Statuten Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee

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Transkript:

Gemeindeverband Kindes- und Erwachsenen-SchutzBehörde (KESB) und Sozial-BeratungsZentrum (SoBZ) Regionen Hochdorf und Sursee Grundlagen Aktualisiert nach der DV vom. Juni 0 Statuten Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Grundlagen Name und Rechtsnatur Art. Unter dem Namen Gemeindeverband Kindes- und Erwachsenen-SchutzBehörde (KESB) und Sozial-BeratungsZentrum (SoBZ) Regionen Hochdorf und Sursee oder kurz: Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee, nachfolgend Verband genannt, besteht ein Gemeindeverband gestützt auf 8 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern. Der Sitz des Verbandes befindet sich in Hochdorf. Zweck Art. Der Verband führt die unabhängige KESB Regionen Hochdorf und Sursee. Die Verbandsgemeinden bilden somit einen Kindes- und Erwachsenenschutzkreis. Der Verband koordiniert Aufgaben im Sozialbereich für die Regionen Hochdorf und Sursee und führt das SoBZ für freiwillige und gesetzliche Dienstleistungen der ambulanten Sozialen Arbeit. Die Aufgaben der KESB (Dienstleistungspaket KESB) ergeben sich aus ihrem gesetzlichen Auftrag (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) und dem politischen Leistungsauftrag. Die Dienstleistungen des SoBZ im Einzelnen werden in Dienstleistungspaketen (DLP) zusammengefasst und im politischen Leistungsauftrag gem. Art. definiert. Mitglieder Art. Mitglieder des Verbandes können Einwohnergemeinden der Regionen Hochdorf und Sursee sein. Beitritt zum Gemeindeverband Art. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung können Gemeinden dem Verband beitreten. Sie entscheiden sich beim Eintritt über den Umfang der Dienstleistungen, welche sie beziehen. Mindestens ein Dienstleistungspaket muss bezogen werden. Mit dem Entscheid zum Beitritt zur KESB via diesen Gemeindeverband und der damit verbundenen Wahrnehmung der im gesetzlichen Auftrag vorgesehenen hoheitlichen Aufgaben ist auch der Bezug des Dienstleistungspaketes der Berufsbeistandschaft beim SoBZ verbunden. Diese zwei Aufgaben werden nur im Doppelpack angeboten. Bei nachträglichem Beitritt wird eine Einkaufssumme erhoben. Die Höhe der Einkaufssumme und deren Verwendung werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsleitung beschlossen. Die Einkaufssumme soll mindestens den Nachteil decken, der Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite

dem Verband durch den späteren Beitritt entsteht. Mit Zustimmung der Verbandsleitung können Verbandsgemeinden weitere bestehende Dienstleistungen beziehen. Die Verbandsleitung kann bei nachträglichem Bezug von Dienstleistungspaketen eine Einkaufssumme erheben, wenn für diese wesentliche Vorinvestitionen getätigt wurden. Austritt aus dem Gemeindeverband und Kündigung einer Dienstleistung Art. 5 Eine Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Gemeindeverband austreten oder den Bezug von einzelnen Dienstleistungspaketen kündigen. Sie hat ihre bis zum Austritt aus dem Verband respektive aus dem Bezug von Dienstleistungspaketen bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die anteilsmässigen Investitionskosten zu tragen, resp. beim Austritt zu bezahlen. Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil des Verbandsvermögens. Die Anlagekostenanteile der austretenden Gemeinde fallen dem Verband zu. Nutzungsrecht Art. 6 Einwohner und Einwohnerinnen der angeschlossenen Verbandsgemeinden haben, vorbehältlich übergeordneter gesetzlicher Bestimmungen oder Beschluss der Delegiertenversammlung, unentgeltliche wie entgeltliche Nutzungsrechte der Dienstleistungen. Die Persönlichkeitsrechte der Klientinnen und Klienten bleiben gewahrt. Tätigkeit der KESB Art. 7 Die KESB handelt gemäss gesetzlichem Auftrag von Amtes wegen und auf Meldung hin. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kostentragung der KESB-Entscheide und der durch die KESB angeordneten Massnahmen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Haftung Art. 8 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet zuerst das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch und unter sich anteilsmässig entsprechend ihrer durchschnittlichen finanziellen Beteiligung gemäss Art. 5 der letzten drei Jahre. Der Verband verpflichtet sich, für allfällige Regressansprüche des Kantons gegenüber dem Verband oder seiner Mitarbeitenden eine Versicherung mit umfassender Deckung abzuschliessen. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite

