Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen; Stellungnahme des BMJ.

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KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018

Transkript:

.. 1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 REPUBLIK Cf ÖST ERR EICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museurnstraße 7 A-1070 Wien GZ 20.530/2-1.2/1997 Briefanschrift A-1 016 Wien, Postfach 63 An das Präsidium des National..., 1017 Wie n 8etri.tft GESETZENTWU r) Zl. -........ -li GE/19_ ' Datum: 2 O. MAI 1997 / / Vertent _2 [,,- Telefon 0222/52 1 52-0' Fernschreiber 131264 jusrni a Telefax 0222152 1 5212727 Teletex 3222548 = brnjust Sachbearbeiter '\.'",pe $I ICt 'fut{-f-1 Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen; Stellungnahme des BMJ. Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesentwurf zur gefälligen Kenntnisnahme zu übermitteln. 15. Mai 1997 Für den Bundesminister: KATHREIN

... 2 von 5... 1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) REPUBLIK ÖST ERR EICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ : GZ 20.530/2-1.2/1997 Museumstraße 7 A-1070 Wien Briefanschrift A-1016 Wien, Postfach 63 An das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (Sektion IV) Kelsenstraße 7 1030 W i e n Telefon 0222/52 1 52-0* Femschreiber 131264 jusmi a Sachbearbeiter Klappe Telefax 0222152 1 5212727 Teletex 3222548 = bmjust (DW) per Telefax-Nr. 79731-4109 (oder 4009) Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen ; Stellungnahme des BMJ. zu GZ 100. 292/IV-J 0/97 Mit Beziehung auf das Schreiben vom 21.2.1997 beehrt sich das Bundesministerium für Justiz, zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Allgemeine Bemerkungen: Vorweg sei darauf verwiesen, daß es dem Bundesministerium für Justiz nicht möglich. ist, zum vorliegenden Gesetzesentwurf abschließend Stellung zu nehmen, weil zu wesentlichen Bestimmungen (Streitschlichtungsverfahren nach 5; Strafbestimmungen nach 7; Vollziehungsklausel nach 8) keine bzw. keine endgültigen Regelungen vorgeschlagen werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz ist der Gesetzesentwurf weder zur Abgabe sachlich fundierter. Stellungnahmen noch als Grundlage für das beabsichtigte notwendige Gesetzesprojekt geeignet. Nicht verkannt wird, daß aufgrunq der bereits abgelaufenen Frist zur

1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 5 2 Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG enormer Zeitdruck besteht. Dennoch sollte sich eine innerstaatliche Umsetzungsvorschrift nicht auf die Übernahme der Bestimmungen der umzusetzenden Richtlinie beschränken. Die Rechtsform der Richtlinie ist gerade dadurch charakterisiert, daß sie verbindliche Ziele sowie einen verbindlichen Umsetzungszeitraum vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die freie Wahl der Form und Mittel zur Erreichung der Ziele überläßt. Dementsprechend sollte eine Umsetzungsvorschrift vom Grundsatz getragen werden, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben systemkohärent in die nationale Rechtsordnung einzugliedern. Zu den bezughabenden Mindestanforderungen zählt weiters eine ausreichende Begründung der normierten Umsetzungsregelungen. In diesem Zusammenhang ist zu kritisieren, daß sich die Erläuterungen auf lediglich zwei Absätze beschränken und nicht die geringsten Hinweise und Erklärungen zu diesem immerhin hoch technischen Bereich enthalten. Das Bundesministerium für Justiz regt daher an, den Gesetzesentwurf samt Erläuterungen zu überarbeiten und in der Folge einer neuerlichen Begutachtung zu unterziehen. 2. Zu einzelnen Bestimmungen ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz folgendes zu bemerken: Zu 4 des Entwurfs allgemein: Der Gesetzesentwurf spricht von "Diensten mit Zugangsberechtigung", "Zugangsberechtigu ngssystemen" und "Zugangsberechtigu ngsprodukten". Diese Diktionen entsprechen zwar den in der deutschen Fassung der Richtlinie verwendeten Begriffen. Diesbezüglich liegt jedoch eine nicht exakte Übersetzung vor. In Wirklichkeit sind "Dienste mit Zugangskontrolle", "Zugangskontrollsysteme" und "Zugangskontrollprodukte" gemeint. Zu 4 Abs. 1 des Entwurfs: Der Gesetzesentwurf verwendet den allgemeinen Begriff "Fernsehgeräte". Demgegenüber spricht Art. 4 lit. a) der Richtlinie von "Kundengeräten". Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Regelung läßt sich schließen, daß damit nur Fernsehgeräte gemeint sind, die an den Endverbraucher verkauft,. vermietet oder diesem auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. /

