LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer
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- Erna Solberg
- vor 8 Jahren
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1 LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer HINWEIS: Das Jahr 03 entspricht dem aktuellen Jahr! Hartmut Freytag ist Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht selbständig ausübt ( 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG). Zum Unternehmen gehört die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit ( 2 Abs. 1 Satz 2 UStG), d. h. das Bauunternehmen, der Baustoff- und Baumaschinenhandel sowie die Vermietungen in seinem gemischtgenutzten Grundstück, nicht dagegen das selbstgenutzte Einfamilienhaus (fehlende Einnahmenerzielungsabsicht). Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, da der Vorjahresumsatz die Grenze des 19 Abs. 1 UStG überschritten hat und nach vereinbarten Entgelten, da kein Sonderfall des 20 UStG vorliegt. Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr 03 ( 16 Abs. 1 UStG). Es müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, da die Vorjahressteuerschuld über ( 18 Abs. 2 UStG) liegt. Steuerschuldner ist der Unternehmer Hartmut Freytag ( 13 Abs. 2 UStG). 1. Die Errichtung der Werkhalle ist eine Werklieferung, da Hartmut Freytag im Rahmen eines Werkvertrages selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet ( 3 Abs. 4 UStG). Die Werklieferung wird in Duisburg ausgeführt ( 3 Abs. 7 Satz 1UStG). Duisburg gehört zum Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Werklieferung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG), das sich wie folgt ermittelt: Abschlagszahlung Restbetrag = Alles was der Leistungsempfänger aufwendet Umsatzsteuer = Entgelt Materialbeistellungen zählen nicht zum Entgelt. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht in Höhe von mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Mai 03, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung vereinnahmt wurde (Mindest-Ist- Versteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Die restliche Umsatzsteuer in Höhe von entsteht mit Ausführung der Leistung, d. h. mit Abnahme des fertigen Werks im Voranmeldungszeitraum Juli 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Hartmut Freytag hat in seiner Rechnung die Steuer in Höhe von zu hoch ausgewiesen. Er schuldet die zu hoch ausgewiesene Steuer ( 14c Abs. 1 Satz 1 UStG), die im Voranmeldungszeitraum Juli 03 entsteht ( 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung ist gegeben ( 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Steuerschuld entfällt dann im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsberichtigung ( 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Zahlung der Verzugszinsen ist ein nicht steuerbarer Schadenersatz, da es sich nicht um ein Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung und damit nicht um einen Leistungsaustausch handelt
2 (Abschn. 3 Abs. 3 UStR). Freytag schuldet die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Höhe von 72 ( 14c Abs. 2 UStG), die im Voranmeldungszeitraum September 03 entsteht ( 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Berichtigung der Rechnung ist möglich. 2. Die Errichtung der Doppelgarage ist eine Werklieferung, da Hartmut Freytag im Rahmen eines Werkvertrages selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet ( 3 Abs. 4 UStG). Die Werklieferung wird in Oberhausen ausgeführt ( 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Oberhausen gehört zum Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Werklieferung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht mit Abnahme des fertigen Werks im Voranmeldungszeitraum Mai 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Bei der Abtretung der Forderung an das Inkasso-Institut handelt es sich um echtes Factoring, da die Secura GmbH das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt (zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Factoring vgl. Abschn. 60 Abs. 4 und Abschn. 57 Abs. 3 UStR). Hartmut Freytag erbringt mit der Abtretung damit eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Essen ( 3a Abs. 4 Nr. 6a i. V. m. 3a Abs. 3 Satz 1 UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die sonstige Leistung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), aber steuerfrei nach 4 Nr. 8c UStG. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Höhe von Die steuerfreie Leistung ist in der Voranmeldung für den Monat September 03 einzutragen. Die Uneinbringlichkeit der Forderung führt zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage ( 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Hartmut Freytag muss die Umsatzsteuer in Höhe von berichtigen ( 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Berichtigung steht dem Unternehmer zu, der den der Forderung zugrunde liegenden Umsatz ausgeführt hat (Abschn. 223 Abs. 6 i. V. m. Abschn. 149 Abs. 4 UStR). Die Berichtigung ist im Voranmeldungszeitraum November 03 vorzunehmen ( 17 Abs. 1 Satz 3 UStG. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote (Abschn. 223 Abs. 5 Satz 3 UStR). 3. Die Überlassung des Transportbetonmischers von April bis Juli ist eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Form einer Vermietungsleistung, die am Sitzort des Freytag in Essen erbracht wird ( 3a Abs. 1 Satz 1UStG). Der Transportbetonmischer ist ein Beförderungsmittel (Abschn. 33 Abs. 5 UstR bzw. R 33a Abs. 5 UstR 2005). 3a Abs. 4 Nr. 11 i. V. m. 3a Abs. 3 UStG damit nicht anwendbar. Unerheblich ist, wo der Transportbetonmischer tatsächlich genutzt wird. Da die Leistung im Inland ( 1 Abs. 2 UStG) erbracht wird ist sie steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von ,10 ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von ,10 = 2.206,90. Sie entsteht in Höhe von 827,59 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes April 03, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung vereinnahmt wurde (Mindest-Ist-Versteuerung nach 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Die restliche Umsatzsteuer in Höhe von 1.379,31 entsteht mit Beendigung der sonstigen Leistung im Voranmeldungszeitraum Juli 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG).