Organisation. Allgemeines Organe Art. 9 Die Aufgaben des Verbandes werden von folgenden Organen und Instanzen besorgt: a. Organe aa. Delegiertenversammlung ab. Verbandsleitung ac. Kontrollstelle ad. Controllingkommission b. Instanzen ba. Präsidium KESB bb. Geschäftsführung SoBZ Amtsdauer Art. 0 Die Amtsdauer der Delegierten, der Verbandsleitung und der Controllingkommission beträgt vier Jahre. Die Kontrollstelle wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Delegierten beginnt die Amtsdauer am. Oktober nach der Neuwahl der luzernischen Gemeinderäte, für die restlichen Organe am. Januar nach der Neuwahl der luzernischen Gemeinderäte.. Delegiertenversammlung.. Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung Art. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsgemeinden. Jede Verbandsgemeinde ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten. Die Stellvertretung von abwesenden Delegierten ist durch schriftliche Vollmacht der delegierenden Verbandsgemeinde möglich. Die Präsidentin oder der Präsident des Verbandes leitet die Delegiertenversammlung. Er/Sie hat kein Stimmrecht. Die übrigen Mitglieder der Verbandsleitung sowie das Präsidium KESB und die Geschäftsführung SoBZ nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil. Die Verbandsleitungsmitglieder besitzen ein Antragsrecht. 5 Die Entschädigung der Delegierten ist Sache der Gemeinden. Stimmrecht Art. Jede oder jeder Delegierte hat mindestens eine Stimme. Die Stimmkraft der Delegierten wird wie folgt berechnet: vorab für jede Gemeinde Stimme je angebrochene 000 Einwohner zusätzliche Stimme Als Berechnungsgrundlage dient die ständige Wohnbevölkerung gemäss den aktuellsten Zahlen von LUSTAT StatistikLuzern. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite

Bei Wahlen und dienstleistungspakets-übergreifenden Geschäften sind alle Delegierten stimmberechtigt. Bei Geschäften der einzelnen Dienstleistungspakete sind, wenn dies gefordert wird, nur diejenigen Delegierten stimmberechtigt, deren Gemeinden diese Dienstleistungspakete beziehen. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Art. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegiertenstimmen der Verbandsgemeinden gemäss Art. Abs. anwesend ist und dabei die Mehrheit der Verbandsgemeinden vertritt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird eine zweite Versammlung mit den gleichen Traktanden einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und deren Stimmrechte beschlussfähig ist. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gelten als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Delegiertenstimmen die Zustimmung erteilt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sind die Stimmen erneut gleich, gilt das Geschäft als abgelehnt. Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 6 Abs. Ziff. bedürfen zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen. Aufgaben. Politische Planung Art. Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende Befugnisse: a. Beschluss über den politischen Leistungsauftrag an die KESB und das SoBZ und den Voranschlag von KESB und SoBZ b. Kenntnisnahme des Jahresprogramms c. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan d. Kenntnisnahme von Leitbildern Die Delegiertenversammlung kann zu den Planungsunterlagen gemäss Abs. lit. b d Bemerkungen anbringen. Diese sind für die Verbandsleitung rechtlich nicht verbindlich. Bemerkungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Delegiertenversammlung.. Wahlen Art. 5 Die Delegiertenversammlung wählt a. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder der Verbandsleitung b. die Kontrollstelle c. die Controllingkommission d. die Stimmenzählenden und die protokollführende Person; diese müssen keine Delegierten des Gemeindeverbandes sein.. Finanz- und Sachgeschäfte Art. 6 Die Delegiertenversammlung beschliesst über. die Geschäfte gemäss Art. Abs. lit. a und Art. 7 Abs. lit. a, b und e. die Genehmigung von Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkrediten gemäss Art. und. die Einführung neuer Dienstleistungspakete oder deren Einstellung. wichtige Beschlüsse im Sinne von 5 Abs. GG wie a. Änderung der Statuten b. Aufnahme von neuen Gemeinden und Festlegung der Einkaufssummen gemäss Art. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite

