG findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Bauleistung handelt. Vgl. insofern die BMF-Schreiben vom (BStBl 2004 I S. 453) und BMF , IV A 6 - S /04) 4. Die Überlassung des Baggers ist eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Form einer Vermietungsleistung, die am Sitzort des Freytag in Essen erbracht wird ( 3a Abs. 1 Satz 1UStG). Der Bagger ist zwar kein Beförderungsmittel (Abschn. 33 Abs. 5 UstR bzw. R 33a Abs. 5 UstR 2005)), sondern ein beweglicher Gegenstand i. S. des 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG. Allerdings findet 3a Abs. 3 UStG keine Anwendung, da der Sohn kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz nicht im Drittlandsgebiet hat. Da die Leistung im Inland ( 1 Abs. 2 UStG) erbracht wird ist sie steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist zunächst das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) in Höhe von 5.922,41. Da der Bagger allerdings an eine nahestehende Person vermietet wird, ist als Bemessungsgrundlage mindestens die entstandenen Kosten in Höhe von anzusetzen (Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht mit Beendigung der sonstigen Leistung im Voranmeldungszeitraum August 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Zusätzlicher Hinweis: Aus der dem Sohn erteilten Rechnung ergibt sich keine Steuerschuld nach 14c Abs. 1 UStG, da die ausgewiesene Steuer die nach der Mindestbemessungsgrundlage sich ergebende Steuer nicht übersteigt. Zur Abrechnung über eine Leistung, die nach der Mindestbemessungsgrundlage zu versteuern ist vgl. 14 Abs. 1 Satz 3 und Abschn. 187a UStR 5. Bei der kostenlosen Überlassung des Baumaterials handelt es sich um die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, d. h. eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe ( 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) am Sitzort des Hartmut Freytag in Essen ( 3f UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die unentgeltliche Wertabgabe ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis einschließlich der Nebenkosten im Zeitpunkt des Umsatzes ( 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Einkaufspreis Preissteigerung (5 % von ) Kosten der Anfuhr 400 = Bemessungsgrundlage Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = und entsteht mit Ausführung der Leistung im Voranmeldungszeitraum September 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Zusätzlicher Hinweis: Da das eingekaufte Baumaterial zur Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes verwendet wird, bleibt der im Vorjahr vorgenommene Vorsteuerabzug erhalten.

4 6. Hartmut Freytag kann den Porsche Carrera S 4 seinem Unternehmensvermögen zuordnen, da die unternehmerische Nutzung mehr als 10 % (5.000 km von km = 16,67 %) beträgt ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Es handelt sich um ein gemischt genutztes Fahrzeug, für das der Vorsteuerabzug nicht mehr auf 50 % beschränkt und damit in folgender Höhe möglich ist: Anschaffungskosten Benzin, Wartung und Reparaturen = Gesamt Die Unfallkosten sind unmittelbar und ausschließlich der unternehmerischen Nutzung zuzurechen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann deshalb in voller Höhe (= 800 ) im Voranmeldungszeitraum Juli 03 als Vorsteuer geltend gemacht werden ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bei der privaten Nutzung handelt es sich um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die unentgeltliche Wertabgabe wird entweder mit der 1%-Methode pauschal oder mit dem Nachweis durch ein Fahrtenbuch besteuert. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach 3f UstG und liegt somit im Inland, Essen. Es handelt sich somit um einen steuerbaren Vorgang. Der Vorgang ist auch mangels Befreiungsvorschrift steuerpflichtig. Die Zahlung der Versicherungsgesellschaft in Höhe von ist ein nicht steuerbarer Schadenersatz, da kein Leistungsaustausch vorliegt (Abschn. 3 Abs. 1 UStR) 7. Bei der Nutzung des Gebäudes als Büroräume des Baustoff- und Baumaschinenhandels Freytag handelt es sich um einen nicht steuerbarer Innenumsatz, da kein Leistungsaustausch vorliegt (Abschn. 20 Abs. 1 UStR). Bei der Vermietung des Gebäudes handelt es sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG), die in Teilleistungen erbracht wird ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und 3 UStG). Der Ort der Vermietungsleistung ist der Lageort des Grundstücks in Essen ( 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Vermietungsleistung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) aber steuerfrei nach 4 Nr. 12a UStG. Hinsichtlich der Vermietung als Büroräume ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig, da an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird ( 9 Abs. 1 UStG) und der andere Unternehmer das Grundstück ausschließlich zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet ( 9 Abs. 2 UStG). Die Beschränkung der Option auf die für Büroräume verwendete Mieteinheit ist möglich (Abschn. 148a Abs. 1 UStR). Sie wurde durch gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag (Abschn. 183 Abs. 2 UStR) wirksam ausgeübt. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von monatlich ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = 320 und entsteht jeweils mit Ablauf der Monate, in denen die monatlichen Teilleistungen erbracht werden ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 und 2 UStG). Hinsichtlich der Vermietung als Wohnung ist eine Option nicht zulässig, da nicht an einen Unternehmer vermietet wird ( 9 Abs. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von monatlich ( 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).