3 Nach den Zahlungsmodalitäten können keine Teilleistungen i. S. des 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und 3 UStG, d. h. Vermietungszeiträume in Monaten, angenommen werden. HINWEIS: 13b UstG findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Bauleistung handelt. Vgl. insofern die BMF-Schreiben vom (BStBl 2004 I S. 453) und BMF , IV A 6 - S /04) 4. Die Überlassung des Baggers ist eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) in Form einer Vermietungsleistung, die am Sitzort des Freytag in Essen erbracht wird ( 3a Abs. 1 Satz 1UStG). Der Bagger ist zwar kein Beförderungsmittel (Abschn. 33 Abs. 5 UstR bzw. R 33a Abs. 5 UstR 2005)), sondern ein beweglicher Gegenstand i. S. des 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG. Allerdings findet 3a Abs. 3 UStG keine Anwendung, da der Sohn kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz nicht im Drittlandsgebiet hat. Da die Leistung im Inland ( 1 Abs. 2 UStG) erbracht wird ist sie steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist zunächst das Entgelt ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) in Höhe von 5.922,41. Da der Bagger allerdings an eine nahestehende Person vermietet wird, ist als Bemessungsgrundlage mindestens die entstandenen Kosten in Höhe von anzusetzen (Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = Sie entsteht mit Beendigung der sonstigen Leistung im Voranmeldungszeitraum August 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unbeachtlich. Zusätzlicher Hinweis: Aus der dem Sohn erteilten Rechnung ergibt sich keine Steuerschuld nach 14c Abs. 1 UStG, da die ausgewiesene Steuer die nach der Mindestbemessungsgrundlage sich ergebende Steuer nicht übersteigt. Zur Abrechnung über eine Leistung, die nach der Mindestbemessungsgrundlage zu versteuern ist vgl. 14 Abs. 1 Satz 3 und Abschn. 187a UStR 5. Bei der kostenlosen Überlassung des Baumaterials handelt es sich um die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, d. h. eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe ( 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) am Sitzort des Hartmut Freytag in Essen ( 3f UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die unentgeltliche Wertabgabe ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis einschließlich der Nebenkosten im Zeitpunkt des Umsatzes ( 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Einkaufspreis Preissteigerung (5 % von ) Kosten der Anfuhr 400 = Bemessungsgrundlage Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = und entsteht mit Ausführung der Leistung im Voranmeldungszeitraum September 03 ( 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Zusätzlicher Hinweis: Da das eingekaufte Baumaterial zur Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes verwendet wird, bleibt der im Vorjahr vorgenommene Vorsteuerabzug erhalten.