c. Entscheidungen, die gemäss Finanz- und Aufgabenplan die Gemeindebeiträge während mindestens Jahren um mindestens 0% erhöhen d. die Auflösung des Verbandes gemäss Art. 7 Die Delegierten sind verpflichtet, die notwendigen Instruktionen gemäss 5 Abs. GG für Beschlüsse gemäss Art. 6 Abs. Ziff. bei den zuständigen Gemeindeorganen einzuholen.. Politische Kontrolle und Steuerung Art. 7 Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Kontrolle folgende Befugnisse: a. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts b. Genehmigung der Abrechnung von Sonder- und Zusatzkrediten c. Kenntnisnahme des Berichtes der Kontrollstelle d. Kenntnisnahme des Berichtes der Controllingkommission e. Entlastung von Verbandsleitung, Präsidium KESB und Geschäftsführung SoBZ Die Delegiertenversammlung kann zur politischen Kontrolle gemäss Abs. lit. c und d Bemerkungen anbringen. Diese sind für die Verbandsleitung rechtlich nicht verbindlich. Bemerkungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Delegiertenversammlung... Verfahren Einberufung Art. 8 Die Verbandsleitung beruft die Delegiertenversammlung ein, und zwar a. mindestens zweimal jährlich zur ordentlichen Delegiertenversammlung b. zu einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Drittel der Delegierten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte dies verlangen. Die Verbandsleitung stellt den Verbandsgemeinden Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste spätestens 5 Tage im Voraus zur Publikation in den Publikationsorganen der Verbandsgemeinden zu. Gleichzeitig lädt die Verbandsleitung die Delegierten schriftlich unter Angabe der Traktanden ein. Unterlagen der zu behandelnden Geschäfte sind beim Sekretariat der Verbandsleitung aufzulegen. Sie sind den Delegierten sowie den Verbandsgemeinden mit der Einladung zuzustellen. Durchführung Delegiertenversammlung Art. 9 Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. Die Anträge der Delegierten sind spätestens 0 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung bei der Verbandsleitung schriftlich einzureichen. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Delegierten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. 5 Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsbüro (Präsidium, Protokollführung und Stimmenzählende) zu prüfen und zu genehmigen und innert 0 Tagen den Delegierten Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 5

zuzustellen. Die Protokollführung kann innert 0 Tagen seit Zustellung durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Vorher sollte Kontakt mit der protokollführenden Person aufgenommen werden, um eine Klärung ohne Stimmrechtsbeschwerde zu erreichen.. Verbandsleitung.. Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung Art. 0 Die Verbandsleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, zusammengesetzt aus Gemeindebehördenvertretern und externen Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Verbandsleitungsmitglieder muss aus Gemeindebehördenmitgliedern bestehen. Die Regionen Hochdorf und Sursee müssen gleichmässig vertreten sein (min. Mitglied je Region). Als Präsident oder Präsidentin kann nur ein externes Mitglied gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert und organisiert die Verbandsleitung sich selbst. Die Verbandsleitungsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Das Präsidium KESB und die Geschäftsführung SoBZ nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verbandsleitungssitzungen teil. 5 Die Verbandsleitung verfügt über ein Verbandsleitungssekretariat. Dieses ist für alle administrativen Belange der Verbandsleitung zuständig. Die Verbandsleitung bestimmt das Sekretariat. Aufgaben. Verbandsleitung Art. Die Verbandsleitung ist das zentrale Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für den Verband. Die Verbandsleitung bereitet zuhanden der Delegiertenversammlung die Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide vor und ist verantwortlich für die Ausführung der DV- Beschlüsse. Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Die Verbandsleitung übt die strategische Führung über die dem Verband angeschlossenen Bereiche und Betriebseinheiten aus. Sie setzt die politischen Vorgaben der Delegiertenversammlung um und ist verantwortlich für das betriebliche Controlling. Sie vertritt den Verband gegen aussen und informiert die Gemeinden und die Bevölkerung in angemessener Weise.. Betriebliches Controlling Art. Die Verbandsleitung macht Anstellungen und führt und überwacht die KESB und das SoBZ, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Sie erlässt die für den Betrieb und die Zusammenarbeit zwischen KESB und SoBZ notwendigen Reglemente, Kompetenzordnungen und das Funktionendiagramm. Sie erlässt jährlich einen betrieblichen Leistungsauftrag der KESB und des SoBZ und kontrolliert die Einhaltung und Erreichung der in diesem Leistungsauftrag festgesetzten betrieblichen Ziele. Sie nimmt die Berichterstattung des Präsidiums KESB und der Geschäftsführung SoBZ über deren Tätigkeit entgegen. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 6