5 Der steuerfreie Umsatz ist jeweils in den Umsatzsteuervoranmeldungen einzutragen, in denen die monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Bei dem Baukostenzuschuss handelt es sich um ein zusätzliches Mietentgelt, das vor Ausführung der nachfolgenden Teilleistungen gezahlt wird und auf die Büroräume und die Wohnung im Verhältnis der Mietzahlungen aufzuteilen ist: Büroräume (2.000 von ) Wohnung (1.500 von ) Gesamt Soweit der Baukostenzuschuss auf die Büroräume entfällt erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 100/116 von = 6.896,55. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von 6.896,55 = 1.103,45 und entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums August 03 (Mindest- Ist-Versteuerung des 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Soweit der Baukostenzuschuss auf die Wohnung entfällt erhöht sich die Bemessungsgrundlage um Sie ist in der Voranmeldung für den Monat August 03 einzutragen. Die Renovierung der Außenfassade und die Erneuerung des Dachstuhls steht im Zusammenhang mit Umsätzen, die teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen ( 15 Abs. 2 UStG). Die Vorsteuer ist deshalb im Wege einer sachgerechten Schätzung (Nutzflächen) nach 15 Abs. 4 UStG wie folgt aufzuteilen: Abzugsumsätze 450 m2 von 600 m Ausschlussumsätze 150 m2 von 600 m Gesamt Der Skontoabzug stellt eine Entgeltsminderung dar (Abschn. 151 UStR) und führt deshalb zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Vorsteuer auf Abzugsumsätze 9.426,00 Vorsteuerkürzung wegen Skontoabzug (2 % von ) 188,52 = Abziehbare und Abzugsfähige Vorsteuern im August ,48 Die Durchführung der Umbau und Renovierungsmaßnahmen im Erdgeschoss durch eigene Arbeitnehmer ist ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da keine Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vorliegt. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen ist in voller Höhe zulässig, da diese unmittelbar den Abzugsumsätzen zuzurechnen sind ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die abziehbaren Vorsteuern im Voranmeldungszeitraum April 03 berechnen sich wie folgt: Einkaufsrechnung vom 28. April 03 (gesonderter Steuerausweis) 294,40 Kleinbetragsrechnung nach 33 UStDV vom 10. April 03 (16/116 von 85 ) 11,72 306,12

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen nach 13 b UStG. in der GDI-Finanzbuchhaltung 5.93 ab 01.01.2005

Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen nach 13 b UStG. in der GDI-Finanzbuchhaltung 5.93 ab 01.01.2005 In der Umsatzsteuervoranmeldung 2005 sind folgende Umsatzsteuerkennziffern hinzugekommen: 60 Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG, für die der Leistungsempfänger die

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Übungsklausurfall I USt Seite 1

Übungsklausurfall I USt Seite 1 Übungsklausurfall I USt Seite 1 Allgemeiner Sachverhalt Der Unternehmer K. Rahn (K.R.)betreibt in Duisburg einen Baustoff- und Baumaschinenhandel und eine Reparaturwerkstatt für Baumaschinen. Sein Vorjahresumsatz

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994)

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) Allgemeines 11 Abs 1 Berechtigung Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung 11 Abs 1a Übergang der

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen

Mehr

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 %%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 Inhalt 1 Grund der Umstellung... 2 2 Was muss umgestellt werden... 2 3 Zeitplan für die Umstellung... 2 4 Einstellung an Geräten

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet. die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen

Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet. die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen L1) Die nachfolgenden

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 - Dienstsitz Bonn - IV D 1 - S 7279-5/01 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 FAX +49 (0)1888 682-44 99 TELEX 886645