4 6. Hartmut Freytag kann den Porsche Carrera S 4 seinem Unternehmensvermögen zuordnen, da die unternehmerische Nutzung mehr als 10 % (5.000 km von km = 16,67 %) beträgt ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Es handelt sich um ein gemischt genutztes Fahrzeug, für das der Vorsteuerabzug nicht mehr auf 50 % beschränkt und damit in folgender Höhe möglich ist: Anschaffungskosten Benzin, Wartung und Reparaturen = Gesamt Die Unfallkosten sind unmittelbar und ausschließlich der unternehmerischen Nutzung zuzurechen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann deshalb in voller Höhe (= 800 ) im Voranmeldungszeitraum Juli 03 als Vorsteuer geltend gemacht werden ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bei der privaten Nutzung handelt es sich um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die unentgeltliche Wertabgabe wird entweder mit der 1%-Methode pauschal oder mit dem Nachweis durch ein Fahrtenbuch besteuert. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach 3f UstG und liegt somit im Inland, Essen. Es handelt sich somit um einen steuerbaren Vorgang. Der Vorgang ist auch mangels Befreiungsvorschrift steuerpflichtig. Die Zahlung der Versicherungsgesellschaft in Höhe von ist ein nicht steuerbarer Schadenersatz, da kein Leistungsaustausch vorliegt (Abschn. 3 Abs. 1 UStR) 7. Bei der Nutzung des Gebäudes als Büroräume des Baustoff- und Baumaschinenhandels Freytag handelt es sich um einen nicht steuerbarer Innenumsatz, da kein Leistungsaustausch vorliegt (Abschn. 20 Abs. 1 UStR). Bei der Vermietung des Gebäudes handelt es sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG), die in Teilleistungen erbracht wird ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und 3 UStG). Der Ort der Vermietungsleistung ist der Lageort des Grundstücks in Essen ( 3a Abs. 2 Nr. 1a UStG) und damit im Inland ( 1 Abs. 2 UStG). Die Vermietungsleistung ist deshalb steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) aber steuerfrei nach 4 Nr. 12a UStG. Hinsichtlich der Vermietung als Büroräume ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung zulässig, da an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird ( 9 Abs. 1 UStG) und der andere Unternehmer das Grundstück ausschließlich zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet ( 9 Abs. 2 UStG). Die Beschränkung der Option auf die für Büroräume verwendete Mieteinheit ist möglich (Abschn. 148a Abs. 1 UStR). Sie wurde durch gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag (Abschn. 183 Abs. 2 UStR) wirksam ausgeübt. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von monatlich ( 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von = 320 und entsteht jeweils mit Ablauf der Monate, in denen die monatlichen Teilleistungen erbracht werden ( 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 und 2 UStG). Hinsichtlich der Vermietung als Wohnung ist eine Option nicht zulässig, da nicht an einen Unternehmer vermietet wird ( 9 Abs. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt in Höhe von monatlich ( 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
5 Der steuerfreie Umsatz ist jeweils in den Umsatzsteuervoranmeldungen einzutragen, in denen die monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Bei dem Baukostenzuschuss handelt es sich um ein zusätzliches Mietentgelt, das vor Ausführung der nachfolgenden Teilleistungen gezahlt wird und auf die Büroräume und die Wohnung im Verhältnis der Mietzahlungen aufzuteilen ist: Büroräume (2.000 von ) Wohnung (1.500 von ) Gesamt Soweit der Baukostenzuschuss auf die Büroräume entfällt erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 100/116 von = 6.896,55. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % ( 12 Abs. 1 UStG) von 6.896,55 = 1.103,45 und entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums August 03 (Mindest- Ist-Versteuerung des 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Soweit der Baukostenzuschuss auf die Wohnung entfällt erhöht sich die Bemessungsgrundlage um Sie ist in der Voranmeldung für den Monat August 03 einzutragen. Die Renovierung der Außenfassade und die Erneuerung des Dachstuhls steht im Zusammenhang mit Umsätzen, die teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen ( 15 Abs. 2 UStG). Die Vorsteuer ist deshalb im Wege einer sachgerechten Schätzung (Nutzflächen) nach 15 Abs. 4 UStG wie folgt aufzuteilen: Abzugsumsätze 450 m2 von 600 m Ausschlussumsätze 150 m2 von 600 m Gesamt Der Skontoabzug stellt eine Entgeltsminderung dar (Abschn. 151 UStR) und führt deshalb zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Vorsteuer auf Abzugsumsätze 9.426,00 Vorsteuerkürzung wegen Skontoabzug (2 % von ) 188,52 = Abziehbare und Abzugsfähige Vorsteuern im August ,48 Die Durchführung der Umbau und Renovierungsmaßnahmen im Erdgeschoss durch eigene Arbeitnehmer ist ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da keine Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens vorliegt. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen ist in voller Höhe zulässig, da diese unmittelbar den Abzugsumsätzen zuzurechnen sind ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die abziehbaren Vorsteuern im Voranmeldungszeitraum April 03 berechnen sich wie folgt: Einkaufsrechnung vom 28. April 03 (gesonderter Steuerausweis) 294,40 Kleinbetragsrechnung nach 33 UStDV vom 10. April 03 (16/116 von 85 ) 11,72 306,12
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