. Sach- und Finanzgeschäfte Art. Die Verbandsleitung hat folgende Befugnisse:.. Verfahren a. Anstellung des KESB-Präsidiums und der Mitglieder des Spruchkörpers der KESB und allfälliger Ersatzmitglieder. Die Zusammensetzung und die Anstellungsvoraussetzungen der Fachbehörde richten sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EGZGB. Bestätigung der Anstellung der Kadermitarbeiter der KESB auf Antrag des KESB-Präsidiums. b. Anstellung der Geschäftsführung SoBZ und Bestätigung der Kadermitarbeitenden des SoBZ auf Antrag der Geschäftsführung SoBZ c. Erlass der Funktionsbeschreibungen der Mitglieder des Spruchkörpers der KESB, der Geschäftsführung SoBZ und der Kadermitarbeitenden von KESB und SoBZ d. Entscheid über teuerungsbedingte Mehrausgaben oder Mehraufwendungen e. Überschreitungen von Voranschlagskrediten sowie Entscheid über frei bestimmbare, nicht kreditierte oder in einem Globalkredit enthaltene Ausgaben, soweit sie die Befugnisse des Präsidiums KESB oder der Geschäftsführung SoBZ gemäss Art. 8 übersteigen und nicht ein Nachtrags-, Sonder- oder Zusatzkredit gemäss Art. oder einzuholen ist f. Änderungen von Aufwand und Ausgaben in Abweichung der Positionen im Rahmen des bewilligten Globalbudgets g. Festlegung der Beiträge der Verbandsgemeinden gemäss Art. 5 Einberufung Art. Das Verbandspräsidium beruft die Verbandsleitung ein, so oft die Geschäfte es erfordern. Jedes Verbandsleitungsmitglied oder das Präsidium KESB oder die Geschäftsführung SoBZ können schriftlich die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Geschäfte verlangen. Der Präsident lädt die Verbandsleitung schriftlich ein, in der Regel 0 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden. Durchführung der Verbandsleitungssitzung Art. 5 Das Präsidium, im Verhinderungsfall das Vizepräsidium oder eine Stellvertretung, führt den Vorsitz. Jedes Verbandsleitungsmitglied hat eine Stimme. Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie kann einzelne Geschäfte an ein einzelnes Mitglied oder an einen Ausschuss delegieren. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Das wird innert 0 Tagen den Verbandsleitungsmitgliedern, dem Präsidium KESB und der Geschäftsführung SoBZ zugestellt. Zeichnungsbe rechtigung Art. 6 Zeichnungsberechtigt für den Gemeindeverband ist das Präsidium oder das Vizepräsidium des Verbandes kollektiv mit einem Verbandsleitungsmitglied, dem Präsidium KESB oder der Geschäftsführung SoBZ für Geschäfte aus deren jeweiligen Bereichen. Für den Bank- und Postverkehr kann die Verbandsleitung eine abweichende Regelung treffen. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 7