Mehr

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim

Mehr

Zeile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 Fallart Finanzamt - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - Steuernummer Unterfallart 56 Unternehmer ggf. abweichende Firmenbezeichnung Anschrift

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe Umsatzsteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Umsatzsteuerrecht 1 C 3 Leitprinzipien und SystemaKk 25» Die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist frakkonierte Allphasen- NeOo- Steuer Umsatzsteuer

Mehr

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 -

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu

Mehr

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Rechtsstand:

Mehr

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN

WICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN Madrid, Januar 2014 WTS LAMARQUE & KRIEG TAX ADVISERS, S.L.P. NIF ESB8407565647 Inscrita en el Registro Mercantil de Madrid al Tomo 20339, Libro 0, Folio 130, Sección 8, Hoja M 359651 Jiménez Rodríguez

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Sommersemester 2012

Umsatzsteuerrecht. Sommersemester 2012 Umsatzsteuerrecht Sommersemester 2012 1 Wiederholung Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer Berechnung 02.07.2012 13:31 2 Bemessungsgrundlage Fall nach BStBl I 2006, 193 Das Fitnessstudio K versteuert seine

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

SONDER- KLIENTEN-INFO

SONDER- KLIENTEN-INFO 20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige

Mehr

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen 03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer

Mehr

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft 1. Unternehmereigenschaft Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig

Mehr

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014

Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014 Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen: Die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer IHK-Information Merkblatt Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert.

Mehr

Umsatzsteuer verstehen und berechnen

Umsatzsteuer verstehen und berechnen Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Abhandlung Akontoforderungen

Abhandlung Akontoforderungen 1. Vorwort In kaum einem geschäftlichen Bereich herrscht soviel Unklarheit und Unsicherheit wie im Bereich der Akontoforderungen. Dies betrifft vor allem den Status einer Akontoforderung in Hinblick auf

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Nr. 116/12 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13

Mehr

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453 13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Leistungsausgangsseite: Verkauf

Leistungsausgangsseite: Verkauf 1. Steuerbarkeit 1 I Nr. 1 UStG Lieferung oder sonstige Leistung 3 I, IX UStG Unternehmer 2 I UStG Im Inland 1 II UStG Gegen Entgelt (Leistungsaustausch) Im Rahmen eines Unternehmens 2. Steuerbefreiungen

Mehr

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung SEITE 6 1 Einleitung Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung durchgeführt bzw. eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, schuldet im Normalfall die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) 3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände

Mehr

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 54

STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG. Band 54 STEUERRECHT UND STEUERBERATUNG Band 54 Rechnungen im Umsatzsteuerrecht Rechtssichere Erstellung, Prüfung und Aufbewahrung konventioneller und elektronischer Rechnungen Von Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr.

Sitz Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung Straße Haus-Nr. Haus-Nr.-Zusatz. Straße Haus-Nr. Haus-Nr. An das Finanzamt Eingangsstempel oder -datum 1 2 Steuernummer 3 4 5 6 7 8 Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des 1 Abs.

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder

Mehr

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall Juni 2012 Dr. Christoph Wäger Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Steuerberechnung und insolvenzrechtliche Aufteilung des Steueranspruchs Vergütung

Mehr

Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen

Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen von Werner Höhndorf, Kerstin Dethlof, Marcus Ermers, Hans-Jürgen Garber, Lukas

Mehr

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Ablauf der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N Merkblatt zu Abschlags- und Schlussrechnungen 1. Grundsatz In Abschlagsrechnungen wird entsprechend des Fortschrittes der Arbeiten bereits ein Teil der insgesamt

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung

Mehr

Änderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer

Änderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer Rechnungswesen AGENDA Lexware buchalter Seite 1. Zur Agenda zurück Gesetzesänderungen 2015 KroatienAnpG und BMF-Schreiben vom 26.09.2014 BMF-Schreiben vom 20.10.2014 Ausweitung der Regelungen des 13b UStG

Mehr

Grundstücke und Umsatzsteuer Messebauer, Messeumsätze

Grundstücke und Umsatzsteuer Messebauer, Messeumsätze Messebauer, Messeumsätze Ein Seminar für Mandatsträger und qualifizierte Mitarbeiter? Ihr Mandant kauft oder verkauft ein Grundstück;? Ihr Mandant vermietet ein Grundstück;? Ihr Mandant erstellt oder repariert

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b G Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 3. Vorgehensweise Leistungsempfänger 4. Details 4.1.

Mehr