Vollzugshilfen zur Umsetzung der Marktüberwachung bei den abfallrechtlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften für Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Verpackungen in Sachsen-Anhalt Anhang I zum Handbuch Schnittstellen () in Checklisten zu Rechtsbereichen und zugehörigen n Bearbeitungsstand 24.11.2016
Schnittstellen () in Checklisten zu Rechtsbereichen und zugehörige Nr. Rechtsgrundlage / 1 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 7 Erlaubnis 9 Fachkunde Schulungsnachweis behördliche Erlaubnis des Fachbereichs Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) 5 Explosionsgefährdete Bereiche 6 Explosionsschutzdokument Explosionsschutzdokument 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter Anlage XVIIa (zu 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte Nachweis einer Schulung nach GSP/GAP- Schulungsrichtlinie Zuständigkeit LAV LAV 4 Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen Art. 2 Personalausbildung Art. 3 Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal Ausbildungsbescheinigung Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien- Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV) Landesverband des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen-Anhalt e. V. LVwA Bearbeitungsstand 24.11.2016 3
4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe 5 (2) Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten Sachkundebescheinigung 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 4 Genehmigung 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 6 Genehmigungsvoraussetzungen 10 Genehmigungsverfahren 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Genehmigungsantrag Genehmigungsbescheid Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Indirekteinleitergenehmigung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA) 3 - Grundsatzanforderungen Wasserrechtliche Anzeige Eignungsfeststellung Bauartzulassung 6 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 4 Genehmigung 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 6 Genehmigungsvoraussetzungen 10 Genehmigungsverfahren 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) 4 Antragsunterlagen LVwA, LK LVwA, LK Bearbeitungsstand 24.11.2016 4
4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen Genehmigungsantrag Genehmigungsbescheid 7 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 3 Gefährdungsbeurteilung Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Brandschutznachweis 8 Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/ Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Einstufung als Gefahrgut UN-Nummer 2794: Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler UN-Nummer 2795: Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien, elektrische Sammler UN-Nummer 2796: Schwefelsäure mit höchstens 52 % Säure oder Batterieflüssigkeit, sauer UN-Nummer 2797: Batterieflüssigkeit, alkalisch UN-Nummer 2800: Batterien (Akkumulatoren), nass, auslaufsicher, elektrische Sammler UN-Nummer 3028: Batterien (Akkulumatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler UN-Nummer 3090: Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) UN-Nummer 3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) UN-Nummer 3292: Natriumbatterien oder Natriumzellen UN-Nummer 3480: Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium- Ionen-Polymer-Batterien) UN-Nummer 3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) 3 Ermächtigungen 9 Überwachung Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB) LAV Polizei, LAV, MLV, LK Bearbeitungsstand 24.11.2016 5
3 Zulassung zur Beförderung 4 Allgemeine Sicherheitspflichten 5 Ausnahmen 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders 18 Pflichten des Absenders 19 Pflichten des Beförderers 20 Pflichten des Empfängers 21 Pflichten des Verladers 22 Pflichten des Verpackers 23 Pflichten des Befüllers 23a Pflichten des Entladers 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See GGVSee) 3 Zulassung zur Beförderung 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Überwachung, Ausrüstung, Schulung 5 Ausnahmen 7 Verladung gefährlicher Güter 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 9 Pflichten Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 27 Gefahrgutkennzeichnung 9 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 4 Genehmigung 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 6 Genehmigungsvoraussetzungen 10 Genehmigungsverfahren 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Genehmigungsantrag Genehmigungsbescheid LAV Bearbeitungsstand 24.11.2016 6
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 10 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Art. 22 Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter geregelter Stoffe Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV) 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe Entsorgungsnachweis 11 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase LVwA LVwA Art. 4 Rückgewinnung Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien- Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV) 4 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe Entsorgungsnachweis 12 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Teil 2 Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten Kapitel 3 Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung Abschnitt 9 Radioaktive Abfälle 72 Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle 73 Erfassung 74 Behandlung und Verpackung 75 Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle 76 Ablieferung 77 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht 78 Zwischenlagerung 79 Umgehungsverbot Teil 4 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung MLU, LAV, LAU Bearbeitungsstand 24.11.2016 7
108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern 110 Rückführung von Konsumgütern Erklärung der Annahmebereitschaft des Empfängers 13 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt 26 Marktüberwachungsmaßnahmen 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren 31 Veröffentlichung von Informationen Rückrufverzeichnis 14 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) LAV, LVwA LAV, LVwA 7 CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung EU-Konformitätserklärung technische Unterlagen 15 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission Art. 67 (1) i. V. m. Anhang XVII Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung) 1 i. V. m. Anhang Materialdatenblätter, Analysen etc. Bearbeitungsstand 24.11.2016 8