.. 4 von 5.. 1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 Der vorliegende Gesetzesentwurf ist somit weiter gefaßt und geht nicht von der erwähnten Einschränkung auf für den Endverbraucher bestimmte Fernsehgeräte aus. Der Gesetzesentwurf steht damit im Widerspruch zur umzusetzenden Richtlinie. Sollte eine derartige Regelung beabsichtigt sein, wäre die bezughabende Erweiterung des Regelungsbereiches in den Erläuterungen unmißverständlich darzulegen und eine Beurteilung im Hinblick auf die Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht vorzunehmen. Zu 4 Abs. 3 und 4 des Entwurfs: Der Gesetzesentwurf übernimmt auch in diesen Bestimmungen lediglich den Wortlaut des bezughabenden Art. 4 lit. c) der umzusetzenden Richtlinie. Die erwähnte Vorschrift der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten alle geeignete Maßnahmen ergreifen, um die in lit. c) aufgezählten Ziele zu erreichen. Der Gesetzesentwurf bestimmt hiezu lediglich, daß "die Anbiete;' die Zielvorgaben der Richtlinie einhalten "müssen". Damit wird die Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt. Sie verlangt nämlich, daß von den Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen in Verbindung mit konkreten Sanktionsandrohungen normiert werden, um die Einhaltung der erwähnten Ziele sicherzustellen. Der Gesetzesentwurf läßt völlig offen, wem gegen wen welche Ansprüche zustehen und vor allem wie sie durchgesetzt werden sollen. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die Ansprüche mit Mitteln des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts durchzusetzen sind oder beide Wege offen stehen sollen. Zu 4 Abs. 3 letzter Satz des Entwurfs: Nach dem Entwurf normiert sollen die Anbieter von Diensten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft (insbesondere in Fällen einer beherrschenden Wettbewerbsposition) zu respektieren haben. Auch diese Bestimmung ist - in leicht veränderter Form -aus Art. 4 lit. c) der Richtlinie übernommen worden. Der Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kommt lediglich auf Ebene des Gemeinschaftsrechts Bedeutung zu. Damit soll ausgedrückt werden, daß die gegenständliche Richtlinienbestimmung die Vorschriften der Art. 85 und 86 EG-V und die dazu ergangenen Verordnungen nicht berühren. In der innerstaatlichen Umsetzungsvorschrift hat eine derartige Bezugnahme jedoch keinerlei normative Bedeutung, weil das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft in

1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5 4 den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden ist und hiebei dem innestaatlichen Recht vorgeht. 4 Abs. 3 letzter Satz sollte daher entfallen. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß weder das Gemeinschattsrecht (Art. 86 EG-V) noch das innerstaatliche Recht ( 34 ff KartG) den Begriff "beherrs hende Wettbewerbsposition" verwenden, sondern von "marktbeherrschender Stellung" sprechen. Auch diese Diktion sollte angepaßt werden. Zu 4 Abs. 6 des Entwurfs: Der Gesetzesentwurf verwendet in dieser Bestimmung entsprechend der deutschsprachigen Fassung der Richtlinie den Begriff "Industrieeigentumsrechte". Auch diesbezüglich liegt allerdings Sicht keine exakte Übersetzung vor. Der Begriff "Industrieeigentumsrechte" ist der deutschen Rechtssprache fremd. In der englischen Sprachfassung ist von "Intellectual Property Rights" die Rede. Di.ese Wendung ist mit "Gewerbliche Schutzrechte" zu übersetzen. Zu 5 und 7 des Entwurfs: Zu diesen beiden Regelungsbereichen enthält der Gesetzesentwurf (noch) keine inhaltlichen Bestimmungen. '., Allgemein zu ist zu bemerken, daß die Regelung des Streitschlichtungsverfahre s maßgeblich davon abhängt, wem welche Ansprüche zustehen und auf welche Weise diese durchzusetzen sind. Zu den Strafbestimmungen wird mit Nachdruck darauf verwiesen, daß keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Strafbestimmungen denkbar sind. Überhaupt wird zu überlegen sein, ob zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften Verwaltungsstrafbestimmungen erforderlich sind oder beispielsweise mit zivilrechtlichen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrats übermittelt. 15. Mai 1997 Für den Bundesminister: KATHREIN