. Präsidium KESB / Geschäftsführung SOBZ Präsidium KESB / Geschäftsführung SoBZ genereller Auftrag Art. 7 Es besteht ein Präsidium KESB sowie eine Geschäftsführung SoBZ. Präsidium KESB und die Geschäftsführung SoBZ bestehen aus je einer Person. Sie werden durch einen Arbeitsvertrag beim Verband angestellt. Das Präsidium KESB ist verantwortlich für die operative Betriebsführung der Kindes- und Erwachsenen-SchutzBehörde (KESB). Es trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der KESB gemäss gesetzlichem Auftrag und stellt zusammen mit dem Personal der KESB sicher, dass die Aufgabenerfüllung der KESB jederzeit gewährleistet ist. Sie trägt im Rahmen des Organisationsreglements, des betrieblichen Leistungsauftrags und der weiteren Vorgaben der Verbandsleitung die fachliche, personelle und finanzielle Verantwortung für die KESB. Die Geschäftsführung SoBZ ist verantwortlich für die operative Betriebsführung der Sozial- BeratungsZentren (SoBZ) und der angeschlossenen Dienste. Sie erfüllt zusammen mit dem Personal den betrieblichen Leistungsauftrag. Sie trägt im Rahmen des Organisationsreglements, des Betrieblichen Leistungsauftrags und weiteren Vorgaben der Verbandsleitung die fachliche, personelle und finanzielle Verantwortung für das SoBZ. Aufgaben Präsidium KESB und Geschäftsführung SoBZ Art. 8 Das Präsidium KESB und die Geschäftsführung SoBZ erledigen alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement zugewiesen sind. Sie entscheiden selbstständig über a. Aufwand und Ausgaben im Rahmen des bewilligten Voranschlages und der bewilligten Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite gemäss Art. und b. frei bestimmbare, nicht budgetierte oder in einem Globalkredit enthaltene Ausgaben von höchstens Fr. 0 000.00 im Einzelfall, in einem Rechnungsjahr höchstens Fr. 75 000.00. Sie sind insbesondere zuständig für die Aufarbeitung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für das jeweilige kantonale Aufsichtsorgan und die Controllingkommission. Das Organisationsreglement regelt die Details..5 Kontrollstelle und Controllingkommission Zusammensetzung der Kontrollstelle und der Controllingkommission Art. 9 Die Kontrollstelle ist eine externe Revisionsstelle, die im Sinne von Art. 77 ff. OR befähigt ist. Die Controllingkommission besteht aus einem Präsidium und zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Verbandsdelegierten und konstituiert sich selbst. Aufgaben der Kontrollstelle Art. 0 Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsorgans. Aufgaben der Controllingkommission Art. Die Controllingkommission begleitet den politischen Führungskreislauf zwischen der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung. Sie prüft insbesondere a. den Finanz- und Aufgabenplan, den Voranschlag, den politischen und den betrieblichen Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 8

Leistungsauftrag und das Jahresprogramm auf ihre sachliche Richtigkeit und finanzielle Vertretbarkeit. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab. b. die Jahresrechnung (ohne buchhalterische Richtigkeit) und den Jahresbericht im Hinblick auf die Erreichung der festgesetzten Ziele im betrieblichen Leistungsauftrag. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung Bericht. Sie kann Anpassungen der künftigen Planungen oder andere Massnahmen vorschlagen. Finanzen. Grundlagen Grundsätze Art. Der Finanzhaushalt des Verbandes richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen. Der Voranschlag und die Jahresrechnung werden entweder in Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) oder als eine zusammengesetzte Form des HRM, ergänzt mit den Konti der Kostenrechnung (Modell KORE), oder bei Globalbudgets nach den Grundsätzen der WOV geführt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage die Bruttound Nettokosten für alle Leistungen und Leistungsgruppen ausgewiesen. KESB und SoBZ, resp. die Dienstleistungspakete, sind in der Rechnung separat auszuweisen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Voranschlagsund Nachtragskredite Art. Die Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlages gelten als Voranschlagskredit oder als Globalbudget. Ihre Geltungsdauer ist auf das Rechnungsjahr beschränkt. Wenn zulasten der Jahresrechnung respektive der Globalrechnung Ausgaben notwendig werden, für die der Voranschlag keine oder keine ausreichenden Kredite enthält, hat die Verbandsleitung einen Nachtragskredit zu beantragen, sofern die Kreditüberschreitung Fr. 50 000.00 im Einzelfall, höchstens aber Fr. 00 000.00 in einem Rechnungsjahr übersteigt. Sonder- und Zusatzkredite Art. Für frei bestimmbare Aufwände und Ausgaben ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite hat die Verbandsleitung bei der Delegiertenversammlung einen Sonderkredit einzuholen a. wenn die massgebende Ausgabenhöhe Fr. 50 000.00 übersteigt oder b. wenn Ausgaben für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden. Wenn ein Sonderkredit nicht ausreicht, hat die Verbandsleitung bei der Delegiertenversammlung einen Zusatzkredit zu beantragen, sofern die Kreditüberschreitung 0% der bewilligten Kreditsumme übersteigt.. Kostenverteiler Kostentragung Art. 5 Die Kosten werden nach Dienstleistungspaketen getrennt erhoben. Kosten, welche keinem Dienstleistungspaket direkt zugeordnet werden können, sind anteilsmässig auf alle Dienstleistungen des Bereiches zu verteilen. Über den Verteilungsschlüssel entscheidet die Delegiertenversammlung im Rahmen des Voranschlags. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 9

Der Aufwandüberschuss der KESB (Fachbehörde und Fachdienste/Administration) wird von den Verbandsgemeinden zu 0% im Verhältnis der Einwohnerzahlen, zu 0% im Verhältnis der Anzahl bestehender Massnahmen pro Gemeinde und zu 0% im Verhältnis der Anzahl neuer Massnahmen pro Gemeinde getragen. Der Aufwandüberschuss der einzelnen Dienstleistungspakete des SoBZ (alle Fachbereiche) wird von den Verbandsgemeinden, die diese Leistungen beziehen, zu 0% im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 60% aufgrund der konkret bezogenen Leistungen getragen. Der Stichtag für die Erhebung der Einwohnerzahlen ist der. Dezember des dem Rechnungsjahr vorangegangenen Jahres und richtet sich nach den Zahlen von LUSTAT Statistik Luzern. 5 Die Verbandsleitung kann im Rahmen des bewilligten Voranschlags Akontozahlungen der Gemeinden verlangen. Die definitive Festlegung der Gemeindebeiträge erfolgt aufgrund der genehmigten Jahresrechnung. Zahlung der Verbindlichkeiten Art. 6 Die Verbandsmitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Gemeindebeiträge und Akontozahlungen innert einer Frist von 0 Tagen seit Erhalt der Rechnung verpflichtet. Ab Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet, der sich nach dem Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, richtet. Weitere Bestimmungen Auflösung des Verbandes Art. 7 Der Gemeindeverband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung gemäss Art. 6 Ziff. lit. d aufgelöst werden. Die Auflösung des Gemeindeverbandes als Träger der KESB ist nur möglich, wenn die Verbandsmitglieder einen neuen Kindes- und Erwachsenenschutzkreis organisiert oder eine andere gesetzeskonforme Lösung getroffen haben. Die Verbandsleitung führt die Liquidation sinngemäss nach Art. 76 ff OR durch, sofern sie nicht durch Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen ist. Die Liquidationsanteile der Verbandsgemeinden an einem allfälligen Aktivenüberschuss richten sich entsprechend ihrer durchschnittlichen finanziellen Beteiligung gemäss Art. 5 in den letzten drei Jahren. Für nicht gedeckte Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden gemäss Art. 8 Abs.. Kantonale Aufsicht Art. 8 Der Verband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss Gemeindegesetz. Die KESB untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss EG ZGB. Das Präsidium KESB und die Geschäftsführung SoBZ dokumentieren die zuständigen Behörden und erfüllen die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von anderen Organen wahrgenommen werden müssen. Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite 0

Rechtsschutz Art. 9 Über Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder zwischen den Verbandsmitgliedern über die Anwendung der Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 0 Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom.06.0 beschlossen und treten rückwirkend auf den..0 in Kraft. Inwil,.06.0 Der Präsident Der Vizepräsident Hans Walker Daniel Rüttimann Grundlagendokument Gemeindeverband KESB und SoBZ Regionen Hochdorf und Sursee Seite